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| Datum |
Kurzbeschreibung |
| 05.11.07 |
Nach Auffassung des
beschließenden Senats ist bisher nicht hinreichend geklärt, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der
Arbeitssuche ergibt, generell von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
ausgeschlossen werden dürfen. Es ist aber fraglich und im Rahmen dieses Eilverfahrens
nicht abschließend zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der
Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf Unionsbürger anzuwenden ist
(1.)Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb aufgrund einer
Folgenabwägung zu entscheiden (2). |
| 16.08.07 |
Nur in den Fällen, in denen
sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund der Arbeitsuche stützt, sind
EU-Bürger vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind EU-Bürger, bei
denen ein anderer Grund nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eingreift. |
| 25.04.2007 |
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
ist gemeinschaftsrechtlich dahingehend auszulegen, dass für Ausländer, die
Unionsbürger sind, aufgrund der nach Art. 12 EGV verbotenen Diskriminierung
wegen der Staatsangehörigkeit kein Leistungsausschluss besteht, jedenfalls nicht nach
Ablauf eine dreimonatigen Aufenthaltes (Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG) im
Bundesgebiet (vgl. Urteil des EuGH v. 23. März 2004 - C - 138/02 - , ZESAR 2004, S. 490
ff). |
| 14.11.2006 |
Auch eine geringfügige Beschäftigung
("Minijob") begründet ein Aufenthaltsrecht
nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Damit entfällt der Anspruch des Ausländers
(hier: Italiener) auf ALG II nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. |
| 17.10.2006 |
1. Nach Sinn und Zweck sowie der Systematik
des § 8 Abs. 2 SGB II kann die Vorschrift nicht so verstanden werden, dass damit die
gesetzgeberische eingeräumte abstrakt-generelle Möglichkeit der Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis ausreicht, um die Fiktion des § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II
auszulösen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.12.2005 - L 25 B 1281/05
AS-ER). Aus den BT-Drs. 15/1516, S. 52 folgt, dass eine Einschätzung der Arbeitsmarktlage
vorzunehmen ist.
2. Für slowakische Staatsangehörige gilt § 284 SGB III i.V.m. § 39
Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthaltsG, wonach eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der
Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden darf. Hinsichtlich der Tätigkeit als
Bürohilfskraft ist davon auszugehen, dass in erheblichem Umfang bevorrechtigte
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, so dass nach § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II kein Anspruch
auf ALG II besteht. |
| 07.09.2006 |
1. Liegt noch keine bestandkräftig
abgelehnte Genehmigung nach § 284 SGB III vor, dürfte die Erwerbsfähigkeit
eines ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II
zu bejahen sein.
2. Der Leistungsträger ist verpflichtet, alle Anträge, und zwar auch offensichtlich
unbegründete, entgegenzunehmen und zu bescheiden. |
| 13.07.2006 |
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist im Lichte der
Richtlinie 2004/38/EG europarechtskonform auszulegen. Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende können nur dann einem EU-Bürger verweigert werden,
wenn die Ausländerbehörde die Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU entzogen oder
widerrufen hat. |
| 24.02.2006 |
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II
liegen vor, wenn dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt
werden könnte. Selbst dann, wenn die Antragstellerin als Polin keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügigkeitsG/EU - (FreizügG/EU) haben sollte,
wäre wegen des Benachteiligungsverbotes nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Erteilung
eines Aufenthaltstitels in Anwendung der §§ 27 ff des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz
- (AufenthG) in Betracht zu ziehen. |
| 18.01.2006 |
Ein sechswöchiger
Auslandsaufenthalt steht dem gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD nicht entgegen,
denn die Antragsteller haben ihren Wohnsitz weiterhin in der BRD (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
SGB II). Nicht maßgeblich für die Erwerbsfähigkeit i.S.d. SGB II ist die Verfügbarkeit
im Sinne des SGB III. Das ALG II ist daher in voller Höhe weiterzuleisten (Regelleistung
+ Kosten der Unterkunft). |
| 09.09.2005 |
Enthält eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Ausbildung nach § 16 AufenthG die Nebenbestimmung, dass sie mit
dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt, besteht kein Anspruch
auf ALG II (§ 8 Abs. 2 SGB II). |
| 21.07.2005 |
1. Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 32
Abs. 2 AufenthG nach der die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung
"mit Zustimmung der Agentur für Arbeit" erlaubt ist, erfüllt die Voraussetzung
des § 8 Abs. 2 SGB II. Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem
Arbeitsmarktzugang können deshalb Grundsicherung für Arbeitsuchende
beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten
Arbeitsmarktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose
der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr
durchzuführen. Dies ergibt sich aus genetischer Auslegung des § 8 Abs. 2 SGB II (vgl.
BT-Drs. 15/1749, S. 31).
2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr.
3 AsylbLG. |
| 15.07.2005 |
Ein Ausländer, dem die
Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist, hat Anspruch auf Sozialgeld, wenn er mit
einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt. § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB II findet für den Anspruch auf Sozialgeld keine Anwendung. |
| 07.07.2005 |
Ist nach dem ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet liegt keine
Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vor. |
| 15.06.2005
|
1. Entsteht ein Sozialhilfeanspruch erst
nach Verlagerung des tatsächlichen Aufenthalts ins Ausland, ist die
Antragstellerin wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit vom Bezug der begehrten Leistung
ausgeschlossen.
2. Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgende Benachteiligungsverbot für
Behinderte liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Antragstellerin statt der gewünschten
Auslandsausbildung ausschließlich auf die Inlandsausbildung verwiesen wird. |
| 30.05.2006 |
Die Entscheidung, ob einem Ausländer die
Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte i.S.d. § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II,
beinhaltet in erster Linie eine Prognose der Arbeitsmarktlage, die von
der Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen ist.
Die grundsätzlich eingeräumte ("abstrakte") rechtliche Möglichkeit zur
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erfüllt diesen Tatbestand nicht. |