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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 08.10.08 |
1. Eine Arbeitsgelegenheit
nach § 16 Abs. 3 SGB II mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ist
unzumutbar. Bei Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit kann der Betroffene demgemäß nicht
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II sanktioniert werden. 2. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist bei
Unbestimmtheit des Zuweisungsbescheides zu der Arbeitsgelegenheit nicht gehalten,
zunächst bei dem Leistungsträger um Konkretisierung der Zuweisung zu bitten.
3. Auf den Nachweis von umfangreichen
Bewerbungsbemühungen nach Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit als Voraussetzung für die
Verhinderung einer Sanktion kommt es nicht an. Hierbei handelt es sich um getrennt zu
betrachtende Sachverhalte. |
| 15.08.08 |
1. § 66 SGB I ist keine
taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld
II-Empfängers zu sanktionieren. Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die
speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66
SGB I vorgeht. Fragen der Arbeitsvermittlung, fallen nicht in den Anwendungsbereich von §
60 SGB I.
2. Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer
Meldepflichtverletzung nur dann möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher
Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde. |
| 01.08.08 |
Wird eine
Sanktion nicht innerhalb von 3 Moanten nach Bekanntwerden des Sanktionsgrundes verhängt,
ist die aufschiebende Wirkung der Sanktion anzuordnen. Es bestehen Zweifel ob überhaupt
noch Sanktioniert werden darf. |
| 07.05.07 |
Erscheint der
Hilfebedürftige zur angegebenen Zeit am angegenen Ort, ist er seiner Meldepflicht
nachgekommen. Verweigert er im Anschluss daran die ärztliche ode psychologische
Untersuchung, kann dieses Verhalten nicht nach § 31 SGB II sanktioniert werden, sondern
allenfalls nach § 66 SGB I. |
| 28.03.08 |
Als wichtiger Grund im Sinne
von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa
entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen
rechtfertigen, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im
Vordergrund stehen. Eine psychische Erkrankung in Form einer Depression vermag einen
wichtigen Grund gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II darzustellen. |
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| 24.05.2007 |
1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist
im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik restriktiv auszulegen. 2. Wird eine Eingliederungsvereinbarung (EV) durch einen
Verwaltungsakt ersetzt, ist für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a SGB II kein Raum mehr.
3. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II
darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell
auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur
allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie
Leistungen nach § 46 SGB III - Bewerbungskosten). |
| 15.05.2007 |
Im Falle des Besteiten eines
Zugangs eines Absenkungsbescheides (§ 31 SGB II) hat die Behörde gem. § 37
Abs. 2 Satz 2 SGB X den Zugang im Zweifel zu beweisen. |
| 29.01.2007 |
Rechtmäßig ist nur die Aufforderung,
sich bei einer gesetzlich vorgesehenen Meldestelle (ARGE oder die zur
Durchführung einer Untersuchung vorgesehenen Ärzte und Psychologen) zu melden.
Ein versäumter Termin bei einem privaten Maßnahmeträger ist keine
Meldepflichtverletzung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. |
| 24.01.2007 |
1. Welche Eigenbemühungen
mit welcher Intensität und Häufigkeit der Arbeitslose unternehmen muss, ist gesetzlich
nicht geregelt. Den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen § 119 SGB III ist nur zu
entnehmen, dass der Arbeitssuchende jedenfalls nicht nur die Beratungs- und
Vermittlungsdienste des Arbeitsamtes bzw. der Antragstellerin in Anspruch nehmen, sondern
auch regelmäßig eigene Aktivitäten zur Überprüfung seiner Eingliederungschancen
entfalten muss (BT-Drucks. 13/4941, S. 176 zu § 119 Abs. 5). Die Aufforderung, eine
bestimmte Anzahl von Bewerbungen (z.B. 10 pro Monat) nachzuweisen, ist zumutbar. 2. Eine Maßnahme an der Grone Schule mit einer täglichen
Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Deutschkurs für Anfänger für
Ausländer und Erntehilfearbeit ist nicht unzumutbar, auch wenn der
Hilfeempfänger die Maßnahme als Zeitvergeudung ansieht ("er habe die Straße fegen
müssen").
3. Es spricht weniger für eine Verfassungswidrigkeit
des § 31 Abs. 5 SGB II als dagegen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v.
