Ein zinsloses Darlehen eines Verwandten darf nicht als
Einkommen auf
Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Das Geld dürfe auch dann nicht auf
die Grundsicherung angerechnet werden, wenn der Hilfebedürftige davon etwa
Rechnungen bezahle oder Dinge anschaffe. Der Betroffenen sei zudem verpflichtet, die Summe
später zurückzuzahlen, argumentierte das Gericht.