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Datum Kurzbeschreibung
08.10.08 1. Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ist unzumutbar. Bei Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit kann der Betroffene demgemäß nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II sanktioniert werden.

2. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist bei Unbestimmtheit des Zuweisungsbescheides zu der Arbeitsgelegenheit nicht gehalten, zunächst bei dem Leistungsträger um Konkretisierung der Zuweisung zu bitten.

3. Auf den Nachweis von umfangreichen Bewerbungsbemühungen nach Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit als Voraussetzung für die Verhinderung einer Sanktion kommt es nicht an. Hierbei handelt es sich um getrennt zu betrachtende Sachverhalte.

15.08.08 1. § 66 SGB I ist keine taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu sanktionieren. Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht. Fragen der Arbeitsvermittlung, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 60 SGB I.
2. Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer Meldepflichtverletzung nur dann möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde.
01.08.08 Wird eine Sanktion nicht innerhalb von 3 Moanten nach Bekanntwerden des Sanktionsgrundes verhängt, ist die aufschiebende Wirkung der Sanktion anzuordnen. Es bestehen Zweifel ob überhaupt noch Sanktioniert werden darf.
07.05.07 Erscheint der Hilfebedürftige zur angegebenen Zeit am angegenen Ort, ist er seiner Meldepflicht nachgekommen. Verweigert er im Anschluss daran die ärztliche ode psychologische Untersuchung, kann dieses Verhalten nicht nach § 31 SGB II sanktioniert werden, sondern allenfalls nach § 66 SGB I.
28.03.08 Als wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen. Eine psychische Erkrankung in Form einer Depression vermag einen wichtigen Grund gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II darzustellen.
24.05.2007 1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik restriktiv auszulegen.

2. Wird eine Eingliederungsvereinbarung (EV) durch einen Verwaltungsakt ersetzt, ist für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II kein Raum mehr.

3. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie Leistungen nach § 46 SGB III - Bewerbungskosten).

15.05.2007 Im Falle des Besteiten eines Zugangs eines Absenkungsbescheides (§ 31 SGB II) hat die Behörde gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X den Zugang im Zweifel zu beweisen.
29.01.2007 Rechtmäßig ist nur die Aufforderung, sich bei einer gesetzlich vorgesehenen Meldestelle (ARGE oder die zur Durchführung einer Untersuchung vorgesehenen Ärzte und Psychologen) zu melden. Ein versäumter Termin bei einem privaten Maßnahmeträger ist keine Meldepflichtverletzung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III.
24.01.2007 1. Welche Eigenbemühungen mit welcher Intensität und Häufigkeit der Arbeitslose unternehmen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen § 119 SGB III ist nur zu entnehmen, dass der Arbeitssuchende jedenfalls nicht nur die Beratungs- und Vermittlungsdienste des Arbeitsamtes bzw. der Antragstellerin in Anspruch nehmen, sondern auch regelmäßig eigene Aktivitäten zur Überprüfung seiner Eingliederungschancen entfalten muss (BT-Drucks. 13/4941, S. 176 zu § 119 Abs. 5). Die Aufforderung, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen (z.B. 10 pro Monat) nachzuweisen, ist zumutbar.

2. Eine Maßnahme an der Grone Schule mit einer täglichen Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Deutschkurs für Anfänger für Ausländer und Erntehilfearbeit ist nicht unzumutbar, auch wenn der Hilfeempfänger die Maßnahme als Zeitvergeudung ansieht ("er habe die Straße fegen müssen").

3. Es spricht weniger für eine Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 5 SGB II als dagegen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.05.06 - L 20 B 37/06 AS ER). Telos des § 31 Abs. 5 SGB II ist einer Verweigerungshaltung der 15 bis 24jährigen entgegen zu treten, um der Langzeitarbeitslosigkeit der entsprechenden Altersgruppe entgegen zu wirken (BT-Drs. 50-1516, S. 61). Dem Ziel wird die Sanktionsregelung gerecht.

23.11.2006 1. Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsautonomie (vgl. SG Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER).

2. Die Einrichtung einer Eingliederungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn die Beteiligten dieser Vereinbarung gleichermaßen zumindest in einem gewissen Rahmen selbst darüber bestimmen können, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht zustande kommen soll.

3. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, dass einerseits der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung durch eine Absenkung der Regelleistung gegenüber dem Kläger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte Folge, nämlich die Teilnahme des Klägers an einer bestimmten Maßnahme der Gemeinwohlarbeit, durch Verwaltungsakt festgelegt wird.

4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG die Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II herabgesetzt werden.

09.10.2006 Eine Sanktionierung der Weigerung der Antragstellerin, eine Augenscheinnahme ihrer Wohnung (Hausbesuch) zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu gestatten, durch Leistungseinstellung nach § 66 SGB I kommt zur Überzeugung des Gerichts bereits im Lichte des besonderen Schutzes der Wohnung durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG) nicht in betracht.
05.10.2006 1. Eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass die Verminderung des Vermögens subjektiv und absichtlich erfolgt ist, womit der direkte Vorsatz im Sinne des so genannten dolus directus ersten Grades gemeint ist. Erforderlich ist also das zielgerichtete Wollen, der Hilfebedürftige muss die Gewährung oder Erhöhung bewusst bezwecken, wobei es nicht schadet, wenn er dabei noch andere Ziele verfolgt. Weder reicht ein objektiv unwirtschaftliches Verhalten des Hilfebedürftigen angesichts bevorstehender Bedürftigkeit noch reicht ein einfach vorsätzliches Verhalten, bei dem sich der Hilfebedürftige zwar über den Minderungseffekt im Klaren war, diesen aber nicht zielgerichtet im Sinne einen alles andere dominierenden Ziels anstrebte. Wird Vermögen für die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen am geschützten Einfamilienhaus eingesetzt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II nicht vor, da die Minderung des Vermögens nur ein bedingt vorsätzlich in Kauf genommener Nebeneffekt ist.

2. Die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Sanktionstatbestandes trägt die Behörde.

29.09.2006 1. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

2. Widerspruch und Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt.

3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8 Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die Bewerbungsobliegenheit festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt eingelegt wurde.

29.09.2006 1. Ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung führt nur dann zu einer Absenkung nach § 31 SGB 2, wenn es sich um eine - vom Gericht nachzuprüfende - rechtmäßige Regelung handelt.

2. Die in einer Eingliederungsvereinbarung verlangten 10 Bewerbungen pro Monat können keinesfalls als unerfüllbar hoch angesehen werden.

3. Die Behauptung, dass türkische Väter aus dem ländlichen Bereich die Betreuung von (eigenen) Kindern nicht gelernt hätten und kategorisch ablehnten, ändert nichts an der unterhaltsrechtlich bestehenden Verpflichtung eines (ehelichen) Vaters zur Erbringung des entsprechenden Betreuungsunterhaltes. (Abgrenzung zu OVG Hamburg 1.7.2002 - 4 Bs 190/02)

11.09.2006 1. Das SGB II sieht keinen sanktionsbewehrten Zwang vor, sich in psychiatrische Behandlung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu begeben.

2. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. der §§ 53 ff. SGB X.

3. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere dann nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Vorliegend handelt es sich bei der Pflicht, den Psychiater bis zu einem bestimmten Termin aufzusuchen, um eine unzulässige Gegenleistung. Die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung stellt einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) dar.

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