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Datum Kurzbeschreibung
24.10.2006 Eine Kürzung der Regelleistung auf Grund stationären Aufenthaltes ist rechtswidrig. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt abschließend die Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann nicht mit der anderweitigen Deckung des Bedarfes (Nahrung und Getränke) gerechtfertigt werden. Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der Wille des Gesetzgebers. Dies zeigt die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II ("... Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Andernfalls müsste umgekehrt auch ein erhöhter Bedarf bei stationären Aufenthalt berücksichtigt werden (z.B. für höhere Telekommunikationskosten, Fahrtkosten, Besuchskosten, Kinderbetreuungskosten, gestiegene Körperpflege -und Wäschebedarf für neue Nachtwäsche oder wegen Gewichtsverlust sowie erhöhte Gesundheitskosten für Eigenanteile, Hilfsmittel, Heilmittel oder bauliche Veränderungen). Auch § 9 Abs. 1 SGB II rechtfertigt keine Regelleistungskürzung, da speziellere Vorschriften (§§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II) maßgebend sind. Schließlich liegt auch kein Einkommen aus Sachleistungen nach § 11 SGB II vor, da die freie Verpflegung keinen Marktwert hat, da sie nicht in Geld tauschbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210).
15.09.2006 1. Ein Übergangshaus für ehemalige Drogensüchtige stellt keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II dar.

2. Die Auslegung des Begriffs der stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II hat sich am Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II zu orientieren (teleologische Auslegung). Ausgehend vom zentralen Kriterium der Erwerbsfähigkeit liegt danach stationäre Unterbringung nur vor, wenn aufgrund des Charakters, der Art, Struktur und Verfasstheit der Einrichtung von dieser aus einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen werden kann.

24.05.2006 Untersuchungshäftlingen steht nach der Rechtslage bis 31. Juli 2006 ein Taschengeldanspruch in Höhe von 51,92 Euro gegen die ARGE zu (seit dem 1. August 2006 ist der SGB XII-Träger zuständig - lex posterior derogat legi priori).
12.04.2006 1. Eine Justizvollzugsanstalt ist keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II.

2. Die Definition in § 13 Abs. 2 SGB XII ist aufgrund des parallelen Gesetzgebungsverfahrens auf das SGB II übertragbar.

20.04.2006 1. Die Verpflegung, die ein vollstationär untergebrachter Arbeitslosengeld II-Empfänger erhält, stellt eine geldwerte Sachleistung dar, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2. De Ansatz der Bundesagentur für Arbeit, den Wert dieser Sachleistung mit 35 % der Regelleistung zu bemessen ist nicht zu beanstanden. Hierfür spricht zunächst, dass der Anteil für Ernährung und Getränke an dem nach dem sog. Statistikmodell ermittelten Regelsatz des bis zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen BSHG ca. 50 % betrug, sich also - ausgehend vom zuletzt festgelegten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 296 Euro - auf 148 Euro belief. Hinzu kommt, dass nach § 1 Abs. 1 S. 1 SachBezV i.d.F. v. 22.10.2004, die nach § 2 Abs. 4 ALG II-V für die Bewertung von Sachleistungen heranzuziehen ist, für freie Verpflegung sogar ein Betrag von monatlich 200,30 Euro anzusetzen ist. Das von der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte Einkommen aus Sachleistungen von monatlich 120,75 Euro ist danach keinesfalls zu hoch, sondern eher zu niedrig angesetzt.

07.03.2006 1. Mittellose Untersuchungshäftlinge haben einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 10. v.H. des Regelsatzes der laufenden Leistungen nach dem SGB II.

2. Eine Justizvollzugsanstalt ist keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.

12.01.2006 1. Der bloße Antritt einer Strafhaft hat jedenfalls bei einer knapp siebenmonatigen Haftdauer noch keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes zur Folge und begründet keinen Wohnsitz im Sinne des § 57 Abs 1 S 1 SGG am Ort der Justizvollzugsanstalt.

2. Die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitsuchende wegen seiner Inhaftierung nicht für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

3. Justizvollzugsanstalten gehören nicht zu den stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs 4 Alt 1 SGB II. Zur Auslegung des Begriffs der stationären Einrichtung kommt ein Rückgriff auf § 13 SGB XII in Betracht (vgl. LSG Schleswig vom 14.11.2005 - L 9 B 260/05 SO ER).

4. Ein Anspruch auf Leistungen zur Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II setzt grundsätzlich voraus, dass die Unterkunft vom Arbeitsuchenden tatsächlich genutzt wird. Ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt ist aber unschädlich. Wenn kein aktueller Wohnbedarf besteht, genügt uU ein Wohnungserhaltungsbedarf für den Fall der Rückkehr. Inwieweit ein Arbeitsuchender die Übernahme der Wohnungskosten für die Zeit einer längeren Ortsabwesenheit - zB bei Haft - verlangen kann, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG vom 22.12.1998 - 5 C 21/97 = ZfS 2001, 369 ).

10.01.2006 Das SGB II lässt eine Kürzung der Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus nicht zu. Es enthält im Gegensatz zu dem am 31.12.04 außer Kraft getretenen BSHG keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Kürzung.
31.10.2005 § 7 Abs. 4 SGB II schließt Leistungen bereits dann aus, wenn nach einer Prognose zu Beginn des Aufenthalts in der stationären Einrichtung erwartet wird, dass der Aufenthalt aller Voraussicht nach länger als sechs Monate dauern wird. Der Ablauf von sechs Monaten muss nicht erst abgewartet werden. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 SGB II. "Für länger als sechs Monate" ist bereits derjenige in einer stationären Einrichtung untergebracht, dessen Aufenthalt auf einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum angelegt ist. Diese Notwendigkeit einer Prognose wird deutlich in dem Wort "für"; der Gesetzgeber spricht nicht etwa davon, dass Leistungen nicht gewährt werden "nach sechs Monaten" der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Für diese Auslegung von § 7 Abs. 4 SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung). Würde bei einem längerfristig angelegten Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht von vornherein der Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II greifen, müssten zunächst Eingliederungsmaßnahmen erbracht werden, die dann nach sechs Monaten abzubrechen wären.
21.11.2005 Eine vollstationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen des Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind.

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