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Mit Klick auf das Datum des jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen.
Datum Kurzbeschreibung
15.05.09 Ein ALG II Bezieher muß die Maklergebühren bei einem Hausverkauf selbst zahlen
19.02.09 Selbst in Ballungsräumen mit hohen Mieten dürfen die Behörden nicht
einfach die Höchstgrenzen für die Größe der von ihnen bezahlten Wohnungen
beschneiden
19.02.08 Kabelfernsehen gehört nach einem Urteil zu den Kosten der Unterkunft
24.04.08 Die Abgeltung von Heizkosten durch Pauschalen ist nicht zulässig. Übernahme unangemessener Unterkunftskosten auch hinsichtlich Heizkosten. Die Höhe der im Wege der einstweiligen Anordnung geforderten Übernahme von Kosten für die Heizöllieferung wurde nach dem bisherigen Verbrauch berechnet.
15.04.08 Bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Falle einer Wohngemeinschaft gelten nicht die für eine Bedarfsgemeinschaft herangezogenen Maßstäbe, weil bei einer Wohngemeinschaft nicht annähernd von gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann.
02.04.08 1. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit den Leistungsempfängern kein unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen werden kann.

2. Heizkostennachzahlungen stellen Heizkosten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung dar. Der Leistungsträger muss auch ggf. anfallende Mahnkosten tragen, wenn er vorher rechtswidrig die Übernahme der Heizkosten verweigert hat.

19.03.08 1. Bei einem Umzug des Hilfebedürftigen in eine andere Gemeinde bedarf es keiner Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II.

2. Bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft kommt es dann allein auf die Kosten der neuen Wohnung an, auch wenn diese über den Kosten der alten Wohnung liegen.

27.02.08 Kosten für Warmwasser sind in der Regelleistung mit 6,22 EUR (100 % 2005)enthalten. Die Regelleistung ist ein Produkt eines normativ wertenden Prozesses des Gesetzgebers und daher nicht hinsichtlich der Einzelpositionen unter statistisch mathematischen Gesichtspunkten zu betrachten.
19.02.08 Ungedeckt sind die Wohnungs- und Heizkosten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind (so die ausdrückliche Begründung des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 dem § 22 SGB II neu angefügten Absatzes 7 im Gesetzentwurf zum SGB II - Fortentwicklungsgesetz vom 9. Mai 2006 – BT-Drs. 16/1410 S. 24). Etwaig zufließendes Kindergeld ist daher von den Kosten der Unterkunft abzuziehen, um den Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu erhalten.
29.01.08 1. Da die Betriebskosten den Kosten der Unterkunft zugeordnet sind, gehört auch eine Betriebskostennachzahlung,
wie eine Betriebskostenerstattung zu den Kosten der Unterkunft und
ist entsprechend zu bewilligen bzw. bei einer Erstattung in Ansatz zu bringen.
2

Als räumlichen Vergleichsmaßstab nimmt die Kammer, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.11.2006 (AZ.: 7 b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie den
Wohnort des Hilfebedürftigen als räumlichen Bereich für die Wohnungssuche an. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann
vom Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden.

28.01.08 1. Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher von dem Leistungsträger zu übernehmen.

2. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

25.01.08 Die Angemessenheitsprüfung gliedert sich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemessen sind. Dann muss die konkrete Wohnung ... damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.
19.12.07 Wurde den Hilfebedürftigen bisher nicht mitgeteilt, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen i.S.v. § 22 SGB II sind bzw. bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten als angemessen betrachtet werden können und wurde insofern keine Gelegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten eingeräumt, so sind bei der Prüfung, ob die Eltern über das Mindesteinkommen i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG verfügen, die Unterkunftskosten für die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze gem. § 6a Abs. 4 S. 1 BKGG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
19.11.07 Die Wohnungsgröße eines Alleinstehenden muss bei häufiger Betreuung der Kinder angepasst werden.
19.11.07 Heizkosten dürfen nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Verhalten gekürzt werden
05.09.07 1. Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die Heizung ist auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.

2. Ein Darlehen für die Mietkaution nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist zins- und tilgungsfrei zumindest für den Fall zu gewähren, dass die gewährten laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigen.

02.08.07 1. Der Auszubildenden zu leistende Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft (KdU) hängt nach der Systematik des SGB II allein von der Höhe der ungedeckten KdU ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (SG Schwerin, Beschl. v. 29.03.07 - S 10 ER 49/07 AS).
21.06.07 1. Bei einer selbstbetriebenen Heizungsanlage sind grundsätzlich die Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizöl sowie für deren Wartung und Instandhaltung als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.

