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| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 18.08.2006 |
Eine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II liegt nur dann vor,
wenn Vermögenswerte verschleudert werden müssten, wobei gewisse
Verluste hinzunehmen sind. |
| 10.08.2006 |
1. Der Gesetzgeber hat sich
bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des
inzwischen außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung
(AlhiV) 2002 angelehnt (BT-Drs. 15/1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des BSG lag eine
solche Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in
einem nennenswertem Umfang entwerten würde (Urteil v. 14.09.05 - 11a/11 AL 71/04 R;
Urteil v. 27.01.05 - B 7a/7 AL 34/04 R). Eine zukünftige Vermögenserwartung wird
hierdurch nicht geschützt. Ein Vergleich mit dem prognostizierten Auszahlungsbetrag bei
Ablauf der Versicherung ist daher unbehelflich. 2.
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich ein überzogenes Konto mit einem Darlehen aufzufüllen
und das Darlehen mit einer Lebensversicherung abzusichern. Darin kann
kein absichtliches Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit gesehen werden. |
| 02.08.2006 |
1. Lebens- und
Vermögensversicherungen dienen schon ihrem Wesen nach nicht der Altersvorsorge
i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, sondern lediglich der Kapitalbildung, selbst wenn diese
im Alter von Nutzen sein mag. 2. Die 10-%-Theorie
in den Hinweisen der BA zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit) ist abzulehnen. Denn der Begriff der offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit muss im Zusammenhang mit dem Begriff der besonderen Härte ausgelegt
werden. Der Gesetzgeber hat hier auf atypische Fälle abgestellt. Die vorzeitige
Verwertung einer Lebensversicherung ist jedoch im Regelfall mit erheblichen Verlusten
verbunden. Der Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist zudem auch im
Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II auszulegen (Nachranggrundsatz). Ausgehend von
diesen Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass auch erhebliche Verluste bei der
Vermögensverwertung (bis zu 30 %) hingenommen werden müssen. |
| 29.06.2006 |
1. Ein zur Mittelklasse
zählendes, fünftüriges, Superbenzin verbrauchendes Kraftfahrzeug mit
105 PS und einem Verkehrswert von 9.600 Euro eines alleinstehenden Arbeitsuchenden, stellt
kein angemessenes Kraftfahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II dar. Der den noch
als angemessen anzusehenden Verkehrswert in Höhe von 5.000,-- Euro übersteigende Betrag
in Höhe von 4.600 Euro ist nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen. 2. Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen,
deren Rückkaufswert die jeweilige Summe der eingezahlten Beiträge um ca. 13 % bzw. 19 %
unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
SGB II und stellt auch keine besondere Härte dar. |
| 05.04.2006 |
Im Sozialhilferecht ist eine Kapitalunfallversicherung
(Mischform aus Unfallversicherung und Lebensversicherung) kurz vor Ablauf des Vertrages
weder nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII noch nach § 90 Abs. 3 SGB XII (Härtefallregelung)
geschützt. |
| 14.02.2006 |
Zur Bestimmung der
Angemessenheit eines PKW nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II existiert
keine starre Wertgrenze von 5.000,-- Euro. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein
zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges, sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug
erworben werden kann. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt stehen genügend Fahrzeuge im
Preisbereich von 7.000,-- Euro bis 7.500,-- Euro zu Verfügung. Ein gut vier Jahre alter
Mercedes C-Klasse mit einem Wert von 13.000,-- Euro ist daher nicht angemessen und mit dem
überschießenden Betrag als Vermögen anzurechnen. |
| 11.02.2006 |
Bei selbstgenutztem Eigentum
kann auch ein größeres Grundstück "angemessenen" sein, wenn
es nicht wirtschaftlich nicht sinnvoll verwertbar ist |
| 24.01.2006 |
Im
Bewilligungsabschnitt zugeflossene Einnahmen sind im Bewilligungsabschnitt
Einkommen, der nicht verbrauchte Teil im nachfolgenden Bewilligsabschnitt (geschütztes)
Vermögen |
| 20.12.2005 |
Besteht hinsichtlich der Vermögenslage
(hier 14 kreditfinanzierte Eigentumswohnungen) Unklarheit, die nicht im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren aufgeklärt werden kann, ist ALG II im Wege der Folgenabwägung als
Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II zu gewähren. |
| 13.12.2005 |
1. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist
im Zusammenhang von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II auszulegen. Bei der Vermögensverwertung
ist damit nicht die objektivierte Sichtweise eines ökonomisch handelnden Menschen zum
Maßstab zu nehmen. Auch deutlich höhere Verluste als 10 % sind zumutbar. 2. Bei der Wirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung ist
immer die Marktlage zu beachten. Bei Immobilien müssen aufgrund der auch
künftig zu erwartenden schlechten Marktlage Verluste beim Verkauf hingenommen werden.
3. Bei einem mit einem Mietshaus bebauten
Grundstück ist von der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung i.S.d.
§ 9 Abs. 4 SGB II auszugehen, so dass ein Darlehensanspruch besteht. |
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