arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

zuschlag1.gif (5921 Byte)

  
Mit Klick auf das Datum des jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen.
Datum Kurzbeschreibung
20.02.2007 Wird im Antragsformular bei den Daten zum zuletzt bezogenen ALG I statt dem "Auszahlungsbetrag" der "Bruttobetrag" angegeben und führt dies zu einer fehlerhaften Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II ist eine Rückforderung wegen Vertrauensschutz rechtswidrig (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Dem Formblatt fehlt insoweit an dieser Stelle die gebotene Klarheit.
12.12.2006 Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II setzt Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II bzw. den tatsächlichen Bezug von ALG II ohne Berücksichtigung des Zuschlags bei der Bedarfsberechnung als Teil des Gesamtbedarfs voraus.
27.11.2006 1. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II für den befristeten Zuschlag, soweit mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben, ist das von dem jeweiligen Hilfebedürftigen allein zuletzt bezogene Abeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld der Summe der der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zustehenden Leistungen nach dem SGB II gegenüberzustellen.

2. § 24 Abs. 2 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
04.04.2006 Wenn einem Antragsteller keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf den befristeten Zuschlag gem. § 24 SGB II, denn dieser wird nur gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich ALG II bezieht. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 SGB II ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II ... bezieht, erhält er ...").
24.03.2006 1. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II zwischen dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld andererseits ist auf die Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet hat.

2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende des jeweiligen Anspruches abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag entspechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen.
22.02.2006 1. Der Zuschlag nach § 24 SGB II berechnet sich nach der Formel:
2/3 * [(Alg I + Wohngeld) - (Bedarf ohne Zuschlag - Einkommen)]

2. § 24 Abs. 1 SGB II ist im Wege teleologischer Reduktion so auszulegen, dass der Zuschlag als zusätzlicher Bedarf in die Bedarfsberechnung einzustellen ist.

3. Bei einer Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer Altersrentnerin, die nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Alg II ausgeschossen ist, beträgt der Höchstzuschlag 320 Euro und nicht nur 160 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
28.11.2005 Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist keine subsidiäre Sozialleistung und damit unterhaltsrechtliches Einkommen des Bedürftigen.
28.10.2005

 

 

Bei einem neuem Bewilligungsabschnitt (nach 6 Monaten) muss der Zuschlag auf Basis des aktuellen ungedeckten Bedarfes neu berechnet werden. Eine Fixierung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Hilfebedürftigkeit führt zu willkürlichen und mit der Bedarfsorientierung des SGB II unvereinbaren Ergebnissen.
11.11.2005 Der Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("der Zuschlag") deutet darauf hin, dass der Zuschlag statisch und nicht dynamisch zu berechnen ist. Spätere Änderungen bei Bedarf oder Einkommen führen daher nicht zu einer Neuberechnung des Zuschlags.

 


backtop

  www.arbeits-los.de