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Datum Kurzbeschreibung
30.05.2007 1. Ein Aktenvermerk über einen Hausbesuch ist ein Dokument, das Sozialdaten enthält (§ 67 Abs. 1 SGB X). Ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und die höhe der Unterkunft strittig, ist die Speicherung eines Aktenvermerkes über einen Hausbesuch zulässig, da die Daten erforderlich sind zur Sachverhaltsaufklärung.

2. Hausbesuche sind zulässig, wenn sie erforderlich sind und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte). Nur präventive verdachtsunabhängige Hausbesuche sind rechtswidrig.
09.01.2007 1. Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II kann die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge von Antragstellern bzw. Leistungsbeziehern auch dann ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht verlangt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht besteht.

2. Die Pflicht oder Nichtpflicht des Hilfebedürftigen zur Vorlage von Kontoauszügen stellt ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar.
15.09.2006 1. Lehnt der Antragsteller das in jedem Fall zumutbare Angebot der ARGE ab, nur dem Gericht die ungeschwärzten Kontoauszüge vorzulegen ab, ist die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtmäßig. Eine gewichtige Verletzung von Interessen des Antragstellers ist durch die ohne Schwierigkeiten mögliche Vorlage der Kontoauszüge im Original und ungeschwärzt nicht erkennbar. Die Klärung der Frage des Datenschutzes bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2. Wird ein Antrag auf ALG II nach § 65 SGB I versagt ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine vorläufige Leistungserbringung kommt daher nur bei Annahme einer zulässigen Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) in Betracht.
07.09.2006 1. Kontoauszüge sind Beweisurkunden i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.07.06 - L 9 B 48/06 ER).

2. Die Vorlage von Kontoauszügen ist nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht (so wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Auf die bloße Vermutung der Unrichtigkeit von Angaben des Antragstellers kann die ARGE nicht die Herausgabe persönlicher sensibler Daten, wie sie in Kontoauszügen offenbart werden, verlangen, denn der überwiegende Teil dieser Daten hat mit der erstrebten Information überhaupt nichts zu tun (hier: bloße Vermutung des Erwerbs eines PKW's, da der Hilfebedürftige als Fahrer des PKW's mehrfach gesehen wurde und bloße Vermutung, der Hilfebedürftige habe Büroräume angemietet).

3. Die Daten auf Kontoauszügen sind vom Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

4. Es steht nicht im Belieben der ARGE, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten festzulegen. Für die Erhebung von Daten auf Kontoauszügen fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.


5. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber den automatisierten Datenabgleich gem. § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gem. §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch gerade keine Vorlage von Kontoauszügen regeln.

6. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor.
12.07.2006 Der Antragsteller ist zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten drei Monate nur dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2000 - 2 K 1886/99 - info also 2001, 165ff; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.11.2004 - 3 K 2222/02; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 18.11.2004 - 3 L 2318/04; bei Anhaltspunkten für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher Bedenken so wohl auch Hessisches LSG, Beschluss v. 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 ER). Ohne die Kontoauszüge und ggf. die Durchführung eines - von der Antragstellerin strikt verweigerten - Hausbesuches wird sich die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation und das Bestehen/Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II nicht abschließend feststellen lassen (die Antragstellerin benutzt mit ihrer nicht hilfebedürftigen Mutter ein gemeinsamens Konto).
20.06.2006 Die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen ist notwendig und zumutbar, auch wenn es sich um das Konto der Schwester der Antragstellerin handelt. Da die Antragstellerin dieses Konto benutzt, muss sie auch dafür Sorge tragen, dass die Kontoauszüge ungeschwärzt vorgelgt werden. Auf andere Weise ist nicht zu klären, ob ihr über das Alg II hinaus weitere Einnahmen zugeflossen sind oder noch zufließen. Die Notwendigkeit dieser Klärung ergibt sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass zum einen eine weitere Person, die Mutter der Antragstellerin, Frau ..., das Konto offenbar ebenfalls mitbenutzt und auf dem Konto eine Vielzahl von Kontobewegungen in relativ kurzen Zeitraum ersichtlich ist. Zum anderen sind nach wie vor die Wohnverhältnisse der Antragstellerin und ihrer Schwester ungeklärt. Die von beiden vorgeblich bewohnt Wohnung von 45 qm soll im Eigentum der Schwester stehen. Diese hat jedoch im Abgabenbescheid den Namen des Miteigentümers geschwärzt. GGf. wird die Antragstellerin durch eine Schufa-Auskunft zu belegen haben, dass sie tatsächlich über kein eigenes Konto verfügt.
11.05.2006 Die ARGE ist nur dann zur Einsicht der ungeschwärzten Kontoauszüge berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte auf verschwiegenes Einkommen oder Vermögen vorhanden sind.
10.05.2006 Die §§ 60 ff SGB I enthalten keine Ermächtigungsgrundlage zur Durchsicht der Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Durch ein solches Verlangen wird die Mitwirkungspflicht überspannt. Eine eidesstattliche Versicherung über die Höhe des Vermögens, der letzte Steuerbescheid und ein aktueller Kontoauszug reichen aus, um die Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.
05.05.2006 Die nur allgemeine Berufung auf den Schutz der Sozialdaten ohne Glaubhaftmachung, dass im konkreten Fall ein besonderes Interessen an diesem Datenschutz besteht, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine gewichtige Verletzung der Interessen des Antragstellers durch eine Vorlage der Kontoauszüge im Original und ungeschwärzt ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, die von der ARGE geforderten Unterlagen beizubringen. Daher muss die Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage des Datenschutzes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BayLSG, Beschluss v. 15.03.2006, L 7 B 9/06 ER).
27.02.2006 §§ 60 ff SGB I rechtfertigen nicht, vom Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Kontoauszügen für Zeiten vor der Antragstellung zu verlangen

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