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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 24.01.2007 |
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB
II sind etwaige Unterhaltsverpflichtungen nur dann vom Einkommen
abzusetzen, wenn die hierfür anfallenden Beträge in einem Unterhaltstitel oder in einer
notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind. |
| 28.12.2006 |
1. Unentgeltlich
bereitgestellte Verpflegung der Eltern ist als Einkommen zu berücksichtigen und
unter Beachtung der Sachbezugsverordnung anzurechnen. 2. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bis zum Leistungsantrag von ihren
Eltern unentgeltlich beköstigt wurde rechtfertigt weder die Annahme, dass dies auf
unabsehbare Zeit fortgesetzt wird, noch begründet sie eine dahingehende Verpflichtung der
Eltern. Die tatsächliche Gewährung kostenfreier Verpflegung kann daher jederzeit
eingestellt werden, wie es vorliegend ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der
Eltern geschehen ist. |
| 22.12.2006 |
Der Anordnungsgrund
einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zu verneinen,
wenn die strittigen nicht anerkannten Kosten der Unterkunft geringer sind als der
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II. |
| 20.12.2006 |
Bei Alleinerziehenden sind
KITA-Gebühren nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. |
| 07.12.2006 |
1. Bei Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit ist nach § 2a Abs. 2 Alg II-VO das Einkommen für das
Kalenderjahr zu berechnen und monatlich 1/12 des Jahresgewinnes als Einkommen anzurechnen. 2. Eine auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützte
Aufhebungsentscheidung setzt Kausalität zwischen der Verletzung der Mitteilungspflicht
über die Änderung des Einkommens und der Überzahlung voraus. Die Kausalität ist nicht
erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse das Alg II aufgrund der
vorschüssigen Zahlweise bereits ausbezahlt ist.
3. § 39 Nr. 1 SGB II greift nicht bei
Erstattungsverfügungen nach § 50 SGB X und Aufrechnungen nach § 43 SGB II. |
| 04.12.2006 |
Der Existenzgründungszuschuss
(EGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) ist
als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende anzurechnen. Der entscheidungsfindende Senat hält damit seine in dem
Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05 ER - geäußerte abweichende Rechtsauffassung
nicht mehr aufrecht. |
| 23.11.2006 |
Die monatsweise
Berücksichtigung von laufenden Einnahmen bei Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht. Ein am Monatsende zugeflossenes Erwerbseinkommen ist im laufenden
Monat und nicht im Folgemonat anzurechnen. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg-II-V ist durch die
Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt. |
| 18.11.2006 |
1. Der Existenzgründungszuschuss
nach § 421 l SGB III ist als sonstiges Einkommen aufgrund von Zweckidentität anrechenbar
(§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung im weiteren
Sinne. Für die Unterhaltssicherungsfunktion des Existenzgründungszuschusses spricht die
Bemessung der Höhe, die stark pauschalierend an die Bemessung der Lohnersatzleistung
anknüpft und deren Vorbezug voraussetzt. Der von den Antragstellern angenommene Zweck, es
sei eine Finanzausstattung der neuen Existenz beabsichtigt, lässt sich aus dem Gesetz
nicht ableiten. Die Höhe des Existenzgründungszuschusses orientiert sich nämlich nicht
an dem für die Selbständigkeit erforderlichen Kapitalaufwand. Die weiteren sich aus den
Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Ziele der Arbeitsmarktpolitik, wie die
Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Anregung der Gründung selbständiger Existenzen
bilden nciht den Zweck der Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern behandeln
nur den politischen Rahmen, in dem sich die Leistung bewegt. Schließlich erwähnt § 16
SGB II den Existenzgründungszuschuss bewusst nicht. Ein vergleichbares Instrumentarium
für SGB II-Bezieher sei vielmehr das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT-Drs. 15/2997, S.
24). 2. Eine Verrechnung des
Existenzgründungszuschusses mit Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit ist nicht
zulässig, da dieser nicht durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftet wird. Es
erfolgt daher keine Einstellung in die Einnahme/Überschussrechnung. |
| 17.11.2006 |
1. Die ARGE nach § 44b SGB II
ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig und eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X. 2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Nr. 3 Buchst. b Alg-II-VO.
3. Die unterschiedlichen Regelungen in § 28 Abs. 1 Satz
2 SGB XII und § 23 Abs. 1 SGB II könnten verfassungskonform durch eine Modifizierung der
Aufrechnungsbefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgelegt werden.
4. Kindergeld eines volljährigen Kindes
in der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist in der bis zum 30.06.2006 geltenden
Rechtslage den Eltern als Kindergeldberechtigten anzurechnen.
5. Beiträge für eine Lebensversicherung als Tilgung
eines Darlehens für eine Eigentumswohnung können nicht als Kosten der Unterkunft
anerkannt werden. |
| 14.11.2006 |
Die Leistungen nach § 421 SGB
III (Existenzgründungszuschuss) sind nicht darauf ausgerichtet, den
Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern, sondern dienen dem Aufbau einer
selbständigen Existenz (Anschaffung und Erhalt der Betriebsmittel) und der Bekämpfung
der Schwarzarbeit. Im Gegensatz ist in § 57 Abs. 1 SGB III (Überbrückungsgeld) der
Zweck unmittelbar geregelt ("Sicherung des Lebensunterhaltes" und "soziale
Absicherung" in der Zeit nach der Existenzgründung). Zudem deutet die
unterschiedliche Leistungshöhe darauf hin, dass keine Zweckidentität besteht
(Existenzgründungszuschuss höchstens 600,-- Euro; Überbrückungsgeld angelehnt an den
letzten Alg-Bezug). Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SGB II ebenfalls
Leistungen zur Existenzgründung vorhält und zwar in § 29 SGB II. Sähe man die
entsprechende Leistung nach § 421 SGB III als Einkommen an, obwohl es denselben Zweck wie
§ 29 SGB II verfolgt, käme man zu einer unterschiedlichen Wertung, die gemessen am Zweck
der Leistung nicht gerechtfertigt wäre. |
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