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| Datum
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Kurzbeschreibung |
| 30.05.2007 |
1. Ein Aktenvermerk über einen
Hausbesuch ist ein Dokument, das Sozialdaten enthält (§ 67 Abs. 1 SGB X). Ist
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und die höhe der Unterkunft strittig, ist die
Speicherung eines Aktenvermerkes über einen Hausbesuch zulässig, da die Daten
erforderlich sind zur Sachverhaltsaufklärung.
2. Hausbesuche sind zulässig, wenn sie erforderlich sind und keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen (ständige Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte). Nur präventive verdachtsunabhängige Hausbesuche sind
rechtswidrig. |
| 09.01.2007 |
1. Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit
i.S.d. SGB II kann die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge von
Antragstellern bzw. Leistungsbeziehern auch dann ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht
verlangt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht besteht.
2. Die Pflicht oder Nichtpflicht des Hilfebedürftigen zur Vorlage von Kontoauszügen
stellt ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar. |
| 15.09.2006 |
1. Lehnt der Antragsteller das in jedem
Fall zumutbare Angebot der ARGE ab, nur dem Gericht die ungeschwärzten
Kontoauszüge vorzulegen ab, ist die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rechtmäßig. Eine gewichtige Verletzung von Interessen des
Antragstellers ist durch die ohne Schwierigkeiten mögliche Vorlage der Kontoauszüge im
Original und ungeschwärzt nicht erkennbar. Die Klärung der Frage des Datenschutzes
bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Wird ein Antrag auf ALG II nach § 65 SGB I versagt ist statthafte Klageart die
Anfechtungsklage und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine
vorläufige Leistungserbringung kommt daher nur bei Annahme einer zulässigen
Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) in Betracht. |
| 07.09.2006 |
1. Kontoauszüge sind
Beweisurkunden i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 12.07.06 - L 9 B 48/06 ER).
2. Die Vorlage von Kontoauszügen ist nur gerechtfertigt, wenn ein
begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht (so wohl auch LSG
Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Auf die bloße Vermutung der Unrichtigkeit von Angaben des
Antragstellers kann die ARGE nicht die Herausgabe persönlicher sensibler Daten, wie sie
in Kontoauszügen offenbart werden, verlangen, denn der überwiegende Teil dieser Daten
hat mit der erstrebten Information überhaupt nichts zu tun (hier: bloße Vermutung des
Erwerbs eines PKW's, da der Hilfebedürftige als Fahrer des PKW's mehrfach gesehen wurde
und bloße Vermutung, der Hilfebedürftige habe Büroräume angemietet).
3. Die Daten auf Kontoauszügen sind vom Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I
und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs.
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
4. Es steht nicht im Belieben der ARGE, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten
festzulegen. Für die Erhebung von Daten auf Kontoauszügen fehlt es an einer
Ermächtigungsgrundlage.
5. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der
Gesetzgeber den automatisierten Datenabgleich gem. § 52 SGB II und besondere Anzeige- und
Mitwirkungspflichten gem. §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch gerade keine Vorlage
von Kontoauszügen regeln.
6. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X, denn
die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor. |
| 12.07.2006 |
Der Antragsteller ist zur Vorlage
der ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten drei Monate nur dann verpflichtet,
wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen (vgl. VG Sigmaringen,
Urt. v. 23.11.2000 - 2 K 1886/99 - info also 2001, 165ff; VG Gelsenkirchen, Urt. v.
16.11.2004 - 3 K 2222/02; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 18.11.2004 - 3 L 2318/04; bei
Anhaltspunkten für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher Bedenken so wohl auch
Hessisches LSG, Beschluss v. 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 ER). Ohne die Kontoauszüge und
ggf. die Durchführung eines - von der Antragstellerin strikt verweigerten - Hausbesuches
wird sich die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation und das
Bestehen/Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II nicht
abschließend feststellen lassen (die Antragstellerin benutzt mit ihrer nicht
hilfebedürftigen Mutter ein gemeinsamens Konto). |
| 20.06.2006 |
Die Vorlage von ungeschwärzten
Kontoauszügen ist notwendig und zumutbar, auch wenn es sich um das Konto der
Schwester der Antragstellerin handelt. Da die Antragstellerin dieses Konto benutzt, muss
sie auch dafür Sorge tragen, dass die Kontoauszüge ungeschwärzt vorgelgt werden. Auf
andere Weise ist nicht zu klären, ob ihr über das Alg II hinaus weitere Einnahmen
zugeflossen sind oder noch zufließen. Die Notwendigkeit dieser Klärung ergibt sich im
vorliegenden Fall auch daraus, dass zum einen eine weitere Person, die Mutter der
Antragstellerin, Frau ..., das Konto offenbar ebenfalls mitbenutzt und auf dem Konto eine
Vielzahl von Kontobewegungen in relativ kurzen Zeitraum ersichtlich ist. Zum anderen sind
nach wie vor die Wohnverhältnisse der Antragstellerin und ihrer Schwester ungeklärt. Die
von beiden vorgeblich bewohnt Wohnung von 45 qm soll im Eigentum der Schwester stehen.
Diese hat jedoch im Abgabenbescheid den Namen des Miteigentümers geschwärzt. GGf. wird
die Antragstellerin durch eine Schufa-Auskunft zu belegen haben, dass sie tatsächlich
über kein eigenes Konto verfügt. |
| 11.05.2006 |
Die ARGE ist nur dann zur Einsicht
der ungeschwärzten Kontoauszüge berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte auf
verschwiegenes Einkommen oder Vermögen vorhanden sind. |
| 10.05.2006 |
Die §§ 60 ff SGB I enthalten keine
Ermächtigungsgrundlage zur Durchsicht der Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Durch ein solches Verlangen wird die Mitwirkungspflicht überspannt. Eine eidesstattliche
Versicherung über die Höhe des Vermögens, der letzte Steuerbescheid und ein aktueller
Kontoauszug reichen aus, um die Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. |
| 05.05.2006 |
Die nur allgemeine Berufung auf den Schutz
der Sozialdaten ohne Glaubhaftmachung, dass im konkreten Fall ein besonderes Interessen an
diesem Datenschutz besteht, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Eine gewichtige Verletzung der Interessen des Antragstellers durch eine Vorlage
der Kontoauszüge im Original und ungeschwärzt ist nicht erkennbar. Dem
Antragsteller wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, die von der ARGE geforderten
Unterlagen beizubringen. Daher muss die Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage
des Datenschutzes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BayLSG, Beschluss v.
15.03.2006, L 7 B 9/06 ER). |
| 27.02.2006 |
§§ 60 ff SGB I rechtfertigen nicht, vom
Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Kontoauszügen für
Zeiten vor der Antragstellung zu verlangen |
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