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jeweiligen Urteilks können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 14.05.09 |
ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene
Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch
tatsächlich auf deren Namen läuft. |
| 07.05.09 |
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7.5.2009 die
Rechte von Selbstständigen gestärkt. Langjährige Selbstständige müssen bei Verlust
ihres Gewerbes nicht zwangsläufig ihre Lebensversicherungen verkaufen, um ALG II zu
erhalten |
| 07.07.08 |
1. Die Verwertung
einer Lebensversicherung ist dann nicht unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs.
3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wenn der Rückkaufswert (Verkehrswert) die Summe der eingezahlten
Beiträge (Substanzwert) übersteigt (Anschluss an BSG, Urteile vom 06.09.2007 B 14/7b AS
66/06 R -und 15.04.2008 -B 14/7b AS 6/07 R). 2. Die Verwertung stellt dann eine besondere Härte im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II für den Betroffenen dar, wenn außergewöhnliche, bei
anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände vorliegen, die nicht
bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die
Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei ist insbesondere auf die
künftige Verwendung des Vermögens abzustellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.05.2007
-B 11b AS 37/06 R -, NZS 2008, 263). |
| 19.06.08 |
Eine Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs.
1 S. 1 SGB II, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 AlgIIV a.F. im Zuflussmonat
und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen ist. |
| 05.09.2007 |
Autos bis zu einem Verkehrswert von 7500 Euro gelten
als angemessen. |
| 17.08.2007 |
Lebt ein ALG-II-Empfänger mit seiner Familie im eigenen
Haus, kann die Arbeitsagentur nicht stets verlangen, daß das Haus verwertet
wird. |
| 03.05.2007 |
1. Die Reduzierung der
Prüfung der Angemessenheit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 allein auf die Größe
des Hausgrundstückes wird dem Sinn und Zweck des Schutzes eines Eigenheimes
nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Vielmehr ist insoweit der Marktwert des
Hauses bzw. der Wohnung ausschlaggebend, der durch Faktoren wie Lage und Ausstattung
stärker bestimmt wird als durch die Größe (BSG Urteil v. 7.11.06 - B 7b AS 2/05 R). 2. Dem Verkehrswert des Eigenheimes (hier:
184.000 Euro) ist der Durchschnittsverkehrswert (hier: 250.000 Euro) gegenüberzustellen
und bei dessen Unterschreitung die Angemessenheit zu bejahen.
3. Die von den ARGEn praktizierte Pauschalierung von
Heiz- und Nebenkosten ist mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Es sind die
tasächlichen KdU zu übernehmen. |
| 30.04.2007 |
Im Sozialrecht gilt der
Grundsatz der objektiven Beweislast. Erlässt die Behörde einen Rücknahmebescheid nach
§ 45 SGB X ist sie beweispflichtig für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 45 SGB X. Bleibt das Vorhandensein von Vermögen ungeklärt trotz
Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten (non liquet) ist ein Rücknahmebescheid
rechtswidrig. |
| 06.03.2007 |
Antragstellern nach dem SGB II
ist im Regelfall ein Auto aus dem Klein- bis Mittelklassewagensegment zu
belassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kfz zu einer Zeit erworben wurde,
in der noch keine Grundsicherungsleistungen bezogen wurden. Es ist daher nicht angemessen,
ein Mittelklasseauto sogleich der Vermögensverwertung zuzuführen, auch wenn das KFZ
(Audi A3 1.9 TDI, 74 KW, Bj. 2001) im Zeitpunkt der Antragsstellung einen
Händlerverkaufswert von 13.250,- Euro hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 1.8.2005
- L 7 AS 2875/05 ER-B). |
| 22.02.2007 |
Für einen Bezieher der
Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt die Notwendigkeit, sein Vermögen bis
zur Schongrenze des § 90 Abs 2 Nr. 9 SGB XII zugunsten seines von ihm nicht
getrennt lebenden und Sozialhilfe begehrenden Ehegatten einzusetzen, nicht allein deswegen
eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, weil er sein Vermögen nach
Maßgabe des § 12 SGB II für sich nicht zu vewerten braucht. |
| 14.02.2007 |
Kann eine im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung nicht vor
Eintritt des Rentenalters gekündigt werden, liegt keine Verwertbarkeit nach § 12 Abs. 1
SGB II vor. Nach § 2 BetrAVG besteht auch vor Eintritt des Versorgungsfalles keine
Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu beleihen, zu verpfänden oder abzutreten. |
| 30.01.2007 |
Ein von der Gesamtwohnfläche
her unangemessenes selbstbewohntes Eigenheim wird unter Beachtung der
