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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 25.09.2006 |
Hinsichtlich des Kostenaufwands
für Ernährung bei Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) bestehen
widerstreitende fachliche Einschätzungen. Die Rücknahme des bereits bewilligten
Mehrbedarfes in Höhe von 35,79 Euro kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 86b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keinen Bestand haben, da den allgemein anerkannten Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mehr Gewicht beizumessen
ist, als dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. |
| 25.09.2006 |
1. Das Fehlen eines messbaren Grundpflegebedarfs
(Pflegestufe "0") schließt die Zuordnung des Bedarfs zur Hilfe zur Pflege nach
§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht aus. 2. § 70
SGB XII ist für eine Haushaltshilfe bei Pflegestufe "0" nicht
einschlägig, da die dort geregelte Hilfe auf den Haushalt als Ganzes zur Vermeidung
seiner Auflösung bezogen ist und eine vorübergehende Notlage voraussetzt.
3. Die Gewährung von Haushaltshilfe
nach § 61 Abs. 1 SGB XII geht derjenigen nach § 27 Abs. 3 SGB XII als umfassendere
Leistung vor (LSG Hessen, Beschluss v. 4.7.06 - L 9 SO 24/06 ER; vgl. auch OVG Hamburg,
Beschluss v. 19.3.06 - Bs IV 266/95 - zum BSHG).
4. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nicht von den
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen, weil nach § 5
Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich die Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen werden. |
| 20.09.2006 |
1. Hilfebedürftige können
grundsätzlich darauf verwiesen werden, dass in vielen Schulen Fonds bestehen, aus denen
bedürftige Schüler einen Zuschuss für eine Klassenfahrt erhalten
können (§ 3 Abs. 3 SGB II). Die ARGE muss jedoch klären, ob an der jeweiligen Schule
ein solcher Fonds besteht und muss den Antragsteller auf diese Möglichkeit hinweisen. 2. Die Kosten für Klassenfahrten müssen von der ARGE nicht
grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen werden (a.A. Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.05 - L 9 AS 38/05 ER). Die Kosten müssen sich
vielmehr daran orientieren, was sich Personen im unteren Einkommensniveau leisten können
(vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.95 - 5 C 2/93; SG Aachen Urteil v. 18.11.05 - S 8 AS 39/05).
3. Die Kosten für eine Abschlussklassenfahrt
der Realschule nach Turbole/Gardasee (Italien) in Höhe von 308,13 Euro sind gerade noch
angemessen. Es ist nicht unvertretbar, dass als Ziel ein Aufenthalt im Ausland gewählt
wird. |
| 18.09.2006 |
1. Mangels entsprechender
Einschränkungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht auch ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten für Fahrten ins Ausland (ebenso SG Oldenburg,
Urteil v. 29.03.06 - S 48 AS 791/05). 2. Die ARGe
hat die vollen Kosten der Skifahrt in Höhe von 390,-- Euro als Beihilfe zu gewähren.
Eine Pauschale von 205,-- Euro ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, wo sich gegen
die Zulässigkeit einer Begrenzung der Leistungen durch die Festlegung einer Obergrezne
ausgesprochen wird, um die Teilnahme an Klassenfahrten zu gewährleisten). |
| 31.08.2006 |
1. Bei Magnesium- und
Zinktabletten (22,-- Euro pro Monat) handelt es sich um Medikamente, die wegen
der fehlenden Nahrungsmitteleigenschaft von vornherein nicht unter den
ernährungsbedingten Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II fallen (zur Minderung von
Schmerzen und Krämpfe beim sog. Guillain-Bareè-Syndrom). 2. Bedarfe sind nur dann unabweisbar i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II, wenn sie 10 %
der Regelleistung überschreiten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.01.06 - L 9 AS
7/06 ER). |
| 29.08.2006 |
1. Nach dem
Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (www.lwl.org) ist ein
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nur noch erforderlich
bei sog. "abbauenden" Erkrankungen, die den Allgemeinzustand einschränken (z.B.
entzündliche Darmerkrankungen, dekompensierte Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht,
Zöliakie/Sprue) oder stark belastende Therapien (z.B. antiretrovirale Therapie).
Die führenden Diabetologen sind einhellig der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost
mit Eiweiß- und Fettanteilen von 20-30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 %
sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten,
eine optimale Blutzuckereinstellung zu erreichen (vgl. www.diabetes-deutschland.de,
www.daem.de, www.fkdb.pconnet.net). Dabei entstehen keine Mehrkosten. 2. Ein Mehrbedarf für Ernährung kann nach § 37 SGB II erst ab
dem Zeitpunkt gewährt werden, wenn der ARGE ein nachprüfbarer ärztlicher Nachweis
darüber vorliegt.
3. Der örtliche Wohnungsmarkt ist ausreichend
widergespiegelt, wenn ein Mitarbeit damit betraut ist, die sich aus den jeweils aktuellen
Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers ergebenden freien
Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einzupflegen und diese Listen stets auf
dem aktuellen Stand zu halten. Aufgrund des so ermittelten Mietniveaus kann von der
rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG nach unten abgewichen werden.
4. Für jeden schwerbehinderten Menschen ist die
angemessene Wohnungsgröße um 10 qm zu erhöhen. |
| 24.08.2006 |
Ein Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II, der Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann gem. § 61 Abs. 1
Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe
haben. |
| 18.08.2006 |
Die Feststetzung einer
Bagatellgrenze von 6,00 EUR bei Reisekosten zu einem Meldetermin ist
rechtswidrig. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Tagessatz eines ALG-Empfängers 11,50
Euro beträgt und die Bagatellgrenze von 6,-- Euro nahezu die Hälfte eines Tagessatzes
entspricht. |
| 14.08.2006 |
1. Der Einschulungsbedarf
(Schultüte, Schulranzen, Schulmaterialien) ist von der ARGE nach § 23 Abs. 1 SGB II als
Darlehen zu übernehmen, wenn kein Ansparguthaben vorhanden ist. Eine Beihilfe nach § 23
Abs. 3 SGB II scheidet aus. 2. Die Benutzung der
Einschulungsgegenstände der Schwester ist unzumutbar, da dies diskriminierend wirken
kann.
3. Schülerbeförderungskosten sind im Sozialgeld nach
§ 28 i.V.m. § 20 SGB II enthalten (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG v. 24.06.05 - L 6
B 122/05 AS ER). |
| 19.07.2006 |
1. Im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende können die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht im
Wege einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übernommen werden, da es
insoweit an einer Regelungslücke fehlt (LSG Hamburg, Beschluss v. 5.7.05 - L 5 B 159/05
ER AS).
2. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, der unterhalb der Schwelle der §§ 14,
15 SGB XI (Pflegestufe "0") Hilfe zur Führung des Haushalts
benötigt, kann gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten
für eine Haushaltshilfe haben. |
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