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können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen. Anmerkung:
Urteile zum Mehrbdarf für Schüler (Klassenfahrten, Schulbücher usw.) finden Sie in der
Rubrik Mehrbedarf, Urteile zu Wohnungen für Jugendliche
unter 25 Jahre in der Rubrik Bedarfsgemeinschaft. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 19.09.08 |
Härtefall für
Studenten; Richterablehnung; fehlerhafte Einbeziehung eines Folgebescheides in
das laufende Berufungsverfahren; Verfahrensfehler des Landessozialgerichts; Aufhebung des Urteils L 18 AS 347/07 (im
Anschluss an SG Berlin S 104 AS 1279/06) |
| 12.02.08 |
Eine Fallgruppe für eine
besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist hier nicht gegeben: Die
Antragstellerin hat erst am 30. August 2007 die Ausbildung begonnen, nachdem sie
Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Ferner weist sie auch keine Defizite auf, die ihr
andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Darüber hinaus ist auch nicht
ersichtlich, dass die begründete Aussicht besteht, dass die Antragstellerin nach
Abschluss der Ausbildung einer ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden
Arbeitsplatz erlangen könnte und ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung
begonnen hat, eine gesicherte finanzielle Grundlage hierfür zu haben. Dementsprechendes
hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, noch ist dies sonst objektiv ersichtlich; dies
ist daher nicht glaubhaft gemacht. |
| 05.02.08 |
Ein vom Studium
beurlaubter Student hat Anspruch auf Alg II, wenn und solange der Student von der
Ausbildungsstätte beurlaubt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
25.08.1999, 5 B 153/99, juris). Der Grund der Beurlaubung ist unerheblich. |
| 02.08.07 |
1. Der Auszubildenden
zu leistende Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft (KdU) hängt nach der
Systematik des SGB II allein von der Höhe der ungedeckten KdU ab, ohne dass es einer
Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (SG Schwerin, Beschl. v.
29.03.07 - S 10 ER 49/07 AS). |
| 11.04.08 |
Ein Auszubildender, bei dem abstrakte Förderungsfähigkeit gem. §§ 60ff
SGB III vorliegt, der jedoch unter Berücksichtigung seines Einkommens tatsächlich keine
Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, kann zwar keinen Unterkunftskostenzuschuss nach § 22
Abs. 7 SGB II, jedoch gem § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II im besonderen Härtefall darlehensweise
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. |
|
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| 05.09.2007 |
Studierende können grundsätzlich kein
Arbeitslosengeld II bekommen. |
| 27.06.2007 |
Bezieht ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG), sind bei der
Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten)
nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier
20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der
Auffassung der Kammer mangels Rechtsgrundlage keine Stütze. |
| 24.05.2007 |
1. Hilfebedürftige, die eine berufliche
Zweitausbildung absolvieren, können grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II haben. 2. Der Ausschluss von
Leistungen nach dem SGB II gem § 7 Abs 5 S 1 SGB II erfasst nicht solche Auszubildende,
die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren. Denn eine berufliche Zweitausbildung ist
schon dem Grunde nach nicht nach den Vorschriften des SGB III über die Förderung der
Berufsausbildung förderungsfähig.
3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus §
22 Abs 7 SGB II idF vom 20.7.2006. |
| 04.04.2007 |
Beim Schüler-Bafög ist
aufgrund der doppelten Zielsetzung des § 11 Abs. 1 BAföG ein Anteil von 20 % bei der
Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu belassen, da es sich insoweit um eine
zweckbestimmte Einnahme gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handelt (SG Aurich v. 30.01.07 - S
25 AS 530/06 ER; vgl. Nr. 11.36 der Hinweise der BA). |
| 29.03.2007 |
1. Kosten für Haushaltsenergie, die gem.
§ 11 BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten gehören und sich auf den
Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auswirken, sind bei der
Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II
nicht zu berücksichtigen. Die Ermittlung dieser Kosten richtet sich nach § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II. 2. Bei
der Ermittlung der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II
erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und/oder Hilfebedürftigkeitsprüfung
nach § 9 SGB II.
