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Datum Kurzbeschreibung
18.08.2006 Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II liegt nur dann vor, wenn Vermögenswerte verschleudert werden müssten, wobei gewisse Verluste hinzunehmen sind.
10.08.2006 1. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des inzwischen außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 angelehnt (BT-Drs. 15/1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des BSG lag eine solche Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde (Urteil v. 14.09.05 - 11a/11 AL 71/04 R; Urteil v. 27.01.05 - B 7a/7 AL 34/04 R). Eine zukünftige Vermögenserwartung wird hierdurch nicht geschützt. Ein Vergleich mit dem prognostizierten Auszahlungsbetrag bei Ablauf der Versicherung ist daher unbehelflich.

2. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich ein überzogenes Konto mit einem Darlehen aufzufüllen und das Darlehen mit einer Lebensversicherung abzusichern. Darin kann kein absichtliches Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit gesehen werden.

02.08.2006 1. Lebens- und Vermögensversicherungen dienen schon ihrem Wesen nach nicht der Altersvorsorge i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, sondern lediglich der Kapitalbildung, selbst wenn diese im Alter von Nutzen sein mag.

2. Die 10-%-Theorie in den Hinweisen der BA zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (offensichtliche Unwirtschaftlichkeit) ist abzulehnen. Denn der Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit muss im Zusammenhang mit dem Begriff der besonderen Härte ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hat hier auf atypische Fälle abgestellt. Die vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung ist jedoch im Regelfall mit erheblichen Verlusten verbunden. Der Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist zudem auch im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II auszulegen (Nachranggrundsatz). Ausgehend von diesen Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung (bis zu 30 %) hingenommen werden müssen.

29.06.2006 1. Ein zur Mittelklasse zählendes, fünftüriges, Superbenzin verbrauchendes Kraftfahrzeug mit 105 PS und einem Verkehrswert von 9.600 Euro eines alleinstehenden Arbeitsuchenden, stellt kein angemessenes Kraftfahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II dar. Der den noch als angemessen anzusehenden Verkehrswert in Höhe von 5.000,-- Euro übersteigende Betrag in Höhe von 4.600 Euro ist nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen.

2. Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen, deren Rückkaufswert die jeweilige Summe der eingezahlten Beiträge um ca. 13 % bzw. 19 % unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und stellt auch keine besondere Härte dar.

05.04.2006 Im Sozialhilferecht ist eine Kapitalunfallversicherung (Mischform aus Unfallversicherung und Lebensversicherung) kurz vor Ablauf des Vertrages weder nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII noch nach § 90 Abs. 3 SGB XII (Härtefallregelung) geschützt.
14.02.2006 Zur Bestimmung der Angemessenheit eines PKW nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II existiert keine starre Wertgrenze von 5.000,-- Euro. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges, sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug erworben werden kann. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt stehen genügend Fahrzeuge im Preisbereich von 7.000,-- Euro bis 7.500,-- Euro zu Verfügung. Ein gut vier Jahre alter Mercedes C-Klasse mit einem Wert von 13.000,-- Euro ist daher nicht angemessen und mit dem überschießenden Betrag als Vermögen anzurechnen.
11.02.2006 Bei selbstgenutztem Eigentum kann auch ein größeres Grundstück "angemessenen" sein, wenn es nicht wirtschaftlich nicht sinnvoll verwertbar ist
24.01.2006 Im Bewilligungsabschnitt zugeflossene Einnahmen sind im Bewilligungsabschnitt Einkommen, der nicht verbrauchte Teil im nachfolgenden Bewilligsabschnitt (geschütztes) Vermögen
20.12.2005 Besteht hinsichtlich der Vermögenslage (hier 14 kreditfinanzierte Eigentumswohnungen) Unklarheit, die nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgeklärt werden kann, ist ALG II im Wege der Folgenabwägung als Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II zu gewähren.
13.12.2005 1. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist im Zusammenhang von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II auszulegen. Bei der Vermögensverwertung ist damit nicht die objektivierte Sichtweise eines ökonomisch handelnden Menschen zum Maßstab zu nehmen. Auch deutlich höhere Verluste als 10 % sind zumutbar.

2. Bei der Wirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung ist immer die Marktlage zu beachten. Bei Immobilien müssen aufgrund der auch künftig zu erwartenden schlechten Marktlage Verluste beim Verkauf hingenommen werden.

3. Bei einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück ist von der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung i.S.d. § 9 Abs. 4 SGB II auszugehen, so dass ein Darlehensanspruch besteht.

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