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Datum Kurzbeschreibung
29.09.2006 1. Bei dem im Pflegegeld nach § 39 SGB VIII enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Die Zahlung des im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrages beeinflusst die Lage der Pflegeperson auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, da der Erziehungsbeitrag nur die Lage seiner Pflegekinder verbessert.

2. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ist für die Warmwasseraufbereitung ein Abschlag in Höhe von 18% der Heizkosten (nach § 9 Abs 3 S 5 HeizkostenV) vorzunehmen, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits durch den Regelsatz nach § 20 SGB II abgedeckt sind.

3. Die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten nach Kopfteilen ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Haushalt lebende Pflegekinder Leistungen nach dem SGB VIII erhalten.

4. Kindergeld für im Haushalt eines allein erziehenden Hilfebedürftigen wohnende Pflegekinder ist dem Einkommen des Hilfebedürftigen zuzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Unterhaltsleistung angerechnet wurde.

29.06.2006 1. Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII) ist in voller Höhe als Einkommen gem. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Sowohl die direkte als auch eine analoge Anwendung der Regelungen über die nicht als Einkommen anzusehenden Leistungen in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus. Die Verletztenrente ist auch keine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

2. Die unterschiedliche Behandlung der Verletztenrente und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Renten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

29.09.2006 1. Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht anrechnungsfrei im SGB II.

2. Der Abzug eines Pauschalbetrages von 18 % der Heizkosten für die Warmwasseraufbereitung ist nicht zu beanstanden.

12.09.2006 Die Eigenheimzulage stellt eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar. Dabei ist es unerheblich, ob eine wirksame Abtretung nach der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde oder ob die Eigenheimzulage zunächst zu Händen des ALG II-Beziehers ausgezahlt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 39/05 ER).
25.08.2006 Der Existenzgründungszuschuss ist als zweckbestimmte Einnahme (zum Aufbau einer selbständigen Existenz, Vorfinanzierung von Betriebsausgaben) nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anrechnungsfrei im ALG II. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage des Antragstellers auch nicht so günstig beeinfusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
22.08.2006 Vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) sind der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen zurechenbar, weil sie dem Ausgleich von Nachteilen heimatferner Verpflegung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.
10.08.2006 1. Überweisungen der Mutter zum Ausgleich von Rechnungen für kommerzielle telefonische Lebensberatung stellt kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Es liegt Zweckindentität mit dem ALG II zu, da die Bedarfsgruppe "Beziehungen zur Umwelt" der Regelleistung nach § 20 SGB II betroffen ist.

2. Unerheblich soll nach Ansicht des SG Lüneburg sein, dass die Überweisungen gem. Zeugenaussage der Mutter als Darlehen zu verstehen seien und dass die Beträge erheblich höher sind als in der Regelleistung dafür vorgesehen (Anmerkung der Redaktion: Die Auffassung des SG Lüneburg führt zu einer Bedarfsunterdeckung ist daher abzulehnen; die zweckgebundenen Überweisungen der Mutter können nach richtiger Ansicht nur in der dafür in der Regelleistung vorgesehenen Höhe angerechnet werden).

27.07.2007 1. Bei einer Einkommensteuererstattung handelt es sich um Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II und nicht um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II.

2. Der Freibetrag des § 30 SGB II ist im Hinblick darauf anzuwenden, dass die Einkommensteuererstattung lediglich vor dem Hintergrund der Zahlung von Lohnsteuer durch die Klägerin erfolgt ist. Insoweit ist die gewährte Einkommensteuererstattung als "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" anzusehen.

19.07.2006 1. Eine Steuererstattung stellt Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Die Zuflusstheorie des BVerwG zu § 76 BSHG gilt auch im SGB II (a.A.: SG Leipzig v. 16.08.05, S 9 405/05 ER: Steuererstattung = Vermögen).

2. Die Steuererstattung ist auf 12 Monate zu verteilen.

3. Von der Steuererstattung sind keine Schulden abziehbar.

12.07.2006 1. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind solche Ausgaben, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 76/88 und vom 6. Okotber 1977 - 7 RAr 1/77).

2. PKW-Finanzierungskosten (inklusive Tilgungsanteil) sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vom Einkommen absetzbar, sofern der PKW für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist und der PKW wertmäßig angemessen ist.

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