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Datum Kurzbeschreibung
25.09.2006 Hinsichtlich des Kostenaufwands für Ernährung bei Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) bestehen widerstreitende fachliche Einschätzungen. Die Rücknahme des bereits bewilligten Mehrbedarfes in Höhe von 35,79 Euro kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keinen Bestand haben, da den allgemein anerkannten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mehr Gewicht beizumessen ist, als dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
25.09.2006 1. Das Fehlen eines messbaren Grundpflegebedarfs (Pflegestufe "0") schließt die Zuordnung des Bedarfs zur Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht aus.

2. § 70 SGB XII ist für eine Haushaltshilfe bei Pflegestufe "0" nicht einschlägig, da die dort geregelte Hilfe auf den Haushalt als Ganzes zur Vermeidung seiner Auflösung bezogen ist und eine vorübergehende Notlage voraussetzt.

3. Die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 61 Abs. 1 SGB XII geht derjenigen nach § 27 Abs. 3 SGB XII als umfassendere Leistung vor (LSG Hessen, Beschluss v. 4.7.06 - L 9 SO 24/06 ER; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 19.3.06 - Bs IV 266/95 - zum BSHG).

4. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nicht von den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen werden.

20.09.2006 1. Hilfebedürftige können grundsätzlich darauf verwiesen werden, dass in vielen Schulen Fonds bestehen, aus denen bedürftige Schüler einen Zuschuss für eine Klassenfahrt erhalten können (§ 3 Abs. 3 SGB II). Die ARGE muss jedoch klären, ob an der jeweiligen Schule ein solcher Fonds besteht und muss den Antragsteller auf diese Möglichkeit hinweisen.

2. Die Kosten für Klassenfahrten müssen von der ARGE nicht grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen werden (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.05 - L 9 AS 38/05 ER). Die Kosten müssen sich vielmehr daran orientieren, was sich Personen im unteren Einkommensniveau leisten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.95 - 5 C 2/93; SG Aachen Urteil v. 18.11.05 - S 8 AS 39/05).

3. Die Kosten für eine Abschlussklassenfahrt der Realschule nach Turbole/Gardasee (Italien) in Höhe von 308,13 Euro sind gerade noch angemessen. Es ist nicht unvertretbar, dass als Ziel ein Aufenthalt im Ausland gewählt wird.

18.09.2006 1. Mangels entsprechender Einschränkungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten ins Ausland (ebenso SG Oldenburg, Urteil v. 29.03.06 - S 48 AS 791/05).

2. Die ARGe hat die vollen Kosten der Skifahrt in Höhe von 390,-- Euro als Beihilfe zu gewähren. Eine Pauschale von 205,-- Euro ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, wo sich gegen die Zulässigkeit einer Begrenzung der Leistungen durch die Festlegung einer Obergrezne ausgesprochen wird, um die Teilnahme an Klassenfahrten zu gewährleisten).

31.08.2006 1. Bei Magnesium- und Zinktabletten (22,-- Euro pro Monat) handelt es sich um Medikamente, die wegen der fehlenden Nahrungsmitteleigenschaft von vornherein nicht unter den ernährungsbedingten Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II fallen (zur Minderung von Schmerzen und Krämpfe beim sog. Guillain-Bareè-Syndrom).

2. Bedarfe sind nur dann unabweisbar i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II, wenn sie 10 % der Regelleistung überschreiten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.01.06 - L 9 AS 7/06 ER).

29.08.2006 1. Nach dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (www.lwl.org) ist ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nur noch erforderlich bei sog. "abbauenden" Erkrankungen, die den Allgemeinzustand einschränken (z.B. entzündliche Darmerkrankungen, dekompensierte Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht, Zöliakie/Sprue) oder stark belastende Therapien (z.B. antiretrovirale Therapie). Die führenden Diabetologen sind einhellig der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß- und Fettanteilen von 20-30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale Blutzuckereinstellung zu erreichen (vgl. www.diabetes-deutschland.de, www.daem.de, www.fkdb.pconnet.net). Dabei entstehen keine Mehrkosten.

2. Ein Mehrbedarf für Ernährung kann nach § 37 SGB II erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, wenn der ARGE ein nachprüfbarer ärztlicher Nachweis darüber vorliegt.

3. Der örtliche Wohnungsmarkt ist ausreichend widergespiegelt, wenn ein Mitarbeit damit betraut ist, die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers ergebenden freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einzupflegen und diese Listen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Aufgrund des so ermittelten Mietniveaus kann von der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG nach unten abgewichen werden.

4. Für jeden schwerbehinderten Menschen ist die angemessene Wohnungsgröße um 10 qm zu erhöhen.

24.08.2006 Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, der Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe haben.
18.08.2006 Die Feststetzung einer Bagatellgrenze von 6,00 EUR bei Reisekosten zu einem Meldetermin ist rechtswidrig. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Tagessatz eines ALG-Empfängers 11,50 Euro beträgt und die Bagatellgrenze von 6,-- Euro nahezu die Hälfte eines Tagessatzes entspricht.
14.08.2006 1. Der Einschulungsbedarf (Schultüte, Schulranzen, Schulmaterialien) ist von der ARGE nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu übernehmen, wenn kein Ansparguthaben vorhanden ist. Eine Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II scheidet aus.

2. Die Benutzung der Einschulungsgegenstände der Schwester ist unzumutbar, da dies diskriminierend wirken kann.

3. Schülerbeförderungskosten sind im Sozialgeld nach § 28 i.V.m. § 20 SGB II enthalten (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG v. 24.06.05 - L 6 B 122/05 AS ER).

19.07.2006 1. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übernommen werden, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (LSG Hamburg, Beschluss v. 5.7.05 - L 5 B 159/05 ER AS).

2. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, der unterhalb der Schwelle der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufe "0") Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe haben.

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