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Urteil einsehen. |
| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 12.03.2007 |
1. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so
lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). 2. Die ARGE muss auch die Miete für eine renovierte Wohnung
übernehmen. |
| 22.02.2007 |
Schwerbehinderte
haben einen Anspruch auf gehobene Wohnungsausstattung in einer betreuten Wohnanlage, da es
am freien Wohnungsmarkt zu Wohnungsversorgungsproblemen wegen der behindertengerechten
Ausstattung der Wohnung kommt. |
| 09.02.2007 |
1. Der bloße Anspruch gegen
einen Mitmieter auf Zahlung der anteiligen Miete mindert die Wohnkosten
nicht, wenn der Mitmieter nicht erreichbar ist und der Anspruch deswegen nicht
durchsetzbar und wirtschaftlich wertlos ist. 2.
Zur Frage, ab wann es i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II "möglich oder zuzumuten"
ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. |
| 12.02.2007 |
Hält die ARGE für einen Teil
der Nebenkostennachforderung wegen Rentenbezug eines Partners der
Bedarfsgemeinschaft den SGB XII - Träger für zuständig, muss die ARGE den Antrag
unverzüglich weiterleiten (§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB I). Unterlässt sie dies muss die ARGE
nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I vorläufig die komplette Nebenkostennachforderung zu
übernehmen und Erstattung der hälftigen Leistung beim SGB XII-Träger anmelden. |
| 06.02.2007 |
Die Kosten der
Unterkunft müssen glaubhaft gemacht werden. Bei widersprüchlichen Angaben zur
Miethöhe und Größe der Mietwohnung (im Haus der Eltern eines Hilfebedürftigen) besteht
kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. |
| 02.02.2007 |
1. Das Wohnen gehört zum
elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgewährung zustehender Sozialleistungen
gefährdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu
gewähren. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, ein Kündigungs- und
Zwangsräumungsverfahren abzuwarten. 2. Ist der
Antragsteller bis 31.07.2006 umgezogen, findet die Regelung des ab
01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn
der Umzug gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller
hätte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht.
Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass
ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig genutzt werden.
3. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II will
vermeiden, dass Hilfeempfänger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits
mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Der Umzug ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II
erforderlich, wenn infolge eines Räumungsurteils Wohnungslosigkeit droht.
Dass durch vertragsgerechtes Verhalten Kündigung und Räumungsklage hätten vermieden
können, ändert daran nichts, sofern der Wohnungsverlust nicht provoziert wurde, um
(höhere) Leistungen für die neue Wohnung zu erlangen. |
| 01.02.2007 |
1. Es besteht grundsätzlich
ein Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten als KdU,
sofern es an konkreten Anhaltspunkten für ein unwirtschaftliches Heizverhalten fehlt. 2. Bei zu großer Wohnung besteht jedoch - nach Ablauf der
6-monatigen Übergangsfrist - nur ein Anspruch auf anteilige Heizkosten, nämlich im
Verhältnis der angemessenen (hier: 60 qm) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier: 69
qm). Bei tatsächlichen Heizkosten von 179 Euro ergibt sich der Anspruch wie folgt: 179
Euro / 69 qm * 60 qm = 155,65 Euro. |
| 31.01.2007 |
1. Durch Vorlage von acht
Absagen unterschiedlicher Vermietungsgesellschaften kann die Unmöglichkeit der
Senkung der Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht werden. 2. Es muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im Raum
Hannover für einen 1-Personenhaushalt ausreichend Wohnungen zu einer Bruttokaltmiete von
300,-- Euro zur Verfügung stehen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind vorläufig
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hier: 350,-- Euro Bruttokaltmiete) zu gewähren. |
| 25.01.2007 |
Für das Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover kann davon ausgegangen werden, dass ausreichend
Wohnraum für einen 1-PHH (50 qm) vorhanden ist, der für eine Bruttokaltmiete von 300,00
Euro angeboten wird (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 8.3.06 - L 9 AS 69/06 ER und
Beschluss v. 22.03.06 - L 7 AS 45/06 ER). Diese befinden sich i.d.R. zwar nicht in
bevorzugter Wohnlage, sie erfüllen jedoch die Ansprüche auf eine menschenwürdige
Unterkunft. |
| 10.01.2007 |
1. In der Regelleistung sind
nur kleinere Schönheitsreparaturen einer Wohnung abgegolten, die mit ein
wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden
können. Aufwendungen zur Renovierung einer neuen Wohnung sind damit nicht abgegolten,
sondern beurteilen sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, der auch bei einmaligen Leistungen
eingreifen kann. Die lex specialis des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II
(Wohnungsbeschaffungskosten) ist nicht einschlägig. 2. Es entspricht allgemeiner Praxis, dass auf dem Wohnungsmarkt Wohnungen
vermietet werden, die ohne weiteres bezugsfertig sind und bei denen nicht insgesamt oder
in einzelnen Räumen neue Tapeten und Anstriche sowie das Anbringen eines normalen
Fußbodenbelages notwendig ist. Wird eine nicht bezugsfertige Wohnung angemietet, so kann
dies nicht zu Lasten der ARGE gehen (Selbsthilfegrundsatz nach §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB
II). |
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