Wie wird mein Vermögen berücksichtigt?
Generell hat ein Bezieher von ALG II und dessen Partner einen Freibetrag von jeweils
150,- pro Lebensjahr, mindestens aber 3.100 und maximal 9.750,- je
erwachsenen Hilfebedürftigen. Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben einen
Freibetrag von 520,- je Lebensjahr, maximal aber 33.800,00 . Für
minderjährige Kinder beträgt die Freigrenze 3.100,- .
Hinzu kommen pro Bedürftigen jeweils 750 Freibetrag für notwendige
Anschaffungen wie z.B. Winterbekleidung oder Haushaltsgeräte.
Zusätzlich wird eine private Altersvorsorge im Rahmen der "Riester-Rente"
nicht angerechnet.
Lebensversicherungen gelten in den Regelungen zum Arbeitslosengeld II
grundsätzlich als verwertbares Vermögen und sind deshalb keineswegs vor dem Zugriff der
Behörden sicher. Übersteigt dieses Vermögen die oben genannten Grundfreibeträge, dann
kann die Bundesagentur für Arbeit von den Betroffenen oder ihren Angehörigen unter
Umständen verlangen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Die für die Langzeitarbeitslosen zuständigen Fall-Manager können die Verwertung
einer Lebensversicherung aber nur verfügen, wenn dies nicht offensichtlich
unwirtschaftlich ist. Als unwirtschaftlich gilt der Rückgriff auf eine Lebensversicherung
etwa dann, wenn der Ertrag mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten
Beiträge liegt. Allerdings können die Behörden darauf drängen, dass die
Lebensversicherung beliehen wird. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft ist auf diesem
Weg in den meisten Fällen ein Zugriff möglich.
Bei der Altersvorsorge wird ein Freibetrag von 750 pro Lebensjahr, maximal aber
16.250 angesetzt. Dieses Vermögen muß so angelegt werden, daß erst mit dem
Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die
Möglichkeit gegeben, binnen 2 Monaten zu klären, ob das Vermögen der Alterssicherung
zugeführt wird.
Ein paar Beispiele:
| Fallbeispiel 1 |
| Ein Ehepaar. Beide sind 55 Jahre alt. Beide haben eine
Lebensversicherung. Der Freibetrag liegt für sie bei jeweils 8.250 (55 Jahre x 150
). Zusammen sind es 16.500 . Hinzu kommt der Feibetrag für notwendige
Anschaffungen, für 2 Personen sind das 1.500 . Somit liegt der Freibetrag bei
insgesamt 18.000 . Bei vorzeitiger Auflösung der Verträge würde er 20.000
und sie 12.500 bekommen. Macht zusammen 32.500 . Das ist wesentlich mehr als
der berechnete Freibetrag. Aus diesem Grund muss das Ehepaar zumindest einen Vertrag
auflösen und das Geld erst aufbrauchen, bevor es Anspruch auf Arbeitslosengeld II
erhält. |
| Fallbeispiel 2 |
| Ein Ehepaar. Beide sind 54 Jahre alt. Der Freibetrag für sie beide bei
Vermögensberechnung liegt jeweils bei 8.250 (54 Jahre x 150 Euro). Zusammen sind
es 16.500 . Hinzu kommt der Feibetrag für notwendige Anschaffungen, für 2 Personen
sind das 1.500 . Somit liegt der Freibetrag bei insgesamt 18.000 . Er besitzt
eine Lebensversicherung, die bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages 17.400
bringen würde. Damit bleibt das Paar unter dem Freibetrag und kann die Lebensversicherung
weiter laufen lassen, sofern nicht anderes anrechenbares Vermögen vorhanden ist. |
| Fallbeispiel 3 |
| Er ist 34, alleinstehend und besitzt eine Lebensversicherung, in die er
erst seit sieben Jahren eingezahlt hat. Sein Freibetrag liegt bei 5.100 (34 Jahre x
150 ). Weil er in den ersten Jahren große Summen in die Versicherung eingezahlt
hatte, würde die vorzeitige Auflösung des Vertrages 9.500 bringen. Er hat jedoch
insgesamt 10.000 eingezahlt. Grundsätzlich muss er den Vertrag auflösen und das
Geld aufbrauchen, bevor er Arbeitslosengeld II bekommen kann. Hier spielt jedoch auch das
Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Wenn die Auflösung des Vertrages weniger
bringt, als der Mann eingezahlt hatte - der Grenzwert liegt bei etwa 10 Prozent -, kann er
unter Umständen den Vertrag weiter laufen lassen. |
Für Personen, die von der Rentenversicherung befreit sind, gilt eine Sonderregel. Hier
wird das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen grundsätzlich nicht angetastet. Diese
ALG-II-Regelungen sind jedoch nicht neu. Auch bislang mussten Empfänger von Sozial- und
Arbeitslosenhilfe Lebensversicherungen im Zweifel nutzbar machen.
