| Mit Klick auf das Datum des jeweiligen Urteils
können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 01.08.08 |
KEINE Anrechnung von Verpflegung während des
stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt als
Einkommen. Trotz der entgegenstehenden Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld
II-Verordnung ist die Vollverpfegung während der Heilbehandlung auch 2008 nicht als
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen. |
| 28.05.08 |
Keine Kürzung der ALG
II-Leistungen während des Krankenhausaufenthaltes |
|
|
| 30.07.2007 |
Eine Berücksichtigung der in einer stationären
Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung als Einkommen nach § 11 SGB II
würde zu einer Umgehung des Grundprinzips der Pauschalierung führen, worauf auch das SG
zutreffend hingewiesen hat. Unabhängig davon käme eine Berücksichtigung wegen fehlenden
Marktwerts nicht in Betracht. Entgegen der vom 13. Senat des LSG (Beschluss vom 29. Januar
2007 L 13 AS 14/06 ER ) vertretenen Auffassung folgt aus der Zahlungsverpflichtung
des Kranken- oder Rentenversicherungsträgers für die Verpflegung nicht deren Marktwert,
desgleichen nicht aus der behaupteten Kostenersparnis des Leistungsempfängers. Maßgebend
kann allein sein, ob die Verpflegung auch anderweitig verwertet werden kann. Ein
entsprechender Markt ist dem Senat nicht bekannt. |
| 20.06.2007 |
Eine Kürzung der Regelleistung wegen eines
stationären Reha-Aufenthaltes ist rechtswidrig (Klarstellung durch § 3
Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die kostenlose Verpflegung ist auch kein Einkommen nach § 11 Abs.
1 SGB II. Ansonsten würde die Pauschalierung des SGB II ad absurdum geführt werden. |
| 06.03.2007 |
Die kostenfreie Verpflegung in
einem Klinikum führt nicht zu einer Leistungskürzung von Alg II. Dies ergibt
sich aus folgenden Gründen:
1. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt die Höhe des Regelsatzes abschließend. Abzüge für
nichtbestehende Bedarfe sieht das Gesetz nicht vor (SG Berlin, Beschluss v. 31.03.05 - S
37 AS 919/05 ER; SG Kassel, Beschluss v. 1.02.05 - S 20 AS 3/05 ER). 2. Die Regelleistungskürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1
SGB II ermöglicht. Ansonsten würen die spezielleren Vorschriften der §§ 11, 12 und 19
Satz 2 SGB II überflüssig.
3. Kostenfreie Verpflegung ist auch nicht als Einkommen
nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, da die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld fehlt. |
| 05.03.2007 |
Die Anrechnung der Verpflegung bei
einem stationären Aufenthalt entspricht nicht dem Pauschalisierungsgedanken der
Regelleistung nach § 20 SGB II |
| 28.02.2007 |
Die Verpflegung, die dem
Kläger im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, stellt keine
geldwerte Einnahme dar. Erforderlich für die Anrechnung ist nämlich, dass die
entsprechende Sachleistung marktfähig ist. Dies folgt schon aus dem zitierten
Gesetzeswortlaut, wonach nur solche Sacheinnahmen, die einen Geldwert haben,
anrechnungsfähig sind. Zum anderen vermehrt sich das Vermögen des Klägers nicht, wenn
er die im Krankenhaus angebotenen Mahlzeiten nicht wahrnimmt. Dem Kläger fehlt insoweit
jede Möglichkeit, die entsprechenden Speisen zu versilbern (zur
Marktfähigkeit der Verpflegung im Krankenhaus auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S
9 AS 1557/06; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS
14/06 ER). |
| 29.01.2007 |
1. Bei der kostenlosen Verpflegung eines
nicht erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II während eines stationären
Aufenthaltes handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert, die als Einkommen iSd §
11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind. 2.
Der in §§ 2 b, 2 Abs 4 Alg II-V für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene
uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung hält sich nicht im Rahmen der
Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II.
