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Datum Kurzbeschreibung
12.11.08 Stehen Kürzungen des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem Empfänger dieser Leistungen jedenfalls dann nicht verwehren dürfen, anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, wenn eine im Raum stehende Kürzung nicht offensichtlich gerechtfertigt ist.
17.11.08 Die Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die mögliche Kürzung des ihr bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf, von der von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanwältin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft SGB II i… vertreten worden.
15.08.08 Wegen der Komplexität der rechtlichen Materie ist es einem
„durchschnittlichen„ Leistungsempfänger nicht ohne weitere möglich auch nach anwaltlicher Beratung eigenständig seine Ansprüche weiter zu verfolgen, deswegen ist Beratungshilfe zu gewähren.
19.12.07 1. Hilfeempfänger muß die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden, denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst.

2. Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.

11.06.2007 Wird das Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet, sondern dem Kläger freigestellt unter gleichzeitiger Mitteilung, daß Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung nicht erstattet werden können, so liegt hierin dann ein die Berufung eröffnender Verfahrensmangel vor, wenn der mittellose Hilfebedürftige nicht auf die Möglichkeit eines Vorschusses auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens auf der Grundlage der Allgemeinen Verfügung vom 26. Mai 2006 (AV d. MJ v. 26.5.2006 – 5110-204.26 – Nds.Rpfl. S. 177) hingewiesen worden ist.
06.08.2007 Keine Untätigkeitsbeschwerde wegen zu langer Verfahrensdauer. Die Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof in puncto Art. 6 Abs. 1 EMRK sind mit Ausnahme der Anhörungsrüge nicht in deutsches Recht übergegangen. Eine Anordnung der Verfahrensbeschleunigung und Fristsetzung an das SG würde nach Ansicht des 8. LSG-Senats gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßen (Gegenentscheidung zur Rechtsauffassung des 2. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen 2 B 31/07 R).
30.05.2007 Ein Widerspruch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt.
16.05.2007 Ein Widerruf des Verzicht nach § 46 SGB I setzt nicht neue Tatsachen oder Erkenntnisse voraus sondern ist jederzeit möglich.
30.04.2007 Im Sozialrecht gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Erlässt die Behörde einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X ist sie beweispflichtig für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X. Bleibt das Vorhandensein von Vermögen ungeklärt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten (non liquet) ist ein Rücknahmebescheid rechtswidrig.
26.03.2007 Die Rechtsfolgenbelehrung muß in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Stellenangebot mitgeteilt werden, der vorherige Hinweis in der EGV genügt nicht. Nachweispflichtig für den rechtzeitigen Zugang ist die Behörde.
06.03.2007 Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruches gegen die untätige Behörde ist die Zulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage einen notwendige jedoch nicht hinreichende Voraussetzung. Die Behörde muss zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes angemahnt werden und die Untätigkeitsklage angedroht werden.
20.12.2006 Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden. Die Pfändungsfreistellung gilt über die 7 Tage Schutzregelung und über den laufenden Monat hinaus und umfaßt den gesamten Betrag im Umfange der Pfändungsfreigrenze. Die Pfändungsfreistellung muß beim Vollstreckungsgericht vom Sozialleistungsempfänger beantragt werden.
15.11.2006 1. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gem § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist gegeben, wenn der Begünstigte einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides muss sich dabei ohne weitere Nachforschungen entweder aus dem Bescheid selbst ergeben haben oder aus einem nachweislich ausgehändigten Merkblatt. Darauf, ob die Behörde die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte erkennen müssen, kommt es nicht an.

2. Ein Hilfebedürftiger, der zutreffende Angaben gemacht hat, ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

3. Grobe Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt nicht vor, wenn die Überzahlung aufgrund der unterlassenen Einkommensberücksichtigung für den Hilfeempfänger insbesondere deshalb nicht erkennbar ist, weil die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden in einer Weise aufgebaut sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sind.

29.09.2006 1. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

2. Widerspruch und Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt.

3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8 Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die Bewerbungsobliegenheit festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt eingelegt wurde.

28.08.2006 1. Ein Widerspruch gegen die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X hat im Bereich des SGB II aufschiebende Wirkung. § 50 SGB X ist vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst. § 39 Nr. 1 SGB II ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Selbst wenn man nicht von einem solchen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz ausgehen wollte, so hat das BSG diesen Auslegungsgrundsatz jedoch für das Sozialrecht zu Rechts ausdrücklich bejaht (vgl. BSGE 1, S. 56, 60, BSG in NJW 1959, S. 167, 168). Schließlich gibt § 2 Abs. 2 SGB I als positivierte Auslegungsregel vor, Vorschriften nicht zu Ungunsten des Leistungsempfängers auszulegen.

3. Die ARGE muss im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid aufschlüsseln, welche Beträge sie von dem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zurückverlangt (Bestimmheitsgrundsatz nach § 33 SGB X). Sie kann nicht einfach den von der Bedarfsgemeinschaft ingesamt erhaltenen Betrag von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückfordern.

4. Bei der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden, die mit der Post übermittelt werden, ist auf die 3-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X hinzuweisen.

17.02.2006 In der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 88 SGG eine Untätigkeitsklage in Form der reinen Bescheidungsklage zulässig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.12.05 - L 8 B 69/05 SO).
20.12.2005 In der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage zulässig, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmten Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 73, 244, 247). Erlässt die Widerspruchsbehörde 3 Monate nach Einlegung des Widerspruches gegen den SGG XII-Bescheid keine Widerspruchsbescheid kann nach § 88 Abs. 2 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden.
25.08.2005 Bei 1-Euro-Jobs ist für Streitigkeiten zwischen dem privaten Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 


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