Welche Arbeit ist für mich zumutbar?
Im Prinzip fast jede, wobei dabei auch durchaus Mini-Jobs eingeschlossen sind. Die
bisherigen Regelungen des Einkommensschutzes (Nettolohn = Höhe der Arbeitslosenhilfe)
fallen weg. Somit muß man auch Jobs annehmen, die unter dem Satz der Arbeitslosenhilfe
liegen. Auch kann ein Bezieher vom ALG II zu kommunalen Tätigkeiten herangezogen werden
(also z.B. Laub fegen, Parks säubern usw.), ohne daß sich der Betroffene wehren kann.
Gibt es Jobs, die abgelehnt werden können?
Die Schlupflöcher sind klein. Eine Arbeitsstelle kann dann verweigert werden, wenn sie
gegen Gesetze verstößt oder sittenwidrig ist, der Lohn 30 Prozent unter dem
ortsüblichen Branchenniveau liegt oder, wie beispielsweise Striptease, unzumutbar ist.
Ein Job ist auch dann nicht zumutbar, wenn der ALG-II-Bezieher dazu geistig, seelisch und
körperlich nicht in der Lage ist - ein einfaches Attest vom Arzt reicht aber nicht.
Unzumutbar sind außerdem Stellen, die die zukünftige Ausübung des gelernten Berufs
erschweren würden. Beispiel: ein arbeitsloser Chirurg muss nicht am Bau arbeiten, weil
seine Feinmotorik leiden würde.
Wer muss nicht unbedingt arbeiten?
Bei eigenen Kindern unter drei Jahren kann Arbeit generell abgelehnt werden. Wer
ältere Kinder hat, muss arbeiten, wenn eine Tagespflege gefunden werden kann. Auch wenn
ein Angehöriger nicht auf die Pflege des ALG-II-Beziehers verzichten kann, muss man nicht
unbedingt Arbeit annehmen. Darüber hinaus muss eine befristete Stelle nicht angetreten
werden, wenn man für einen späteren Zeitpunkt einen unbefristeten Job bereits sicher
hat.
Was gilt für unter 25-Jährige?
Für jeden Arbeitslosengeld-II-Empfänger in diesem Alter gibt es einen Rechtsanspruch
auf Arbeit, Lehrstelle, Praktikumsplatz oder eine gemeinnützige Arbeit. Dafür sind die Sanktionen aber auch erheblich schärfer. Wenn auch nur ein
zumutbares Angebot abgelehnt wird, gibt es für drei Monate gar kein Geld. In diesem Fall
werden Miet- und Heizkosten direkt an den Vermieter überwiesen. Ergänzende
Sachleistungen können aber noch ausgezahlt werden. Ebenso stehen den unter 25-Jährigen
in dieser Zeit weiterhin alle Beratungen, Betreuungen und Eingliederungshilfen zur
Verfügung.

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