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Datum Kurzbeschreibung
27.02.08 Ein bloßes Zusammenwohnen dar, das über ein bloßes Wohngemeinschaftsgefüge nicht hinausgeht, begründet keine eheähnliche Gemeinschaft. So haben der Antragsteller und die Zeugin C. übereinstimmend bestätigt, dass der Antragsteller insbesondere die der Zeugin C. (allein) zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht betritt und die Zeugin C. diese Räumlichkeiten abschließt, wenn sie nicht im Haus ist. Darüber hinaus nutzt der Antragsteller nur die ihm im Mietvertrag zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, was sich in einem bloßen Untermietverhältnis nicht als ungewöhnlich darstellt, aber ungewöhnlich wäre, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestünde
16.05.08 Die ARGE ist gehalten, die von ihr insoweit für entscheidungserheblich erachteten Auskünfte nach § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von einem etwaigen eheähnlichen Partner zu beschaffen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März .2007 – L 7 B 13/07 AS -, vom 06. September 2007 - L 7 AS 263/07 ER - und vom 04. Oktober 2007 – L 7 AS 546/07 ER -). § 60 Abs. 4 S. 1 SGB II normiert insoweit eine ei-genständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewährt ist und bei deren Verletzung der Auskunftspflichtige schadenersatzpflichtig werden kann (vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II). Wenn die Antragsgegnerin somit vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt ist, muss sie die gegenüber Herrn D. bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung gegenüber der Antragstellerin kommt insoweit nicht in Betracht.
03.06.08 Eine langjährige Partnerschaft begründet keine Einstehensgemeinschaft. Zwischen den Beteiligten bestand auch nach der Trennung weiter ein freundschaftliches Verhältnis. Sowohl für den Kläger als auch für die Zeugin bringt das gemeinsame Wohnen Vorteile. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei Antragsabgabe im Dezember 2005 angegeben hat, mit der Zeugin B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird.
03.08.2007 Bei einer Schwangerschaft, dessen Erzeuger der Mitbewohner eines gemeinsam bewohnten Hauses ist, ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Dies steht der Betreuung eines gemeinsamen Kindes in § 7 Abs. 3a SGB II gleich. Anders lautende Erklärungen der Antragstellerin und des Mitbewohners vermögen dies nicht zu entkräften.
28.06.2007 1. § 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist. Das bloße Abstreiten und die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügen nicht (vgl. BT-Drs. 16/1410, 19).

2. Die Dauer des Zusammenlebens (hier: seit 01.05.94) gilt als gewichtigste Hinweistatsache (vgl. BVerwG, B. v. 24.06.1999 - 5 B 114/98).

3. Getrennte Konten und getrennte Haftpflichtversicherungen schließt eine Verantwortungsgemeinschaft nicht aus, zumal dies auch bei Eheleuten nicht ungewöhnlich ist.

20.06.2005 1. Ein Zusammenleben von kurzer Dauer (hier: ca. 9 Monate) spricht gewichtig gegen verfestigte innere Bindungen. Die eidesstattlichen Versicherungen die das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneinen sind daher plausibel.

2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur 70 % der Regelleistung für einen nicht alleinstehenden Bezieher von Alg II anzusetzen (vgl. zur Sozialhilfe: 80 % des Regelsatzes - OVG Münster, 12 B 423/02, 22 B 1771/00). In § 31 Abs. 3 SGB II geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Herabsetzung auf 70 % zur Abdeckung des unerlässlichen Bedarfes hinreichend ist. Die Kosten der Unterkunft sind in voller Höhe zu gewähren, da der Antragsteller hier keine Einsparungen vornehmen kann.

02.05.2007 1. Eine Aussage ist unglaubwürdig, wenn sie eine Vielzahl von Phantasiesignalen enthält und keine Realitätskriterien. Entrüstung und Vorwegverteidigung sind Dreistigkeitssignale, die gegen den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.

2. Gegen die Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft spricht eine fehlende wirtschaftliche Trennung (gemeinsame Mahlzeiten und Haushaltskasse).

3. Es besteht keine Pflicht, den Außendienst den Zutritt zur gemeinsam genutzten Wohnung zu gewähren, da es insoweit an einer spezialgesetzlichen Ermächtigung, die den Anforderungen des Art. 13 GG genügt, fehlt. Die Vereitelung der Inaugenscheinnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X geht jedoch betreffend der Unklarheit der Hilfebedürftigkeit zu Lasten des Antragstellers.

08.02.2007 Was die Dauer einer zu akzeptierenden "Probezeit" bei einer eheähnlichen Gemeinschaft angeht, erscheint es sinnvoll, sich an der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II zu orientieren. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zutragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner, ohne dass sonstige besondere Umstände vorhanden sind, länger als ein Jahr zusammenleben. Der Senat sieht in dieser Regelung nicht nur eine Erleichterung der Missbrauchsbekämpfung, sondern auch eine Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt regelmäßig noch keine Einstehensgemeinschaft anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Vermutungsregelung ausdrücklich auf einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (18.1.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER) hingewiesen, wonach bei einer Dauer des Zusammenlebens bis zu einem Jahr im Regelfall keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde. Die Festlegung einer solchen Zeitgrenze ist auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zweckmäßig, weil es schwierig ist, die Bindungsintensität zu belegen oder zu widerlegen.
06.02.2007 1. Hat eine Behörde eine Leistung nach dem SGB II vollständig abgelehnt, so liegt in dem anschließenden Klageverfahren eine Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II für nachfolgende Bewilligungszeiträume.

