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Datum Kurzbeschreibung
04.12.2006 1. Der Begriff "Klassenfahrt" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II umfasst auch von der Schule durchgeführte Studien-, Kurs- oder Jahrgangsstufenfahrten, soweit sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Förderungsmöglichkeit endet auch nicht mit der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht mit dem 10. Schuljahr.

2. Unzulässig ist sowohl eine Pauschalierung als auch eine Festlegung einer Höchstgrenze.

3. Zu den zu berücksichtigungsfähigen Kosten für Klassenfahrten gehören auch Nebenkosten, wie Eintrittsgelder für das kulturelle Programm, nicht jedoch Taschengeld. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt.

22.11.2006 1. Kosten für Schullehrbücher können nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erstritten werden, soweit die Bücher bereits käuflich erworben worden sind. Es fehlt an der für den Anordnungsgrund nötigen gegenwärtigen Notlage. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme von Schullehrbüchern ist § 23 Abs. 1 SGB II (Darlehen).

2. Wird ein Ablehnungsbescheid bezüglich der Übernahme der Kosten für eine Monatsfahrkarte zur Schule bestandskräftig, so fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis.

17.11.2006 1. Die Höhe der Regelleistung ist verfassungsgemäß.

2. Bei einer Erkrankung an Achalasie und Dysphagie ist ein Mehrbedarf für Vollkost in Höhe von 25,56 Euro ausreichend.

3. Es ist zulässig für die Warmwasserkosten eine Pauschale anzusetzen, wenn in der Betriebskostenabrechnung keine exakter Wert bezeichnet ist.

17.11.2006 1. Ein Sonderbedarf für Strom auf Grund Erkrankung eines Kindes am apallischen Syndrom (Zusatzkosten für vermehrte Wäsche und Reinigung, Betrieb einer Wärmelampe etc.) ist durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufzufangen (Zweimonatsrate an den Stromversorger in Höhe von 238,68 Euro). Zur Vermeidung einer tiefgreifenden Verschuldung ist das Darlehen nach § 44 SGB II zu erlassen (Konstrukt des tilgungsfreien Darlehens).

2. Die Neufassung von § 3 und § 23 SGB II mit dem Fortentwicklungsgesetz steht dem nicht entgegen. Diese vom Gesetzgeber gegen die Mahnung zahlreicher Experten im Anhörungsverfahren beschlossene Regelung muss verfassungskonform ausgelegt werden.

3. Bestandteile der Regelleistung können nicht über § 73 SGB XII aufgestockt werden.

13.11.2006 1. Eine viertägige literarische Exkursion nach Prag im Rahmen eines Kafka-Projektes des Deutschleistungskurses am Gymnasium ist keine Klassenfahrt i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, sondern lediglich eine Projektfahrt (Kosten: 210,-- Euro).

2. Die Kosten der Projektfahrt sind aber ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II, so dass ein Darlehen zu Gewähren ist.

03.11.2006 1. Eine pauschale Festsetzung des Mehrbedarfes für Neurodermitis in Höhe von 66,66 Euro monatlich für eine Frau und ihre minderjährige Tochter ist abzulehnen. Je nach Jahreszeit und Luftfeuchtigkeit ändert sich die Beschaffenheit der Haut und damit der Bedarf. Der 10 % der Regelleistung übersteigende monatliche Mehrbedarf ist als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu gewähren und nicht aufzurechnen. Der darunter liegende Mehrbedarf ist nicht zu gewähren, da er im nächsten Monat wieder einbehalten werden müsste. Eine komplette Gewährung des Mehrbedarfes als "tilgungsfreies Darlehen" ist jedoch nicht mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vereinbaren (a.A. SG Lüneburg v. 30.11.05 - S 30 AS 328/05 ER - verfassungskonforme Auslegung).

2. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des SGB II waren die jetzt nicht verschreibungspflichtigen und damit kostenpflichtigen Medikamente noch verschreibungspflichtig und wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Inosfern konnte der Gesetzgeber des SGB II seinerzeit eine fehlende Bedarfsdeckung nicht erkennen und entsprechend vorsorgen.

3. Durch die Ergänzungen des § 3 Abs. 3 SGB II und des § 23 Abs. 1 SGB II durch einen abschließenden Satz "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen" können grundgesetzlich gesicherte Positionen nicht verletzt werden.

13.10.2006 1. Ein Anspruch auf Erfüllung des geltend gemachten Sonderbedarfs (Schulmaterial) in Form eines Zuschusses zur Regelleistung lässt sich im SGB II zwar nicht begründen, zur Vermeidung einer Ausgrenzung der Familie ist es jedoch geboten, ein Darlehen zu gewähren, wobei der in § 23 Abs. 1 SGB II eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten ("bis zu 10 vom Hundert") in verfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen ist.

2. Die Höhe des tilgungsfreien Darlehens für Schulmaterial beträgt 51,13 Euro pro Kind und Schuljahr.

09.10.2006 Die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung ist erst dann angezeigt, wenn ohne teurere Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen. Bei einer Unverträglichkeit gegenüber Laktose (Milchzucker) besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf. Eine Gleichstellung mit Unverträglichkeit gegenüber Gluten verbietet sich, da völlig andere Produkte betroffen sind. Auf Fertigprodukten sind Milch, Milchprodukte und künstlich zugesetzte Lactose zu kennzeichnen. In Discountern gibt es preisgünstige lactosefreie Produkte (Graubrot, Wurst, Nudeln etc.)
29.09.2006 Nach der Begründung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (§ 32 SGB XII - Einmalige Bedarfe - jetzt: § 31 SGB XII) werden die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr im Regelsatz enthalten (BTDrucks. 15/1514, S. 60). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Leistungen nach dem SGB XII, sondern auch für solche des SGB II, zumal beide Gesetze in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurden.

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