arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

einkommen1.gif (5473 Byte)

  
Mit Klick auf das Datum des jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen.
Datum Kurzbeschreibung
24.01.2007 Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II sind etwaige Unterhaltsverpflichtungen nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn die hierfür anfallenden Beträge in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind.
28.12.2006 1. Unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung der Eltern ist als Einkommen zu berücksichtigen und unter Beachtung der Sachbezugsverordnung anzurechnen.

2. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bis zum Leistungsantrag von ihren Eltern unentgeltlich beköstigt wurde rechtfertigt weder die Annahme, dass dies auf unabsehbare Zeit fortgesetzt wird, noch begründet sie eine dahingehende Verpflichtung der Eltern. Die tatsächliche Gewährung kostenfreier Verpflegung kann daher jederzeit eingestellt werden, wie es vorliegend ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Eltern geschehen ist.

22.12.2006 Der Anordnungsgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zu verneinen, wenn die strittigen nicht anerkannten Kosten der Unterkunft geringer sind als der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II.
20.12.2006 Bei Alleinerziehenden sind KITA-Gebühren nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
07.12.2006 1. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 2a Abs. 2 Alg II-VO das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen und monatlich 1/12 des Jahresgewinnes als Einkommen anzurechnen.

2. Eine auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung setzt Kausalität zwischen der Verletzung der Mitteilungspflicht über die Änderung des Einkommens und der Überzahlung voraus. Die Kausalität ist nicht erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse das Alg II aufgrund der vorschüssigen Zahlweise bereits ausbezahlt ist.

3. § 39 Nr. 1 SGB II greift nicht bei Erstattungsverfügungen nach § 50 SGB X und Aufrechnungen nach § 43 SGB II.

04.12.2006 Der Existenzgründungszuschuss (EGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ist als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen. Der entscheidungsfindende Senat hält damit seine in dem Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05 ER - geäußerte abweichende Rechtsauffassung nicht mehr aufrecht.
23.11.2006 Die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen bei Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein am Monatsende zugeflossenes Erwerbseinkommen ist im laufenden Monat und nicht im Folgemonat anzurechnen. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg-II-V ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt.
18.11.2006 1. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III ist als sonstiges Einkommen aufgrund von Zweckidentität anrechenbar (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung im weiteren Sinne. Für die Unterhaltssicherungsfunktion des Existenzgründungszuschusses spricht die Bemessung der Höhe, die stark pauschalierend an die Bemessung der Lohnersatzleistung anknüpft und deren Vorbezug voraussetzt. Der von den Antragstellern angenommene Zweck, es sei eine Finanzausstattung der neuen Existenz beabsichtigt, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Höhe des Existenzgründungszuschusses orientiert sich nämlich nicht an dem für die Selbständigkeit erforderlichen Kapitalaufwand. Die weiteren sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Ziele der Arbeitsmarktpolitik, wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Anregung der Gründung selbständiger Existenzen bilden nciht den Zweck der Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern behandeln nur den politischen Rahmen, in dem sich die Leistung bewegt. Schließlich erwähnt § 16 SGB II den Existenzgründungszuschuss bewusst nicht. Ein vergleichbares Instrumentarium für SGB II-Bezieher sei vielmehr das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT-Drs. 15/2997, S. 24).

2. Eine Verrechnung des Existenzgründungszuschusses mit Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit ist nicht zulässig, da dieser nicht durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftet wird. Es erfolgt daher keine Einstellung in die Einnahme/Überschussrechnung.

17.11.2006 1. Die ARGE nach § 44b SGB II ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig und eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X.

2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Nr. 3 Buchst. b Alg-II-VO.

3. Die unterschiedlichen Regelungen in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 23 Abs. 1 SGB II könnten verfassungskonform durch eine Modifizierung der Aufrechnungsbefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgelegt werden.

4. Kindergeld eines volljährigen Kindes in der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist in der bis zum 30.06.2006 geltenden Rechtslage den Eltern als Kindergeldberechtigten anzurechnen.

5. Beiträge für eine Lebensversicherung als Tilgung eines Darlehens für eine Eigentumswohnung können nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.

14.11.2006 Die Leistungen nach § 421 SGB III (Existenzgründungszuschuss) sind nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern, sondern dienen dem Aufbau einer selbständigen Existenz (Anschaffung und Erhalt der Betriebsmittel) und der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Im Gegensatz ist in § 57 Abs. 1 SGB III (Überbrückungsgeld) der Zweck unmittelbar geregelt ("Sicherung des Lebensunterhaltes" und "soziale Absicherung" in der Zeit nach der Existenzgründung). Zudem deutet die unterschiedliche Leistungshöhe darauf hin, dass keine Zweckidentität besteht (Existenzgründungszuschuss höchstens 600,-- Euro; Überbrückungsgeld angelehnt an den letzten Alg-Bezug). Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SGB II ebenfalls Leistungen zur Existenzgründung vorhält und zwar in § 29 SGB II. Sähe man die entsprechende Leistung nach § 421 SGB III als Einkommen an, obwohl es denselben Zweck wie § 29 SGB II verfolgt, käme man zu einer unterschiedlichen Wertung, die gemessen am Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt wäre.

Vorige Seite | Nächste Seite

 


backtop

  www.arbeits-los.de