|
|
| |
 |
 |
| Mit Klick auf das Datum des
jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 06.12.07 |
Bei Hartz IV
besteht auch Anspruch auf Erstattung geringer Fahrtkosten unter 6,--
Euro. |
| 27.07.07 |
Leben Enkelkind,
Mutter und Großmutter gemeinsam in einem Haushalt, kann die Mutter i.d.R. nicht den Mehrbedarfszuschlag
für Alleinerziehende beanspruchen (a.A. OVG Lüneburg FEVS 38, 209). |
| 26.09.05 |
Ein Mehrbedarf
für Alleinerziehende kommt einem hilfebedürftigen Vater nicht zu, wenn er bei
der Pflege und Erziehung des Kindes durch die - getrennt lebende - Mutter im Umfang von
einem Drittel der Zeit unterstützt wird. |
| 06.12.07 |
1. Die Festlegung
einer Bagatellgrenze von 6 Euro für die Fahrtkostenerstattung ist
ermessensfehlerhaft; dies gilt sowohl für Meldetermine als auch für Beratungsgespräche. 2. Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird
gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen.
3. Die Berechnung der Reisekosten nach
dem Bundesreisekostengesetz ist nicht zu beanstanden. |
| 14.03.08 |
1. An Schwangerschaftsbekleidung
besteht folgender Erstausstattungsbedarf: 1 Umstandskleid in Höhe von 24,99 EUR, 2
Umstandshosen in Höhe von jeweils 26,99 EUR, 2 Umstandsblusen in Höhe von jeweils 19,99
EUR sowie 2 Still-BH´s in Höhe von 39,98 EUR. 2. Von der Säuglingsausstattung werden umfasst:
20 Mullwindeln in Höhe von 23,00 EUR, 2 Gummihöschen in Höhe von 5,10 EUR, 6 Jäckchen
in Höhe von 30,70 EUR, 6 Hemdchen in Höhe von 15,30 EUR, 6 Häschen in Höhe von 9,20
EUR, 6 Strampler in Höhe von 30,70 EUR, 6 Lätzchen in Höhe von 6,90 EUR, 3 Fläschchen
mit Sauger in Höhe von 12,40 EUR, 1 Flaschenbürste in Höhe von 2,30 EUR,
Haarbürste/Kamm/Nagelschere/Badethermo-meter/Waschlappen in Höhe von 13,40 EUR,
Pflegemittel in Höhe von 4,60 EUR, Plastikwanne in Höhe von 12,90 EUR, Windeleimer in
Höhe von 6,00 EUR, 1 Kissen in Höhe von 18,40 EUR, 1 Wolldecke in Höhe von 11,50 EUR, 1
Gummiunterlage in Höhe von 9,20 EUR, 1 Wickelauflage in Höhe von 11,50 EUR sowie 2
Ausfahrgarnituren mit Mützchen in Höhe von 20,50 EUR. Diese Bedarfe in Höhe von
insgesamt 243,60 EUR addiert mit den von dem Beklagten bezifferten Gegenständen für das
Neugeborene (Kinderwagen in Höhe von 50,00 EUR, Bettdecke in Höhe von 19,99 EUR,
Fußsack in Höhe von 29,99 EUR, Kinderbett in Höhe von 30,00 EUR, Matratze in Höhe von
24,99 EUR, Wickeltisch in Höhe von 20,00 EUR, Babyfonanlage in Höhe von 10,00 EUR,
Laufstall in Höhe von 20,00 EUR und Hochstuhl in Höhe von 20,00 EUR = 224,97 EUR ergibt
einen zu befriedigenden Anspruch der Klägerin zu 3) auf Säuglingserstausstattung in
Höhe von insgesamt 468,57 EUR. |
| 18.02.08 |
1. Die Beschaffung einer Sehhilfe ist bereits in
den Regelbedarfssätzen berücksichtigt. Ein Zuschuss für eine Brille kann daher mangels
Rechtsgrundlage nicht gewährt werden.
