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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 12.11.08 |
Stehen Kürzungen
des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem Empfänger dieser Leistungen jedenfalls
dann nicht verwehren dürfen, anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung in Anspruch zu
nehmen, wenn eine im Raum stehende Kürzung nicht offensichtlich gerechtfertigt ist. |
| 17.11.08 |
Die
Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die mögliche Kürzung
des ihr bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf,
von der von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanwältin gegenüber der
Arbeitsgemeinschaft SGB II i
vertreten worden. |
| 15.08.08 |
Wegen der
Komplexität der rechtlichen Materie ist es einem
durchschnittlichen Leistungsempfänger nicht ohne weitere möglich auch nach
anwaltlicher Beratung eigenständig seine Ansprüche weiter zu verfolgen, deswegen ist Beratungshilfe
zu gewähren. |
| 19.12.07 |
1.
Hilfeempfänger muß die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden, denn
das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1
SGB I nicht erfasst. 2. Eingriffe
in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit
der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt,
keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner
Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem
Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG)
insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I),
nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt. |
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| 11.06.2007 |
Wird das Erscheinen des
Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet, sondern dem Kläger
freigestellt unter gleichzeitiger Mitteilung, daß Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung
nicht erstattet werden können, so liegt hierin dann ein die Berufung eröffnender
Verfahrensmangel vor, wenn der mittellose Hilfebedürftige nicht auf die Möglichkeit
eines Vorschusses auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens auf der Grundlage der
Allgemeinen Verfügung vom 26. Mai 2006 (AV d. MJ v. 26.5.2006 5110-204.26
Nds.Rpfl. S. 177) hingewiesen worden ist. |
| 06.08.2007 |
Keine
Untätigkeitsbeschwerde wegen zu langer Verfahrensdauer. Die Vorgaben durch den
Europäischen Gerichtshof in puncto Art. 6 Abs. 1 EMRK sind mit Ausnahme der
Anhörungsrüge nicht in deutsches Recht übergegangen. Eine Anordnung der
Verfahrensbeschleunigung und Fristsetzung an das SG würde nach Ansicht des 8. LSG-Senats
gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßen (Gegenentscheidung zur Rechtsauffassung
des 2. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen 2 B 31/07 R). |
| 30.05.2007 |
Ein Widerspruch gegen
einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt. |
| 16.05.2007 |
Ein Widerruf des
Verzicht nach § 46 SGB I setzt nicht neue Tatsachen oder Erkenntnisse voraus
sondern ist jederzeit möglich. |
| 30.04.2007 |
Im Sozialrecht gilt der
Grundsatz der objektiven Beweislast. Erlässt die Behörde einen Rücknahmebescheid nach
§ 45 SGB X ist sie beweispflichtig für das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X. Bleibt das Vorhandensein von
Vermögen ungeklärt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten (non liquet) ist
ein Rücknahmebescheid rechtswidrig. |
| 26.03.2007 |
Die Rechtsfolgenbelehrung
muß in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Stellenangebot mitgeteilt werden, der
vorherige Hinweis in der EGV genügt nicht. Nachweispflichtig für den rechtzeitigen
Zugang ist die Behörde. |
| 06.03.2007 |
Zur Begründung des
Kostenerstattungsanspruches gegen die untätige Behörde ist die Zulässigkeit der
erhobenen Untätigkeitsklage einen notwendige jedoch nicht hinreichende
Voraussetzung. Die Behörde muss zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes angemahnt
werden und die Untätigkeitsklage angedroht werden. |
| 20.12.2006 |
Hinsichtlich des gemäß § 55
Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in
entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt
werden. Die Pfändungsfreistellung gilt über die 7 Tage Schutzregelung und über den
laufenden Monat hinaus und umfaßt den gesamten Betrag im Umfange der
Pfändungsfreigrenze. Die Pfändungsfreistellung muß beim Vollstreckungsgericht vom
Sozialleistungsempfänger beantragt werden. |
| 15.11.2006 |
1. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung
im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gem § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist gegeben,
wenn der Begünstigte einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und
deshalb dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.
Hierbei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die Rechtswidrigkeit des
begünstigenden Bescheides muss sich dabei ohne weitere Nachforschungen entweder aus dem
Bescheid selbst ergeben haben oder aus einem nachweislich ausgehändigten Merkblatt.
Darauf, ob die Behörde die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte erkennen müssen, kommt es
nicht an. 2. Ein Hilfebedürftiger, der
zutreffende Angaben gemacht hat, ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3. Grobe Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.
3 SGB X liegt nicht vor, wenn die Überzahlung aufgrund der unterlassenen
Einkommensberücksichtigung für den Hilfeempfänger insbesondere deshalb nicht erkennbar
ist, weil die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden in einer Weise aufgebaut
sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht
nachvollziehbar sind. |
| 29.09.2006 |
1. Auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein
Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist,
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach §
86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der
Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um
bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können. 2. Widerspruch und Klage gegen einen eine
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39
Nr. 1 SGB II entfällt.
3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8
Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die
Bewerbungsobliegenheit festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt
eingelegt wurde. |
| 28.08.2006 |
1. Ein Widerspruch gegen die Rücknahme
einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine
aufschiebende Wirkung. 2. Der Widerspruch gegen
einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X hat im Bereich des SGB II
aufschiebende Wirkung. § 50 SGB X ist vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst.
§ 39 Nr. 1 SGB II ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Selbst wenn man nicht von
einem solchen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz ausgehen wollte, so hat das BSG diesen
Auslegungsgrundsatz jedoch für das Sozialrecht zu Rechts ausdrücklich bejaht (vgl. BSGE
1, S. 56, 60, BSG in NJW 1959, S. 167, 168). Schließlich gibt § 2 Abs. 2 SGB I als
positivierte Auslegungsregel vor, Vorschriften nicht zu Ungunsten des Leistungsempfängers
auszulegen.
3. Die ARGE muss im Rücknahme- und
Rückforderungsbescheid aufschlüsseln, welche Beträge sie von dem einzelnen Mitglied
einer Bedarfsgemeinschaft zurückverlangt (Bestimmheitsgrundsatz nach § 33 SGB X). Sie
kann nicht einfach den von der Bedarfsgemeinschaft ingesamt erhaltenen Betrag von einem
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückfordern.
4. Bei der Rechtsbehelfsbelehrung in
Bescheiden, die mit der Post übermittelt werden, ist auf die 3-Tages-Fiktion des § 37
Abs. 2 SGB X hinzuweisen. |
| 17.02.2006 |
In der Sozialgerichtsbarkeit
ist nach § 88 SGG eine Untätigkeitsklage in Form der reinen
Bescheidungsklage zulässig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.12.05 - L 8 B 69/05 SO). |
| 20.12.2005 |
In der Sozialgerichtsbarkeit
ist eine Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage
zulässig, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmten Inhalt, sondern
auf bloße Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 73, 244, 247). Erlässt die
Widerspruchsbehörde 3 Monate nach Einlegung des Widerspruches gegen den SGG XII-Bescheid
keine Widerspruchsbescheid kann nach § 88 Abs. 2 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden. |
| 25.08.2005 |
Bei 1-Euro-Jobs ist
für Streitigkeiten zwischen dem privaten Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. |