ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene
Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch
tatsächlich auf deren Namen läuft. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) hervor.
Im von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte eine arbeitslose Frau für sich und ihre
Tochter ALG II beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter über ein
Sparvermögen von 9.700 Euro. Sie gab jedoch an, dass 3.020 Euro der Tochter gehören
würden. Hierfür könne ihre Tochter einen eigenen Vermögensfreibetrag beanspruchen.Die
zuständige Arge war jedoch der Ansicht, dass für die Tochter kein Vermögensfreibetrag
gewährt werden könne, weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter laufen. Folglich
stünde lediglich der Mutter ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.500 Euro zu. Bevor
eine Gewährung von AlG II in Betracht käme, müsse das darüber hinausgehende
Sparvermögen aufgebraucht werden.
Das BSG schloss sich der Argumentation der Arge an. Kinder aus Hartz IV Familien
könnten eben nur dann einen eigenen Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn ihnen das
Sparbuch auch wirklich gehört. Da im konkreten Fall als Eigentümerin des gesamten
Sparvermögens lediglich die Mutter genannt werde, gebe es am Vorgehen der Arge nichts zu
beanstanden. |