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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 04.12.2006 |
1. Der Begriff "Klassenfahrt"
im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II umfasst auch von der Schule durchgeführte
Studien-, Kurs- oder Jahrgangsstufenfahrten, soweit sie im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen durchgeführt werden. Die Förderungsmöglichkeit endet auch nicht mit der
Beendigung der allgemeinen Schulpflicht mit dem 10. Schuljahr. 2. Unzulässig ist sowohl eine Pauschalierung als auch eine
Festlegung einer Höchstgrenze.
3. Zu den zu berücksichtigungsfähigen Kosten für
Klassenfahrten gehören auch Nebenkosten, wie Eintrittsgelder für das kulturelle
Programm, nicht jedoch Taschengeld. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, da
der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die
Klassenfahrt benötigt. |
| 22.11.2006 |
1. Kosten für
Schullehrbücher können nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erstritten
werden, soweit die Bücher bereits käuflich erworben worden sind. Es fehlt an der für
den Anordnungsgrund nötigen gegenwärtigen Notlage. Einzig in Betracht kommende
Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme von Schullehrbüchern ist § 23 Abs. 1 SGB II
(Darlehen). 2. Wird ein Ablehnungsbescheid
bezüglich der Übernahme der Kosten für eine Monatsfahrkarte zur Schule
bestandskräftig, so fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das
Rechtsschutzbedürfnis. |
| 17.11.2006 |
1. Die Höhe der Regelleistung
ist verfassungsgemäß. 2. Bei einer Erkrankung an
Achalasie und Dysphagie ist ein Mehrbedarf für Vollkost
in Höhe von 25,56 Euro ausreichend.
3. Es ist zulässig für die Warmwasserkosten eine
Pauschale anzusetzen, wenn in der Betriebskostenabrechnung keine exakter Wert bezeichnet
ist. |
| 17.11.2006 |
1. Ein Sonderbedarf für Strom
auf Grund Erkrankung eines Kindes am apallischen Syndrom (Zusatzkosten
für vermehrte Wäsche und Reinigung, Betrieb einer Wärmelampe etc.) ist durch ein
Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufzufangen (Zweimonatsrate an den Stromversorger in
Höhe von 238,68 Euro). Zur Vermeidung einer tiefgreifenden Verschuldung ist das Darlehen
nach § 44 SGB II zu erlassen (Konstrukt des tilgungsfreien Darlehens). 2. Die Neufassung von § 3 und § 23 SGB II mit dem
Fortentwicklungsgesetz steht dem nicht entgegen. Diese vom Gesetzgeber gegen die Mahnung
zahlreicher Experten im Anhörungsverfahren beschlossene Regelung muss verfassungskonform
ausgelegt werden.
3. Bestandteile der Regelleistung können nicht über §
73 SGB XII aufgestockt werden. |
| 13.11.2006 |
1. Eine viertägige
literarische Exkursion nach Prag im Rahmen eines Kafka-Projektes des
Deutschleistungskurses am Gymnasium ist keine Klassenfahrt i.S.d. § 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, sondern lediglich eine Projektfahrt (Kosten: 210,-- Euro). 2. Die Kosten der Projektfahrt sind aber ein
unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II, so dass ein Darlehen zu Gewähren ist. |
| 03.11.2006 |
1. Eine pauschale Festsetzung
des Mehrbedarfes für Neurodermitis in Höhe von 66,66 Euro monatlich
für eine Frau und ihre minderjährige Tochter ist abzulehnen. Je nach Jahreszeit und
Luftfeuchtigkeit ändert sich die Beschaffenheit der Haut und damit der Bedarf. Der 10 %
der Regelleistung übersteigende monatliche Mehrbedarf ist als Darlehen nach § 23 Abs. 1
SGB II zu gewähren und nicht aufzurechnen. Der darunter liegende Mehrbedarf ist nicht zu
gewähren, da er im nächsten Monat wieder einbehalten werden müsste. Eine komplette
Gewährung des Mehrbedarfes als "tilgungsfreies Darlehen" ist jedoch nicht mit
§ 23 Abs. 1 SGB II zu vereinbaren (a.A. SG Lüneburg v. 30.11.05 - S 30 AS 328/05 ER -
verfassungskonforme Auslegung). 2. Zum Zeitpunkt
der Verabschiedung des SGB II waren die jetzt nicht verschreibungspflichtigen und damit
kostenpflichtigen Medikamente noch verschreibungspflichtig und wurden von der gesetzlichen
Krankenversicherung finanziert. Inosfern konnte der Gesetzgeber des SGB II seinerzeit eine
fehlende Bedarfsdeckung nicht erkennen und entsprechend vorsorgen.
3. Durch die Ergänzungen des § 3 Abs. 3 SGB II und des
§ 23 Abs. 1 SGB II durch einen abschließenden Satz "Weitergehende Leistungen sind
ausgeschlossen" können grundgesetzlich gesicherte Positionen nicht verletzt werden. |
| 13.10.2006 |
1. Ein Anspruch auf Erfüllung
des geltend gemachten Sonderbedarfs (Schulmaterial) in Form eines
Zuschusses zur Regelleistung lässt sich im SGB II zwar nicht begründen, zur Vermeidung
einer Ausgrenzung der Familie ist es jedoch geboten, ein Darlehen zu gewähren, wobei der
in § 23 Abs. 1 SGB II eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten ("bis
zu 10 vom Hundert") in verfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen ist. 2. Die Höhe des tilgungsfreien Darlehens für Schulmaterial
beträgt 51,13 Euro pro Kind und Schuljahr. |
| 09.10.2006 |
Die Gewährung eines
Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung ist erst dann angezeigt, wenn ohne teurere
Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen. Bei einer Unverträglichkeit
gegenüber Laktose (Milchzucker) besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf. Eine
Gleichstellung mit Unverträglichkeit gegenüber Gluten verbietet sich, da völlig andere
Produkte betroffen sind. Auf Fertigprodukten sind Milch, Milchprodukte und künstlich
zugesetzte Lactose zu kennzeichnen. In Discountern gibt es preisgünstige lactosefreie
Produkte (Graubrot, Wurst, Nudeln etc.) |
| 29.09.2006 |
Nach der Begründung des
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch (§ 32 SGB XII - Einmalige Bedarfe - jetzt: § 31 SGB XII) werden die
bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest
wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig
erbracht, sie sind nunmehr im Regelsatz enthalten (BTDrucks. 15/1514, S. 60). Dies gilt
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Leistungen nach dem SGB XII, sondern auch
für solche des SGB II, zumal beide Gesetze in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren
verabschiedet wurden. |
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