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Datum Kurzbeschreibung
18.04.2007 § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist so zu verstehen, dass der Stiefvater als Verschwägerter i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1590 Abs. 1 BGB zu verstehen ist (BT-Drs. 16/1410, Seite 20).
12.04.2006 Hat die leibliche Mutter der Kinder selbst Einkommen, was aber ihren eigenen Bedarf nicht vollständig deckt, so ist der Stiefvater nur verpflichtet, den Restbedarf seiner Ehefrau zu decken. Das Einkommen der leiblichen Mutter darf daher nicht auf den Bedarf der Stiefkinder angerechnet werden. Andernfalls müsste der Stiefvater quasi mittelbar doch für die Stiefkinder aufkommen. Dadurch würde die eindeutige gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II letztlich umgangen.
01.03.2007 § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist überwiegend wahrscheinlich verfassungswidrig ohne die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Die schematische Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils verstößt gegen das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG. Darüber hinaus wird das Recht, das eigenen Leben und die Beziehungen frei zu gestalten verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch wird die Freiheit zur Eheschließung (Art. 6 GG) verletzt, wenn die Eheschließung automatisch mit einer Unterhaltspflicht für die Kinder der Ehefrau verknüpft wird. Im einstweiligen Rechtsschutz sind daher für Stiefkinder Leistungen nach dem SGB II im Wege der Folgenabwägung zu gewähren.
21.02.2007 1. Der voll erwerbsgeminderte Ehegatte hat sein Einkommen für seine Ehefrau bis hinab zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes einzusetzen (Sächsisches LSG, Urteil v. 7.09.06 - L 3 AS 11/06).

2. Kindergeld für ein volljähriges Kind ist nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anzurechnen.
11.01.2007 Zur Vermeidung einer ansonsten verfassungswidrigen Überspannung des Einkommenseinsatzes für das nichtleibliche Kind der Bedarfsgemeinschaft muss § 9 Abs. 2 SGB II verfassungskonform so ausgelegt werden, dass zwar die Widerlegung der Unterstützung möglich ist, die unwiderlegbare Unterstützungserwartung aber nach wie vor erst bei einem Freibetrag des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-Verordnung übersteigenden Einkommen einsetzt (SG Berlin, Beschluss v. 20.12.06 - S 37 AS 11401/06 ER). Dem Gesetzgeber ging es bei der Neufassung des § 9 Abs. 2 SGB II im Fortentwicklungsgesetz allein um die Gleichstellung verheirateter gegenüber unverheirateter Einstandspartner einer Bedarfsgemeinschaft (BT-Drs. 16/1440, S. 51). Da das Gesetz nur von Einkommensberücksichtigung spricht ohne selbst den Umfang der Einkommensberücksichtigung festzulegen bleibt Spielraum für einen unterschiedlichen Einkommenseinsatz der leiblichen Eltern im Vergleich zum Stiefelternteil.
08.01.2007 1. Die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG.

2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da ein sachlicher Grund der abweichenden Regelung im Sozialhilferecht (§§ 20, 36 SGB XII) nicht offenkundig ersichtlich ist.

3. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

4. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das Ziel der Erzielung von Einsparungen (vgl. etwa Stenographischer Bericht des 16. Deutschen Bundestages 2006 - 37. Sitzung - Seite 3279 C).
21.12.2006 Ein Kind unter 25 Jahre - individuell nicht bedürftig - stellt einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II dar und eröffnet die Sozialgeldgewährung für Angehörige.
28.09.2006 1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehung frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt.

2. Die Regelungin § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 GG gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird.

3. Da die Verfassungwidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II überwiegend wahrscheinlich ist, der Antragsteller in Grundrechten schwerwiegend bedroht ist und die Bedrohung nicht durch höherrangige Belange gerechtfertigt ist, ist eine einstweilige Anordnung zur Leistungsverpflichtung der ARGE zu erlassen.
02.05.2006 Lebt eine 18jährige schwangere Hilfebedürftige in ständigem Streit mit ihrer Mutter und lehnt diese zudem die Schwangerschaft ab, kann die Hilfebedürftige nicht auf die Elternwohnung verwiesen werden.
27.03.2006 Ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der "schwerwiegenden sozialen Gründe" i.S.d. § 22 Abs. 2a SGB II muss exakte Angaben zu den psychiatrischen Befunden und dem Ausmaß der psychischen Erkrankung enthalten.

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