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Datum Kurzbeschreibung
16.09.08 1. Eine wirksame Eingliederungsvereinbarung setzt eine am Sinn und Zweck des SGB II orientierte Beratung im Vorfeld voraus. Dies betrifft auch die Frage der Fertigung von Bewerbungen, insbesondere hinsichtlich der Art der Stellen, auf die der Betroffene sich bewerben soll.

2. Eine in einem behördeninternen Programm gespeicherte und erst später zur Leistungsakte gegebene Dokumentation reicht zum Nachweis einer Beratung nicht aus. Eine in dieser Hinsicht nicht vollständige und damit nicht chronologisch aufgebaute Leistungsakte erschwert grundsätzlich das Nachvollziehen und die Einstufung eines Geschehensablaufs als plausibel.

06.10.08 Zentraler Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1, 2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. Im Hinblick auf die vom dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur „Nutzung aller Möglichkeiten, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“ sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung“ zu verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.
05.07.2007 Nach ...-jähriger Arbeitslosigkeit, wobei sich die Antragsgegnerin auch die Untätigkeit der Bundesagentur für Arbeit anrechnen lassen muss, ist die Förderung einer Bildungsmaßnahme (Bildungsgutschein) zwingend erforderlich, zumal eine Hauptzielsetzung des SGB II eine Ausweitung der beruflichen Förderung vorsieht.
30.05.2007 Ein Widerspruch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt.
24.05.2007 1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik restriktiv auszulegen.

2. Wird eine Eingliederungsvereinbarung (EV) durch einen Verwaltungsakt ersetzt, ist für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II kein Raum mehr.

3. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie Leistungen nach § 46 SGB III - Bewerbungskosten).

21.02.2007 1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung (EV) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

2. Die EV kommt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Unterschreibt ein Hilfebedürftiger den Entwurf einer EV unter dem Zusatz "unter Vorbehalt" liegt ein offener Dissens nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte).

3. Die EV kann bereits vor der Erstellung eines Sanktionsbescheides im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden.

23.11.2006 1. Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsautonomie (vgl. SG Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER).

2. Die Einrichtung einer Eingliederungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn die Beteiligten dieser Vereinbarung gleichermaßen zumindest in einem gewissen Rahmen selbst darüber bestimmen können, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande oder nicht zustande kommen soll.

3. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, dass einerseits der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung durch eine Absenkung der Regelleistung gegenüber dem Kläger sanktioniert und gleichzeitig die wesentliche mit der Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte Folge, nämlich die Teilnahme des Klägers an einer bestimmten Maßnahme der Gemeinwohlarbeit, durch Verwaltungsakt festgelegt wird.

4. Den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG die Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II herabgesetzt werden.

23.11.2006 1. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommt über die Aufzählung in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II hinaus als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Mietkosten für Arbeitsräume grundsätzlich in Betracht, wenn dies zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

2. § 22 SGB II gilt nur für private Unterkünfte.

3. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II setzt eine bestehende Arbeitslosigkeit voraus.

4. Die Verfügbarkeit i.S.d. SGB III ist keine Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II.

5. § 16 Abs. 2 SGB II dient nicht dazu eine Persönlichkeitsentfaltung von Hilfeempfängern zu ermöglichen.

6. Aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgt kein soziales Teilhaberecht in Form eines Anspruches auf konkrete Förderung im Rahmen von Unterstützungsleistungen (BVerfG, Beschl. v. 29.11.89 - BVerfGE 81, 108, 116).

7. Aus Art. 12 Abs. 1 GG resultiert kein Recht auf Unterstützungsleistungen für die Berufsausübung.

29.09.2006 1. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

2. Widerspruch und Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat grundsätzlich gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, die nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt.

3. Eine Sanktionierung wegen nicht vorgelegter 8 Bewerbungen pro Monat kann nicht erfolgen, wenn gegen den die Bewerbungsobliegenheit festschreibenden Eingliederungs-VA Widerspruch mit Suspensiveffekt eingelegt wurde.

29.09.2006 1. Ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung führt nur dann zu einer Absenkung nach § 31 SGB 2, wenn es sich um eine - vom Gericht nachzuprüfende - rechtmäßige Regelung handelt.

2. Die in einer Eingliederungsvereinbarung verlangten 10 Bewerbungen pro Monat können keinesfalls als unerfüllbar hoch angesehen werden.

3. Die Behauptung, dass türkische Väter aus dem ländlichen Bereich die Betreuung von (eigenen) Kindern nicht gelernt hätten und kategorisch ablehnten, ändert nichts an der unterhaltsrechtlich bestehenden Verpflichtung eines (ehelichen) Vaters zur Erbringung des entsprechenden Betreuungsunterhaltes. (Abgrenzung zu OVG Hamburg 1.7.2002 - 4 Bs 190/02)

05.09.2006 Aus der Tatsache, dass ein Hilfebedürftiger eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung mit einem Gegenentwurf begegnet, darf der Leistungsträger nicht folgern, dass der Hilfebedürftige die Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung verweigert und nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB IIsanktioniert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn der Leistungsträger Punkte aus dem Gegenentwurf in die Eingliederungsvereinbarung übernimmt.
12.05.2006 1. Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubürden monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10 Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.

2. Eine Verpflichtung sich nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche Ansprechpartner bei der BA zugestimmt hat verstößt gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG.

3. Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind eine Eingliederungsmaßnahme für "aussichtslose Fälle". Allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein kann, nicht abgeleitet werden.

4. Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie.

5. Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.

06.12.2005 1. Bestehen Differenzen über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (u.a. Übernahme von Bewerbungskosten ungeklärt), die bis zum Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nicht ausgeräumt wurden, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs 1 S. 1 Nr 1 Buchst a SGB II rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger bereits früher mit einem Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S. 6 SGB II hätte reagieren können.

2. § 309 SGB III ist im Rahmen des § 59 SGB II nicht dahin ergänzend auszulegen, dass eine allgemeine Meldepflicht auch zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht, die die Sanktion des § 31 Abs 2 SGB II auslöst. Denn die Folgen bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sind bereits im § 31 Abs 1 SGB II geregelt.

3. Eine Absenkung der Regelleistungen durch Sanktionen nach § 31 SGB II um insgesamt 50 % stellt eine unzumutbare Härte dar, weil keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belassen werden.

26.01.2005 1. Zum Vorrang der Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 SGB II i.V.m. den Vorschriften des SGB III und § 33 SGB IX gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

2. Zur Zuständigkeitsklärung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger, zur Zuständigkeitsbegründung in Folge Nicht-Weiterleitens eines Leistungsantrags und zur zeitlichen Beendigung der nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit.

 


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