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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 10.09.08 |
1. Die ARGE stellt die
Zusätzlichkeit des Ein-Euro-Jobs schlüssig dar, indem sie angibt, die durchgeführten
Reinigungsarbeiten gingen über die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt
Wilhelmshaven genannten Verpflichtungen hinaus, indem zur Verbesserung des Stadtbildes
Unrat von Grünflächen und Straßen in einem Umfang entfernt werde, in denen diese
Arbeiten sonst nicht durchgeführt werden würden. 2. Die Arbeitsgelegenheit bleibt mit 30 Stunden wöchentlich noch
hinreichend deutlich unter dem Umfang einer durchschnittlichen Vollzeitbeschäftigung. So
weicht der Umfang der Beschäftigung um 25 % von einer 40-Stunden-Woche und um 22,08 % von
einer 38,5-Stunden-Woche ab. Das weitere Argument, dem Arbeitssuchenden müsse genügend
Zeit verbleiben, um sich um eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, ist ein
Element, welches erst im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist und
vom Einzelfall abhängig zu beurteilen ist.
3. Ein Pausenraum in einem ehemaligen
Kiosk ist ebenso wenig von vornherein unzumutbar, wie eine gemeinsame Toilette für
Männer und Frauen. Eine Möglichkeit zur Zubereitung eines warmen Essens muss nicht
zwingend zur Verfügung stehen. |
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| 24.04.2007 |
1. Die zulässige Zeitgrenze
für eine Arbeitsgelegenheit (AGH) liegt bei 20 Wochenstunden. Dies
ergibt sich aus dem Verbot der Konkurrenz von AGHen zum 1. und 2. Arbeitsmarkt. Zudem
bleiben die Betroffenen auch während der AGH erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem
Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit
um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (SG Bayreuth Beschluss v. 15.07.05 -
S 4 AS 145/05 ER). 2. Eine AGH mit 30
Wochenstunden ist unzumutbar und ein Abbruch kann daher nicht nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 SGB II oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden. |
| 18.01.2007 |
Dem Betriebsrat steht ein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber
in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.d. § 16 Abs.3 S.2 SGB II (sog.
Ein-Euro-Jobber) beschäftigt. |
| 02.10.2006 |
1. Die Aufforderung zur Ableistung
von gemeinnütziger Arbeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II muss bestimmt
genug sein. Das Angebot muss daher die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen, die
Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der
Entschädigung für Mehraufwendungen zu bestimmen. 2.
Die Heranziehung zu "vollschichtiger" Arbeit darf nach Sinn und
Zweck der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden
(vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.92 - 5 C 35/88 - FEVS 43, 89; Urt. v. 13.10.83 - 5 C 67/82 -
BVerwGE 68, 91 = FEVS 33, 89).
3. Eine falsche Rechtsfolgenbelehrung (nach § 31 Abs. 5
SGB II statt nach § 31 Abs. 1 SGB II) ist unwirksam. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss
konkret, richtig und vollständig sein und den Leistungsbezieher in verständlicher Form
zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus einer
Weigerung für ihn ergeben, die angebotene Arbeit aufzunehmen. |
| 28.09.2006 |
1. Die Voraussetzungen für das
Angebot einer Arbeitsgelegenheit liegen bereits vor, wenn der Antragsteller - wie
hier - seit 2,5 Jahren arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von
Arbeitsgelegenheiten hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1.
Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind. 2. Eine Leistungskürzung setzt voraus, dass das
Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige
benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit
prüfen zu können.
3. Zu Angeboten von Arbeitsgelegenheiten, bei denen es
sich rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit
handelt. |
| 30.03.2006 |
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1
Satz 2 SGB II zur Verweigerung der weiteren Ausübung eines Ein-Euro-Jobs
kann vorliegen, wenn der Arbeitsuchende ohne geeignete Arbeitskleidung zu Tätigkeiten im
Freien bei schlechten Witterungsverhältnissen sowie zu Wascharbeiten ohne geeignete
Ausrüstung verpflichtet wurde. |
| 24.03.2006 |
§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht
erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch erwerbsfähige Nichthilfebedürftige die
Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit beanspruchen können. § 16 Abs. 4 SGB II zeigt, dass
der Gesetzgeber die fehlende Hilfebedürftigkeit nur dann unberücksichtigt lassen wollte,
wenn der Betroffene jedenfalls bei Antritt der Eingliederungsmaßnahme hilfebedürftig
war. |
| 11.11.2005 |
1. Die digitale Erfassung
regionalgeschichtlicher Buchbestände ist eine zusätzliche Tätigkeit i.S.d. §
16 Abs. 3 SGB II, da keine kommunale Pflichtaufgabe vorliegt und keine Konkurrenz bzw.
drohende Verdrängung von Tätigkeiten im sog. ersten erwerbswirtschaftlichen Arbeitsmarkt
vorliegt. Nach ihrer Art sind Arbeiten nur dann nicht zusätzlich, wenn sie ohne Verzug
oder innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind oder üblicherweise ohne Verzug
durchgeführt werden. 2. Die digitale Erfassung
regionaler Buchbestände ist dem Hilfebedürftigen nicht deshalb unzumutbar, weil er eine
akademische Qualifikation und Promotion besitzt (§ 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 SGB II).
Eine Verletzung oder auch nur Berührung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist durch die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit nicht erkennbar. |
| 07.06.2005 |
1. Dem Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit
nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II mangelt es am Regelungscharakter. Der Vorschlag ist daher
kein Verwaltungsakt. Mit dem Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit wird keine
Sachentscheidung über eine mögliche Sanktion getroffen. Gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II
muss die Absenkung des ALG II durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden.
Demgegenüber ist der Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit schlichtes Verwaltungshandeln der
ARGE im Rahmen ihrer Arbeitsvermittlung. Insoweit ist der Vorschlag einer
Arbeitsgelegenheit mit dem Beschäftigungsangebot gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III
vergleichbar, für das der Charakter als Verwaltungsakt bereits vom BSG verneint wurde
(BSG, Urteil v. 19.1.2005, Az. B 11a/11 AL 39/04 R, juris). 2. Arbeitsgelegenheiten sind nicht in jedem Fall nachrangig gegenüber
ABM-Stellen. Die ARGE entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob er eine
ABM-Stelle oder eine Arbeitsgelegenheit zuweist.
3. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der ARGE
welchem Hilfebedürftigen sie die nur in begrenztem Umfang vorhandenen
Arbeitsgelegenheiten anträgt. |
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