Umstände des Einzelfalls auch schon durch Vermietung einer abtrennbaren Wohneinheit in
ausreichender Weise verwertet. Bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Hauses ist auf die
vom Hilfebedürftigen selbst bewohnte Wohnung abzustellen. Liegt der tatsächlich vom
Hilfebedürftigen bewohnte Teil des Hauses innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des § 12
Abs 3 Nr 4 SGB II, kann ein kompletter Verkauf des Hauses nicht in jedem Fall verlangt
werden, wenn der Hilfebedürftige durch die Vermietung Einkommen erzielt. |
| 09.01.2007 |
1. Bleiben gewisse Restzweifel
an der Bedürftigkeit (wegen dem Eigentumsübergang eines PKW an den Vater des
Hilfebedürftigen) ist eine Interessenabwägung anzustellen. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es den Antragsteller wesentlich härter
trifft, wenn er bedürftig ist und keine Leistungen erhält, als die Antragsgegnerin, wenn
sie für einen vorübergehenden Zeitraum Leistungen zu gewähren hat. Bei der Abwägung
ist zu Gunsten des Antragstellers ebenso seine eidesstattliche Versicherung über seinen
finanziellen Mittel zu beachten. Die ARGE hat daher zumindest vom Zeitpunkt der
Gerichtsentscheidung an für zwei Monate Leistungen zu gewähren. In diesem
Interimszeitraum kann der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. 2. Ein Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden,
ausreichend ist vielmehr, dass eine Behörde erkennt, dass sie einen Verwaltungsakt erneut
überprüfen soll. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher auch als
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auszulegen, wenn noch kein Widerspruch eingelegt
wurde und wahrt die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG. |
| 24.11.2006 |
1. Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB
II sind für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Die pauschale Festlegung eines Wertes von
5.000,00 wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. 2. Ein Kraftfahrzeug (BMW 318 Ci, Erstzulassung
Mai 2006) das noch einen Verkaufserlös von 22.000,00 erreicht, überschreitet die
Angemessenheitsgrenze.
3. Es ist zumutbar, einen Pkw mit einem
derart hohen Vermögenswert zu veräußern und zur Aufrechterhaltung der Mobilität
einen Pkw mit einem angemessenen Wert zu erwerben, der einen Betrag in Höhe von
10.000,00 nicht überschreitet. Ein Fahrzeug mit diesem Wert reicht zur Mobilität
und ggf. zur Repräsentation für eine beabsichtigte Selbstständigkeit aus.
4. Eine Unzumutbarkeit der Verwertung folgt nicht
daraus, dass der Wert des Fahrzeuges seit dem Kauf rapide gesunken ist. |
| 20.11.2006 |
1. Auch wenn der
Hilfebedürftige vom Leistungsträger im Rahmen seiner Beratungspflicht nicht darauf
hingewiesen worden ist, dass ihm bei der Feststellung des zu berücksichtigenden
Vermögens gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein Freibetrag zustehen kann, sofern er mit
seiner Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3
VVG vereinbart, so steht ihm trotzdem kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. 2. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II ist erst dann anzunehmen, wenn der
Rückkaufswert der Lebensversicherung (LV) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr
als 10 % unterschreitet.
3. Die bloße Erwartung, bei weiterem Zeitablauf aus der
LV einen höheren Zahlbetrag zu erhalten, ist nicht durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2
SGB II geschützt. |
| 07.11.2006 |
1. Es geht nicht um
Vermögensschutz, sondern um die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen, weshalb eine
Abstellung allein auf die Größe des selbstgenutzten Wohneigentums
ausscheidet und auch die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist. Dem hat § 90 SGB
XII Rechnung getragen. 2. Für eine Privilegierung
von AlgII-Empfängern gegenüber Sozialhilfeempfängern durch die alleinige Orientierung
an der Wohnungsgröße ist kein Platz, da durch die Abschaffung der am Prinzip der
Lebensstandardsicherung orientierten Alhi das Alg II der Sozialhilfe angenähert wurde.
3. Ausgehend von 120 m² für 4 Personen legt das BSG in
Anlehnung an die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte bereits zum BSHG einen
Abschlag von 20 m² pro Person fest mit einer Untergrenze von 80 m² für und 2 Personen.
4. Die Angemessenheitsgrenze im Rahmen des § 12 SGB II
berührt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG gegenüber Mietern, wohl aber im
Rahmen des § 22 SGB II bei der Übernahme der Unterkunftskosten (deshalb Tendenz: keine
Übernahme der Darlehenskosten bei Wohneigentum). |
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