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Datum Kurzbeschreibung
11.10.2006 1. Die ARGE steht in der Pflicht, die tatsächlichen Umstände zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen. Aus dem Bestehen einer Wohngemeinschaft folgt keine "Umkehr der Beweislast" (so schon das OVG Lüneburg, Beschluss v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 - FEVS 1998, S. 545 ff.).

2. Auch eine unbestrittene Liebesbeziehung reicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus, wenn auf Grund des kurzen Zeitraums des Bestehens dieser Beziehung nur ein Zusammenleben "auf Probe" vorliegt, das sich erst noch in der Zukunft bewähren muss.

3. Die Neuregelung in § 7 Abs. 3a SGB II hat an der schon vorher geltenden Rechtslage im übrigen nichts verändert, wenn diese Vermutung durch die substantiierten Darlegungen der Partner der Bedarfsgemeinschaft entkräftet werden.

09.10.2006 Eine Sanktionierung der Weigerung der Antragstellerin, eine Augenscheinnahme ihrer Wohnung (Hausbesuch) zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu gestatten, durch Leistungseinstellung nach § 66 SGB I kommt zur Überzeugung des Gerichts bereits im Lichte des besonderen Schutzes der Wohnung durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG) nicht in betracht.
05.09.2006 1. Ausschlaggebend für die summarische Prüfung im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind die glaubhaften Aussagen der Antragstellerin und des Mitbewohners. Die Personen haben vor dem Bezug der jetztigen Wohnung nicht bereits zusammengewohnt und die geschilderte Aufteilung der Wohnung lässt lediglich auf das Bestehen einer klassischen Wohngemeinschaft schließen. Auch die Tatsache, dass der Mitbewohner Mietschulden der Antragstellerin in Höhe von 11.000,-- Euro übernimmt, lässt keine andere Vermutung zu. Denn wenn der geschuldete Mietzins gegenüber dem Vermieter nicht vollständig gezahlt wird, muss auch B. um seinen Verbleib in der gemeinsamen Wohnung fürchten.

2. Allein die Dauer des gemeinsamen Zusammenwohnens (hier: rund 3 Jahre) sagt nichts dazu aus, ob eine reine Wohngemeinschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.

3. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS 1106 ER m.w.N.).

03.08.2006 1. Der Gesetzgeber hat bei der Neuformulierung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 an den tradierten Begriffsinhalt der Einstandsgemeinschaft, wie er sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, angeknüpft und wollte diesen ausweislich der Gestzesmaterialien nicht verändern.

2. Leistungsträger sind für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der nunmehr in § 7 Abs. 3 a SGB II normierten Vermutungsregelung beweispflichtig.

3. § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II fordert ein qualifiziertes Zusammenleben, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Eine reine Wohngemeinschaft reicht nicht aus.

11.07.2006 1. Liegen hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es es Sache des Antragstellers plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen (so schon Beschluss des LSG Bayern v. 14.06.05, ZFSH/SGB 2005, 609).

2. Bejahung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgrund mehr als 3-jährigem Zusammenwohnens, fehlender abgegrenzter räumlicher Bereiche, gemeinsames Benutzen eines Computers, dem gemeinsamen Besuch von Hausveranstaltungen und des Singleclubs und erst nach 3 Jahren abgeschlossenen Untermietvertrages. Zudem hatte der Antragsteller bei der Antragsabgabe Vermögen und den aktuellen Girokontostand der Mitbewohnerin in das Formular eingetragen.

06.07.2006 1. Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.

2. Versäumt die ARGE festzustellen, ob überhaupt eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, kann nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.

21.06.2006 1. Eine eheähnliche Gemeinschaft kann bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens bestehen, wenn diese auf Dauer angelegt ist (Abweichung von der Jahrestheorie des 5. Senats, Beschluss v. 18.01.06 - L 5 B 1362/05 AS ER). Daran ändert künftig auch der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD in BT-Drs. 16/1410 nichts).

2. Nicht titulierte Schulden des eheähnlichen Partner sind mangels Nennung im abschließenden Katalog des § 11 Abs. 2 SGB II nicht vom Einkommen absetzbar. Der eheähnliche Partner muss als Mitglied der Bearfsgemeinschaft sein Einkommen für deren Mitglieder einsetzten, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965, V C 32.64, BVerwGE 20, 188).

3. Es liegen auch "bereite Mittel" vor, da der eheähnliche Partner die Mittel "von Anfang an ungeschmälert in der Hand hatte" und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel selbst trifft (vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 ff.).

4. Die Entscheidungen des LSG Hamburg - L 5 B 346/05 AS ER und des LSG Niedersachen-Bremen - L 8 AS 48/05 ER betrafen andere Sachverhalte (bereits gepfändetes Einkommen bzw. bereits vorliegende Titel).

16.06.2006 1. Bei besonderen Umständen ist bezüglich des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft von der "Dreijahresgrenze" des BSG abzuweichen. Ein solcher besonderer Umstand ist beispielsweise die Erziehung eines gemeinsamen Kindes. Hier kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch schon bei einem Zusammenleben von weniger als 12 Monaten angenommen werden.

2. Bei eheähnlicher Gemeinschaft besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung für das nicht gemeinsame Kind, da zumindest eine gegenseitige Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorliegt.

23.05.2006 Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn die notwendigen inneren Bindungen durch ein 6-jähriges Zusammenleben und zweimaligen gemeinsamen Wohnungswechsel perpetuiert werden.
09.05.2006 Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften sind die Kosten für vier Heimfahrten pro Monat als berücksichtigungsfähige Ausgaben vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Dabei können auch die Kosten eines PKW berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber Kosten des ÖPNV nicht unangemessen hoch sind

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