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Datum Kurzbeschreibung
28.02.2006 Ein volljähriges Kind, dass in der Gartenlaube seiner Eltern wohnt, kann mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II bilden.
31.01.2006 Lebt ein junger Erwachsener in einer eigenen Wohnung im elterlichen Haus, liegt keine Haushaltsgemeinsachaft vor. Dem steht auch keine vorrübergehende Unterstützung der Eltern nicht entgegen. Der Verweis auf Selbsthilfe durch Unterhaltsklage gegen die Eltern endet bei der erheblichen Gefährdung der Familie.
28.09.2005 1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II folgt, dass mit (einstandspflichtigen) "Eltern oder Elternteile" nur die leiblichen bzw. Adoptiveltern gemeint sind, nicht aber Stiefeltern oder die Partner eines Elternteils in eheähnlicher Gemeinschaft (SG Oldenburg v. 13.09.05, S 48 AS 202/05, v. 22.02.05 - S 47 AS 29/05 ER, v. 24.03.05 - S 48 AS 100/05 ER, v. 4.10.05 - S 47 AS 496/05 ER; SG Aurich v. 08.02.05 - S 25 AS 2/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 12.05.05 - L 8 AS 51/05 ER; erwägend auch das LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.07.05 - L 19 B 31/05 AS ER; a.A. SG Berlin v. 11.05.05 - S 37 AS 1607/05 ER). Diese rechtliche Wertung wird durch die unterhaltsrechtlichen Pflichtbestimmungen des BGB bekräftigt, dass in § 1602 BGB nur eine Unterhaltsverpflichtung für Verwandte in gerader Linie vorsieht.

2. Eine Einkommensanrechnung des Stiefvaters kommt daher nur nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht. Diese Rechtsnorm relativiert zwar die zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen dergestalt, dass eine Vermutungsregelung zu Lasten desjenigen aufgestellt wird, der mit Hilfebedürftigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Sie ist offensichtlich widerlegt, wenn neben der glaubhaften und zweifelsfreien Erklärung des Hilfesuchenden und ggf. weiterer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, dass sie keine oder keine ausreichenen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung erschüttern. Von diesen Ansätzen ausgehend reicht es auch nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung aber auch bereits hin, dass die Mutter deutlich macht, ihr Ehemann sei nicht bereit, für das oder die Stiefkinder zu zahlen. Weitere Darlegungen sind aus grundrechtlichen Ansprüchen auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft und der Gewährleistung der Intimsphäre der ehelichen wie familiären Lebens- und Haushaltsgemeinschaft nach Auffassung der Kammer nicht angebracht (keine "Sprengung" der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar).
19.09.2005 1. Die in § 9 Abs. 5 SGB II normierte gesetzliche "Unterhaltsvermutung" setzt das tatsächliche Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und seinen Verwandten oder Verschwägerten voraus.

2. Dei gemeinsame Nutzung eines Kühlschranks oder von Schränken im Rahmen der Untermiete eines Zimmers in der Wohnung der Mutter begründet keine Haushaltsgemeinschaft, da dies auch bei Wohngemeinschaften nicht unüblich ist.
05.09.2005 1. Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, Beschluss v. 29.07.05 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).

2. Bezüglich für die Vergangenheit begehrte Leistungen fehlt es am Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch wenn der ehemalige eheähnliche Partner das für die Stiefkinder angerechnete Einkommen von der Antragstellerin zurückfordert. Diese Ansprüche können nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
12.07.2005 Die gesetzliche Vermutung der Bedarfsdeckung bei Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten nach § 9 Abs. 5 SGB II kann durch eidesstattliche Versicherung des Verwandten, dieser unterhalte den Hilfebedürftigen nicht freiwillig, widerlegt werden.
04.07.2005 Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt sind erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II.
27.04.2005 Bei Nichtsesshaften ist eine Kürzung der Regelleistung unzulässig. § 20 SGB II sieht eine Pauschale vor, von der keine Abweichungen möglich sind. Jeder Hilfebedürftige kann sich die Regelleistung frei einteilen. Außerdem haben Nichtsesshafte auch Mehraufwendungen (vgl. OVG Lüneburg v. 10.10.97, FEVS 48, 39).
21.04.2005 1. Bloße Behauptungen des Antragstellers und seiner Eltern reichen zur Widerlegung der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht aus (vgl. OVG NRW v. 28.11.1997, 24 A 2780/94 zu § 16 BSHG).

2. Je näher die Verwandtschaft desto schwerer ist die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu widerlegen (insbesondere im Verhältnis Eltern-Kind).

3. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II greift bei einem 24 Jahre alten beruflich noch nicht abgesicherten Kind und einem monatlichem Bruttoeinkommen des Vaters von 4.103 Euro.
21.04.2005 1. Die Einbeziehung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in die Bedarfsgemeinschaft des SGB II ist verfassungsgemäß.

2. Lebt ein Mann mit der Mutter eines im Haushalt lebenden Kindes, dessen Vater er nicht ist, in eheähnlicher Gemeinschaft, so muss er nicht für das Kind einstehen. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist allein eine Verteilungsregelung und setzt eine Einstandsverpflichtung voraus.

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