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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 11.10.2006 |
1. Die ARGE steht in der
Pflicht, die tatsächlichen Umstände zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft
nachzuweisen. Aus dem Bestehen einer Wohngemeinschaft folgt keine "Umkehr der
Beweislast" (so schon das OVG Lüneburg, Beschluss v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 - FEVS
1998, S. 545 ff.). 2. Auch eine
unbestrittene Liebesbeziehung reicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht
aus, wenn auf Grund des kurzen Zeitraums des Bestehens dieser Beziehung nur ein
Zusammenleben "auf Probe" vorliegt, das sich erst noch in der Zukunft bewähren
muss.
3. Die Neuregelung in § 7 Abs. 3a SGB II hat an der
schon vorher geltenden Rechtslage im übrigen nichts verändert, wenn diese Vermutung
durch die substantiierten Darlegungen der Partner der Bedarfsgemeinschaft entkräftet
werden. |
| 09.10.2006 |
Eine Sanktionierung der
Weigerung der Antragstellerin, eine Augenscheinnahme ihrer Wohnung (Hausbesuch)
zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu
gestatten, durch Leistungseinstellung nach § 66 SGB I kommt zur Überzeugung des Gerichts
bereits im Lichte des besonderen Schutzes der Wohnung durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG)
nicht in betracht. |
| 05.09.2006 |
1. Ausschlaggebend für die
summarische Prüfung im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind die glaubhaften
Aussagen der Antragstellerin und des Mitbewohners. Die Personen haben vor dem
Bezug der jetztigen Wohnung nicht bereits zusammengewohnt und die geschilderte Aufteilung
der Wohnung lässt lediglich auf das Bestehen einer klassischen Wohngemeinschaft
schließen. Auch die Tatsache, dass der Mitbewohner Mietschulden der Antragstellerin in
Höhe von 11.000,-- Euro übernimmt, lässt keine andere Vermutung zu. Denn wenn der
geschuldete Mietzins gegenüber dem Vermieter nicht vollständig gezahlt wird, muss auch
B. um seinen Verbleib in der gemeinsamen Wohnung fürchten. 2. Allein die Dauer des gemeinsamen Zusammenwohnens (hier: rund 3 Jahre)
sagt nichts dazu aus, ob eine reine Wohngemeinschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt.
3. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund
bloßer Mutmaßungen verweigert werden (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS
1106 ER m.w.N.). |
| 03.08.2006 |
1. Der Gesetzgeber hat bei der
Neuformulierung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II im Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 an den tradierten Begriffsinhalt der
Einstandsgemeinschaft, wie er sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt,
angeknüpft und wollte diesen ausweislich der Gestzesmaterialien nicht verändern. 2. Leistungsträger sind für das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen der nunmehr in § 7 Abs. 3 a SGB II normierten Vermutungsregelung
beweispflichtig.
3. § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II fordert ein qualifiziertes
Zusammenleben, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
voraussetzt. Eine reine Wohngemeinschaft reicht nicht aus. |
| 11.07.2006 |
1. Liegen hinreichende Indizien
vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die
Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es es Sache des
Antragstellers plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine
Zweckgemeinschaft erscheinen lassen (so schon Beschluss des LSG Bayern v.
14.06.05, ZFSH/SGB 2005, 609). 2. Bejahung des
Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgrund mehr als 3-jährigem Zusammenwohnens,
fehlender abgegrenzter räumlicher Bereiche, gemeinsames Benutzen eines Computers, dem
gemeinsamen Besuch von Hausveranstaltungen und des Singleclubs und erst nach 3 Jahren
abgeschlossenen Untermietvertrages. Zudem hatte der Antragsteller bei der Antragsabgabe
Vermögen und den aktuellen Girokontostand der Mitbewohnerin in das Formular eingetragen. |
| 06.07.2006 |
1. Das Zusammenleben
unter einer Meldeanschrift ist noch kein Indiz für das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft. 2. Versäumt die ARGE
festzustellen, ob überhaupt eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, kann
nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. |
| 21.06.2006 |
1. Eine eheähnliche
Gemeinschaft kann bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens bestehen, wenn diese
auf Dauer angelegt ist (Abweichung von der Jahrestheorie des 5. Senats, Beschluss v.
18.01.06 - L 5 B 1362/05 AS ER). Daran ändert künftig auch der Gesetzentwurf der
Fraktionen CDU/CSU und SPD in BT-Drs. 16/1410 nichts). 2. Nicht titulierte Schulden des eheähnlichen Partner sind mangels Nennung im
abschließenden Katalog des § 11 Abs. 2 SGB II nicht vom Einkommen absetzbar. Der
eheähnliche Partner muss als Mitglied der Bearfsgemeinschaft sein Einkommen für deren
Mitglieder einsetzten, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende
vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom
27. Januar 1965, V C 32.64, BVerwGE 20, 188).
3. Es liegen auch "bereite Mittel" vor, da der
eheähnliche Partner die Mittel "von Anfang an ungeschmälert in der Hand hatte"
und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel selbst trifft (vgl. zum
Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 ff.).
4. Die Entscheidungen des LSG Hamburg - L 5 B 346/05 AS
ER und des LSG Niedersachen-Bremen - L 8 AS 48/05 ER betrafen andere Sachverhalte (bereits
gepfändetes Einkommen bzw. bereits vorliegende Titel). |
| 16.06.2006 |
1. Bei besonderen Umständen
ist bezüglich des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft von der "Dreijahresgrenze"
des BSG abzuweichen. Ein solcher besonderer Umstand ist beispielsweise die Erziehung eines
gemeinsamen Kindes. Hier kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch schon bei einem
Zusammenleben von weniger als 12 Monaten angenommen werden. 2. Bei eheähnlicher Gemeinschaft besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für
Alleinerziehung für das nicht gemeinsame Kind, da zumindest eine gegenseitige
Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorliegt. |
| 23.05.2006 |
Eine eheähnliche Gemeinschaft
liegt vor, wenn die notwendigen inneren Bindungen durch ein 6-jähriges
Zusammenleben und zweimaligen gemeinsamen Wohnungswechsel perpetuiert werden. |
| 09.05.2006 |
Auch bei eheähnlichen
Gemeinschaften sind die Kosten für vier Heimfahrten pro Monat als
berücksichtigungsfähige Ausgaben vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Dabei können auch die
Kosten eines PKW berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber Kosten des ÖPNV nicht
unangemessen hoch sind |
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