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jeweiligen Urteils können Sie die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum
Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 27.02.08 |
Ein bloßes
Zusammenwohnen dar, das über ein bloßes Wohngemeinschaftsgefüge nicht hinausgeht,
begründet keine eheähnliche Gemeinschaft. So haben der Antragsteller und die Zeugin C.
übereinstimmend bestätigt, dass der Antragsteller insbesondere die der Zeugin C.
(allein) zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht betritt und die Zeugin C. diese
Räumlichkeiten abschließt, wenn sie nicht im Haus ist. Darüber hinaus nutzt der
Antragsteller nur die ihm im Mietvertrag zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, was
sich in einem bloßen Untermietverhältnis nicht als ungewöhnlich darstellt, aber
ungewöhnlich wäre, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestünde |
| 16.05.08 |
Die ARGE ist
gehalten, die von ihr insoweit für entscheidungserheblich erachteten Auskünfte nach §
60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von einem etwaigen eheähnlichen Partner zu
beschaffen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März .2007
L 7 B 13/07 AS -, vom 06. September 2007 - L 7 AS 263/07 ER - und vom 04. Oktober
2007 L 7 AS 546/07 ER -). § 60 Abs. 4 S. 1 SGB II normiert insoweit eine
ei-genständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewährt
ist und bei deren Verletzung der Auskunftspflichtige schadenersatzpflichtig werden kann
(vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II). Wenn die Antragsgegnerin somit vom Vorliegen einer
Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt ist, muss sie die gegenüber Herrn D.
bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege
der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Eine Leistungsversagung wegen fehlender
Mitwirkung gegenüber der Antragstellerin kommt insoweit nicht in Betracht. |
| 03.06.08 |
Eine langjährige
Partnerschaft begründet keine Einstehensgemeinschaft. Zwischen den Beteiligten
bestand auch nach der Trennung weiter ein freundschaftliches Verhältnis. Sowohl für den
Kläger als auch für die Zeugin bringt das gemeinsame Wohnen Vorteile. Eine andere
Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei Antragsabgabe im
Dezember 2005 angegeben hat, mit der Zeugin B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
leben. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger
Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. |
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| 03.08.2007 |
Bei einer Schwangerschaft,
dessen Erzeuger der Mitbewohner eines gemeinsam bewohnten Hauses ist, ist eine
eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Dies steht der Betreuung eines gemeinsamen Kindes in
§ 7 Abs. 3a SGB II gleich. Anders lautende Erklärungen der Antragstellerin und des
Mitbewohners vermögen dies nicht zu entkräften. |
| 28.06.2007 |
1. § 7 Abs. 3 a SGB II
enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft.
Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen -
und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten
Tatbestände gegeben ist. Das bloße Abstreiten und die schlichte Erklärung, nicht in
Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügen nicht (vgl. BT-Drs. 16/1410, 19). 2. Die Dauer des Zusammenlebens (hier: seit
01.05.94) gilt als gewichtigste Hinweistatsache (vgl. BVerwG, B. v.
24.06.1999 - 5 B 114/98).
3. Getrennte Konten und getrennte
Haftpflichtversicherungen schließt eine Verantwortungsgemeinschaft nicht aus,
zumal dies auch bei Eheleuten nicht ungewöhnlich ist. |
| 20.06.2005 |
1. Ein Zusammenleben
von kurzer Dauer (hier: ca. 9 Monate) spricht gewichtig gegen verfestigte innere
Bindungen. Die eidesstattlichen Versicherungen die das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft verneinen sind daher plausibel. 2. Im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur 70 % der Regelleistung für einen nicht
alleinstehenden Bezieher von Alg II anzusetzen (vgl. zur Sozialhilfe: 80 % des Regelsatzes
- OVG Münster, 12 B 423/02, 22 B 1771/00). In § 31 Abs. 3 SGB II geht der Gesetzgeber
davon aus, dass eine Herabsetzung auf 70 % zur Abdeckung des unerlässlichen Bedarfes
hinreichend ist. Die Kosten der Unterkunft sind in voller Höhe zu gewähren, da der
Antragsteller hier keine Einsparungen vornehmen kann. |
| 02.05.2007 |
1. Eine Aussage ist
unglaubwürdig, wenn sie eine Vielzahl von Phantasiesignalen enthält und keine
Realitätskriterien. Entrüstung und Vorwegverteidigung sind
Dreistigkeitssignale, die gegen den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen. 2. Gegen die Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft
spricht eine fehlende wirtschaftliche Trennung (gemeinsame Mahlzeiten und Haushaltskasse).
3. Es besteht keine Pflicht, den Außendienst
den Zutritt zur gemeinsam genutzten Wohnung zu gewähren, da es insoweit an einer
spezialgesetzlichen Ermächtigung, die den Anforderungen des Art. 13 GG genügt, fehlt.
