| Mit Klick auf das Datum des jeweiligen Urteils können Sie
die ausführliche Urteilsbegründung und weitere Infos zum Urteil einsehen. |
| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 28.02.2006 |
Ein volljähriges Kind, dass in der
Gartenlaube seiner Eltern wohnt, kann mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft
i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II bilden. |
| 31.01.2006 |
Lebt ein junger Erwachsener in
einer eigenen Wohnung im elterlichen Haus, liegt keine Haushaltsgemeinsachaft
vor. Dem steht auch keine vorrübergehende Unterstützung der Eltern nicht entgegen. Der
Verweis auf Selbsthilfe durch Unterhaltsklage gegen die Eltern endet bei der erheblichen
Gefährdung der Familie. |
| 28.09.2005 |
1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2
SGB II folgt, dass mit (einstandspflichtigen) "Eltern oder Elternteile" nur die
leiblichen bzw. Adoptiveltern gemeint sind, nicht aber Stiefeltern oder
die Partner eines Elternteils in eheähnlicher Gemeinschaft (SG Oldenburg v. 13.09.05, S
48 AS 202/05, v. 22.02.05 - S 47 AS 29/05 ER, v. 24.03.05 - S 48 AS 100/05 ER, v. 4.10.05
- S 47 AS 496/05 ER; SG Aurich v. 08.02.05 - S 25 AS 2/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen v.
12.05.05 - L 8 AS 51/05 ER; erwägend auch das LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.07.05 - L 19
B 31/05 AS ER; a.A. SG Berlin v. 11.05.05 - S 37 AS 1607/05 ER). Diese rechtliche Wertung
wird durch die unterhaltsrechtlichen Pflichtbestimmungen des BGB bekräftigt, dass in §
1602 BGB nur eine Unterhaltsverpflichtung für Verwandte in gerader Linie vorsieht.
2. Eine Einkommensanrechnung des Stiefvaters kommt daher nur nach § 9
Abs. 5 SGB II in Betracht. Diese Rechtsnorm relativiert zwar die zivilrechtlichen
Unterhaltsverpflichtungen dergestalt, dass eine Vermutungsregelung zu Lasten desjenigen
aufgestellt wird, der mit Hilfebedürftigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Diese
Vermutung kann aber widerlegt werden. Sie ist offensichtlich widerlegt, wenn neben der
glaubhaften und zweifelsfreien Erklärung des Hilfesuchenden und ggf. weiterer Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft, dass sie keine oder keine ausreichenen Leistungen zum
Lebensunterhalt erhalten, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen glaubhaft gemacht
werden, die die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung erschüttern. Von diesen Ansätzen
ausgehend reicht es auch nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall zur Widerlegung
der gesetzlichen Vermutungsregelung aber auch bereits hin, dass die Mutter deutlich macht,
ihr Ehemann sei nicht bereit, für das oder die Stiefkinder zu zahlen. Weitere Darlegungen
sind aus grundrechtlichen Ansprüchen auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft und
der Gewährleistung der Intimsphäre der ehelichen wie familiären Lebens- und
Haushaltsgemeinschaft nach Auffassung der Kammer nicht angebracht (keine
"Sprengung" der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar). |
| 19.09.2005 |
1. Die in § 9 Abs. 5 SGB II normierte
gesetzliche "Unterhaltsvermutung" setzt das tatsächliche
Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und seinen Verwandten
oder Verschwägerten voraus.
2. Dei gemeinsame Nutzung eines Kühlschranks oder von Schränken im Rahmen der Untermiete
eines Zimmers in der Wohnung der Mutter begründet keine Haushaltsgemeinschaft, da dies
auch bei Wohngemeinschaften nicht unüblich ist. |
| 05.09.2005 |
1. Der Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen
(wie 1. Senat des OVG Bremen, Beschluss v. 29.07.05 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).
2. Bezüglich für die Vergangenheit begehrte Leistungen fehlt es am Anordnungsgrund
(Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch wenn der ehemalige
eheähnliche Partner das für die Stiefkinder angerechnete Einkommen von der
Antragstellerin zurückfordert. Diese Ansprüche können nur im Hauptsacheverfahren
geltend gemacht werden. |
| 12.07.2005 |
Die gesetzliche Vermutung der Bedarfsdeckung
bei Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten nach § 9 Abs. 5 SGB II kann durch
eidesstattliche Versicherung des Verwandten, dieser unterhalte den Hilfebedürftigen nicht
freiwillig, widerlegt werden. |
| 04.07.2005 |
Bezieher einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt sind
erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II. |
| 27.04.2005 |
Bei Nichtsesshaften ist
eine Kürzung der Regelleistung unzulässig. § 20 SGB II sieht eine Pauschale vor, von
der keine Abweichungen möglich sind. Jeder Hilfebedürftige kann sich die Regelleistung
frei einteilen. Außerdem haben Nichtsesshafte auch Mehraufwendungen (vgl. OVG Lüneburg
v. 10.10.97, FEVS 48, 39). |
| 21.04.2005 |
1. Bloße Behauptungen des Antragstellers
und seiner Eltern reichen zur Widerlegung der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht aus
(vgl. OVG NRW v. 28.11.1997, 24 A 2780/94 zu § 16 BSHG).
2. Je näher die Verwandtschaft desto schwerer ist die Vermutung des § 9
Abs. 5 SGB II zu widerlegen (insbesondere im Verhältnis Eltern-Kind).
3. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II greift bei einem 24 Jahre alten beruflich noch
nicht abgesicherten Kind und einem monatlichem Bruttoeinkommen des Vaters von 4.103 Euro. |
| 21.04.2005 |
1. Die Einbeziehung der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft in die Bedarfsgemeinschaft des SGB II ist verfassungsgemäß.
2. Lebt ein Mann mit der Mutter eines im Haushalt lebenden Kindes, dessen Vater er
nicht ist, in eheähnlicher Gemeinschaft, so muss er nicht für das Kind einstehen.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist allein eine Verteilungsregelung und setzt eine
Einstandsverpflichtung voraus. |
| Vorige Seite | Nächste Seite |