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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 18.04.2007 |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist so zu
verstehen, dass der Stiefvater als Verschwägerter i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB
II i.V.m. § 1590 Abs. 1 BGB zu verstehen ist (BT-Drs. 16/1410, Seite 20). |
| 12.04.2006 |
Hat die leibliche Mutter der Kinder selbst
Einkommen, was aber ihren eigenen Bedarf nicht vollständig deckt, so ist der Stiefvater
nur verpflichtet, den Restbedarf seiner Ehefrau zu decken. Das Einkommen der leiblichen
Mutter darf daher nicht auf den Bedarf der Stiefkinder angerechnet werden. Andernfalls
müsste der Stiefvater quasi mittelbar doch für die Stiefkinder aufkommen. Dadurch würde
die eindeutige gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II letztlich umgangen. |
| 01.03.2007 |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist
überwiegend wahrscheinlich verfassungswidrig ohne die Möglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung. Die schematische Anrechnung des Einkommens des
Stiefelternteils verstößt gegen das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums
aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG. Darüber hinaus wird das Recht, das eigenen Leben und
die Beziehungen frei zu gestalten verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch wird die Freiheit zur
Eheschließung (Art. 6 GG) verletzt, wenn die Eheschließung automatisch mit einer
Unterhaltspflicht für die Kinder der Ehefrau verknüpft wird. Im einstweiligen
Rechtsschutz sind daher für Stiefkinder Leistungen nach dem SGB II im Wege der
Folgenabwägung zu gewähren. |
| 21.02.2007 |
1. Der voll erwerbsgeminderte
Ehegatte hat sein Einkommen für seine Ehefrau bis hinab zur Grenze seiner
eigenen Hilfebedürftigkeit und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen
Selbstbehaltes einzusetzen (Sächsisches LSG, Urteil v. 7.09.06 - L 3 AS 11/06).
2. Kindergeld für ein volljähriges Kind ist nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II in
der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem kindergeldberechtigten Elternteil als
Einkommen anzurechnen. |
| 11.01.2007 |
Zur Vermeidung einer ansonsten
verfassungswidrigen Überspannung des Einkommenseinsatzes für das nichtleibliche
Kind der Bedarfsgemeinschaft muss § 9 Abs. 2 SGB II verfassungskonform so
ausgelegt werden, dass zwar die Widerlegung der Unterstützung möglich ist, die
unwiderlegbare Unterstützungserwartung aber nach wie vor erst bei einem Freibetrag des §
9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-Verordnung übersteigenden Einkommen einsetzt
(SG Berlin, Beschluss v. 20.12.06 - S 37 AS 11401/06 ER). Dem Gesetzgeber ging es bei der
Neufassung des § 9 Abs. 2 SGB II im Fortentwicklungsgesetz allein um die Gleichstellung
verheirateter gegenüber unverheirateter Einstandspartner einer Bedarfsgemeinschaft
(BT-Drs. 16/1440, S. 51). Da das Gesetz nur von Einkommensberücksichtigung spricht ohne
selbst den Umfang der Einkommensberücksichtigung festzulegen bleibt Spielraum für einen
unterschiedlichen Einkommenseinsatz der leiblichen Eltern im Vergleich zum
Stiefelternteil. |
| 08.01.2007 |
1. Die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2
SGB II verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1
Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG.
2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist, da ein sachlicher Grund der abweichenden Regelung im Sozialhilferecht (§§
20, 36 SGB XII) nicht offenkundig ersichtlich ist.
3. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
4. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das Ziel der
Erzielung von Einsparungen (vgl. etwa Stenographischer Bericht des 16. Deutschen
Bundestages 2006 - 37. Sitzung - Seite 3279 C). |
| 21.12.2006 |
Ein Kind unter 25 Jahre -
individuell nicht bedürftig - stellt einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von
§ 7 Abs. 1 SGB II dar und eröffnet die Sozialgeldgewährung für Angehörige. |
| 28.09.2006 |
1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen
hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Geschützt ist durch
dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehung frei zu gestalten.
Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur
rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell
einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt.
2. Die Regelungin § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6
GG gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar,
insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder
der Ehefrau unterhaltspflichtig wird.
3. Da die Verfassungwidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II überwiegend wahrscheinlich
ist, der Antragsteller in Grundrechten schwerwiegend bedroht ist und die Bedrohung nicht
durch höherrangige Belange gerechtfertigt ist, ist eine einstweilige Anordnung zur
Leistungsverpflichtung der ARGE zu erlassen. |
| 02.05.2006 |
Lebt eine 18jährige schwangere
Hilfebedürftige in ständigem Streit mit ihrer Mutter und lehnt diese zudem die
Schwangerschaft ab, kann die Hilfebedürftige nicht auf die Elternwohnung verwiesen
werden. |
| 27.03.2006 |
Ein ärztliches Attest zur
Glaubhaftmachung der "schwerwiegenden sozialen Gründe" i.S.d. § 22
Abs. 2a SGB II muss exakte Angaben zu den psychiatrischen Befunden und dem Ausmaß der
psychischen Erkrankung enthalten. |
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