3. Die Einkommensanrechnung kann bei
ermächtigungskonformer Auslegung nicht über den Betrag hinausgehen, der in der
Regelleistung für Verpflegung angesetzt ist. Hierbei ist ein etwaiger Mehrbedarf wegen
kostenaufwendiger Ernährung zu berücksichtigen. |
| 26.01.2007 |
1. Eine häusliche Ersparnis bei
Mutter-Kind-Kur ist kein Einkommen; denn eine Verpflegung in stationären
Einrichtungen besitzt keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in
Geld fehlt. 2. Durch die weitgehende
Pauschalierung der Leistungen und die Zusammenfassung aller Bedarfe in den Regelsatz von
345,- Euro wollte der Gesetzgeber gerade im Gegensatz zum früheren Recht eine
Verwaltungsvereinfachung schaffen (ebenso SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 S 9 AS
1557/06 -). Wenn dabei möglicherweise nicht bedarfsnotwendige Leistungen der
Antragsgegnerin gewährt werden, ist dies ebenso hinzunehmen wie mögliche Härten auf
Antragstellerseite. Das Prinzip der Pauschalierung steht dem Prinzip der
Einzelfallgerechtigkeit diametral entgegen. |
| 18.01.2007 |
1. Seit dem 1.8.2006 gilt der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II grundsätzlich auch für Freigänger,
sofern sie nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II
erfüllen. 2. Unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II arbeitet nur, wer eine
Erwerbstätigkeit ausübt, für die in einem Teilarbeitsmarkt Nachfrage und Angebote
bestehen und die in beachtlicher Zahl unter Beachtung von Tarifverträgen, gesetzlichen
Vorgaben sowie betrieblicher und sonstiger Übung etc. eingegangen wird. Nicht hierzu
zählen jedoch Sonderarbeitsmärkte. |
| 09.01.2007 |
1. Die Verpflegung des
Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines stationären Aufenthalts
führt nicht zu einer Bedarfsminderung, da der Bedarf pauschal und ohne Berücksichtigung
individuellen Bedürfnisse zu bemessen ist, sondern ist als Einkommen i.S. der §§ 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 2 , 2b Alg II-V und der Sachbezugsverordnung anzurechnen.
2. Da der Gesetzgeber über die §§ 2 , 2b Alg
II-V die von einem Dritten zur Verfügung gestellte Verpflegung unter den Begriff des
Einkommens gefasst hat, greift nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch der Einwand
des Klägers nicht, die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme sei
nicht marktfähig und habe damit keinen Geldwert. Dies trifft überdies auch auf andere,
unstreitig als Einkommen anrechenbare Sachleistungen zu wie etwa die Verköstigung durch
den Arbeitgeber. |
| 10.11.2006 |
1. Für eine Kürzung der Regelleistung
für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes für ersparte Verpflegungaufwendungen
besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Nach § 20 Abs. 2 SGB II findet grundsätzlich
keine Einzelfallprüfung statt. Der Gesetzgeber hat das Risiko einer Bedarfsüber- oder
unterdeckung bewusst in Kauf genommen (SG Berlin S 103 AS 468/06). Ebensowenig kommt eine
Regelleistungskürzung in Betracht bei der schenkweisen Überlassung eines
Theaterabonnements oder der Versorgung mit kostenfreien Lebensmitteln mit Überschreitung
des Verfalldatums aus Supermärkten. 2. Bei den
ersparten Verpflegungsaufwendungen im Krankenhaus handelt es sich auch nicht um Einkommen
i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II, weil ihnen kein Marktwert zukommt und somit die Tauschbarkeit
in Geld fehlt.
3. Aus § 7 Abs. 4 SGB II lässt sich der Umkehrschluss
ziehen, dass eine Leistungskürzung bei weniger als sechs Monate dauernden stationärem
Aufenthalt nicht erfolgen soll (SG Detmold - S 9 AS 2371/05 ER).
4. Auch aus sachlichen Gesichtspunkten ist eine Kürzung
der Regelleistung nicht gerechtfertigt, da im Krankenhauskiosk Obst, Säfte, Kuchen usw.
zu überhöhten Preisen angeboten wird, was regelmäßig von Patienten in Anspruch
genommen wird. |
| Vorige Seite | Nächste Seite |