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Anmerkung: Urteile zum Mehrbdarf für Schüler (Klassenfahrten, Schulbücher usw.) finden Sie in der Rubrik Mehrbedarf, Urteile zu Wohnungen für Jugendliche unter 25 Jahre in der Rubrik Bedarfsgemeinschaft.

Datum Kurzbeschreibung
19.09.08 Härtefall für Studenten; Richterablehnung; fehlerhafte Einbeziehung eines Folgebescheides in das laufende Berufungsverfahren; Verfahrensfehler des Landessozialgerichts; Aufhebung des Urteils L 18 AS 347/07 (im Anschluss an SG Berlin S 104 AS 1279/06)
12.02.08 Eine Fallgruppe für eine besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist hier nicht gegeben: Die Antragstellerin hat erst am 30. August 2007 die Ausbildung begonnen, nachdem sie Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Ferner weist sie auch keine Defizite auf, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die begründete Aussicht besteht, dass die Antragstellerin nach Abschluss der Ausbildung einer ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte und ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung begonnen hat, eine gesicherte finanzielle Grundlage hierfür zu haben. Dementsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, noch ist dies sonst objektiv ersichtlich; dies ist daher nicht glaubhaft gemacht.
05.02.08 Ein vom Studium beurlaubter Student hat Anspruch auf Alg II, wenn und solange der Student von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999, 5 B 153/99, juris). Der Grund der Beurlaubung ist unerheblich.
02.08.07 1. Der Auszubildenden zu leistende Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft (KdU) hängt nach der Systematik des SGB II allein von der Höhe der ungedeckten KdU ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (SG Schwerin, Beschl. v. 29.03.07 - S 10 ER 49/07 AS).
11.04.08 Ein Auszubildender, bei dem abstrakte Förderungsfähigkeit gem. §§ 60ff SGB III vorliegt, der jedoch unter Berücksichtigung seines Einkommens tatsächlich keine Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, kann zwar keinen Unterkunftskostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, jedoch gem § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II im besonderen Härtefall darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.
05.09.2007 Studierende können grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen.
27.06.2007 Bezieht ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG), sind bei der Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der Auffassung der Kammer mangels Rechtsgrundlage keine Stütze.
24.05.2007 1. Hilfebedürftige, die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren, können grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem § 7 Abs 5 S 1 SGB II erfasst nicht solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren. Denn eine berufliche Zweitausbildung ist schon dem Grunde nach nicht nach den Vorschriften des SGB III über die Förderung der Berufsausbildung förderungsfähig.

3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 7 SGB II idF vom 20.7.2006.

04.04.2007 Beim Schüler-Bafög ist aufgrund der doppelten Zielsetzung des § 11 Abs. 1 BAföG ein Anteil von 20 % bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu belassen, da es sich insoweit um eine zweckbestimmte Einnahme gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handelt (SG Aurich v. 30.01.07 - S 25 AS 530/06 ER; vgl. Nr. 11.36 der Hinweise der BA).
29.03.2007 1. Kosten für Haushaltsenergie, die gem. § 11 BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten gehören und sich auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auswirken, sind bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen. Die Ermittlung dieser Kosten richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II.

2. Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und/oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II.

3. Bei einem BAföG-Empfänger sind von seinen Kosten der Unterkunft und Heizung 52,00 Euro, die als Grundbetrag für KdU bereits im Grundbedarf i.H.v. 348,00 Euro Ausbildungsförderung enthalten sind, abzuziehen, um die ungedeckten Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Dies gilt auch für weitere 64,00 Euro zusätzlicher Bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BAföG, weil sie ebenfalls der Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung dienen.

4. Eine kommunale Richtlinie, die (als Verwaltungsbinnenrecht) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten, auf einen Höchstbetrag i.H.v. 197,00 Euro festlegt, enthält eine den § 22 Abs. 7 SGB II unzulässig einschränkende Regelung, für die es im SGB II keine Ermächtigungsgrundlage gibt.

27.03.2006 Die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Arbeitslosengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Hilfebedürftige in der akuten Examenphase befindet, stellt einen besonderen Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 dar (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss v. 31.08.05 - L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L 2 B 7/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.12.05 - L 5 B 1361/05 AS ER). Beim Jurastudium liegen diese Voraussetzungen bei der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und damit der akuten Phase der ersten juristischen Prüfung vor.
23.03.2007 1. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu den ungedeckten Unterkunftskosten sind von Anfang an nur die angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs ist das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II zu bereinigende Gesamteinkommen mit dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) gegenüber zu stellen. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, in der Berufsausbildungsbeihilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" Beziehern von Arbeitslosengeld II.

2. Dem Empfänger eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II kann ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II gewährt werden, da der Zuschuss insofern den Charakter einer "Leistung für Unterkunft und Heizung" besitzt.

14.02.2007 § 2 Abs. 5 BAföG schließt die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG aus, wenn nach dem Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist (BVerwG FamRZ 76, 242). Bei Abendrealschulen wird nur in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung keine Ausübung einer Berufstätigkeit verlangt (Nr. 2.1.11 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Daher besteht nur in den letzten beiden Schulhalbjahren bei Abendrealschülern ein Anspruchsausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 7 Abs. 5 SGB II.
12.02.2007 Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor bei unmittelbar bevorstehender (4 Monate) Abiturprüfung obwohl das Abitur allein noch nicht die Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit ermöglicht. Dem Erreichen der Zielvorstellung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung des Lebensunterhaltes möglichst aus eigenen Mitteln) muss auch bei der Auslegung des Begriffs der Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden.

2. Bei Vorliegen eines Härtefalles ist die Leistungsgewährung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung besteht unabhängig von § 7 Abs. 5 SGB II.

30.01.2007 Das nach §§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geleistete Schüler BAföG in Höhe von 192,-- Euro ist zu 20 % anrechnungsfrei nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, da es Ausbildungszwecke dient.
19.12.2006 Die Vorenthaltung des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Arbeitslosengeldes II zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Hilfebedürftige in der akuten Examenphase befindet, stellt einen besonderen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB 2 dar (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss v. 31.08.05 - L 5 B 185/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L 2 B 7/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.12.05 - L 5 B 1361/05 AS ER). Beim Jurastudium liegen diese Voraussetzungen bei der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und damit der akuten Phase der ersten juristischen Prüfung vor.

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