2. Die tatsächlichen Kosten für Heizung im selbstgenutzten Eigenheim sind jedenfalls dann angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wenn die tatsächlichen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger erbracht werden und die Summe aus den Unterkunfts- und Heizkosten hinsichtlich der festgelegten Unterkunfts- und Heizkostenobergrenzen des Leistungsträgers für Mietwohnungen nicht überschritten werden.

27.05.08 Erwachsene Angehörige, die miteinander in einer Haushaltsgemeinschaft wohnen, haben keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht unterscheiden.
19.05.08 Bei eigenhändiger Wohnungskündigung durch Hilfeempfänger wird die Ursache für einen (objektiv erforderlichen) Umzug gesetzt. Weil der Antragssteller auf diese Weise zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich den Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses herbeigeführt hat, kann kein Anspruch gegen die ARGE bestehen, die Übernahme der Kosten einer neuen Unterkunft zuzusichern. Denn dann könnte jeder Hilfebedürftige, dem seine Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr gefällt, den Umzug und die Übernahme der hiermit verbundenen, ggf. höheren, Mietkosten praktisch erzwingen.
16.05.07 1. Einmalige Aufwendungen für die Beschaffung von Heizöl sind nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

2. Dem Hilfeempfänger ist eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial zu ermöglichen; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum deckungsgleich sein.

3. Der Hilfebedürftige muss sich nicht auf anzusparende Pauschalen verweisen lassen.

16.04.08 1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II richtet sich die Angemessenheit des genutzten Wohnraums bzw. der Wohnfläche nach der Anzahl der Personen, welche der Bedarfsgemeinschaft angehören. Eine Erhöhung der für einen Alleinstehenden als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze von maximal 50qm unter Berücksichtigung eines Hundes des Hilfebedürftigen sieht das SGB II nicht vor.

2. Das für Kabelfernsehen gezahlte Entgelt ist kein Bestandteil der in § 22 Abs. 1 SGB II geregelten Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kabelanschlussgebühr zwingender Bestandteil des Mietvertrages wäre.

10.12.07 1. Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind nicht nur die Kosten von Räumlichkeiten, die tatsächlich bewohnt werden, sondern auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die bewohnten Räumlichkeiten in einer Obdachlosenunterkunft nicht ausreichen, um das Mobiliar des Hilfebedürftigen unterzustellen.

2. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterkunftskosten in der Notunterkunft unter Berücksichtigung des hier als Lagerraum genutzten Wohnraumes die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen 2-Personen-Haushalt nicht übersteigen.

20.05.08 1. Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht allgemeine Schulden, sondern nur solche, die sich aus dem Miet-und Eigentumsverhältnis betreffend die zu sichernde Unterkunft ergeben (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2007 -L 11 AS 177-07 – Breith 2008, 48).

2. Die fällig gewordenen Tilgungsleistungen für ein Eigenheim können für einen begrenzten Zeitraum übernommen werden, um die Wohnung auf Dauer zu sichern. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger nach diesem Zeitraum selbst zur weiteren Rückzahlung des Darlehens fähig ist. Die Übernahme von Tilgungsverbindlichkeiten auf längere Zeit ist dagegen nicht möglich.

