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Datum Kurzbeschreibung
05.11.07 Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bisher nicht hinreichend geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, generell von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen werden dürfen. Es ist aber fraglich und im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht abschließend zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf Unionsbürger anzuwenden ist (1.)Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (2).
16.08.07 Nur in den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund der Arbeitsuche stützt, sind EU-Bürger vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eingreift.
25.04.2007 Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich dahingehend auszulegen, dass für Ausländer, die Unionsbürger sind, aufgrund der nach Art. 12 EGV verbotenen Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit kein Leistungsausschluss besteht, jedenfalls nicht nach Ablauf eine dreimonatigen Aufenthaltes (Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG) im Bundesgebiet (vgl. Urteil des EuGH v. 23. März 2004 - C - 138/02 - , ZESAR 2004, S. 490 ff).
14.11.2006 Auch eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob") begründet ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Damit entfällt der Anspruch des Ausländers (hier: Italiener) auf ALG II nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
17.10.2006 1. Nach Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 8 Abs. 2 SGB II kann die Vorschrift nicht so verstanden werden, dass damit die gesetzgeberische eingeräumte abstrakt-generelle Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausreicht, um die Fiktion des § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II auszulösen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.12.2005 - L 25 B 1281/05 AS-ER). Aus den BT-Drs. 15/1516, S. 52 folgt, dass eine Einschätzung der Arbeitsmarktlage vorzunehmen ist.

2. Für slowakische Staatsangehörige gilt § 284 SGB III i.V.m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthaltsG, wonach eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden darf. Hinsichtlich der Tätigkeit als Bürohilfskraft ist davon auszugehen, dass in erheblichem Umfang bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, so dass nach § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II kein Anspruch auf ALG II besteht.
07.09.2006 1. Liegt noch keine bestandkräftig abgelehnte Genehmigung nach § 284 SGB III vor, dürfte die Erwerbsfähigkeit eines ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II zu bejahen sein.

2. Der Leistungsträger ist verpflichtet, alle Anträge, und zwar auch offensichtlich unbegründete, entgegenzunehmen und zu bescheiden.
13.07.2006 § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist im Lichte der Richtlinie 2004/38/EG europarechtskonform auszulegen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nur dann einem EU-Bürger verweigert werden, wenn die Ausländerbehörde die Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU entzogen oder widerrufen hat.
24.02.2006 Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II liegen vor, wenn dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Selbst dann, wenn die Antragstellerin als Polin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügigkeitsG/EU - (FreizügG/EU) haben sollte, wäre wegen des Benachteiligungsverbotes nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anwendung der §§ 27 ff des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - (AufenthG) in Betracht zu ziehen.
18.01.2006 Ein sechswöchiger Auslandsaufenthalt steht dem gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD nicht entgegen, denn die Antragsteller haben ihren Wohnsitz weiterhin in der BRD (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Nicht maßgeblich für die Erwerbsfähigkeit i.S.d. SGB II ist die Verfügbarkeit im Sinne des SGB III. Das ALG II ist daher in voller Höhe weiterzuleisten (Regelleistung + Kosten der Unterkunft).
09.09.2005 Enthält eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16 AufenthG die Nebenbestimmung, dass sie mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt, besteht kein Anspruch auf ALG II (§ 8 Abs. 2 SGB II).
21.07.2005 1. Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 Abs. 2 AufenthG nach der die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung "mit Zustimmung der Agentur für Arbeit" erlaubt ist, erfüllt die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II. Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können deshalb Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten Arbeitsmarktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr durchzuführen. Dies ergibt sich aus genetischer Auslegung des § 8 Abs. 2 SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1749, S. 31).

2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.
15.07.2005 Ein Ausländer, dem die Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist, hat Anspruch auf Sozialgeld, wenn er mit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet für den Anspruch auf Sozialgeld keine Anwendung.
07.07.2005 Ist nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet liegt keine Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vor.
15.06.2005

 

 

 

1. Entsteht ein Sozialhilfeanspruch erst nach Verlagerung des tatsächlichen Aufenthalts ins Ausland, ist die Antragstellerin wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit vom Bezug der begehrten Leistung ausgeschlossen.

2. Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgende Benachteiligungsverbot für Behinderte liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Antragstellerin statt der gewünschten Auslandsausbildung ausschließlich auf die Inlandsausbildung verwiesen wird.
30.05.2006 Die Entscheidung, ob einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte i.S.d. § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II, beinhaltet in erster Linie eine Prognose der Arbeitsmarktlage, die von der Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen ist. Die grundsätzlich eingeräumte ("abstrakte") rechtliche Möglichkeit zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erfüllt diesen Tatbestand nicht.


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