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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 16.04.2007 |
Die ALG II-Leistungen müssen dem
Leistungsempfänger grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Vormonats
zur Verfügung stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Eine Überweisung erst zu Beginn bzw.
im Laufe des jeweiligen Leistungsmonats reicht nicht aus. |
| 17.10.2005 |
Das Ausfüllen des Antragsformulars
und der Zusatzblätter ist nicht unzumutbar nach § 65 Abs. 1 SGB I. Falls
datenschutzrechtliche Bedenken gegen einzelne Fragen bestehen, müssen zumindest die
unproblematischen Teile des Formulars beantwortet werden. |
| 31.05.2006 |
1. Der Träger der Grundsicherung kann die
Leistungen nach dem SGB II nicht von Amts wegen erbringen. Damit ist für den
Leistungsbeginn nicht maßgebend der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Hilfebedürftigkeit
sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche
Willenserklärung.
3. Antragsberechtigt ist, wer handlungsfähig i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist.
4. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Es gilt der Grundsatz der
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X). |