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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 20.02.2007 |
Wird im Antragsformular bei den Daten zum
zuletzt bezogenen ALG I statt dem "Auszahlungsbetrag" der
"Bruttobetrag" angegeben und führt dies zu einer fehlerhaften
Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II ist eine Rückforderung wegen Vertrauensschutz
rechtswidrig (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. §
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Dem Formblatt fehlt insoweit an dieser Stelle die
gebotene Klarheit. |
| 12.12.2006 |
Der Anspruch auf den befristeten
Zuschlag nach § 24 SGB II setzt Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9
SGB II bzw. den tatsächlichen Bezug von ALG II ohne Berücksichtigung des Zuschlags bei
der Bedarfsberechnung als Teil des Gesamtbedarfs voraus. |
| 27.11.2006 |
1. Bei der Berechnung des
Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II für den befristeten Zuschlag,
soweit mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld nach dem SGB III
bezogen haben, ist das von dem jeweiligen Hilfebedürftigen allein zuletzt
bezogene Abeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld der Summe der der
Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zustehenden Leistungen nach dem SGB II gegenüberzustellen.
2. § 24 Abs. 2 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
| 04.04.2006 |
Wenn einem Antragsteller keine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf
den befristeten Zuschlag gem. § 24 SGB II, denn dieser wird nur gewährt, wenn
der Hilfebedürftige tatsächlich ALG II bezieht. Diese Auslegung ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 24 Abs. 1 SGB II ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II ... bezieht, erhält er ..."). |
| 24.03.2006 |
1. Bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II zwischen dem zuvor bezogenen
Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der
Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld andererseits ist auf die
Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet
hat.
2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende
des jeweiligen Anspruches abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag
entspechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem
SGB III an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen. |
| 22.02.2006 |
1. Der Zuschlag nach § 24
SGB II berechnet sich nach der Formel:
2/3 * [(Alg I + Wohngeld) - (Bedarf ohne Zuschlag - Einkommen)]
2. § 24 Abs. 1 SGB II ist im Wege teleologischer Reduktion so auszulegen, dass der
Zuschlag als zusätzlicher Bedarf in die Bedarfsberechnung einzustellen ist.
3. Bei einer Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer
Altersrentnerin, die nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Alg II ausgeschossen ist, beträgt der
Höchstzuschlag 320 Euro und nicht nur 160 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). |
| 28.11.2005 |
Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II
ist keine subsidiäre Sozialleistung und damit unterhaltsrechtliches
Einkommen des Bedürftigen. |
| 28.10.2005
|
Bei einem neuem
Bewilligungsabschnitt (nach 6 Monaten) muss der Zuschlag auf Basis des aktuellen
ungedeckten Bedarfes neu berechnet werden. Eine Fixierung auf den
Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Hilfebedürftigkeit führt zu willkürlichen und
mit der Bedarfsorientierung des SGB II unvereinbaren Ergebnissen. |
| 11.11.2005 |
Der Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 Satz
2 SGB II ("der Zuschlag") deutet darauf hin, dass der Zuschlag statisch
und nicht dynamisch zu berechnen ist. Spätere Änderungen bei Bedarf oder
Einkommen führen daher nicht zu einer Neuberechnung des Zuschlags. |