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können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen. Anmerkung:
Urteile zum Mehrbdarf für Schüler (Klassenfahrten, Schulbücher usw.) finden Sie in der
Rubrik Mehrbedarf, Urteile zu Wohnungen für Jugendliche
unter 25 Jahre in der Rubrik Bedarfsgemeinschaft. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 28.11.2006 |
Folgende Fallgruppen begründen einen
Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II: 1. wenn
der wesentliche Teil der Ausbildung absolviert ist (Examensphase)
2. wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzig realistische Chance ist,
Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten
3. wenn die vorher gesicherte finanzielle Grundlage unverschuldet entfallen ist und er
begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszüben zu können.
Eine erst vor ca. einem Jahr begonnene Ausbildung zur
Kauffrau im Einzelhandel erfüllt keine dieser Fallgruppen, wenn die Antragstellerin keine
Defizite aufweist, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. |
| 31.10.2006 |
1. Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II liegt u.a. vor, wenn eine Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist oder während
der akuten Examensphase. Die Phase der unmittelbare Prüfungsvorbereitung
für die erste juristische Staatsprüfung (Rechtswissenschaft) beginnt mit der Zulassung
zur Prüfung durch das Justizprüfungsamt. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Härtefall nach §
7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu bejahen und ein Abbruch der Ausbildung unzumutbar. 2. Bei Vorliegen eines Härtefalles ist die Hilfeleistung
regelmäßig indiziert (Ermessensreduzierung auf Null). |
| 18.09.2006 |
Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II liegt u.a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor
gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die
Ausbildung schon fortgeschritten (mindestens 1/3 der Gesamtausbildungsdauer)
ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen,
mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann (OVG Lüneburg,
Beschluss v. 29.09.1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422, juris; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss v. 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, 511, juris; LSG Hamburg, Beschluss v.
2.2.06 - L 5 B 396/05 ER AS - EuG 2006, 275, FEVS 57, 429, juris). Sinn und Zweck dieser
Härteregelung ist es u.a., den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (OVG
Lüneburg, a.a.O). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die ARGE zunächst trotz
Ausbildungsbeginn zum Gesundheits- und Krrankenpfleger am 1.8.05 bis 31.08.06 ALG II
bewilligt und erst den Folgeantrag nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ablehnt. Der
Hilfebedürftige durfe als rechtsunkundiger Adressat auf die inhaltliche Richtigkeit der
Bewilligungsbescheide vertrauen. |
| 01.09.2006 |
Ein Bildungskredit der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine zweckbestimmte Einnahme und kann als solche
nicht als anrechenbares Einkommen von dem Bedarf nach dem SGB II in Abzug gebracht werden. |
| 19.06.2006 |
BAföG-Leistungen nach § 12 BAföG (Schüler-BAföG)
sind, soweit sie nachweislich zu Ausbildungszwecken verwandt werden (z.B. Schulgeld,
Fahrkosten), zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II. |
| 12.05.2006 |
1. Ein besonderer Härtefall
i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gegeben, wenn eine Leistungen nach dem BAföG
beziehende Schülerin, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, deshalb ihre Wohnung
aufgeben müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, nach
dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss haben würde, der es ihr
ermöglichte, ihre Wohnung zu halten (§ 22 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 20.07.2006). In diesem
Fall ist auch das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen hinsichtlich des
"Ob" der Hilfegewährung eingeschränkt. 2.
Die Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung bestimmt
sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, wobei der Anteil der BAföG-Leistung, der dort typisierend
zur Deckung des Unterkunftsbedarfs vorgesehen ist, anzurechnen ist. |
| 05.05.2006 |
Die Absolvierung der
Schwerpunktbereichprüfungen beim Jurastudium rechtfertigt keinen Härtefall nach
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da die akute Examensphase noch nicht begonnen hat. |
| 14.02.2006 |
1. Schüler einer
allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die nicht bei
ihren Eltern wohnen ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen, sind
nicht "dem Grunde nach förderungsfähig" i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. 2. Schüler eines Gymnasiums haben keine
rechtliche Pflicht, bei den Eltern zu wohnen. |
| 02.02.2006 |
1. Dem Erreichen der Zielvorstellung des
Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten
können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§ 1 Abs.
1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in §
7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. 2.
Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn eine Ausbildung im Jahr 2004
in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten
ist und die Vermittlungsaussichten verbessert. |
| 02.02.2006 |
1. Die Angemessenheit der
Aufwendungen für die Heizung bei Heizölselbstbeschaffung kann nur unter Betrachtung
eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Bei einer Beheizung durch Heizöl
kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist
vielmehr der durchschnittliche Verbrauch multipliziert mit dem aktuellen Marktpreis. 2. Bei einer Beheizung durch Heizöl ist es sinnvoll, den
Bedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten und nicht auf monatliche
Abschläge oder Pauschalen zu verwiesen. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor
Beschaffung des Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen
im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere
monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden
ist.
3. Eine Pauschale von 1,-- Euro / qm Wohnfläche für
Heizkosten ist bei Heizölselbstbeschaffung für ein Haus nicht bedarfsdeckend.
4. Wohnt eine Fachhochschulstudentin
die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Alg II ausgeschlossen ist mit ihren Kindern zusammen in
einem Haus liegt bezüglich der Heizölrechnung ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II vor, da das fehlende Heizöl ansonsten mittelbar die Kinder treffen würde.
5. Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen (§
2 Abs. 2 Satz 2 SGB II), wenn bedürftige Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele
anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektivere Einsetzung ihrer
Arbeitskraft zu schaffen. |
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