| Bei Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
handelt es sich um Einkommen. Folglich darf die zuständige Arge die Abfindungszahlungen
bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Zu dieser
Entscheidung kam das Bundessozialgericht Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, der sich
mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf eine
Abfindung in Höhe von 6500 Euro geeinigt hatte. Allerdings erst nachdem der Arbeitslose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ex-Arbeitgeber eingeleitet hatte, kam es zu
Zahlungen von insgesamt 3750 Euro. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Mann jedoch schon ALG II.
Nachdem der Grundsicherungsträger von der Abfindung erfuhr, solte der Hartz IV Empfänger
ALG II in Höhe von 1500 Euro zurückzahlen. Der Mann versuchte sich vor dem
Bundessozialgericht dagegen zu wehren und argumentierte dahingehend, dass es für ihn kein
Nachteil sein dürfe, dass der Arbeitgeber erst mit großer Verspätung gezahlt habe.
Dem schlossen sich die Richter jedoch nicht an. So würden Abfindungszahlungen eben
nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten zweckbestimmten Leistungen
fallen, weil ein besonderer Verwendungszweck fehle. Dem Arbeitgeber sei es schließlich
vollkommen egal, wie das Geld verwendet werde. Ferner käme eine Ausnahmeregelung für
Abfindungen ebenfalls nicht in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Hartz Reformen
bewusst darauf verzichtet habe, Abfindungszahlungen bei der Ermittlung des Bedarfs von der
Anrechnung als Einkommen auszunehmen. |