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Datum Kurzbeschreibung
12.03.2007 1. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II).

2. Die ARGE muss auch die Miete für eine renovierte Wohnung übernehmen.

22.02.2007 Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf gehobene Wohnungsausstattung in einer betreuten Wohnanlage, da es am freien Wohnungsmarkt zu Wohnungsversorgungsproblemen wegen der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung kommt.
09.02.2007 1. Der bloße Anspruch gegen einen Mitmieter auf Zahlung der anteiligen Miete mindert die Wohnkosten nicht, wenn der Mitmieter nicht erreichbar ist und der Anspruch deswegen nicht durchsetzbar und wirtschaftlich wertlos ist.

2. Zur Frage, ab wann es i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II "möglich oder zuzumuten" ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.

12.02.2007 Hält die ARGE für einen Teil der Nebenkostennachforderung wegen Rentenbezug eines Partners der Bedarfsgemeinschaft den SGB XII - Träger für zuständig, muss die ARGE den Antrag unverzüglich weiterleiten (§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB I). Unterlässt sie dies muss die ARGE nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I vorläufig die komplette Nebenkostennachforderung zu übernehmen und Erstattung der hälftigen Leistung beim SGB XII-Träger anmelden.
06.02.2007 Die Kosten der Unterkunft müssen glaubhaft gemacht werden. Bei widersprüchlichen Angaben zur Miethöhe und Größe der Mietwohnung (im Haus der Eltern eines Hilfebedürftigen) besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft.
02.02.2007 1. Das Wohnen gehört zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgewährung zustehender Sozialleistungen gefährdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gewähren. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, ein Kündigungs- und Zwangsräumungsverfahren abzuwarten.

2. Ist der Antragsteller bis 31.07.2006 umgezogen, findet die Regelung des ab 01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Umzug gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller hätte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig genutzt werden.

3. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II will vermeiden, dass Hilfeempfänger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Der Umzug ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II „erforderlich“, wenn infolge eines Räumungsurteils Wohnungslosigkeit droht. Dass durch vertragsgerechtes Verhalten Kündigung und Räumungsklage hätten vermieden können, ändert daran nichts, sofern der Wohnungsverlust nicht provoziert wurde, um (höhere) Leistungen für die neue Wohnung zu erlangen.

01.02.2007 1. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten als KdU, sofern es an konkreten Anhaltspunkten für ein unwirtschaftliches Heizverhalten fehlt.

2. Bei zu großer Wohnung besteht jedoch - nach Ablauf der 6-monatigen Übergangsfrist - nur ein Anspruch auf anteilige Heizkosten, nämlich im Verhältnis der angemessenen (hier: 60 qm) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier: 69 qm). Bei tatsächlichen Heizkosten von 179 Euro ergibt sich der Anspruch wie folgt: 179 Euro / 69 qm * 60 qm = 155,65 Euro.

31.01.2007 1. Durch Vorlage von acht Absagen unterschiedlicher Vermietungsgesellschaften kann die Unmöglichkeit der Senkung der Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht werden.

2. Es muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im Raum Hannover für einen 1-Personenhaushalt ausreichend Wohnungen zu einer Bruttokaltmiete von 300,-- Euro zur Verfügung stehen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hier: 350,-- Euro Bruttokaltmiete) zu gewähren.

25.01.2007 Für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover kann davon ausgegangen werden, dass ausreichend Wohnraum für einen 1-PHH (50 qm) vorhanden ist, der für eine Bruttokaltmiete von 300,00 Euro angeboten wird (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 8.3.06 - L 9 AS 69/06 ER und Beschluss v. 22.03.06 - L 7 AS 45/06 ER). Diese befinden sich i.d.R. zwar nicht in bevorzugter Wohnlage, sie erfüllen jedoch die Ansprüche auf eine menschenwürdige Unterkunft.
10.01.2007 1. In der Regelleistung sind nur kleinere Schönheitsreparaturen einer Wohnung abgegolten, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden können. Aufwendungen zur Renovierung einer neuen Wohnung sind damit nicht abgegolten, sondern beurteilen sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, der auch bei einmaligen Leistungen eingreifen kann. Die lex specialis des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten) ist nicht einschlägig.

2. Es entspricht allgemeiner Praxis, dass auf dem Wohnungsmarkt Wohnungen vermietet werden, die ohne weiteres bezugsfertig sind und bei denen nicht insgesamt oder in einzelnen Räumen neue Tapeten und Anstriche sowie das Anbringen eines normalen Fußbodenbelages notwendig ist. Wird eine nicht bezugsfertige Wohnung angemietet, so kann dies nicht zu Lasten der ARGE gehen (Selbsthilfegrundsatz nach §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II).

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