2. Im Falle eines Zahnersatzes werden die notwendigen Kosten von den gesetzlichen
Krankenkassen übernommen. Darüberhinaus kann kein weiterer Zuschuss gewährt werden. |
| 27.02.08 |
1. Die Anpassung der Regelleistung nach dem aktuellen
Rentenwert ist zwar nicht sachgerecht, die unterlassene Erhöhung im Jahr 2005
war aber noch nicht verfassungswidrig. 2. Kein frauenspezifischer Mehrbedarf im
SGB II.
3. Zur Anwendung der Empfehlungen des DV beim krankheitsbedingtem Mehrbedarf
für Ernährung.
4. Die Höhe der Rentenbeiträge für Hilfeempfänger ist nicht verfassungswidrig.
5. Die Pauschale von 30 Euro für Versicherungen ist nicht zu beanstande |
| 25.04.08 |
Nach § 16 Abs. 2 SGB II können Zuschüsse
für die Übernahme der Kosten des Erwerbs eines Führerscheines gewährt werden,
damit der Leistungsberechtigte eine bestimmte Arbeitsstelle aufnehmen kann. Voraussetzung
hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle. Sinn und Zweck
des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug zu beenden. |
| 04.09.08 |
1. Die Aufzählung der
Sonderbedarfe in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II ist abschließend und
kann nicht im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung auf Lernmittel bzw Schulmaterial
erweitert werden. 2. Ein Anspruch auf
Kostenübernahme für den Schultaschenrechner ergibt sich auch nicht aus
§ 73 SGB XII. |
|
|
| 04.07.2007 |
Ein Mehrbedarf für
Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist auch dann anzuerkennen, wenn
der Leistungsberechtigte Pflegekinder erzieht. Leistungen nach § 39 SGB
VIII (Unterhaltsleistung und Erziehungsbeitrag) dienen der Deckung des Lebensbedarfs des
Kindes in einem umfassenden Sinn und schließen auch seinen erzieherischen Bedarf ein
(vgl. LSG Sachsen, B. v. 28.07.2006 - L 3 B 107/06 AS ER -, Rn. 107). Sie werden
unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson alleinerziehend ist oder nicht. Ein
Mehrbedarf, der sich für die Pflegeperson dadurch ergibt, dass sie alleinerziehend ist,
berücksichtigen sie deshalb nicht. Zwischen den Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII und
dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II besteht, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, in dieser Hinsicht keine Zweckidentität. |
| 30.05.2007 |
1. Die Rechtsauffassung der ARGE
Roth (Mittelfranken) grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu
müssen, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, erweist sich als
rechtswidrig. 6,00 EUR sind mehr als die Hälfte des Tagessatzes (11,50 EUR) eines Alg
II-Empfängers. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu
überprüfen. 2. Es ist auch zu bedenken, dass
möglicherweise in kurz aufeinander folgenden Beratungsterminen ralativ hohe finanzielle
Belastungen auf den Betroffenen zukommen. Daher sollte man Fahrtkosten ansammeln und in
einer Gesamtüberweiung abwickeln.
3. Es ist keinesfalls gerechtfertigt, angesichts der
besonders angespannten finanziellen Situation von Alg-II-Beziehern von einer
Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Bagatellgrenze für Fahrtkosten auszugehen.