Die Vereitelung der Inaugenscheinnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X geht jedoch
betreffend der Unklarheit der Hilfebedürftigkeit zu Lasten des Antragstellers. |
| 08.02.2007 |
Was die Dauer einer zu
akzeptierenden "Probezeit" bei einer eheähnlichen Gemeinschaft
angeht, erscheint es sinnvoll, sich an der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II zu
orientieren. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zutragen
und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner, ohne dass sonstige besondere
Umstände vorhanden sind, länger als ein Jahr zusammenleben. Der Senat sieht in dieser
Regelung nicht nur eine Erleichterung der Missbrauchsbekämpfung, sondern auch eine
Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt regelmäßig noch keine Einstehensgemeinschaft
anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Vermutungsregelung ausdrücklich
auf einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (18.1.2006 L 5 B 1362/05 AS ER)
hingewiesen, wonach bei einer Dauer des Zusammenlebens bis zu einem Jahr im Regelfall
keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde. Die Festlegung einer solchen Zeitgrenze ist
auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zweckmäßig, weil es schwierig ist, die
Bindungsintensität zu belegen oder zu widerlegen. |
| 06.02.2007 |
1. Hat eine Behörde eine
Leistung nach dem SGB II vollständig abgelehnt, so liegt in dem anschließenden
Klageverfahren eine Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II für nachfolgende
Bewilligungszeiträume. 2. Mit der Definition
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7
Abs. 3 Nr. 3c SGB II knüpft der Gesetzgeber an die von der Rechtsprechung erarbeiteten
Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft an; eine inhaltliche
Neubestimmung des Begriffs hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
3. Die Bedeutung des § 7 Abs. 3a SGB II erschöpft sich
in einer Umkehr der Beweislast: Während bis zum 31.7.2006 die Beweislast
für eine eheähnliche Gemeinschaft bei der Behörde lag, gehen ab dem 1.8.2006 unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers.
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| 16.01.2007 |
1. Gewichtige Indizien
für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind:
- Wenn der Antragsteller in der Lage ist, zahlreiche Angaben zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitbewohnerin zu machen und diese betreffende
Unterlagen vorzulegen (Mietvertrag, Unterhaltsklage, Verdienstbescheinigung,
Versicherungsnachweise, Rentenbescheid; vgl. VG Dessau v. 12.08.03 - 4 B 243/03 DE; SG
Berlin v. 19.04.05 - S 53 AS 1126/05 ER).- Wenn
eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, die schon aufgrund ihrer Größe tägliche
Begegnungen unausweichlich macht (vgl. dazu SG Berlin v. 26.04.05 - S 59 AS 1728/05 ER).
- Nahrungsmittel werden vom Einkommen der Mitbewohnerin
gekauft und Mahlzeiten gemeinsam zubereitet und verzehrt.
2. Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a
SGB II (Jahresfrist) ist keine absolute zeitliche Mindestvoraussetzung für das
Zusammenleben (BSGE 90, 90).
3. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
SGB II ist nicht verfassungswidrig. |
| 19.12.2006 |
Juristische Laien
können nicht zutreffend beurteilen, ob sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X können daher in so einem Fall nicht
vorliegen (arglistige Täuschung, vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige oder
unvollständige Angaben etc.). Somit ist nach § 45 SGB X für die Aufhebung von
Verwaltungsakten eine Ermessensausübung erforderlich, da die Ausnahme nach § 40 Abs. 1
Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nicht greift. |
| 28.11.2006 |
Das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft kann anhand von Indizien bejaht werden. Die Einlassung
im Erdgeschoss des Hauses zu wohnen und zu schlafen ist unglaubwürdig, wenn dort bei
einem Hausbesuch als Schlafstätte nur eine Liege mit einer Synthetikdecke voll mit
weißen Hundehaaren und eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen vorhanden sind. Die
Aussagen der Antragstellerin werden zudem erschüttert durch widersprüchliche Angaben
bzgl. der Eigentumsverhältnisse des Möbliars. Des weiteren wurde nicht belegt, dass der
vereinbarte Untermietzins in Höhe von 300,-- Euro tatsächlich enrichtet wurde. Auf den
Kontoauszügen waren im Juli bzw. August lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,-- Euro
bzw. 380,-- Euro zu verzeichnen, so dass die Restbeträge für den Lebensunterhalt nicht
ausgereicht hätten (nach Abzug der Miete). Auffallend ist auch, dass in der Bestätigung
des Vermieters über die Miete der Zusatz Zahlung "je nach ihrer Finanzlage"
enthalten ist. Auch ließen sich den Kontoauszügen keine bargeldlosen Zahlungen bei
beispielsweise Lebensmittelgeschäften entnehmen. Das SG Schleswig geht daher davon aus,
dass wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, gemeinsam gewirtschaftet wird und somit auf
Grund des über 1-jährigen qualifiziertem Zusammenwohnes die Vermutungsregelung des § 7
Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift. |
| 27.10.2006 |
1. Eine Versagung oder
Entziehung der Leistung gem § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht möglich, wenn der
Hilfebedürftige rechtserhebliche Tatsachen angibt, diese aber nicht nachweisen kann oder
die eingereichten Unterlagen für einen Nachweis nicht ausreichen. In diesen Fällen kommt
lediglich eine Ablehnung der Leistung dem Grunde nach wegen fehlenden Nachweises
anspruchserheblicher Tatsachen in Betracht. 2.
Die Ermessenserwägungen, die zur Einstellung der Leistung geführt haben, sind im
Bescheid im Einzelnen darzulegen; eine verbale Aussage darüber, dass Ermessen ausgeübt
wurde, ist nicht ausreichend.
3. Liegen nach Auffassung des Leistungsträgers
erhebliche Indizien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
eheähnlichen Gemeinschaft gem § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c i.V.m. § 7 Abs. 3a SGB II vor,
so hat dies zur Folge, dass der Partner des Hilfebedürftigen verpflichtet ist, gem. § 60
Abs. 4 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB X Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu
erteilen.
4. Eine Entziehung der laufenden Leistung bei einer
unzureichenden Mitwirkung des insoweit als Zeugen zu behandelnden Partners gem § 66 Abs.
1 SGB I ist nicht möglich. Vielmehr muss der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB 2
auch dann erbringen, wenn ein gem § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete
oder falsche Angaben macht. |
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