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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 29.09.2006 |
1. Bei dem im Pflegegeld
nach § 39 SGB VIII enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich um eine zweckbestimmte
Einnahme i.S.v. § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Die Zahlung des im Pflegegeld
enthaltenen Erziehungsbeitrages beeinflusst die Lage der Pflegeperson auch nicht so
günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, da der
Erziehungsbeitrag nur die Lage seiner Pflegekinder verbessert. 2. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ist für die
Warmwasseraufbereitung ein Abschlag in Höhe von 18% der Heizkosten (nach § 9 Abs 3 S 5
HeizkostenV) vorzunehmen, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits durch den
Regelsatz nach § 20 SGB II abgedeckt sind.
3. Die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten
nach Kopfteilen ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Haushalt lebende Pflegekinder
Leistungen nach dem SGB VIII erhalten.
4. Kindergeld für im Haushalt eines allein erziehenden
Hilfebedürftigen wohnende Pflegekinder ist dem Einkommen des Hilfebedürftigen
zuzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Unterhaltsleistung angerechnet wurde. |
| 29.06.2006 |
1. Eine Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII) ist in voller Höhe als Einkommen
gem. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Sowohl die direkte als auch eine analoge Anwendung
der Regelungen über die nicht als Einkommen anzusehenden Leistungen in § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II scheidet aus. Die Verletztenrente ist auch keine zweckbestimmte Einnahme i.S.d.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. 2. Die unterschiedliche
Behandlung der Verletztenrente und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Renten ist
auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
| 29.09.2006 |
1. Eine Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht anrechnungsfrei im SGB II. 2. Der Abzug eines Pauschalbetrages von 18 % der Heizkosten für
die Warmwasseraufbereitung ist nicht zu beanstanden. |
| 12.09.2006 |
Die Eigenheimzulage
stellt eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II dar. Dabei ist es unerheblich, ob eine wirksame Abtretung nach der Abgabenordnung
(AO) gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde oder ob die Eigenheimzulage zunächst zu
Händen des ALG II-Beziehers ausgezahlt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 39/05
ER). |
| 25.08.2006 |
Der Existenzgründungszuschuss
ist als zweckbestimmte Einnahme (zum Aufbau einer selbständigen Existenz, Vorfinanzierung
von Betriebsausgaben) nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anrechnungsfrei im ALG II. Durch
die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage des Antragstellers auch
nicht so günstig beeinfusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt
wären. |
| 22.08.2006 |
Vom Arbeitgeber innerhalb der
Sätze des EStG gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) sind
der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen zurechenbar, weil sie dem Ausgleich von
Nachteilen heimatferner Verpflegung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem SGB II dienen. |
| 10.08.2006 |
1. Überweisungen der
Mutter zum Ausgleich von Rechnungen für kommerzielle telefonische Lebensberatung
stellt kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Es liegt
Zweckindentität mit dem ALG II zu, da die Bedarfsgruppe "Beziehungen zur
Umwelt" der Regelleistung nach § 20 SGB II betroffen ist. 2. Unerheblich soll nach Ansicht des SG Lüneburg sein, dass die
Überweisungen gem. Zeugenaussage der Mutter als Darlehen zu verstehen seien und dass die
Beträge erheblich höher sind als in der Regelleistung dafür vorgesehen (Anmerkung der
Redaktion: Die Auffassung des SG Lüneburg führt zu einer Bedarfsunterdeckung ist daher
abzulehnen; die zweckgebundenen Überweisungen der Mutter können nach richtiger Ansicht
nur in der dafür in der Regelleistung vorgesehenen Höhe angerechnet werden). |
| 27.07.2007 |
1. Bei einer Einkommensteuererstattung
handelt es sich um Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II und nicht um Vermögen i.S.d. § 12
SGB II. 2. Der Freibetrag des §
30 SGB II ist im Hinblick darauf anzuwenden, dass die Einkommensteuererstattung lediglich
vor dem Hintergrund der Zahlung von Lohnsteuer durch die Klägerin erfolgt ist. Insoweit
ist die gewährte Einkommensteuererstattung als "Einkommen aus
Erwerbstätigkeit" anzusehen. |
| 19.07.2006 |
1. Eine Steuererstattung
stellt Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Die Zuflusstheorie des BVerwG zu
§ 76 BSHG gilt auch im SGB II (a.A.: SG Leipzig v. 16.08.05, S 9 405/05 ER:
Steuererstattung = Vermögen). 2. Die
Steuererstattung ist auf 12 Monate zu verteilen.
3. Von der Steuererstattung sind keine Schulden
abziehbar. |
| 12.07.2006 |
1. Mit der Erzielung des
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind solche
Ausgaben, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe
nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr
76/88 und vom 6. Okotber 1977 - 7 RAr 1/77). 2. PKW-Finanzierungskosten
(inklusive Tilgungsanteil) sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vom Einkommen absetzbar,
sofern der PKW für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist und der PKW wertmäßig angemessen
ist. |
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