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Anmerkung: Urteile zum Mehrbdarf für Schüler (Klassenfahrten, Schulbücher usw.) finden Sie in der Rubrik Mehrbedarf, Urteile zu Wohnungen für Jugendliche unter 25 Jahre in der Rubrik Bedarfsgemeinschaft.

Datum Kurzbeschreibung
28.11.2006 Folgende Fallgruppen begründen einen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II:

1. wenn der wesentliche Teil der Ausbildung absolviert ist (Examensphase)
2. wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzig realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten
3. wenn die vorher gesicherte finanzielle Grundlage unverschuldet entfallen ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszüben zu können.

Eine erst vor ca. einem Jahr begonnene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel erfüllt keine dieser Fallgruppen, wenn die Antragstellerin keine Defizite aufweist, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen.

31.10.2006 1. Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u.a. vor, wenn eine Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist oder während der akuten Examensphase. Die Phase der unmittelbare Prüfungsvorbereitung für die erste juristische Staatsprüfung (Rechtswissenschaft) beginnt mit der Zulassung zur Prüfung durch das Justizprüfungsamt. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu bejahen und ein Abbruch der Ausbildung unzumutbar.

2. Bei Vorliegen eines Härtefalles ist die Hilfeleistung regelmäßig indiziert (Ermessensreduzierung auf Null).

18.09.2006 Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u.a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten (mindestens 1/3 der Gesamtausbildungsdauer) ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann (OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.09.1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, 511, juris; LSG Hamburg, Beschluss v. 2.2.06 - L 5 B 396/05 ER AS - EuG 2006, 275, FEVS 57, 429, juris). Sinn und Zweck dieser Härteregelung ist es u.a., den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (OVG Lüneburg, a.a.O). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die ARGE zunächst trotz Ausbildungsbeginn zum Gesundheits- und Krrankenpfleger am 1.8.05 bis 31.08.06 ALG II bewilligt und erst den Folgeantrag nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ablehnt. Der Hilfebedürftige durfe als rechtsunkundiger Adressat auf die inhaltliche Richtigkeit der Bewilligungsbescheide vertrauen.
01.09.2006 Ein Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine zweckbestimmte Einnahme und kann als solche nicht als anrechenbares Einkommen von dem Bedarf nach dem SGB II in Abzug gebracht werden.
19.06.2006 BAföG-Leistungen nach § 12 BAföG (Schüler-BAföG) sind, soweit sie nachweislich zu Ausbildungszwecken verwandt werden (z.B. Schulgeld, Fahrkosten), zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II.
12.05.2006 1. Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gegeben, wenn eine Leistungen nach dem BAföG beziehende Schülerin, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, deshalb ihre Wohnung aufgeben müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, nach dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss haben würde, der es ihr ermöglichte, ihre Wohnung zu halten (§ 22 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 20.07.2006). In diesem Fall ist auch das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Hilfegewährung eingeschränkt.

2. Die Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, wobei der Anteil der BAföG-Leistung, der dort typisierend zur Deckung des Unterkunftsbedarfs vorgesehen ist, anzurechnen ist.

05.05.2006 Die Absolvierung der Schwerpunktbereichprüfungen beim Jurastudium rechtfertigt keinen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da die akute Examensphase noch nicht begonnen hat.
14.02.2006 1. Schüler einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen, sind nicht "dem Grunde nach förderungsfähig" i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.

2. Schüler eines Gymnasiums haben keine rechtliche Pflicht, bei den Eltern zu wohnen.

02.02.2006 1. Dem Erreichen der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden.

2. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn eine Ausbildung im Jahr 2004 in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten ist und die Vermittlungsaussichten verbessert.

02.02.2006 1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bei Heizölselbstbeschaffung kann nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der durchschnittliche Verbrauch multipliziert mit dem aktuellen Marktpreis.

2. Bei einer Beheizung durch Heizöl ist es sinnvoll, den Bedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten und nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen zu verwiesen. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden ist.

3. Eine Pauschale von 1,-- Euro / qm Wohnfläche für Heizkosten ist bei Heizölselbstbeschaffung für ein Haus nicht bedarfsdeckend.

4. Wohnt eine Fachhochschulstudentin die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Alg II ausgeschlossen ist mit ihren Kindern zusammen in einem Haus liegt bezüglich der Heizölrechnung ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, da das fehlende Heizöl ansonsten mittelbar die Kinder treffen würde.

5. Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II), wenn bedürftige Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektivere Einsetzung ihrer Arbeitskraft zu schaffen.

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