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Datum Kurzbeschreibung
10.09.08 1. Die ARGE stellt die Zusätzlichkeit des Ein-Euro-Jobs schlüssig dar, indem sie angibt, die durchgeführten Reinigungsarbeiten gingen über die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wilhelmshaven genannten Verpflichtungen hinaus, indem zur Verbesserung des Stadtbildes Unrat von Grünflächen und Straßen in einem Umfang entfernt werde, in denen diese Arbeiten sonst nicht durchgeführt werden würden.

2. Die Arbeitsgelegenheit bleibt mit 30 Stunden wöchentlich noch hinreichend deutlich unter dem Umfang einer durchschnittlichen Vollzeitbeschäftigung. So weicht der Umfang der Beschäftigung um 25 % von einer 40-Stunden-Woche und um 22,08 % von einer 38,5-Stunden-Woche ab. Das weitere Argument, dem Arbeitssuchenden müsse genügend Zeit verbleiben, um sich um eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, ist ein Element, welches erst im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist und vom Einzelfall abhängig zu beurteilen ist.

3. Ein Pausenraum in einem ehemaligen Kiosk ist ebenso wenig von vornherein unzumutbar, wie eine gemeinsame Toilette für Männer und Frauen. Eine Möglichkeit zur Zubereitung eines warmen Essens muss nicht zwingend zur Verfügung stehen.

24.04.2007 1. Die zulässige Zeitgrenze für eine Arbeitsgelegenheit (AGH) liegt bei 20 Wochenstunden. Dies ergibt sich aus dem Verbot der Konkurrenz von AGHen zum 1. und 2. Arbeitsmarkt. Zudem bleiben die Betroffenen auch während der AGH erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (SG Bayreuth Beschluss v. 15.07.05 - S 4 AS 145/05 ER).

2. Eine AGH mit 30 Wochenstunden ist unzumutbar und ein Abbruch kann daher nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden.

18.01.2007 Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.d. § 16 Abs.3 S.2 SGB II (sog. Ein-Euro-Jobber) beschäftigt.
02.10.2006 1. Die Aufforderung zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II muss bestimmt genug sein. Das Angebot muss daher die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen, die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der Entschädigung für Mehraufwendungen zu bestimmen.

2. Die Heranziehung zu "vollschichtiger" Arbeit darf nach Sinn und Zweck der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.92 - 5 C 35/88 - FEVS 43, 89; Urt. v. 13.10.83 - 5 C 67/82 - BVerwGE 68, 91 = FEVS 33, 89).

3. Eine falsche Rechtsfolgenbelehrung (nach § 31 Abs. 5 SGB II statt nach § 31 Abs. 1 SGB II) ist unwirksam. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und den Leistungsbezieher in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus einer Weigerung für ihn ergeben, die angebotene Arbeit aufzunehmen.

28.09.2006 1. Die Voraussetzungen für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit liegen bereits vor, wenn der Antragsteller - wie hier - seit 2,5 Jahren arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind.

2. Eine Leistungskürzung setzt voraus, dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können.

3. Zu Angeboten von Arbeitsgelegenheiten, bei denen es sich rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit handelt.

30.03.2006 Ein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Verweigerung der weiteren Ausübung eines Ein-Euro-Jobs kann vorliegen, wenn der Arbeitsuchende ohne geeignete Arbeitskleidung zu Tätigkeiten im Freien bei schlechten Witterungsverhältnissen sowie zu Wascharbeiten ohne geeignete Ausrüstung verpflichtet wurde.
24.03.2006 § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch erwerbsfähige Nichthilfebedürftige die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit beanspruchen können. § 16 Abs. 4 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die fehlende Hilfebedürftigkeit nur dann unberücksichtigt lassen wollte, wenn der Betroffene jedenfalls bei Antritt der Eingliederungsmaßnahme hilfebedürftig war.
11.11.2005 1. Die digitale Erfassung regionalgeschichtlicher Buchbestände ist eine zusätzliche Tätigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II, da keine kommunale Pflichtaufgabe vorliegt und keine Konkurrenz bzw. drohende Verdrängung von Tätigkeiten im sog. ersten erwerbswirtschaftlichen Arbeitsmarkt vorliegt. Nach ihrer Art sind Arbeiten nur dann nicht zusätzlich, wenn sie ohne Verzug oder innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind oder üblicherweise ohne Verzug durchgeführt werden.

2. Die digitale Erfassung regionaler Buchbestände ist dem Hilfebedürftigen nicht deshalb unzumutbar, weil er eine akademische Qualifikation und Promotion besitzt (§ 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 SGB II). Eine Verletzung oder auch nur Berührung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist durch die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit nicht erkennbar.

07.06.2005 1. Dem Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II mangelt es am Regelungscharakter. Der Vorschlag ist daher kein Verwaltungsakt. Mit dem Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit wird keine Sachentscheidung über eine mögliche Sanktion getroffen. Gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II muss die Absenkung des ALG II durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Demgegenüber ist der Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit schlichtes Verwaltungshandeln der ARGE im Rahmen ihrer Arbeitsvermittlung. Insoweit ist der Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit mit dem Beschäftigungsangebot gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III vergleichbar, für das der Charakter als Verwaltungsakt bereits vom BSG verneint wurde (BSG, Urteil v. 19.1.2005, Az. B 11a/11 AL 39/04 R, juris).

2. Arbeitsgelegenheiten sind nicht in jedem Fall nachrangig gegenüber ABM-Stellen. Die ARGE entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob er eine ABM-Stelle oder eine Arbeitsgelegenheit zuweist.

3. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der ARGE welchem Hilfebedürftigen sie die nur in begrenztem Umfang vorhandenen Arbeitsgelegenheiten anträgt.


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