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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 15.05.09 |
Ein ALG II Bezieher muß die Maklergebühren bei einem
Hausverkauf selbst zahlen |
| 19.02.09 |
Selbst in Ballungsräumen
mit hohen Mieten dürfen die Behörden nicht
einfach die Höchstgrenzen für die Größe der von ihnen bezahlten
Wohnungen
beschneiden |
| 19.02.08 |
Kabelfernsehen
gehört nach einem Urteil zu den Kosten der Unterkunft |
| 24.04.08 |
Die Abgeltung
von Heizkosten durch Pauschalen ist nicht zulässig. Übernahme unangemessener
Unterkunftskosten auch hinsichtlich Heizkosten. Die Höhe der im Wege der einstweiligen
Anordnung geforderten Übernahme von Kosten für die Heizöllieferung wurde nach dem
bisherigen Verbrauch berechnet. |
| 15.04.08 |
Bei der
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Falle einer Wohngemeinschaft
gelten nicht die für eine Bedarfsgemeinschaft herangezogenen Maßstäbe, weil bei einer
Wohngemeinschaft nicht annähernd von gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei
einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann. |
| 02.04.08 |
1. Heizkosten
sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit den Leistungsempfängern kein
unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen werden kann. 2. Heizkostennachzahlungen stellen Heizkosten im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung dar. Der Leistungsträger muss auch ggf. anfallende
Mahnkosten tragen, wenn er vorher rechtswidrig die Übernahme der Heizkosten verweigert
hat. |
| 19.03.08 |
1. Bei einem Umzug
des Hilfebedürftigen in eine andere Gemeinde bedarf es keiner Zusicherung gem.
§ 22 Abs. 2 SGB II. 2. Bei der
Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft kommt es dann allein auf die Kosten der
neuen Wohnung an, auch wenn diese über den Kosten der alten Wohnung liegen. |
| 27.02.08 |
Kosten
für Warmwasser sind in der Regelleistung mit 6,22 EUR (100 % 2005)enthalten. Die
Regelleistung ist ein Produkt eines normativ wertenden Prozesses des Gesetzgebers und
daher nicht hinsichtlich der Einzelpositionen unter statistisch mathematischen
Gesichtspunkten zu betrachten. |
| 19.02.08 |
Ungedeckt sind
die Wohnungs- und Heizkosten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind (so die ausdrückliche
Begründung des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 dem § 22 SGB II neu angefügten
Absatzes 7 im Gesetzentwurf zum SGB II - Fortentwicklungsgesetz vom 9. Mai 2006
BT-Drs. 16/1410 S. 24). Etwaig zufließendes Kindergeld ist daher von den Kosten der
Unterkunft abzuziehen, um den Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu
erhalten. |
| 29.01.08 |
1. Da die Betriebskosten
den Kosten der Unterkunft zugeordnet sind, gehört auch eine Betriebskostennachzahlung,
wie eine Betriebskostenerstattung zu den Kosten der Unterkunft und
ist entsprechend zu bewilligen bzw. bei einer Erstattung in Ansatz zu bringen.
2Als räumlichen
Vergleichsmaßstab nimmt die Kammer, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom
07.11.2006 (AZ.: 7 b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie den
Wohnort des Hilfebedürftigen als räumlichen Bereich für die Wohnungssuche an. Ein Umzug
in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann
vom Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden. |
| 28.01.08 |
1.
Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher von dem Leistungsträger zu
übernehmen. 2. Zu den notwendigen Umzugskosten
gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Umzugskartons (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB
II). |
| 25.01.08 |
Die Angemessenheitsprüfung
gliedert sich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je
nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemessen sind. Dann muss
die konkrete Wohnung ... damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit
festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein
Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die
vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden. |
| 19.12.07 |
Wurde den
Hilfebedürftigen bisher nicht mitgeteilt, dass ihre Unterkunftskosten
unangemessen i.S.v. § 22 SGB II sind bzw. bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten
als angemessen betrachtet werden können und wurde insofern keine Gelegenheit zur Senkung
der Unterkunftskosten eingeräumt, so sind bei der Prüfung, ob die Eltern über das
Mindesteinkommen i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG verfügen, die Unterkunftskosten für die
Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze gem. § 6a Abs. 4 S. 1 BKGG in tatsächlicher Höhe
zu berücksichtigen. |
| 19.11.07 |
Die Wohnungsgröße
eines Alleinstehenden muss bei häufiger Betreuung der Kinder angepasst werden. |
| 19.11.07 |
Heizkosten
dürfen nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Verhalten gekürzt werden |
| 05.09.07 |
1. Im Hinblick
auf die nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für
die Heizung ist auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die
Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für die eine
Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein
unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. 2. Ein Darlehen für die Mietkaution
nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist zins- und tilgungsfrei zumindest für den Fall zu
gewähren, dass die gewährten laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen
des § 850c ZPO nicht übersteigen. |
| 02.08.07 |
1. Der Auszubildenden
zu leistende Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft (KdU) hängt nach der
Systematik des SGB II allein von der Höhe der ungedeckten KdU ab, ohne dass es einer
Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (SG Schwerin, Beschl. v.
29.03.07 - S 10 ER 49/07 AS). |
| 21.06.07 |
1. Bei einer selbstbetriebenen
Heizungsanlage sind grundsätzlich die Aufwendungen für die periodische
Beschaffung von Heizöl sowie für deren Wartung und Instandhaltung als angemessen
anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit
unangemessenes Heizverhalten schließen. 2. Die tatsächlichen Kosten für Heizung im selbstgenutzten Eigenheim sind
jedenfalls dann angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wenn die tatsächlichen
Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger erbracht werden und
die Summe aus den Unterkunfts- und Heizkosten hinsichtlich der festgelegten Unterkunfts-
und Heizkostenobergrenzen des Leistungsträgers für Mietwohnungen nicht überschritten
werden. |
| 27.05.08 |
Erwachsene
Angehörige, die miteinander in einer Haushaltsgemeinschaft wohnen, haben keinen Anspruch
auf höhere Kosten der Unterkunft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sich die
tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht unterscheiden. |
| 19.05.08 |
Bei eigenhändiger
Wohnungskündigung durch Hilfeempfänger wird die Ursache für einen (objektiv
erforderlichen) Umzug gesetzt. Weil der Antragssteller auf diese Weise zumindest grob
fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich den Grund für die Beendigung des
Mietverhältnisses herbeigeführt hat, kann kein Anspruch gegen die ARGE bestehen, die
Übernahme der Kosten einer neuen Unterkunft zuzusichern. Denn dann könnte jeder
Hilfebedürftige, dem seine Wohnung aus welchen Gründen auch immer nicht
mehr gefällt, den Umzug und die Übernahme der hiermit verbundenen, ggf. höheren,
Mietkosten praktisch erzwingen. |
| 16.05.07 |
1. Einmalige
Aufwendungen für die Beschaffung von Heizöl sind nach § 22 Abs. 1 SGB
II zu gewähren. 2. Dem
Hilfeempfänger ist eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial zu
ermöglichen; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem
Bewilligungszeitraum deckungsgleich sein.
3. Der Hilfebedürftige muss sich nicht
auf anzusparende Pauschalen verweisen lassen. |
| 16.04.08 |
1. Nach § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II richtet sich die Angemessenheit des genutzten
Wohnraums bzw. der Wohnfläche nach der Anzahl der Personen, welche der
Bedarfsgemeinschaft angehören. Eine Erhöhung der für einen Alleinstehenden als
angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze von maximal 50qm unter Berücksichtigung
eines Hundes des Hilfebedürftigen sieht das SGB II nicht vor. 2. Das für Kabelfernsehen
gezahlte Entgelt ist kein Bestandteil der in § 22 Abs. 1 SGB II geregelten Kosten der
Unterkunft und Heizung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kabelanschlussgebühr zwingender
Bestandteil des Mietvertrages wäre. |
| 10.12.07 |
1.
Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind nicht nur die Kosten von
Räumlichkeiten, die tatsächlich bewohnt werden, sondern auch Kosten, die dadurch
entstehen, dass die bewohnten Räumlichkeiten in einer Obdachlosenunterkunft nicht
ausreichen, um das Mobiliar des Hilfebedürftigen unterzustellen. 2. Dies gilt insbesondere, wenn die
Unterkunftskosten in der Notunterkunft unter Berücksichtigung des hier
als Lagerraum genutzten Wohnraumes die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
für einen 2-Personen-Haushalt nicht übersteigen. |
| 20.05.08 |
1. Schulden
im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht allgemeine Schulden, sondern nur solche, die
sich aus dem Miet-und Eigentumsverhältnis betreffend die zu sichernde Unterkunft ergeben
(vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2007 -L 11 AS 177-07 Breith 2008, 48). 2. Die fällig gewordenen Tilgungsleistungen
für ein Eigenheim können für einen begrenzten Zeitraum übernommen werden, um
die Wohnung auf Dauer zu sichern. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der
Leistungsempfänger nach diesem Zeitraum selbst zur weiteren Rückzahlung des Darlehens
fähig ist. Die Übernahme von Tilgungsverbindlichkeiten auf längere Zeit ist dagegen
nicht möglich. |
| 09.07.07 |
Lässt sich die ergebnislose
Wohnungssuche dokumentieren, so können auch höhere Kosten der Unterkunft
übernommen werden. |
| 25.04.07 |
Die Übernahme
von Wasserversorgungsschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II kann bei einem Haushalt
mit 5 Kindern in Alter von 7 bis 14 Jahren in Hinblick auf die vollständige Einstellung
der Wasserversorgung nicht mehr abgelehnt werden. |
| 10.04.07 |
Bei der Einstellung der
Belieferung mit Wasser wegen rückständiger Kosten liegt nach der Rechtsprechung
des OVG Bremen (Beschluss vom 28.06.2005 S3 B 179/05 -) jedoch regelmäßig eine
Notlage vor, die die Übernahme der Schulden als Zuschuss oder Darlehen als gerechtfertigt
oder notwendig erscheinen lässt. |
| 13.08.08 |
Auch ein nicht
näher bestimmter Anteil der Nettokaltmiete, der für eine mitvermietete Einbauküche
aufgewendet wird, zählt zu den Kosten der Unterkunft. Daran ändert auch nichts, dass
Hausrat zur Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II gehört. |
| 11.09.08 |
Die Senkung
der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen Umzug ist wegen
Vorliegens einer schweren Erkrankung jedenfalls dann unzumutbar, wenn eine Antragstellerin
ausweislich psychologischer Stellungnahmen glaubhaft gemacht hat, dass bei ihr eine
deutliche depressive Symptomatik sowie eine Antriebsminderung vorliegen, die eine
psychiatrische Behandlung erfordern und dass Suizidtendenzen für den Fall des Verlustes
der Wohnung nicht auszuschließen sind. |
| 17.09.07 |
Der Antragsteller kann einen höheren Anspruch auf Kosten für
Unterkunft und Heizung auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II herleiten. Diese
Vorschrift gilt zum einen wohl nur für die Kosten für Kaltmiete und kalte Nebenkosten
(vgl. den Wortlaut Aufwendungen für die Unterkunft) und nicht für die
Heizkosten, um die es hier eigentlich geht. Zum anderen muss hier, wie soeben dargestellt,
bei der Höhe der verursachten Heizkosten von unwirtschaftlichem Heizverhalten
ausgegangen werden. |
| 12.12.07 |
Annahme unwirtschaftliches
verschwenderisches Heizverhalten ohne konkrete Nachweise und Ermittlungen |
| 17.11.08 |
Weil der
Antragsteller bislang offenbar nicht zur Kostensenkung bzw. zur Verwertung der
Immobilie aufgefordert worden ist, verbleibt es bei der Regelung des § 22 Abs. 1
S. 1 SGB II, wonach die tatsächlichen Kosten der Heizung zu übernehmen sind (hier:
2.826,15 Euro), soweit sie angemessen sind. Weil schließlich für die Höhe der
tatsächlich entstehenden Kosten eine Vermutung der Angemessenheit streitet (vgl. hierzu
nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS
343/05 ER sowie auch Beschluss vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER) und für ein
unangemessenes Heizungsverhalten des Antragstellers von dem Antragsgegner weder
Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, kommt eine Reduzierung auf
ein wie auch immer zu bewertendes angemessenes Maß nicht in Betracht. |
| 10.06.08 |
1. Ist kein Mietspiegel
bzw keine Mietdatenbank vorhanden, auf die für die Ermittlung des angemessenen
Quadratmeterpreises zurückgegriffen werden könnte, muss dieser auf andere Art und Weise
ermittelt werden. Dies kann grundsätzlich durch eine Beobachtung des Wohnungsmarktes (und
die Erstellung eigener grundsicherungsrelevanter Wohnungskostentabellen) erfolgen. 2. Diese Wohnungskostentabellen müssen
umfassend und nach Wohnungsgröße differenziert sein. Fließen Bestandsmieten ein, ist
zudem erforderlich, den Anmietungszeitpunkt festzuhalten (vgl. LSG Darmstadt vom 12.3.2007
- L 9 AS 260/06). Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn hierbei auch bestehende
Mietverhältnisse von Leistungsempfängern in diesen Mietspiegeln berücksichtigt werden,
solange es sich dabei nicht um atypische Mietverträge oder veraltete Bestandsmieten
handelt.
3. Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 8
WoGG kommt nur in Betracht, wenn Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich
nicht weiter führen (vgl. BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R aaO). Dies ist aber nicht
bereits dann der Fall, wenn aufgrund des Zeitablaufs eine (nachträgliche) Ermittlung des
angemessenen Quadratmeterpreises nicht (mehr) möglich ist, sondern nur dann, wenn die
örtlichen Gegebenheiten von vornherein eine Beurteilung nicht zulassen.
4. Kabelgebühren gehören zu den
Kosten der Unterkunft und sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn die damit
verbundene Gebührenbelastung nicht vermieden werden kann (hier: einheitlicher
Kabelanschlussvertrag für ganze Wohnanlage) (vgl. BVerwG vom 28.11.2001 - 5 C 9/01 =
BVerwGE 115, 256 = NJW 2002, 1284). |
| 29.05.08 |
1. Aus dem Verwertungsschutz
für eine selbst genutzte Eigentumswohnung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
SGB II kann nicht gefolgert werden, der für die Angemessenheitsbetrachtung im Rahmen des
§ 22 SGB II relevante Flächenbedarf müsse bei Wohnungseigentum erhöht werden. 2. Bei Überschreitung der als angemessen zu betrachtenden
Wohnflächengrenze sind Heizkosten nur anteilig im Verhältnis zur
angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen.
3. Zur Zumutbarkeit der Senkung der Unterkunftskosten
(§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II n.F.) durch Verkauf oder (Unter-)Vermietung der selbst genutzten
Eigentumswohnung. |
|
|
| 2007 |
Wird einem ALG-II-Empfänger eine größere Wohnung als
angemessen zugestanden, hat dieser auch Anspruch auf die anfallenden Heizkosten. |
| 06.08.2007 |
Die Kosten für eine
mietvertraglich vereinbarte Wartung einer Gastherme sind Kosten der
Unterkunft (Heizkosten) nach § 22 Abs. 1 SGB II. |
| 27.07.2007 |
Bereits nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II sind die Stromkosten für den Betrieb
einer Gastherme zum Zwecke der Heizung nicht von der Regelleistung
erfasst sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. |
| 19.07.2007 |
1. Im Gebiet der Stadt Bad
Fallingbostel ist für einen 2-PHH eine Bruttokaltmiete von 335,-- Euro angemessen. 2. Es ist ausreichend die örtliche Presse (Böhmezeitung,
Heidekurier, Schwarmstedter Rundschau, Walsroder Zeitung, Walsroder Markt und
Wochenspiegel am Sonntag) täglich nach geeigneten Wohnungsangeboten zu durchsuchen und in
ein entsprechendes EDV-Programm einzupflegen, um die Höhe der Angemessenheit statistisch
zu errechnen.
