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Datum Kurzbeschreibung
09.09.2006 1. ALG II darf nach § 61 SGB I wegen Meldeversäumnis nur dann vollständig gestrichen werden, wenn die Behörde 1. keinen Ermessensausfall zu verantworten hat und 2. durch das Meldeversäumnis die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr nachgewiesen sind oder 3. durch fehlende Mitwirkung, hier persönliches Erscheinen, die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich erschwert wurde.

Bei Aufstockern ist nach wie vor unklar, in wieweit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen besteht oder nicht.

2. Offen gelassen ob § 61 SGB I durch § 31 Abs. 2 SGB II derogiert wird (lex specialis derogat legi generali).

09.06.2006 1. Ein schriftliches Angebot über eine Arbeitsstelle ist als Angebot über eine Arbeitsgelegenheit iSd § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzusehen, wenn dem Hilfebedürftigen vorher in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeit einer Arbeitsgelegenheit mit MAE eröffnet worden ist.

2. Ein hinreichend konkretes Angebot liegt vor, wenn der Hilfebedürftige erkennen mußte, daß sich der Vermittlungsvorschlag auch nur auf eine Arbeitsgelegenheit iSd § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beziehen konnte.

3. Für die Frage der Sanktionsfähigkeit einer Weigerung iSv § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II kommt es nicht darauf an, ob der Vermittlungsvorschlag selbst hinreichende Informationen für eine Zumutbarkeitsprüfung enthält und ob die angebotene Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse und zusätzlich ist.

4. Sinn und Zweck einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II ist es, den Hilfebedürftigen in Zukunft zu bewegen, motivierter auf zumutbare Arbeitsangebote der Leistungsbehörde einzugehen.

01.06.2006 Das Vorbringen am Tag des Meldetermins habe sich der Reißverschluss an der einzigen Hose nicht schließen lassen, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II dar.
28.07.2006 Ein fachärztliches Attest mit dem Inhalt "Auf Grund der vorliegenden Erkrankung besteht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bes. für schweres Heben und Tragen, oder Tätigkeiten mit einseitiger Körperhaltung" entbindet nicht von der Pflicht einer Praktikumsstelle als Maler nachzukommen, da dies keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstellt. Beendet der Praktikumsbetrieb wegen dem Fernbleiben und der erst knapp zwei Stunden nach Dienstbeginn erfolgten Mitteilung über die ärztliche Behandlung das Praktikum, ist eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II rechtmäßig.
22.03.2006 1. Den BewA-Eintragungen (Bewerberangebotskartei) kommt Beweiswert zu, da das EDV-Programm keine nachträglichen Änderungen zulässt.

2. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II trägt der Hilfebedürftige (hier wichtiger Grund verneint bei angeblichen Fahrraddiebstahl, so dass die Arbeit (MAE) nicht angetreten werden konnte).

06.03.2006 Bestehen zwischen der Pflichtverletzung (hier: Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung) und dem Erlassen des Sanktionsbescheides über 3 Monate Zeitraum, so ist es zweifelhaft, ob die Sanktion rechtzeitig verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen eine solchen Sanktionsbescheid muss daher vom Sozialgericht angeordnet werden.
06.12.2005 1. Bestehen Differenzen über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (u.a. Übernahme von Bewerbungskosten ungeklärt), die bis zum Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nicht ausgeräumt wurden, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs 1 S. 1 Nr 1 Buchst a SGB II rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger bereits früher mit einem Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S. 6 SGB II hätte reagieren können.

2. § 309 SGB III ist im Rahmen des § 59 SGB II nicht dahin ergänzend auszulegen, dass eine allgemeine Meldepflicht auch zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht, die die Sanktion des § 31 Abs 2 SGB II auslöst. Denn die Folgen bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sind bereits im § 31 Abs 1 SGB II geregelt.

3. Eine Absenkung der Regelleistungen durch Sanktionen nach § 31 SGB II um insgesamt 50 % stellt eine unzumutbare Härte dar, weil keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belassen werden.

30.11.2005 Kürzung von Regelleistungen bei Abbruch einer zumutbaren Bildungsmaßnahme. Die Behauptung des Hilfebedürftigen, die Maßnahme sei sinnlos und unterfordere ihn rechtfertigt nicht zum Abbruch einer zumutbaren Bildungsmaßnahme.
20.10.2005 1. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII setzt Absicht (dolus directus) hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit voraus. Dolus eventualis (billigend in Kauf nehmen) oder Fahrlässigkeit erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen.

2. Offen gelassen, ob der Verkauf von drei Taxen zur Schuldentilgung unter § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII subsumiert werden kann.

3. Die Kürzung der Leistung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist zeitlich zu befristen, wobei in Anlehnung an § 31 Abs. 6 SGB II eine maximale Befristung von drei Monaten angemessen erscheint.

20.09.2005 1. Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit wegen "Unstimmigkeiten mit dem Vorarbeiter" gekündigt und ist fraglich, ob die Kündigung rechtmäßig ist, ist eine Kürzung der Regelleistung nach § 31 Abs. 4 Ziff. 3 b SGB II rechtswidrig. Die ARGE trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Sanktionstatbestandsvoraussetzungen.

2. Offen gelassen, ob § 31 Abs. 4 Ziff. 3 b SGB II von § 31 Abs. 1 SGB II nach der Kollisionsregel "lex specialis derogat legi generali" verdrängt wird, wenn die Pflichtverletzung nach Hilfebeginn begangen wurde.

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