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Datum Kurzbeschreibung
16.04.2007 Die ALG II-Leistungen müssen dem Leistungsempfänger grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Eine Überweisung erst zu Beginn bzw. im Laufe des jeweiligen Leistungsmonats reicht nicht aus.
17.10.2005 Das Ausfüllen des Antragsformulars und der Zusatzblätter ist nicht unzumutbar nach § 65 Abs. 1 SGB I. Falls datenschutzrechtliche Bedenken gegen einzelne Fragen bestehen, müssen zumindest die unproblematischen Teile des Formulars beantwortet werden.
31.05.2006 1. Der Träger der Grundsicherung kann die Leistungen nach dem SGB II nicht von Amts wegen erbringen. Damit ist für den Leistungsbeginn nicht maßgebend der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Hilfebedürftigkeit sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung.

3. Antragsberechtigt ist, wer handlungsfähig i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist.

4. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X).

 


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