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Datum Kurzbeschreibung
06.12.07 Bei Hartz IV besteht auch Anspruch auf Erstattung geringer Fahrtkosten unter 6,-- Euro.
27.07.07 Leben Enkelkind, Mutter und Großmutter gemeinsam in einem Haushalt, kann die Mutter i.d.R. nicht den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende beanspruchen (a.A. OVG Lüneburg FEVS 38, 209).
26.09.05 Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt einem hilfebedürftigen Vater nicht zu, wenn er bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch die - getrennt lebende - Mutter im Umfang von einem Drittel der Zeit unterstützt wird.
06.12.07 1. Die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 Euro für die Fahrtkostenerstattung ist ermessensfehlerhaft; dies gilt sowohl für Meldetermine als auch für Beratungsgespräche.

2. Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen.

3. Die Berechnung der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ist nicht zu beanstanden.

14.03.08 1. An Schwangerschaftsbekleidung besteht folgender Erstausstattungsbedarf: 1 Umstandskleid in Höhe von 24,99 EUR, 2 Umstandshosen in Höhe von jeweils 26,99 EUR, 2 Umstandsblusen in Höhe von jeweils 19,99 EUR sowie 2 Still-BH´s in Höhe von 39,98 EUR.

2. Von der Säuglingsausstattung werden umfasst: 20 Mullwindeln in Höhe von 23,00 EUR, 2 Gummihöschen in Höhe von 5,10 EUR, 6 Jäckchen in Höhe von 30,70 EUR, 6 Hemdchen in Höhe von 15,30 EUR, 6 Häschen in Höhe von 9,20 EUR, 6 Strampler in Höhe von 30,70 EUR, 6 Lätzchen in Höhe von 6,90 EUR, 3 Fläschchen mit Sauger in Höhe von 12,40 EUR, 1 Flaschenbürste in Höhe von 2,30 EUR, Haarbürste/Kamm/Nagelschere/Badethermo-meter/Waschlappen in Höhe von 13,40 EUR, Pflegemittel in Höhe von 4,60 EUR, Plastikwanne in Höhe von 12,90 EUR, Windeleimer in Höhe von 6,00 EUR, 1 Kissen in Höhe von 18,40 EUR, 1 Wolldecke in Höhe von 11,50 EUR, 1 Gummiunterlage in Höhe von 9,20 EUR, 1 Wickelauflage in Höhe von 11,50 EUR sowie 2 Ausfahrgarnituren mit Mützchen in Höhe von 20,50 EUR. Diese Bedarfe in Höhe von insgesamt 243,60 EUR addiert mit den von dem Beklagten bezifferten Gegenständen für das Neugeborene (Kinderwagen in Höhe von 50,00 EUR, Bettdecke in Höhe von 19,99 EUR, Fußsack in Höhe von 29,99 EUR, Kinderbett in Höhe von 30,00 EUR, Matratze in Höhe von 24,99 EUR, Wickeltisch in Höhe von 20,00 EUR, Babyfonanlage in Höhe von 10,00 EUR, Laufstall in Höhe von 20,00 EUR und Hochstuhl in Höhe von 20,00 EUR = 224,97 EUR ergibt einen zu befriedigenden Anspruch der Klägerin zu 3) auf Säuglingserstausstattung in Höhe von insgesamt 468,57 EUR.

18.02.08 1. Die Beschaffung einer Sehhilfe ist bereits in den Regelbedarfssätzen berücksichtigt. Ein Zuschuss für eine Brille kann daher mangels Rechtsgrundlage nicht gewährt werden.
2. Im Falle eines Zahnersatzes werden die notwendigen Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Darüberhinaus kann kein weiterer Zuschuss gewährt werden.
27.02.08 1. Die Anpassung der Regelleistung nach dem aktuellen Rentenwert ist zwar nicht sachgerecht, die unterlassene Erhöhung im Jahr 2005 war aber noch nicht verfassungswidrig.

2. Kein frauenspezifischer Mehrbedarf im SGB II.

3. Zur Anwendung der Empfehlungen des DV beim krankheitsbedingtem Mehrbedarf für Ernährung.

4. Die Höhe der Rentenbeiträge für Hilfeempfänger ist nicht verfassungswidrig.

5. Die Pauschale von 30 Euro für Versicherungen ist nicht zu beanstande

25.04.08 Nach § 16 Abs. 2 SGB II können Zuschüsse für die Übernahme der Kosten des Erwerbs eines Führerscheines gewährt werden, damit der Leistungsberechtigte eine bestimmte Arbeitsstelle aufnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug zu beenden.
04.09.08 1. Die Aufzählung der Sonderbedarfe in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II ist abschließend und kann nicht im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung auf Lernmittel bzw Schulmaterial erweitert werden.

2. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schultaschenrechner ergibt sich auch nicht aus § 73 SGB XII.

