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| Gericht: |
Bundessozialgericht |
| Aktenzeichen: |
B 14/7b AS 50/06 R |
| Datum: |
06.12.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 59 SGB II i.V.m. SGB III |
| Urteil: |
Fahrtkosten erstattet werden. Das hat das Bundessozialgericht
in Kassel entschieden.
Die Bundesrichter verwarfen eine «Bagatellgrenze» von sechs Euro, die ein Augsburger Amt
analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt hatte. Mit dem Hinweis auf diese Grenze war
die Forderung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II nach Fahrtkosten in Höhe von 1,76
Euro abgewiesen worden. Die Kasseler Richter sprachen dem Mann jedoch das Geld zu (Az.: B
14/7b AS 50/06 R).
Die Arbeitsgemeinschaft Augsburg-Stadt, die in ihrem Bereich für die Auszahlung des
Arbeitslosengeldes II zuständig ist, hatte argumentiert, dass die Erstattung von
Fahrtkosten durch eine Behörde zwar möglich, aber keine Pflicht sei. Zudem sei im
Hartz-IV-Regelsatz von jetzt 347 Euro bereits ein Betrag für Fahrtkosten enthalten. Der
Kläger meinte hingegen, dass ihm nach dem Hartz-IV-Regelsatz nur 11,52 Euro am Tag
zustünden, davon 3,84 für Lebensmittel. «Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an
Meldetagen nichts essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden», sagte sein
Anwalt. Die hohe Grenze sei unzumutbar.
Die Richter folgten dieser Argumentation. Eine «Bagatellgrenze» von sechs Euro sei bei
den beschränkten Verhältnissen eines ALG II- Empfängers nicht angemessen. Insofern
müsse die Behörde dem Mann das Fahrgeld erstatten. |
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