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Datum Kurzbeschreibung
10.03.09 Abfindung wird angerechnet
14.02.09 Darlehen von Verwandten zählt nicht
09.06.08 Bei der Anrechnung des Arbeitslosengeldes I als Einkommen ist dieses gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um geleistete Gewerkschaftsbeiträge zu bereinigen. Dagegen können Kontoführungsgebühren, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten (Bewerbungsmappe, Porto, Internetkosten für Stellensuche) nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Die Praxisgebühr stellt keinen "Beitrag" in eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung dar und ist daher nicht gem. § 11 Ass. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Bei der Bestimmung, ob die Berufungssumme erreicht und die Berufung daher statthaft ist, bleiben geltend gemachte Zinsen ausser Betracht; abzustellen ist allein auf die geltend gemachte Hauptforderung.
21.01.08 Für alle Berücksichtigungstatbestände des § 9 Abs. 2 SGB II gilt die allgemeine Regel, dass nur Einkünfte zu berücksichtigen sind, die tatsächlich zufließen. Das Selbsthilfegebot des § 9 Abs. 1 SGB II führt im Tatbestandsmerkmal "aus dem zu berücksichtigenden Einkommen" die Anforderung mit, dass jeder der im Weiteren als berücksichtigungsfähig bezeichneten Einkommenteile zunächst Einkommen iSd § 11 SGB II sein muss. Entsprechend können Leistungen nach dem SGB II nicht generell unter Hinweis auf bestehende Ansprüche oder unter Verweis auf die Fiktion einer Selbsthilfemöglichkeit abgelehnt werden. Ist mithin der Nachweis erbracht, dass das Stiefkind wegen der Weigerung des Stiefelternteils tatsächlich existenzsichernde Leistungen nicht erhält, fehlen diesem Kind bereite gegenwärtige Mittel zur Deckung seiner Bedarfe mit der Folge, dass es hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ist.
17.12.07 Einkommensanrechnung Stiefeltern
08.04.08 1. Von dem gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II dem minderjährigen Kind als Einkommen zuzurechnenden Kindergeld ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II n.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 AlgIIV a.Fbzw § 3 Abs. 1 Nr. 1 AlgIIV n.F. bis zur Volljährigkeit des zuvor in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes keine Versicherungspauschale abzusetzen (vgl. BSG vom 7.11.2007 - B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 und vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R).

2. Die Absetzung titulierter Unterhaltsansprüche vom Einkommen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II i.d.F. vom 20.7.2006 setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige selbst tatsächlich Unterhalt zahlt.
09.10.08 Eltern und Stiefkinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen des Stiefvaters ist bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1, Abs.2 SGB II zu berücksichtigen. Für einen Rückgriff auf § 9 Abs.5 SGB II besteht kein Raum. Die Berücksichtigung des Einkommens von Stiefeltern bei der Bedarfsberechnung ist verfassungskonform
19.06.08 Eine Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 AlgIIV a.F. im Zuflussmonat und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen ist.
05.09.2007 Wer als Arbeitsloser eine Verletztenrente erhält, muß Einbußen beim ALG II hinnehmen.
29.06.2007 Im Verhältnis zwischen Stielelternteil und Stiefkindern ist Einkommen nicht ausschließlich nach § 11 SGB II sondern vorrangig nach § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen.
27.06.2007 Bezieht ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG), sind bei der Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der Auffassung der Kammer mangels Rechtsgrundlage keine Stütze.
25.05.2007 Im Falle des Getrenntlebens der Eltern und einer abwechselnden Betreuung (Wechselmodell) besteht für eine Anrechnung von "fiktiven" Unterhaltsleistungen des nicht Leistungen beziehende Elternteils als sog. geldwerte Sachleistung keine gesetzliche Grundlage.
07.05.2007 1. Der Existenzgründungszuschuss (EGZ) ist kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

2. Vom Existenzgründungszuschuss können keine betrieblichen Aufwendungen (z.B. Leasing-Rate für einen gewerblich genutzten Pkw, Zinsen für einen Kredit im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden.

04.05.2007 Nach der Fassung von § 11 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I Seite 2407) ist für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Oktober 2005 beginnen, bei der Errechnung der Freibeträge im Interesse einer vereinfachten und transparenten Regelung an das noch nicht bereinigte Erwebseinkommen anzuknüpfen.
26.04.2007 Mittel aus einem Darlehen sind kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern (hier: Darlehen des Vaters an die Tochter nach Ende deren Ausbildung zur Überbrückung).
27.03.2007 Vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossenes Überbrückungsgeld ist als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind.
15.03.2007 1. Die teilweise Nichtberücksichtigung der Unfallrente (§§ 56 ff SGB VII) als Einkommen ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Die Unfallrente erfüllt auch die Funktion der Kompensation immaterieller Schäden und dem Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs (BSG, Urteil v. 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172 ff.). Die in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausdrücklich als anrechnungsfrei bestimmten Leistungen unterscheiden sich nicht von der Unfallrente durch das Merkmal eines Sonderopfers für die Allgemeinheit.

2. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages berechnet sich nach der Höhe der Grundrente nach dem BVG, die bei gleichen Grad der MdE geleistet werden würde.

21.02.2007 Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
07.02.2007 1. Freiwillige Unterhaltsleistungen der Mutter zur Bezahlung der Differenz zwischen den angemessenen Kosten der Unterkunft und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (227,92 Euro) sind Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V greift vorliegend nicht ein, da es sich nicht um Zuwendungen handelt, die einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.

2. Nicht pausibel ist die Einlassung, es habe sich während des gesamten Zeitraumes von über 2 Jahren lediglich um "mütterliche Aufmerksamkeiten" in Form von kostenfreien Mahlzeiten oder Ähnlichem gehandelt.

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