04.07.2007 Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist auch dann anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte Pflegekinder erzieht. Leistungen nach § 39 SGB VIII (Unterhaltsleistung und Erziehungsbeitrag) dienen der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes in einem umfassenden Sinn und schließen auch seinen erzieherischen Bedarf ein (vgl. LSG Sachsen, B. v. 28.07.2006 - L 3 B 107/06 AS ER -, Rn. 107). Sie werden unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson alleinerziehend ist oder nicht. Ein Mehrbedarf, der sich für die Pflegeperson dadurch ergibt, dass sie alleinerziehend ist, berücksichtigen sie deshalb nicht. Zwischen den Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dieser Hinsicht keine Zweckidentität.
30.05.2007 1. Die Rechtsauffassung der ARGE Roth (Mittelfranken) grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, erweist sich als rechtswidrig. 6,00 EUR sind mehr als die Hälfte des Tagessatzes (11,50 EUR) eines Alg II-Empfängers. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen.

2. Es ist auch zu bedenken, dass möglicherweise in kurz aufeinander folgenden Beratungsterminen ralativ hohe finanzielle Belastungen auf den Betroffenen zukommen. Daher sollte man Fahrtkosten ansammeln und in einer Gesamtüberweiung abwickeln.

3. Es ist keinesfalls gerechtfertigt, angesichts der besonders angespannten finanziellen Situation von Alg-II-Beziehern von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Bagatellgrenze für Fahrtkosten auszugehen.

4. Im Hinblick auf das unter dem Az. B 7 b AS 50/06 R anhängige Revisionsverfahren beim BSG war die Berufung zuzulassen.

23.03.2007 Eine 18-Jährige muss ihre jüngeren Geschwister nicht miterziehen. Es ist lebensfremd, dass sich eine Jungendliche von einem Tag auf den anderen derart in die Erziehung ihrer Geschwister einbinden lasse, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch eine 18-Jährige benötigt noch Unterstützung und besitzt nicht genügend Autorität gegenüber den Geschwistern. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Mutter ist daher weiterzugewähren, auch wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch minderjährige Geschwister vorhanden sind.
21.03.2007 1. Dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen, ist nicht zu folgen.

2. Für die Übernahme von Beiträgen für eine Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche Beiträge gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.05 - L 8 AS 2374/05 ER-B; VG Frankfurt, Urt. v. 23.07.02 - 8 E 2017/02).

19.03.2007 Brillen sind dem von der Regelleistung (RL) umfassten Bedarf zuzuordnen. Die Kosten in Höhe von 125,-- Euro für zwei entspiegelte Brillen sind deshalb von dem Hilfebedürftigen grundsätzlich im Rahmen der RL nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen, da sich die Kosten in einer Größenordnung bewegen, für die Ansparleistungen zumutbar sind.
09.03.2007 Der Begriff der Erstausstattung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist bedarfsbezogen auszulegen. Wird eine erneute Schwangerschaft noch in zeitlicher Nähe (hier: ca. 2 Jahre) zu der Geburt des vorherigen Kindes erkannt ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaftsbekleidung aufbewahrt wurde und wiederverwendet werden kann. Gleiches gilt für die Babyerstausstattung, Kinderwagen und Hochstuhl.
16.01.2007 1. Allein erziehend ist auch ein volljähriges Kind, das ohne Partner mit einem Kind im Haushalt der Eltern lebt. Als nicht allein stehend im Sinne des Gesetzes gelten lediglich Personen, bei denen auch andere Personen, z.B. Eltern oder Großeltern für mindestens gleiche Teile des Tages mit der Erziehung und Pflege des Kindes betraut sind (SG Berlin v. 14.02.2006 - S 104 AS 271/06 ER). Eine solche gleichwertige Erziehung liegt nicht vor, wenn die andere Person erwerbstätig ist.

2. Unterkunftskosten in der Wohnung der Eltern sind nicht glaubhaft gemacht, wenn im PKH-Antrag solche nicht ausgewiesen sind (vgl. SG Oldenburg v. 5.9.06 - S 49 AS 902/06 ER).

19.12.2006 Bei einem Diabetes mellitus Typ II und einer Hypertonie - jeweils in Verbindung mit einer Adipositas - ist kein Mehraufwand zu gewähren: Dem liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde, dass die bei diesen Erkrankungen gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für Ernährung vorgesehenen Betrag keine höheren Kosten verursacht, weil lediglich eine kontinuierliche und anhaltende Gewichtsreduktion geboten ist, die ohne Mehraufwendungen durchgeführt werden kann.
15.12.2006 1. Die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten, könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden.

3. Bei Diabetes mellitus ist grundsätzlich kein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren.

4. Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel sowie die Praxisgebühr sind Bestandteil der Regelleistung.

5. Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung enthalten und daher bei den Leisutngen für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen.

04.12.2006 1. Der Begriff "Klassenfahrt" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist weit auszulegen und umfasst auch von der Schule durchgeführte Studien-, Kurs- oder Jahrgangsstufenfahrten, soweit sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Förderungsmöglichkeit endet nicht mit der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht mit dem 10. Schuljahr.

2. Unzulässig ist sowohl eine Pauschalierung der für Klassenfahrten zu erbringenden Leistungen als auch eine Festlegung einer Höchstgrenze bzw. eines Höchstbetrages.

3. Zu den zu berücksichtigen Kosten für Klassenfahrten gehören auch Nebenkosten, wie Eintrittsgelder für das kulturelle Programm, nicht jedoch Taschengeld (a.A. SG Berlin, Beschluss v. 23.02.2006 - S 61 AS 1046/06 ER). Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt.

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