02.05.06 - L 20 B 37/06 AS ER). Telos des § 31 Abs. 5 SGB II ist einer
Verweigerungshaltung der 15 bis 24jährigen entgegen zu treten, um der
Langzeitarbeitslosigkeit der entsprechenden Altersgruppe entgegen zu wirken (BT-Drs.
50-1516, S. 61). Dem Ziel wird die Sanktionsregelung gerecht. |
| 23.11.2006 |
1. Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss
einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken
unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsautonomie (vgl. SG
Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER). 2. Die
Einrichtung einer Eingliederungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn die Beteiligten
dieser Vereinbarung gleichermaßen zumindest in einem gewissen Rahmen selbst darüber
bestimmen können, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht
zustande kommen soll.
3. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II steht unter dem
Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren,
dass einerseits der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung durch eine Absenkung der
Regelleistung gegenüber dem Kläger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der
Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte Folge, nämlich die Teilnahme des Klägers an
einer bestimmten Maßnahme der Gemeinwohlarbeit, durch Verwaltungsakt festgelegt wird.
4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte dadurch
Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG die Anforderungen an die
Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II herabgesetzt werden. |
| 09.10.2006 |
Eine Sanktionierung der Weigerung der
Antragstellerin, eine Augenscheinnahme ihrer Wohnung (Hausbesuch) zur
Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu
gestatten, durch Leistungseinstellung nach § 66 SGB I kommt zur Überzeugung des Gerichts
bereits im Lichte des besonderen Schutzes der Wohnung durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG)
nicht in betracht. |
| 05.10.2006 |
1. Eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1
SGB II setzt voraus, dass die Verminderung des Vermögens subjektiv und
absichtlich erfolgt ist, womit der direkte Vorsatz im Sinne des so genannten dolus
directus ersten Grades gemeint ist. Erforderlich ist also das zielgerichtete Wollen, der
Hilfebedürftige muss die Gewährung oder Erhöhung bewusst bezwecken, wobei es nicht
schadet, wenn er dabei noch andere Ziele verfolgt. Weder reicht ein objektiv
unwirtschaftliches Verhalten des Hilfebedürftigen angesichts bevorstehender
Bedürftigkeit noch reicht ein einfach vorsätzliches Verhalten, bei dem sich der
Hilfebedürftige zwar über den Minderungseffekt im Klaren war, diesen aber nicht
zielgerichtet im Sinne einen alles andere dominierenden Ziels anstrebte. Wird Vermögen
für die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen am geschützten Einfamilienhaus
eingesetzt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II nicht vor,
da die Minderung des Vermögens nur ein bedingt vorsätzlich in Kauf genommener
Nebeneffekt ist. 2. Die objektive Beweislast für
die Tatbestandsvoraussetzungen eines Sanktionstatbestandes trägt die Behörde. |
| 29.09.2006 |
1. Auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten
des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b
Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen
ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem
Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können. 2. Widerspruch und Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG
aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt.
3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8
Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die
Bewerbungsobliegenheit festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt
eingelegt wurde. |
| 29.09.2006 |
1. Ein Verstoß gegen die
Eingliederungsvereinbarung führt nur dann zu einer Absenkung nach § 31 SGB 2,
wenn es sich um eine - vom Gericht nachzuprüfende - rechtmäßige Regelung handelt. 2. Die in einer Eingliederungsvereinbarung verlangten 10
Bewerbungen pro Monat können keinesfalls als unerfüllbar hoch angesehen werden.
3. Die Behauptung, dass türkische Väter aus dem
ländlichen Bereich die Betreuung von (eigenen) Kindern nicht gelernt hätten und
kategorisch ablehnten, ändert nichts an der unterhaltsrechtlich bestehenden Verpflichtung
eines (ehelichen) Vaters zur Erbringung des entsprechenden Betreuungsunterhaltes.
(Abgrenzung zu OVG Hamburg 1.7.2002 - 4 Bs 190/02) |
| 11.09.2006 |
1. Das SGB II sieht keinen
sanktionsbewehrten Zwang vor, sich in psychiatrische Behandlung zur
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu begeben. 2. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem.
der §§ 53 ff. SGB X.
3. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere dann nichtig, wenn sich die Behörde eine
nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Vorliegend handelt es sich
bei der Pflicht, den Psychiater bis zu einem bestimmten Termin aufzusuchen, um eine
unzulässige Gegenleistung. Die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung stellt
einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und in
die Integrität des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines
Persönlichkeitsrecht) dar. |
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