In der Vermögensrechnung nicht
berücksichtigt werden
- selbst genutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Auto für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbstätigen
Hilfebedürftigen
- Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines
Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
die Verwertung des Vermögens gefährdet werden würde.

Das ALG II ist ja recht niedrig und meine Verpflichtungen
(z.B. Kredit, Darlehen) sind höher als das Einkommen. Werden die Raten angerechnet?
Nein, irgendwelche Schulden - in welcher Form auch immer - werden nicht abgedeckt. Es
gibt auch keine Darlehen dafür. Einzige Ausnahme ist die Übernahme von Mietschulden als
Darlehen, welches direkt an den Vermieter ausgezahlt wird. Allerdings ist das eine reine
KANN-Bestimmung und niemand sollte sich auf die Übernahme dieser Mietschulden verlassen.
Muß ich mein Auto verkaufen, um in den Genuß des ALG II
zu kommen?
Um ihr Auto werden Langzeitarbeitslose in der Regel nicht fürchten müssen. Wie schon
die bisherigen Regeln für Arbeitslosenhilfe gestehen auch die Bestimmungen des
Arbeitslosengeldes II den Bedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug zu. Bei der
Berechnung des verwertbaren Vermögens bleiben ein Auto oder ein Motorrad
unberücksichtigt, solange sie nicht unangemessen luxuriös sind. Diese Regel gilt für
alle erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, also auch für erwachsene
Kinder.
In der Praxis wird ein Auto oder Motorrad bis zu einem Verkaufswert von 7.500
als angemessen gewertet. Von diesem Wert werden eventuell noch bestehende
Kreditverbindlichkeiten abgezogen. Einen Zweitwagen müssen Bedürftige in der Regel verkaufen, wollen sie nicht ihren Anspruch auf
Arbeitslosengeld II verlieren. Ausnahmen gibt es hier nur in Einzelfällen wie z.B.
Behinderung eines Familienmitgliedes. Das ist aber dann immer eine Einzelfallentscheidung.
Ähnliche Regeln gelten übrigens - wie bisher- auch für den allgemeinen Hausrat, also
für Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest
üblich sind. Dazu zählen etwa Einrichtungsgegenstände wie Bilder oder Möbel.
Ich habe Anrecht auf eine Betriebsrente. Was bedeutet das
bei dem ALG II?
Vermögensrechtlich wird eine solche Betriebsrente nicht angerechnet, wenn sie
ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des
Versorgungsfall ausgeschlossen ist.
Bei Betriebsrenten, die mischfinanziert sind oder allein durch den Arbeitnehmer
finanziert sind, muß für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil eine Einzelfallprüfung
durchgeführt werden, ob dieser Anteil zu Geld gemacht werden muß.
Muß ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?
Ja - sofern die Wohnung oder das Haus nicht von vom ALG-II-Antragsteller bewohnt wird,
sondern z.B. weitervermietet sind und der Wert die Vermögensfreigrenzen überschreitet.
Bewohnt der ALG-II-Antragsteller selbst die Wohnung oder das Haus, wird im allgemeinen
bis 130 m2 von einer Angemessenheit des Wohnraumes ausgegangen und es muß nichts verkauft
werden bzw. die Wohnung oder das Haus werden dem Vermögen nicht angerechnet. Ist die
Wohngröße höher als 130 m2 überprüft das Amt, ob Bereiche abtrennbar und damit
verkäuflich sind. Eventuell kann dann auch die Untervermietung einzelner Zimmer verlangt
werden.
Ich habe eine Datsche - gilt diese auch als Vermögen?
Das kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Wichtig dabei ist aber, daß ein
möglicher Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein muß.
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