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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum
|
Kurzbeschreibung |
| 10.03.09 |
Abfindung wird angerechnet |
| 14.02.09 |
Darlehen von Verwandten zählt nicht |
| 09.06.08 |
Bei der
Anrechnung des Arbeitslosengeldes I als Einkommen ist dieses gemäß § 11 Abs. 2 SGB II
um geleistete Gewerkschaftsbeiträge zu bereinigen. Dagegen können
Kontoführungsgebühren, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten
(Bewerbungsmappe, Porto, Internetkosten für Stellensuche) nicht einkommensmindernd
berücksichtigt werden. Die Praxisgebühr stellt keinen "Beitrag" in eine
gesetzlich vorgeschriebene Versicherung dar und ist daher nicht gem. § 11 Ass. 2 Nr. 3
SGB II vom Einkommen abzusetzen. Bei der Bestimmung, ob die Berufungssumme erreicht und
die Berufung daher statthaft ist, bleiben geltend gemachte Zinsen ausser Betracht;
abzustellen ist allein auf die geltend gemachte Hauptforderung. |
| 21.01.08 |
Für alle
Berücksichtigungstatbestände des § 9 Abs. 2 SGB II gilt die allgemeine Regel, dass nur
Einkünfte zu berücksichtigen sind, die tatsächlich zufließen. Das Selbsthilfegebot des
§ 9 Abs. 1 SGB II führt im Tatbestandsmerkmal "aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen" die Anforderung mit, dass jeder der im Weiteren als
berücksichtigungsfähig bezeichneten Einkommenteile zunächst Einkommen iSd § 11 SGB II
sein muss. Entsprechend können Leistungen nach dem SGB II nicht generell unter Hinweis
auf bestehende Ansprüche oder unter Verweis auf die Fiktion einer Selbsthilfemöglichkeit
abgelehnt werden. Ist mithin der Nachweis erbracht, dass das Stiefkind wegen der Weigerung
des Stiefelternteils tatsächlich existenzsichernde Leistungen nicht erhält, fehlen
diesem Kind bereite gegenwärtige Mittel zur Deckung seiner Bedarfe mit der Folge, dass es
hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ist. |
| 17.12.07 |
Einkommensanrechnung
Stiefeltern |
| 08.04.08 |
1. Von dem gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II dem minderjährigen
Kind als Einkommen zuzurechnenden Kindergeld ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
SGB II a.F. bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II n.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 AlgIIV a.Fbzw § 3
Abs. 1 Nr. 1 AlgIIV n.F. bis zur Volljährigkeit des zuvor in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kindes keine Versicherungspauschale abzusetzen (vgl. BSG vom 7.11.2007 - B 7b AS 18/06 R =
SozR 4-4200 § 22 Nr 3 und vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R).
2. Die Absetzung titulierter Unterhaltsansprüche vom Einkommen nach §
11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II i.d.F. vom 20.7.2006 setzt voraus, dass der
Unterhaltspflichtige selbst tatsächlich Unterhalt zahlt. |
| 09.10.08 |
Eltern
und Stiefkinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen des Stiefvaters
ist bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1, Abs.2 SGB II zu
berücksichtigen. Für einen Rückgriff auf § 9 Abs.5 SGB II besteht kein Raum. Die
Berücksichtigung des Einkommens von Stiefeltern bei der Bedarfsberechnung ist
verfassungskonform |
| 19.06.08 |
Eine Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs.
1 S. 1 SGB II, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 AlgIIV a.F. im Zuflussmonat
und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen ist. |
| 05.09.2007 |
Wer als Arbeitsloser eine Verletztenrente erhält, muß
Einbußen beim ALG II hinnehmen. |
| 29.06.2007 |
Im Verhältnis zwischen Stielelternteil und
Stiefkindern ist Einkommen nicht ausschließlich nach § 11 SGB II sondern
vorrangig nach § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen. |
| 27.06.2007 |
Bezieht ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG), sind bei der
Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten)
nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier
20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der
Auffassung der Kammer mangels Rechtsgrundlage keine Stütze. |
| 25.05.2007 |
Im Falle des Getrenntlebens
der Eltern und einer abwechselnden Betreuung (Wechselmodell) besteht für eine
Anrechnung von "fiktiven" Unterhaltsleistungen des nicht Leistungen beziehende
Elternteils als sog. geldwerte Sachleistung keine gesetzliche Grundlage. |
| 07.05.2007 |
1. Der Existenzgründungszuschuss
(EGZ) ist kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. 2. Vom Existenzgründungszuschuss können keine betrieblichen
Aufwendungen (z.B. Leasing-Rate für einen gewerblich genutzten Pkw, Zinsen für einen
Kredit im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
abgesetzt werden. |
| 04.05.2007 |
Nach der Fassung von § 11 Abs.
2 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005
(BGBl. I Seite 2407) ist für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Oktober 2005 beginnen,
bei der Errechnung der Freibeträge im Interesse einer vereinfachten und transparenten
Regelung an das noch nicht bereinigte Erwebseinkommen anzuknüpfen. |
| 26.04.2007 |
Mittel aus einem
Darlehen sind kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die
Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern
(hier: Darlehen des Vaters an die Tochter nach Ende deren Ausbildung zur Überbrückung). |
| 27.03.2007 |
Vor der Stellung des Antrags
auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossenes Überbrückungsgeld
ist als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn
die Antragstellung und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind. |
| 15.03.2007 |
1. Die teilweise Nichtberücksichtigung
der Unfallrente (§§ 56 ff SGB VII) als Einkommen ergibt sich aus § 11 Abs. 3
Nr. 1 Buchst. a SGB II. Die Unfallrente erfüllt auch die Funktion der Kompensation
immaterieller Schäden und dem Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten
Mehrbedarfs (BSG, Urteil v. 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172 ff.). Die in § 11
Abs. 1 S. 1 SGB II ausdrücklich als anrechnungsfrei bestimmten Leistungen unterscheiden
sich nicht von der Unfallrente durch das Merkmal eines Sonderopfers für die
Allgemeinheit. 2. Die Höhe des anrechnungsfreien
Betrages berechnet sich nach der Höhe der Grundrente nach dem BVG, die bei gleichen Grad
der MdE geleistet werden würde. |
| 21.02.2007 |
Als Bemessungsgrundlage für
die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-V für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in
Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen. |
| 07.02.2007 |
1. Freiwillige
Unterhaltsleistungen der Mutter zur Bezahlung der Differenz zwischen den
angemessenen Kosten der Unterkunft und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (227,92
Euro) sind Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V greift
vorliegend nicht ein, da es sich nicht um Zuwendungen handelt, die einen anderen Zweck als
die Leistungen nach dem SGB II dienen. 2. Nicht
pausibel ist die Einlassung, es habe sich während des gesamten Zeitraumes von über 2
Jahren lediglich um "mütterliche Aufmerksamkeiten" in Form von kostenfreien
Mahlzeiten oder Ähnlichem gehandelt. |
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