4. Im Hinblick auf das unter dem Az. B 7 b AS 50/06 R
anhängige Revisionsverfahren beim BSG war die Berufung zuzulassen. |
| 23.03.2007 |
Eine 18-Jährige muss
ihre jüngeren Geschwister nicht miterziehen. Es ist lebensfremd, dass sich eine
Jungendliche von einem Tag auf den anderen derart in die Erziehung ihrer Geschwister
einbinden lasse, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch eine 18-Jährige
benötigt noch Unterstützung und besitzt nicht genügend Autorität gegenüber den
Geschwistern. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Mutter
ist daher weiterzugewähren, auch wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch
minderjährige Geschwister vorhanden sind. |
| 21.03.2007 |
1. Dem Gerichtsbescheid des SG
Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte
Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als Kosten der Unterkunft
zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen, ist nicht zu folgen. 2. Für die Übernahme von Beiträgen für eine
Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche Beiträge gehören
nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.05 -
L 8 AS 2374/05 ER-B; VG Frankfurt, Urt. v. 23.07.02 - 8 E 2017/02). |
| 19.03.2007 |
Brillen sind
dem von der Regelleistung (RL) umfassten Bedarf zuzuordnen. Die Kosten in Höhe von 125,--
Euro für zwei entspiegelte Brillen sind deshalb von dem Hilfebedürftigen grundsätzlich
im Rahmen der RL nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen, da sich die Kosten in einer
Größenordnung bewegen, für die Ansparleistungen zumutbar sind. |
| 09.03.2007 |
Der Begriff der Erstausstattung
in § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist bedarfsbezogen auszulegen. Wird eine erneute Schwangerschaft
noch in zeitlicher Nähe (hier: ca. 2 Jahre) zu der Geburt des vorherigen Kindes erkannt
ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaftsbekleidung aufbewahrt wurde und
wiederverwendet werden kann. Gleiches gilt für die Babyerstausstattung, Kinderwagen und
Hochstuhl. |
| 16.01.2007 |
1. Allein erziehend
ist auch ein volljähriges Kind, das ohne Partner mit einem Kind im Haushalt der Eltern
lebt. Als nicht allein stehend im Sinne des Gesetzes gelten lediglich Personen, bei denen
auch andere Personen, z.B. Eltern oder Großeltern für mindestens gleiche Teile des Tages
mit der Erziehung und Pflege des Kindes betraut sind (SG Berlin v. 14.02.2006 - S 104 AS
271/06 ER). Eine solche gleichwertige Erziehung liegt nicht vor, wenn die andere Person
erwerbstätig ist. 2. Unterkunftskosten in der
Wohnung der Eltern sind nicht glaubhaft gemacht, wenn im PKH-Antrag solche nicht
ausgewiesen sind (vgl. SG Oldenburg v. 5.9.06 - S 49 AS 902/06 ER). |
| 19.12.2006 |
Bei einem Diabetes
mellitus Typ II und einer Hypertonie - jeweils in Verbindung mit einer Adipositas
- ist kein Mehraufwand zu gewähren: Dem liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde,
dass die bei diesen Erkrankungen gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für
Ernährung vorgesehenen Betrag keine höheren Kosten verursacht, weil lediglich eine
kontinuierliche und anhaltende Gewichtsreduktion geboten ist, die ohne Mehraufwendungen
durchgeführt werden kann. |
| 15.12.2006 |
1. Die Höhe der Regelleistung
nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Den
verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II
einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
- und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs
abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten, könnte durch eine
Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis
begegnet werden.
3. Bei Diabetes mellitus ist
grundsätzlich kein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwendiger Ernährung
zu gewähren.
4. Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel
sowie die Praxisgebühr sind Bestandteil der Regelleistung.
5. Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der
Regelleistung enthalten und daher bei den Leisutngen für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB
II in Abzug zu bringen. |
| 04.12.2006 |
1. Der Begriff "Klassenfahrt"
in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist weit auszulegen und umfasst auch von der Schule
durchgeführte Studien-, Kurs- oder Jahrgangsstufenfahrten, soweit sie im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Förderungsmöglichkeit endet
nicht mit der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht mit dem 10. Schuljahr. 2. Unzulässig ist sowohl eine Pauschalierung der für
Klassenfahrten zu erbringenden Leistungen als auch eine Festlegung einer Höchstgrenze
bzw. eines Höchstbetrages.
3. Zu den zu berücksichtigen Kosten für Klassenfahrten
gehören auch Nebenkosten, wie Eintrittsgelder für das kulturelle Programm, nicht jedoch
Taschengeld (a.A. SG Berlin, Beschluss v. 23.02.2006 - S 61 AS 1046/06 ER). Ersparte
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind
hiervon nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe
angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt. |
Vorige Seite | Nächste Seite |
|
 |
|
|
|
|
|
|