09.07.07 Lässt sich die ergebnislose Wohnungssuche dokumentieren, so können auch höhere Kosten der Unterkunft übernommen werden.
25.04.07 Die Übernahme von Wasserversorgungsschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II kann bei einem Haushalt mit 5 Kindern in Alter von 7 bis 14 Jahren in Hinblick auf die vollständige Einstellung der Wasserversorgung nicht mehr abgelehnt werden.
10.04.07 Bei der Einstellung der Belieferung mit Wasser wegen rückständiger Kosten liegt nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (Beschluss vom 28.06.2005 – S3 B 179/05 -) jedoch regelmäßig eine Notlage vor, die die Übernahme der Schulden als Zuschuss oder Darlehen als gerechtfertigt oder notwendig erscheinen lässt.
13.08.08 Auch ein nicht näher bestimmter Anteil der Nettokaltmiete, der für eine mitvermietete Einbauküche aufgewendet wird, zählt zu den Kosten der Unterkunft. Daran ändert auch nichts, dass Hausrat zur Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II gehört.
11.09.08 Die Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen Umzug ist wegen Vorliegens einer schweren Erkrankung jedenfalls dann unzumutbar, wenn eine Antragstellerin ausweislich psychologischer Stellungnahmen glaubhaft gemacht hat, dass bei ihr eine deutliche depressive Symptomatik sowie eine Antriebsminderung vorliegen, die eine psychiatrische Behandlung erfordern und dass Suizidtendenzen für den Fall des Verlustes der Wohnung nicht auszuschließen sind.
17.09.07 Der Antragsteller kann einen höheren Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II herleiten. Diese Vorschrift gilt zum einen wohl nur für die Kosten für Kaltmiete und kalte Nebenkosten (vgl. den Wortlaut „Aufwendungen für die Unterkunft“) und nicht für die Heizkosten, um die es hier eigentlich geht. Zum anderen muss hier, wie soeben dargestellt, bei der Höhe der verursachten Heizkosten von unwirtschaftlichem Heizverhalten ausgegangen werden.
12.12.07 Annahme unwirtschaftliches verschwenderisches Heizverhalten ohne konkrete Nachweise und Ermittlungen
17.11.08 Weil der Antragsteller bislang offenbar nicht zur Kostensenkung bzw. zur Verwertung der Immobilie aufgefordert worden ist, verbleibt es bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die tatsächlichen Kosten der Heizung zu übernehmen sind (hier: 2.826,15 Euro), soweit sie angemessen sind. Weil schließlich für die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten eine Vermutung der Angemessenheit streitet (vgl. hierzu nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS 343/05 ER sowie auch Beschluss vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER) und für ein unangemessenes Heizungsverhalten des Antragstellers von dem Antragsgegner weder Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, kommt eine Reduzierung auf ein wie auch immer zu bewertendes angemessenes Maß nicht in Betracht.
10.06.08 1. Ist kein Mietspiegel bzw keine Mietdatenbank vorhanden, auf die für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises zurückgegriffen werden könnte, muss dieser auf andere Art und Weise ermittelt werden. Dies kann grundsätzlich durch eine Beobachtung des Wohnungsmarktes (und die Erstellung eigener grundsicherungsrelevanter Wohnungskostentabellen) erfolgen.

2. Diese Wohnungskostentabellen müssen umfassend und nach Wohnungsgröße differenziert sein. Fließen Bestandsmieten ein, ist zudem erforderlich, den Anmietungszeitpunkt festzuhalten (vgl. LSG Darmstadt vom 12.3.2007 - L 9 AS 260/06). Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn hierbei auch bestehende Mietverhältnisse von Leistungsempfängern in diesen Mietspiegeln berücksichtigt werden, solange es sich dabei nicht um atypische Mietverträge oder veraltete Bestandsmieten handelt.

3. Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG kommt nur in Betracht, wenn Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen (vgl. BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R aaO). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn aufgrund des Zeitablaufs eine (nachträgliche) Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht (mehr) möglich ist, sondern nur dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten von vornherein eine Beurteilung nicht zulassen.

4. Kabelgebühren gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermieden werden kann (hier: einheitlicher Kabelanschlussvertrag für ganze Wohnanlage) (vgl. BVerwG vom 28.11.2001 - 5 C 9/01 = BVerwGE 115, 256 = NJW 2002, 1284).

29.05.08 1. Aus dem Verwertungsschutz für eine selbst genutzte Eigentumswohnung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II kann nicht gefolgert werden, der für die Angemessenheitsbetrachtung im Rahmen des § 22 SGB II relevante Flächenbedarf müsse bei Wohnungseigentum erhöht werden.

2. Bei Überschreitung der als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze sind Heizkosten nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen.

3. Zur Zumutbarkeit der Senkung der Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.) durch Verkauf oder (Unter-)Vermietung der selbst genutzten Eigentumswohnung.

2007 Wird einem ALG-II-Empfänger eine größere Wohnung als angemessen zugestanden, hat dieser auch Anspruch auf die anfallenden Heizkosten.
06.08.2007 Die Kosten für eine mietvertraglich vereinbarte Wartung einer Gastherme sind Kosten der Unterkunft (Heizkosten) nach § 22 Abs. 1 SGB II.
27.07.2007 Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II sind die Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme zum Zwecke der Heizung nicht von der Regelleistung erfasst sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
19.07.2007 1. Im Gebiet der Stadt Bad Fallingbostel ist für einen 2-PHH eine Bruttokaltmiete von 335,-- Euro angemessen.

