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Wie wird mein Vermögen berücksichtigt?

Generell hat ein Bezieher von ALG II und dessen Partner einen Freibetrag von jeweils 150,- € pro Lebensjahr, mindestens aber 3.100 € und maximal 9.750,- € je erwachsenen Hilfebedürftigen. Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben einen Freibetrag von 520,- € je Lebensjahr, maximal aber 33.800,00 €. Für minderjährige Kinder beträgt die Freigrenze 3.100,- €.

Hinzu kommen pro Bedürftigen jeweils 750 € Freibetrag für notwendige Anschaffungen wie z.B. Winterbekleidung oder Haushaltsgeräte.

Zusätzlich wird eine private Altersvorsorge im Rahmen der "Riester-Rente" nicht angerechnet.

Lebensversicherungen gelten in den Regelungen zum Arbeitslosengeld II grundsätzlich als verwertbares Vermögen und sind deshalb keineswegs vor dem Zugriff der Behörden sicher. Übersteigt dieses Vermögen die oben genannten Grundfreibeträge, dann kann die Bundesagentur für Arbeit von den Betroffenen oder ihren Angehörigen unter Umständen verlangen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

Die für die Langzeitarbeitslosen zuständigen Fall-Manager können die Verwertung einer Lebensversicherung aber nur verfügen, wenn dies nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Als unwirtschaftlich gilt der Rückgriff auf eine Lebensversicherung etwa dann, wenn der Ertrag mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Allerdings können die Behörden darauf drängen, dass die Lebensversicherung beliehen wird. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft ist auf diesem Weg in den meisten Fällen ein Zugriff möglich.

Bei der Altersvorsorge wird ein Freibetrag von 250 € pro Lebensjahr, maximal aber 16.250 € angesetzt. Dieses Vermögen muß so angelegt werden, daß erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.

Falls das Schonvermögen den Freibetrag übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Monaten zu klären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

Ein paar Beispiele:

Fallbeispiel 1
Ein Ehepaar. Beide sind 55 Jahre alt. Beide haben eine Lebensversicherung. Der Freibetrag liegt für sie bei jeweils 13.750 € (55 Jahre x 250 €). Zusammen sind es 27.500 €. Bei vorzeitiger Auflösung der Verträge würde er 20.000 € und sie 12.500 € bekommen. Macht zusammen 32.500 €. Das ist wesentlich mehr als der berechnete Freibetrag. Aus diesem Grund muss das Ehepaar zumindest einen Vertrag auflösen und das Geld erst aufbrauchen, bevor es Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhält.
Fallbeispiel 2
Ein Ehepaar. Beide sind 54 Jahre alt. Der Freibetrag für sie beide bei Vermögensberechnung liegt jeweils bei 13.500 € (54 Jahre x 250 Euro). Zusammen macht das 27.000 €. Er besitzt eine Lebensversicherung, die bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages 25.400 € bringen würde. Damit bleibt das Paar unter dem Freibetrag und kann die Lebensversicherung weiter laufen lassen, sofern nicht anderes anrechenbares Vermögen vorhanden ist.
Fallbeispiel 3
Er ist 34, alleinstehend und besitzt eine Lebensversicherung, in die er erst seit sieben Jahren eingezahlt hat. Sein Freibetrag liegt bei 8.500 € (34 Jahre x 250 €). Weil er in den ersten Jahren große Summen in die Versicherung eingezahlt hatte, würde die vorzeitige Auflösung des Vertrages 9.000 € bringen. Grundsätzlich muss er den Vertrag auflösen und das Geld aufbrauchen, bevor er Arbeitslosengeld II bekommen kann. Hier spielt jedoch auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Wenn die Auflösung des Vertrages weniger bringt, als der Mann eingezahlt hatte - der Grenzwert liegt bei etwa 10 Prozent -, kann er unter Umständen den Vertrag weiter laufen lassen.

Für Personen, die von der Rentenversicherung befreit sind, gilt eine Sonderregel. Hier wird das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen grundsätzlich nicht angetastet. Diese ALG-II-Regelungen sind jedoch nicht neu. Auch bislang mussten Empfänger von Sozial- und Arbeitslosenhilfe Lebensversicherungen im Zweifel nutzbar machen.

In der Vermögensrechnung nicht berücksichtigt werden

  • selbst genutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen
  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Auto für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbstätigen Hilfebedürftigen
  • Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch die Verwertung des Vermögens gefährdet werden würde.

RTL Club

Das ALG II ist ja recht niedrig und meine Verpflichtungen (z.B. Kredit, Darlehen) sind höher als das Einkommen. Werden die Raten angerechnet?

Nein, irgendwelche Schulden - in welcher Form auch immer - werden nicht abgedeckt. Es gibt auch keine Darlehen dafür. Einzige Ausnahme ist die Übernahme von Mietschulden als Darlehen, welches direkt an den Vermieter ausgezahlt wird. Allerdings ist das eine reine KANN-Bestimmung und niemand sollte sich auf die Übernahme dieser Mietschulden verlassen.

Muß ich mein Auto verkaufen, um in den Genuß des ALG II zu kommen?

Um ihr Auto werden Langzeitarbeitslose in der Regel nicht fürchten müssen. Wie schon die bisherigen Regeln für Arbeitslosenhilfe gestehen auch die Bestimmungen des Arbeitslosengeldes II den Bedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug zu. Bei der Berechnung des verwertbaren Vermögens bleiben ein Auto oder ein Motorrad unberücksichtigt, solange sie nicht unangemessen luxuriös sind. Diese Regel gilt für alle erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, also auch für erwachsene Kinder.

In der Praxis wird ein Auto oder Motorrad bis zu einem Verkaufswert von 7.500 € als angemessen gewertet. Von diesem Wert werden eventuell noch bestehende Kreditverbindlichkeiten abgezogen. Einen Zweitwagen müssen Bedürftige in der Regel verkaufen, wollen sie nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II verlieren. Ausnahmen gibt es hier nur in Einzelfällen wie z.B. Behinderung eines Familienmitgliedes. Das ist aber dann immer eine Einzelfallentscheidung.

Ähnliche Regeln gelten übrigens - wie bisher- auch für den allgemeinen Hausrat, also für Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Dazu zählen etwa Einrichtungsgegenstände wie Bilder oder Möbel.

Ich habe Anrecht auf eine Betriebsrente. Was bedeutet das bei dem ALG II?

Vermögensrechtlich wird eine solche Betriebsrente nicht angerechnet, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfall ausgeschlossen ist.

Bei Betriebsrenten, die mischfinanziert sind oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muß für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, ob dieser Anteil zu Geld gemacht werden muß.

Muß ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?

Ja - sofern die Wohnung oder das Haus nicht von vom ALG-II-Antragsteller bewohnt wird, sondern z.B. weitervermietet sind und der Wert die Vermögensfreigrenzen überschreitet.

Bewohnt der ALG-II-Antragsteller selbst die Wohnung oder das Haus, wird im allgemeinen bis 130 m2 von einer Angemessenheit des Wohnraumes ausgegangen und es muß nichts verkauft werden bzw. die Wohnung oder das Haus werden dem Vermögen nicht angerechnet. Ist die Wohngröße höher als 130 m2 überprüft das Amt, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. Eventuell kann dann auch die Untervermietung einzelner Zimmer verlangt werden.

Ich habe eine Datsche - gilt diese auch als Vermögen?

Das kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Wichtig dabei ist aber, daß ein möglicher Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein muß.


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