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Datum Kurzbeschreibung
01.08.08 KEINE Anrechnung von Verpflegung während des stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt als Einkommen. Trotz der entgegenstehenden Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung ist die Vollverpfegung während der Heilbehandlung auch 2008 nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen.
28.05.08 Keine Kürzung der ALG II-Leistungen während des Krankenhausaufenthaltes
30.07.2007 Eine Berücksichtigung der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung als Einkommen nach § 11 SGB II würde zu einer Umgehung des Grundprinzips der Pauschalierung führen, worauf auch das SG zutreffend hingewiesen hat. Unabhängig davon käme eine Berücksichtigung wegen fehlenden Marktwerts nicht in Betracht. Entgegen der vom 13. Senat des LSG (Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 13 AS 14/06 ER ) vertretenen Auffassung folgt aus der Zahlungsverpflichtung des Kranken- oder Rentenversicherungsträgers für die Verpflegung nicht deren Marktwert, desgleichen nicht aus der behaupteten Kostenersparnis des Leistungsempfängers. Maßgebend kann allein sein, ob die Verpflegung auch anderweitig verwertet werden kann. Ein entsprechender Markt ist dem Senat nicht bekannt.
20.06.2007 Eine Kürzung der Regelleistung wegen eines stationären Reha-Aufenthaltes ist rechtswidrig (Klarstellung durch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die kostenlose Verpflegung ist auch kein Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. Ansonsten würde die Pauschalierung des SGB II ad absurdum geführt werden.
06.03.2007 Die kostenfreie Verpflegung in einem Klinikum führt nicht zu einer Leistungskürzung von Alg II. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

1. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt die Höhe des Regelsatzes abschließend. Abzüge für nichtbestehende Bedarfe sieht das Gesetz nicht vor (SG Berlin, Beschluss v. 31.03.05 - S 37 AS 919/05 ER; SG Kassel, Beschluss v. 1.02.05 - S 20 AS 3/05 ER).

2. Die Regelleistungskürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II ermöglicht. Ansonsten würen die spezielleren Vorschriften der §§ 11, 12 und 19 Satz 2 SGB II überflüssig.

3. Kostenfreie Verpflegung ist auch nicht als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, da die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld fehlt.

05.03.2007 Die Anrechnung der Verpflegung bei einem stationären Aufenthalt entspricht nicht dem Pauschalisierungsgedanken der Regelleistung nach § 20 SGB II
28.02.2007 Die Verpflegung, die dem Kläger im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, stellt keine geldwerte Einnahme dar. Erforderlich für die Anrechnung ist nämlich, dass die entsprechende Sachleistung marktfähig ist. Dies folgt schon aus dem zitierten Gesetzeswortlaut, wonach nur solche Sacheinnahmen, die einen Geldwert haben, anrechnungsfähig sind. Zum anderen vermehrt sich das Vermögen des Klägers nicht, wenn er die im Krankenhaus angebotenen Mahlzeiten nicht wahrnimmt. Dem Kläger fehlt insoweit jede Möglichkeit, die entsprechenden Speisen zu „versilbern“ (zur Marktfähigkeit der Verpflegung im Krankenhaus auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER).
29.01.2007 1. Bei der kostenlosen Verpflegung eines nicht erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II während eines stationären Aufenthaltes handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert, die als Einkommen iSd § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.

2. Der in §§ 2 b, 2 Abs 4 Alg II-V für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung hält sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II.

3. Die Einkommensanrechnung kann bei ermächtigungskonformer Auslegung nicht über den Betrag hinausgehen, der in der Regelleistung für Verpflegung angesetzt ist. Hierbei ist ein etwaiger Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu berücksichtigen.

26.01.2007 1. Eine häusliche Ersparnis bei Mutter-Kind-Kur ist kein Einkommen; denn eine Verpflegung in stationären Einrichtungen besitzt keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehlt.

2. Durch die weitgehende Pauschalierung der Leistungen und die Zusammenfassung aller Bedarfe in den Regelsatz von 345,- Euro wollte der Gesetzgeber gerade im Gegensatz zum früheren Recht eine Verwaltungsvereinfachung schaffen (ebenso SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 – S 9 AS 1557/06 -). Wenn dabei möglicherweise nicht bedarfsnotwendige Leistungen der Antragsgegnerin gewährt werden, ist dies ebenso hinzunehmen wie mögliche Härten auf Antragstellerseite. Das Prinzip der Pauschalierung steht dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit diametral entgegen.

18.01.2007 1. Seit dem 1.8.2006 gilt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II grundsätzlich auch für Freigänger, sofern sie nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II erfüllen.

2. Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II arbeitet nur, wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, für die in einem Teilarbeitsmarkt Nachfrage und Angebote bestehen und die in beachtlicher Zahl unter Beachtung von Tarifverträgen, gesetzlichen Vorgaben sowie betrieblicher und sonstiger Übung etc. eingegangen wird. Nicht hierzu zählen jedoch Sonderarbeitsmärkte.

09.01.2007 1. Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines stationären Aufenthalts führt nicht zu einer Bedarfsminderung, da der Bedarf pauschal und ohne Berücksichtigung individuellen Bedürfnisse zu bemessen ist, sondern ist als Einkommen i.S. der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 2 , 2b Alg II-V und der Sachbezugsverordnung anzurechnen.

2. Da der Gesetzgeber über die §§ 2 , 2b Alg II-V die von einem Dritten zur Verfügung gestellte Verpflegung unter den Begriff des Einkommens gefasst hat, greift nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch der Einwand des Klägers nicht, die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme sei nicht marktfähig und habe damit keinen Geldwert. Dies trifft überdies auch auf andere, unstreitig als Einkommen anrechenbare Sachleistungen zu wie etwa die Verköstigung durch den Arbeitgeber.

10.11.2006 1. Für eine Kürzung der Regelleistung für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes für ersparte Verpflegungaufwendungen besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Nach § 20 Abs. 2 SGB II findet grundsätzlich keine Einzelfallprüfung statt. Der Gesetzgeber hat das Risiko einer Bedarfsüber- oder unterdeckung bewusst in Kauf genommen (SG Berlin S 103 AS 468/06). Ebensowenig kommt eine Regelleistungskürzung in Betracht bei der schenkweisen Überlassung eines Theaterabonnements oder der Versorgung mit kostenfreien Lebensmitteln mit Überschreitung des Verfalldatums aus Supermärkten.

2. Bei den ersparten Verpflegungsaufwendungen im Krankenhaus handelt es sich auch nicht um Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II, weil ihnen kein Marktwert zukommt und somit die Tauschbarkeit in Geld fehlt.

3. Aus § 7 Abs. 4 SGB II lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass eine Leistungskürzung bei weniger als sechs Monate dauernden stationärem Aufenthalt nicht erfolgen soll (SG Detmold - S 9 AS 2371/05 ER).

4. Auch aus sachlichen Gesichtspunkten ist eine Kürzung der Regelleistung nicht gerechtfertigt, da im Krankenhauskiosk Obst, Säfte, Kuchen usw. zu überhöhten Preisen angeboten wird, was regelmäßig von Patienten in Anspruch genommen wird.

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