2. Es ist ausreichend die örtliche Presse (Böhmezeitung, Heidekurier, Schwarmstedter Rundschau, Walsroder Zeitung, Walsroder Markt und Wochenspiegel am Sonntag) täglich nach geeigneten Wohnungsangeboten zu durchsuchen und in ein entsprechendes EDV-Programm einzupflegen, um die Höhe der Angemessenheit statistisch zu errechnen.

3. Zu den unvermeidbaren und damit angemessenen Kosten der Unterkunft zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen (hier: 12,-- Euro monatlich), sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom vom 28. November 2001 - 5 C 9/01 = FEVS 53, 300).

12.07.2007 Wenn alle Erkenntnismöglichkeiten über den Wohnungsmarkt ausgeschöpft sind (fehlender Mietspiegel etc.), kann zur Bestimmung der angemessenen KdU auch die Tabelle zu § 8 WoGG (rechte Spalte) Anwendung finden kann. Dem Träger der Grundsicherungsleistungen steht der Nachweis offen, dass Unterkünfte zu günstigen Konditionen erhältlich sind und im Gegenzug dazu hat der Hilfeempfänger im Einzelfall die Möglichkeit nachzuweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen zu dem Tabellenwert keine geeignete Unterkunft finden
18.06.2007 Wird eine Unterkunft "mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256).
30.03.2007 1. § 22 Abs 2a SGB II kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich nur dann Anwendung finden, wenn die Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (junger Erwachsener), aus freien Stücken den Entschluss fasst, aus der mit den Eltern bzw einem Elternteil genutzten Wohnung in eine eigene Wohnung umzuziehen.

2. Wird einerseits durch die Aufforderung zur Kostensenkung des kommunalen Trägers und andererseits durch den Auszug der Eltern bzw des Elternteils aus der gemeinsamen Unterkunft die Anmietung einer neuen Unterkunft durch den jungen Erwachsenen notwendig, ist ihm nach § 22 Abs 2 SGB II die Zusicherung für die Anmietung einer angemessenen neuen Unterkunft zu erteilen. Der kommunale Träger hat keine rechtliche Möglichkeit, den jungen Erwachsenen zu zwingen, gemeinsam mit seinen Eltern bzw seinem Elternteil in eine neue Unterkunft zu ziehen.

3. Anders als § 22 Abs 2 SGB II setzt § 22 Abs 2a SGB II keine konkrete Unterkunft für die Zusicherung voraus.

4. Die Erteilung der Zusicherung gem § 22 Abs 2 SGB II hat für die von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich ausgeschlossene Person nicht zur Folge, dass ihr zukünftig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in jedem Fall gewährt werden.

29.03.2007 1. Kosten für Haushaltsenergie, die gem. § 11 BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten gehören und sich auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auswirken, sind bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen. Die Ermittlung dieser Kosten richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II.

2. Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und/oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II.

3. Bei einem BAföG-Empfänger sind von seinen Kosten der Unterkunft und Heizung 52,00 Euro, die als Grundbetrag für KdU bereits im Grundbedarf i.H.v. 348,00 Euro Ausbildungsförderung enthalten sind, abzuziehen, um die ungedeckten Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Dies gilt auch für weitere 64,00 Euro zusätzlicher Bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BAföG, weil sie ebenfalls der Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung dienen.

4. Eine kommunale Richtlinie, die (als Verwaltungsbinnenrecht) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten, auf einen Höchstbetrag i.H.v. 197,00 Euro festlegt, enthält eine den § 22 Abs. 7 SGB II unzulässig einschränkende Regelung, für die es im SGB II keine Ermächtigungsgrundlage gibt.

23.03.2007 1. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu den ungedeckten Unterkunftskosten sind von Anfang an nur die angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs ist das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II zu bereinigende Gesamteinkommen mit dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) gegenüber zu stellen. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, in der Berufsausbildungsbeihilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" Beziehern von Arbeitslosengeld II.

2. Dem Empfänger eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II kann ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II gewährt werden, da der Zuschuss insofern den Charakter einer "Leistung für Unterkunft und Heizung" besitzt.

21.03.2007 1. Dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen, ist nicht zu folgen.

2. Für die Übernahme von Beiträgen für eine Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche Beiträge gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.05 - L 8 AS 2374/05 ER-B; VG Frankfurt, Urt. v. 23.07.02 - 8 E 2017/02).

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