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Datum Kurzbeschreibung
14.05.09 ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch tatsächlich auf deren Namen läuft.
07.05.09 Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7.5.2009 die Rechte von Selbstständigen gestärkt. Langjährige Selbstständige müssen bei Verlust ihres Gewerbes nicht zwangsläufig ihre Lebensversicherungen verkaufen, um ALG II zu erhalten
07.07.08 1. Die Verwertung einer Lebensversicherung ist dann nicht unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wenn der Rückkaufswert (Verkehrswert) die Summe der eingezahlten Beiträge (Substanzwert) übersteigt (Anschluss an BSG, Urteile vom 06.09.2007 B 14/7b AS 66/06 R -und 15.04.2008 -B 14/7b AS 6/07 R).

2. Die Verwertung stellt dann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II für den Betroffenen dar, wenn außergewöhnliche, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände vorliegen, die nicht bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Vermögens abzustellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.05.2007 -B 11b AS 37/06 R -, NZS 2008, 263).

19.06.08 Eine Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 AlgIIV a.F. im Zuflussmonat und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen ist.
05.09.2007 Autos bis zu einem Verkehrswert von 7500 Euro gelten als angemessen.
17.08.2007 Lebt ein ALG-II-Empfänger mit seiner Familie im eigenen Haus, kann die Arbeitsagentur nicht stets verlangen, daß das Haus verwertet wird.
03.05.2007 1. Die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 allein auf die Größe des Hausgrundstückes wird dem Sinn und Zweck des Schutzes eines Eigenheimes nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Vielmehr ist insoweit der Marktwert des Hauses bzw. der Wohnung ausschlaggebend, der durch Faktoren wie Lage und Ausstattung stärker bestimmt wird als durch die Größe (BSG Urteil v. 7.11.06 - B 7b AS 2/05 R).

2. Dem Verkehrswert des Eigenheimes (hier: 184.000 Euro) ist der Durchschnittsverkehrswert (hier: 250.000 Euro) gegenüberzustellen und bei dessen Unterschreitung die Angemessenheit zu bejahen.

3. Die von den ARGEn praktizierte Pauschalierung von Heiz- und Nebenkosten ist mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Es sind die tasächlichen KdU zu übernehmen.

30.04.2007 Im Sozialrecht gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Erlässt die Behörde einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X ist sie beweispflichtig für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X. Bleibt das Vorhandensein von Vermögen ungeklärt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten (non liquet) ist ein Rücknahmebescheid rechtswidrig.
06.03.2007 Antragstellern nach dem SGB II ist im Regelfall ein Auto aus dem Klein- bis Mittelklassewagensegment zu belassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kfz zu einer Zeit erworben wurde, in der noch keine Grundsicherungsleistungen bezogen wurden. Es ist daher nicht angemessen, ein Mittelklasseauto sogleich der Vermögensverwertung zuzuführen, auch wenn das KFZ (Audi A3 1.9 TDI, 74 KW, Bj. 2001) im Zeitpunkt der Antragsstellung einen Händlerverkaufswert von 13.250,- Euro hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 1.8.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B).
22.02.2007 Für einen Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt die Notwendigkeit, sein Vermögen bis zur Schongrenze des § 90 Abs 2 Nr. 9 SGB XII zugunsten seines von ihm nicht getrennt lebenden und Sozialhilfe begehrenden Ehegatten einzusetzen, nicht allein deswegen eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, weil er sein Vermögen nach Maßgabe des § 12 SGB II für sich nicht zu vewerten braucht.
14.02.2007 Kann eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung nicht vor Eintritt des Rentenalters gekündigt werden, liegt keine Verwertbarkeit nach § 12 Abs. 1 SGB II vor. Nach § 2 BetrAVG besteht auch vor Eintritt des Versorgungsfalles keine Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu beleihen, zu verpfänden oder abzutreten.
30.01.2007 Ein von der Gesamtwohnfläche her unangemessenes selbstbewohntes Eigenheim wird unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch schon durch Vermietung einer abtrennbaren Wohneinheit in ausreichender Weise verwertet. Bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Hauses ist auf die vom Hilfebedürftigen selbst bewohnte Wohnung abzustellen. Liegt der tatsächlich vom Hilfebedürftigen bewohnte Teil des Hauses innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II, kann ein kompletter Verkauf des Hauses nicht in jedem Fall verlangt werden, wenn der Hilfebedürftige durch die Vermietung Einkommen erzielt.
09.01.2007 1. Bleiben gewisse Restzweifel an der Bedürftigkeit (wegen dem Eigentumsübergang eines PKW an den Vater des Hilfebedürftigen) ist eine Interessenabwägung anzustellen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es den Antragsteller wesentlich härter trifft, wenn er bedürftig ist und keine Leistungen erhält, als die Antragsgegnerin, wenn sie für einen vorübergehenden Zeitraum Leistungen zu gewähren hat. Bei der Abwägung ist zu Gunsten des Antragstellers ebenso seine eidesstattliche Versicherung über seinen finanziellen Mittel zu beachten. Die ARGE hat daher zumindest vom Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an für zwei Monate Leistungen zu gewähren. In diesem Interimszeitraum kann der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.