3. Zu den unvermeidbaren und damit angemessenen Kosten
der Unterkunft zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen
(hier: 12,-- Euro monatlich), sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch
individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
vom 28. November 2001 - 5 C 9/01 = FEVS 53, 300). |
| 12.07.2007 |
Wenn alle
Erkenntnismöglichkeiten über den Wohnungsmarkt ausgeschöpft sind (fehlender
Mietspiegel etc.), kann zur Bestimmung der angemessenen KdU auch die Tabelle zu
§ 8 WoGG (rechte Spalte) Anwendung finden kann. Dem Träger der Grundsicherungsleistungen
steht der Nachweis offen, dass Unterkünfte zu günstigen Konditionen erhältlich sind und
im Gegenzug dazu hat der Hilfeempfänger im Einzelfall die Möglichkeit nachzuweisen, dass
er trotz intensiver Bemühungen zu dem Tabellenwert keine geeignete Unterkunft finden |
| 18.06.2007 |
Wird eine Unterkunft
"mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro
überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der
Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256). |
| 30.03.2007 |
1. § 22 Abs 2a SGB II kann
nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich nur dann Anwendung finden, wenn die Person,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (junger Erwachsener), aus freien
Stücken den Entschluss fasst, aus der mit den Eltern bzw einem Elternteil genutzten
Wohnung in eine eigene Wohnung umzuziehen. 2. Wird
einerseits durch die Aufforderung zur Kostensenkung des kommunalen Trägers und
andererseits durch den Auszug der Eltern bzw des Elternteils aus der gemeinsamen
Unterkunft die Anmietung einer neuen Unterkunft durch den jungen Erwachsenen notwendig,
ist ihm nach § 22 Abs 2 SGB II die Zusicherung für die Anmietung einer angemessenen
neuen Unterkunft zu erteilen. Der kommunale Träger hat keine rechtliche Möglichkeit, den
jungen Erwachsenen zu zwingen, gemeinsam mit seinen Eltern bzw seinem Elternteil in eine
neue Unterkunft zu ziehen.
3. Anders als § 22 Abs 2 SGB II setzt § 22 Abs 2a SGB
II keine konkrete Unterkunft für die Zusicherung voraus.
4. Die Erteilung der Zusicherung gem § 22 Abs 2 SGB II
hat für die von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich
ausgeschlossene Person nicht zur Folge, dass ihr zukünftig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in jedem Fall gewährt werden. |
| 29.03.2007 |
1. Kosten für
Haushaltsenergie, die gem. § 11 BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und
Nebenkosten gehören und sich auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 22 Abs. 7
Satz 1 SGB II auswirken, sind bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft
und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen. Die Ermittlung dieser
Kosten richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II. 2. Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten der Unterkunft und
Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II
und/oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II.
3. Bei einem BAföG-Empfänger sind von seinen Kosten
der Unterkunft und Heizung 52,00 Euro, die als Grundbetrag für KdU bereits im Grundbedarf
i.H.v. 348,00 Euro Ausbildungsförderung enthalten sind, abzuziehen, um die ungedeckten
Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Dies gilt auch für weitere 64,00 Euro zusätzlicher
Bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BAföG, weil sie ebenfalls der Deckung der Kosten der
Unterkunft und Heizung dienen.
4. Eine kommunale Richtlinie, die (als
Verwaltungsbinnenrecht) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für
Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten, auf einen Höchstbetrag i.H.v. 197,00
Euro festlegt, enthält eine den § 22 Abs. 7 SGB II unzulässig einschränkende Regelung,
für die es im SGB II keine Ermächtigungsgrundlage gibt. |
| 23.03.2007 |
1. Bei der Berechnung des
Zuschusses nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu den ungedeckten Unterkunftskosten sind von
Anfang an nur die angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des
ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs ist das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II
zu bereinigende Gesamteinkommen mit dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Regelsatz plus
angemessene Unterkunftskosten) gegenüber zu stellen. Eine isolierte Gegenüberstellung
des im BAföG, in der Berufsausbildungsbeihilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen
Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen
Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung
gegenüber "echten" Beziehern von Arbeitslosengeld II. 2. Dem Empfänger eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II kann
ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II
gewährt werden, da der Zuschuss insofern den Charakter einer "Leistung für
Unterkunft und Heizung" besitzt. |
| 21.03.2007 |
1. Dem Gerichtsbescheid des SG
Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte
Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als
Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen,
ist nicht zu folgen. 2. Für die Übernahme von
Beiträgen für eine Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche
Beiträge gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschl. v. 30.06.05 - L 8 AS 2374/05 ER-B; VG Frankfurt, Urt. v. 23.07.02 - 8 E 2017/02). |
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