3. Bei einem BAföG-Empfänger sind von
seinen Kosten der Unterkunft und Heizung 52,00 Euro, die als Grundbetrag für KdU bereits
im Grundbedarf i.H.v. 348,00 Euro Ausbildungsförderung enthalten sind,
abzuziehen, um die ungedeckten Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Dies gilt auch für
weitere 64,00 Euro zusätzlicher Bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BAföG, weil sie ebenfalls
der Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung dienen.
4. Eine kommunale Richtlinie, die (als
Verwaltungsbinnenrecht) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für
Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten, auf einen Höchstbetrag i.H.v. 197,00
Euro festlegt, enthält eine den § 22 Abs. 7 SGB II unzulässig einschränkende Regelung,
für die es im SGB II keine Ermächtigungsgrundlage gibt. |
| 27.03.2006 |
Die Vorenthaltung des für die Sicherung
des Lebensunterhaltes erforderlichen Arbeitslosengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich
der Hilfebedürftige in der akuten Examenphase befindet, stellt einen
besonderen Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 dar (vgl. auch LSG Hamburg,
Beschluss v. 31.08.05 - L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L
2 B 7/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.12.05 - L 5 B 1361/05 AS ER). Beim
Jurastudium liegen diese Voraussetzungen bei der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
und damit der akuten Phase der ersten juristischen Prüfung vor. |
| 23.03.2007 |
1. Bei der Berechnung des Zuschusses nach
§ 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu den ungedeckten Unterkunftskosten sind von
Anfang an nur die angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des
ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs ist das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II
zu bereinigende Gesamteinkommen mit dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Regelsatz plus
angemessene Unterkunftskosten) gegenüber zu stellen. Eine isolierte Gegenüberstellung
des im BAföG, in der Berufsausbildungsbeihilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen
Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen
Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung
gegenüber "echten" Beziehern von Arbeitslosengeld II. 2. Dem Empfänger eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II kann
ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II gewährt werden, da
der Zuschuss insofern den Charakter einer "Leistung für Unterkunft und Heizung"
besitzt. |
| 14.02.2007 |
§ 2 Abs. 5 BAföG schließt die Förderungsfähigkeit
nach dem BAföG aus, wenn nach dem Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme
der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist (BVerwG FamRZ 76, 242). Bei
Abendrealschulen wird nur in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung
keine Ausübung einer Berufstätigkeit verlangt (Nr. 2.1.11 der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Daher besteht nur in den letzten beiden
Schulhalbjahren bei Abendrealschülern ein Anspruchsausschluss von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 7 Abs. 5 SGB II. |
| 12.02.2007 |
Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II liegt vor bei unmittelbar bevorstehender (4 Monate) Abiturprüfung
obwohl das Abitur allein noch nicht die Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit
ermöglicht. Dem Erreichen der Zielvorstellung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Stärkung
der Eigenverantwortung und Sicherung des Lebensunterhaltes möglichst aus eigenen Mitteln)
muss auch bei der Auslegung des Begriffs der Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung
getragen werden. 2. Bei Vorliegen eines
Härtefalles ist die Leistungsgewährung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen
abgelehnt werden (Ermessensreduzierung auf Null).
3. Der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung
besteht unabhängig von § 7 Abs. 5 SGB II. |
| 30.01.2007 |
Das nach §§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
geleistete Schüler BAföG in Höhe von 192,-- Euro ist zu 20 %
anrechnungsfrei nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, da es Ausbildungszwecke dient. |
| 19.12.2006 |
Die Vorenthaltung des für die Sicherung
des Lebensunterhaltes erforderlichen Arbeitslosengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich
der Hilfebedürftige in der akuten Examenphase befindet, stellt einen
besonderen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB 2 dar (vgl. auch LSG Hamburg,
Beschluss v. 31.08.05 - L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L
2 B 7/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.12.05 - L 5 B 1361/05 AS ER). Beim
Jurastudium liegen diese Voraussetzungen bei der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
und damit der akuten Phase der ersten juristischen Prüfung vor. |
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