2. Ein Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden, ausreichend ist vielmehr, dass eine Behörde erkennt, dass sie einen Verwaltungsakt erneut überprüfen soll. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher auch als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auszulegen, wenn noch kein Widerspruch eingelegt wurde und wahrt die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG.

24.11.2006 1. Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II sind für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Die pauschale Festlegung eines Wertes von 5.000,00 € wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.

2. Ein Kraftfahrzeug (BMW 318 Ci, Erstzulassung Mai 2006) das noch einen Verkaufserlös von 22.000,00 € erreicht, überschreitet die Angemessenheitsgrenze.

3. Es ist zumutbar, einen Pkw mit einem derart hohen Vermögenswert zu veräußern und – zur Aufrechterhaltung der Mobilität – einen Pkw mit einem angemessenen Wert zu erwerben, der einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nicht überschreitet. Ein Fahrzeug mit diesem Wert reicht zur Mobilität und ggf. zur Repräsentation für eine beabsichtigte Selbstständigkeit aus.

4. Eine Unzumutbarkeit der Verwertung folgt nicht daraus, dass der Wert des Fahrzeuges seit dem Kauf rapide gesunken ist.

20.11.2006 1. Auch wenn der Hilfebedürftige vom Leistungsträger im Rahmen seiner Beratungspflicht nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihm bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein Freibetrag zustehen kann, sofern er mit seiner Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbart, so steht ihm trotzdem kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu.

2. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II ist erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung (LV) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10 % unterschreitet.

3. Die bloße Erwartung, bei weiterem Zeitablauf aus der LV einen höheren Zahlbetrag zu erhalten, ist nicht durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II geschützt.

07.11.2006 1. Es geht nicht um Vermögensschutz, sondern um die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen, weshalb eine Abstellung allein auf die Größe des selbstgenutzten Wohneigentums ausscheidet und auch die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist. Dem hat § 90 SGB XII Rechnung getragen.

2. Für eine Privilegierung von AlgII-Empfängern gegenüber Sozialhilfeempfängern durch die alleinige Orientierung an der Wohnungsgröße ist kein Platz, da durch die Abschaffung der am Prinzip der Lebensstandardsicherung orientierten Alhi das Alg II der Sozialhilfe angenähert wurde.

3. Ausgehend von 120 m² für 4 Personen legt das BSG in Anlehnung an die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte bereits zum BSHG einen Abschlag von 20 m² pro Person fest mit einer Untergrenze von 80 m² für und 2 Personen.

4. Die Angemessenheitsgrenze im Rahmen des § 12 SGB II berührt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG gegenüber Mietern, wohl aber im Rahmen des § 22 SGB II bei der Übernahme der Unterkunftskosten (deshalb Tendenz: keine Übernahme der Darlehenskosten bei Wohneigentum).

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