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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 09.09.2006 |
1. ALG II darf nach § 61 SGB I wegen Meldeversäumnis
nur dann vollständig gestrichen werden, wenn die Behörde 1. keinen Ermessensausfall zu
verantworten hat und 2. durch das Meldeversäumnis die Voraussetzungen für den
Leistungsbezug nicht mehr nachgewiesen sind oder 3. durch fehlende Mitwirkung, hier
persönliches Erscheinen, die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich erschwert wurde. Bei Aufstockern ist nach wie vor unklar, in wieweit Verpflichtung
zum persönlichen Erscheinen besteht oder nicht.
2. Offen gelassen ob § 61 SGB I durch § 31 Abs. 2 SGB
II derogiert wird (lex specialis derogat legi generali). |
| 09.06.2006 |
1. Ein schriftliches Angebot über eine
Arbeitsstelle ist als Angebot über eine Arbeitsgelegenheit iSd § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
anzusehen, wenn dem Hilfebedürftigen vorher in einem persönlichen Gespräch die
Möglichkeit einer Arbeitsgelegenheit mit MAE eröffnet worden ist. 2. Ein hinreichend konkretes Angebot liegt vor, wenn der
Hilfebedürftige erkennen mußte, daß sich der Vermittlungsvorschlag auch nur auf eine
Arbeitsgelegenheit iSd § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beziehen konnte.
3. Für die Frage der Sanktionsfähigkeit einer Weigerung
iSv § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II kommt es nicht darauf an, ob der Vermittlungsvorschlag
selbst hinreichende Informationen für eine Zumutbarkeitsprüfung enthält und ob die
angebotene Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse und zusätzlich ist.
4. Sinn und Zweck einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB
II ist es, den Hilfebedürftigen in Zukunft zu bewegen, motivierter auf zumutbare
Arbeitsangebote der Leistungsbehörde einzugehen. |
| 01.06.2006 |
Das Vorbringen am Tag des Meldetermins
habe sich der Reißverschluss an der einzigen Hose nicht schließen lassen, stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II dar. |
| 28.07.2006 |
Ein fachärztliches Attest mit
dem Inhalt "Auf Grund der vorliegenden Erkrankung besteht eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, bes. für schweres Heben und Tragen, oder Tätigkeiten mit
einseitiger Körperhaltung" entbindet nicht von der Pflicht einer Praktikumsstelle
als Maler nachzukommen, da dies keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstellt. Beendet
der Praktikumsbetrieb wegen dem Fernbleiben und der erst knapp zwei Stunden nach
Dienstbeginn erfolgten Mitteilung über die ärztliche Behandlung das Praktikum, ist eine
Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II rechtmäßig. |
| 22.03.2006 |
1. Den BewA-Eintragungen
(Bewerberangebotskartei) kommt Beweiswert zu, da das EDV-Programm keine nachträglichen
Änderungen zulässt. 2. Die Beweislast für das Vorliegen
eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II trägt der
Hilfebedürftige (hier wichtiger Grund verneint bei angeblichen Fahrraddiebstahl, so dass
die Arbeit (MAE) nicht angetreten werden konnte). |
| 06.03.2006 |
Bestehen zwischen der Pflichtverletzung
(hier: Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung) und dem
Erlassen des Sanktionsbescheides über 3 Monate Zeitraum, so ist es zweifelhaft, ob die
Sanktion rechtzeitig verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen
eine solchen Sanktionsbescheid muss daher vom Sozialgericht angeordnet werden. |
| 06.12.2005 |
1. Bestehen Differenzen über den Inhalt
einer Eingliederungsvereinbarung (u.a. Übernahme von Bewerbungskosten
ungeklärt), die bis zum Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsaktes nicht ausgeräumt wurden, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II
nach § 31 Abs 1 S. 1 Nr 1 Buchst a SGB II rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger
bereits früher mit einem Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S. 6 SGB II hätte reagieren
können. 2. § 309 SGB III ist im Rahmen des §
59 SGB II nicht dahin ergänzend auszulegen, dass eine allgemeine Meldepflicht auch zum
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht, die die Sanktion des § 31 Abs 2 SGB
II auslöst. Denn die Folgen bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
sind bereits im § 31 Abs 1 SGB II geregelt.
3. Eine Absenkung der Regelleistungen durch Sanktionen
nach § 31 SGB II um insgesamt 50 % stellt eine unzumutbare Härte dar, weil keine
ausreichenden Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belassen werden. |
| 30.11.2005 |
Kürzung von Regelleistungen bei Abbruch
einer zumutbaren Bildungsmaßnahme. Die Behauptung des Hilfebedürftigen, die
Maßnahme sei sinnlos und unterfordere ihn rechtfertigt nicht zum Abbruch einer zumutbaren
Bildungsmaßnahme. |
| 20.10.2005 |
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII setzt
Absicht (dolus directus) hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
voraus. Dolus eventualis (billigend in Kauf nehmen) oder Fahrlässigkeit erfüllt nicht
die Tatbestandsvoraussetzungen. 2. Offen gelassen,
ob der Verkauf von drei Taxen zur Schuldentilgung unter § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
subsumiert werden kann.
3. Die Kürzung der Leistung nach § 26 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB XII ist zeitlich zu befristen, wobei in Anlehnung an § 31 Abs. 6 SGB II eine
maximale Befristung von drei Monaten angemessen erscheint. |
| 20.09.2005 |
1. Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit
wegen "Unstimmigkeiten mit dem Vorarbeiter" gekündigt und ist
fraglich, ob die Kündigung rechtmäßig ist, ist eine Kürzung der Regelleistung nach §
31 Abs. 4 Ziff. 3 b SGB II rechtswidrig. Die ARGE trägt die objektive Beweislast für das
Vorliegen der Sanktionstatbestandsvoraussetzungen. 2.
Offen gelassen, ob § 31 Abs. 4 Ziff. 3 b SGB II von § 31 Abs. 1 SGB II nach der
Kollisionsregel "lex specialis derogat legi generali" verdrängt wird, wenn die
Pflichtverletzung nach Hilfebeginn begangen wurde. |
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