2. Mit der Definition einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II knüpft der Gesetzgeber an die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für eine „eheähnliche Gemeinschaft“ an; eine inhaltliche Neubestimmung des Begriffs hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

3. Die Bedeutung des § 7 Abs. 3a SGB II erschöpft sich in einer Umkehr der Beweislast: Während bis zum 31.7.2006 die Beweislast für eine eheähnliche Gemeinschaft bei der Behörde lag, gehen ab dem 1.8.2006 unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers.

16.01.2007 1. Gewichtige Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind:
- Wenn der Antragsteller in der Lage ist, zahlreiche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitbewohnerin zu machen und diese betreffende Unterlagen vorzulegen (Mietvertrag, Unterhaltsklage, Verdienstbescheinigung, Versicherungsnachweise, Rentenbescheid; vgl. VG Dessau v. 12.08.03 - 4 B 243/03 DE; SG Berlin v. 19.04.05 - S 53 AS 1126/05 ER).

- Wenn eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, die schon aufgrund ihrer Größe tägliche Begegnungen unausweichlich macht (vgl. dazu SG Berlin v. 26.04.05 - S 59 AS 1728/05 ER).

- Nahrungsmittel werden vom Einkommen der Mitbewohnerin gekauft und Mahlzeiten gemeinsam zubereitet und verzehrt.

2. Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II (Jahresfrist) ist keine absolute zeitliche Mindestvoraussetzung für das Zusammenleben (BSGE 90, 90).

3. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II ist nicht verfassungswidrig.

19.12.2006

 

Juristische Laien können nicht zutreffend beurteilen, ob sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X können daher in so einem Fall nicht vorliegen (arglistige Täuschung, vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben etc.). Somit ist nach § 45 SGB X für die Aufhebung von Verwaltungsakten eine Ermessensausübung erforderlich, da die Ausnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nicht greift.
28.11.2006

 

Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann anhand von Indizien bejaht werden. Die Einlassung im Erdgeschoss des Hauses zu wohnen und zu schlafen ist unglaubwürdig, wenn dort bei einem Hausbesuch als Schlafstätte nur eine Liege mit einer Synthetikdecke voll mit weißen Hundehaaren und eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen vorhanden sind. Die Aussagen der Antragstellerin werden zudem erschüttert durch widersprüchliche Angaben bzgl. der Eigentumsverhältnisse des Möbliars. Des weiteren wurde nicht belegt, dass der vereinbarte Untermietzins in Höhe von 300,-- Euro tatsächlich enrichtet wurde. Auf den Kontoauszügen waren im Juli bzw. August lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,-- Euro bzw. 380,-- Euro zu verzeichnen, so dass die Restbeträge für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht hätten (nach Abzug der Miete). Auffallend ist auch, dass in der Bestätigung des Vermieters über die Miete der Zusatz Zahlung "je nach ihrer Finanzlage" enthalten ist. Auch ließen sich den Kontoauszügen keine bargeldlosen Zahlungen bei beispielsweise Lebensmittelgeschäften entnehmen. Das SG Schleswig geht daher davon aus, dass wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, gemeinsam gewirtschaftet wird und somit auf Grund des über 1-jährigen qualifiziertem Zusammenwohnes die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift.
27.10.2006 1. Eine Versagung oder Entziehung der Leistung gem § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht möglich, wenn der Hilfebedürftige rechtserhebliche Tatsachen angibt, diese aber nicht nachweisen kann oder die eingereichten Unterlagen für einen Nachweis nicht ausreichen. In diesen Fällen kommt lediglich eine Ablehnung der Leistung dem Grunde nach wegen fehlenden Nachweises anspruchserheblicher Tatsachen in Betracht.

2. Die Ermessenserwägungen, die zur Einstellung der Leistung geführt haben, sind im Bescheid im Einzelnen darzulegen; eine verbale Aussage darüber, dass Ermessen ausgeübt wurde, ist nicht ausreichend.

3. Liegen nach Auffassung des Leistungsträgers erhebliche Indizien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft eheähnlichen Gemeinschaft gem § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c i.V.m. § 7 Abs. 3a SGB II vor, so hat dies zur Folge, dass der Partner des Hilfebedürftigen verpflichtet ist, gem. § 60 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB X Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

4. Eine Entziehung der laufenden Leistung bei einer unzureichenden Mitwirkung des insoweit als Zeugen zu behandelnden Partners gem § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht möglich. Vielmehr muss der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB 2 auch dann erbringen, wenn ein gem § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht.

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