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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 16.09.08 |
1. Eine wirksame Eingliederungsvereinbarung setzt eine am Sinn
und Zweck des SGB II orientierte Beratung im Vorfeld voraus. Dies betrifft auch die Frage
der Fertigung von Bewerbungen, insbesondere hinsichtlich der Art der Stellen, auf die der
Betroffene sich bewerben soll. 2.
Eine in einem behördeninternen Programm gespeicherte und erst später zur Leistungsakte
gegebene Dokumentation reicht zum Nachweis einer Beratung nicht aus. Eine in dieser
Hinsicht nicht vollständige und damit nicht chronologisch aufgebaute Leistungsakte
erschwert grundsätzlich das Nachvollziehen und die Einstufung eines Geschehensablaufs als
plausibel. |
| 06.10.08 |
Zentraler Bestandteil der
Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven Eigenbemühungen
durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie nachzuweisen hat. Im Rahmen der
Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist
ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1, 2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten
Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden
müssen. Im Hinblick auf die vom dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft
sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur Nutzung aller
Möglichkeiten, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten sowie uneingeschränkt zur Mitwirkung an allen Maßnahmen zur
Eingliederung zu verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem
vorgenannten Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot. |
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| 05.07.2007 |
Nach ...-jähriger Arbeitslosigkeit, wobei
sich die Antragsgegnerin auch die Untätigkeit der Bundesagentur für Arbeit anrechnen
lassen muss, ist die Förderung einer Bildungsmaßnahme
(Bildungsgutschein) zwingend erforderlich, zumal eine Hauptzielsetzung des SGB II eine
Ausweitung der beruflichen Förderung vorsieht. |
| 30.05.2007 |
Ein Widerspruch gegen einen eine
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6
SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt. |
| 24.05.2007 |
1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist
im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik restriktiv auszulegen. 2. Wird eine Eingliederungsvereinbarung (EV) durch einen
Verwaltungsakt ersetzt, ist für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB
II kein Raum mehr.
3. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II
darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell
auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur
allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie
Leistungen nach § 46 SGB III - Bewerbungskosten). |
| 21.02.2007 |
1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung
(EV) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB
X. 2. Die EV kommt nur bei übereinstimmenden
Willenserklärungen zustande. Unterschreibt ein Hilfebedürftiger den Entwurf einer EV
unter dem Zusatz "unter Vorbehalt" liegt ein offener Dissens nach § 61 Satz 2
SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (keine Einigung über die wesentlichen
Vertragspunkte).
3. Die EV kann bereits vor der Erstellung eines
Sanktionsbescheides im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden. |
| 23.11.2006 |
1. Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss
einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken
unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsautonomie (vgl. SG
Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER). 2. Die
Einrichtung einer Eingliederungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn die Beteiligten
dieser Vereinbarung gleichermaßen zumindest in einem gewissen Rahmen selbst darüber
bestimmen können, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht
zustande kommen soll.
3. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II steht unter dem
Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren,
dass einerseits der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung durch eine Absenkung der
Regelleistung gegenüber dem Kläger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der
Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte Folge, nämlich die Teilnahme des Klägers an
einer bestimmten Maßnahme der Gemeinwohlarbeit, durch Verwaltungsakt festgelegt wird.
4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte dadurch
Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG die Anforderungen an die
Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II herabgesetzt werden. |
| 23.11.2006 |
1. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommt über
die Aufzählung in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II hinaus als Anspruchsgrundlage für die
Übernahme von Mietkosten für Arbeitsräume grundsätzlich in Betracht, wenn dies zur
Beendigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2. § 22 SGB II gilt nur für private Unterkünfte.
3. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II setzt eine bestehende
Arbeitslosigkeit voraus.
4. Die Verfügbarkeit i.S.d. SGB III ist keine
Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II.
5. § 16 Abs. 2 SGB II dient nicht dazu eine
Persönlichkeitsentfaltung von Hilfeempfängern zu ermöglichen.
6. Aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgt kein
soziales Teilhaberecht in Form eines Anspruches auf konkrete Förderung im Rahmen von
Unterstützungsleistungen (BVerfG, Beschl. v. 29.11.89 - BVerfGE 81, 108, 116).
7. Aus Art. 12 Abs. 1 GG resultiert kein Recht auf
Unterstützungsleistungen für die Berufsausübung. |
| 29.09.2006 |
1. Auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten
des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b
Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen
ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem
Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können. 2. Widerspruch und Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG
aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt.
3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8
Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die Bewerbungsobliegenheit
festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt eingelegt wurde. |
| 29.09.2006 |
1. Ein Verstoß gegen die
Eingliederungsvereinbarung führt nur dann zu einer Absenkung nach § 31 SGB 2,
wenn es sich um eine - vom Gericht nachzuprüfende - rechtmäßige Regelung handelt. 2. Die in einer Eingliederungsvereinbarung verlangten 10
Bewerbungen pro Monat können keinesfalls als unerfüllbar hoch angesehen werden.
3. Die Behauptung, dass türkische Väter aus dem
ländlichen Bereich die Betreuung von (eigenen) Kindern nicht gelernt hätten und
kategorisch ablehnten, ändert nichts an der unterhaltsrechtlich bestehenden Verpflichtung
eines (ehelichen) Vaters zur Erbringung des entsprechenden Betreuungsunterhaltes.
(Abgrenzung zu OVG Hamburg 1.7.2002 - 4 Bs 190/02) |
| 05.09.2006 |
Aus der Tatsache, dass ein
Hilfebedürftiger eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung mit einem
Gegenentwurf begegnet, darf der Leistungsträger nicht folgern, dass der
Hilfebedürftige die Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung verweigert und
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB IIsanktioniert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn
der Leistungsträger Punkte aus dem Gegenentwurf in die Eingliederungsvereinbarung
übernimmt. |
| 12.05.2006 |
1. Es ist unzumutbar einem
Hilfebedürftigen aufzubürden monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10
Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose
Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer
bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible
Handhabung zu ermöglichen. 2. Eine Verpflichtung
sich nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche
Ansprechpartner bei der BA zugestimmt hat verstößt gegen das Grundrecht auf
Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
3. Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind
eine Eingliederungsmaßnahme für "aussichtslose Fälle". Allein aus der Dauer
der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der
Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein
kann, nicht abgeleitet werden.
4. Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung
ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie.
5. Enthält eine Eingliederungsvereinbarung
rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II
unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben. |
| 06.12.2005 |
1. Bestehen Differenzen über den
Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (u.a. Übernahme von Bewerbungskosten
ungeklärt), die bis zum Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsaktes nicht ausgeräumt wurden, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II
nach § 31 Abs 1 S. 1 Nr 1 Buchst a SGB II rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger
bereits früher mit einem Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S. 6 SGB II hätte reagieren
können. 2. § 309 SGB III ist im Rahmen des §
59 SGB II nicht dahin ergänzend auszulegen, dass eine allgemeine Meldepflicht auch zum
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht, die die Sanktion des § 31 Abs 2 SGB
II auslöst. Denn die Folgen bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
sind bereits im § 31 Abs 1 SGB II geregelt.
3. Eine Absenkung der Regelleistungen durch Sanktionen
nach § 31 SGB II um insgesamt 50 % stellt eine unzumutbare Härte dar, weil keine
ausreichenden Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belassen werden. |
| 26.01.2005 |
1. Zum Vorrang der
Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 SGB II i.V.m. den Vorschriften des SGB III
und § 33 SGB IX gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. 2. Zur Zuständigkeitsklärung durch den zuerst angegangenen
Rehabilitationsträger, zur Zuständigkeitsbegründung in Folge Nicht-Weiterleitens eines
Leistungsantrags und zur zeitlichen Beendigung der nach § 14 SGB IX begründeten
Zuständigkeit. |