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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 14/7b AS 50/06 R
Datum: 06.12.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 59 SGB II i.V.m. SGB III
Urteil:
Fahrtkosten erstattet werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Die Bundesrichter verwarfen eine «Bagatellgrenze» von sechs Euro, die ein Augsburger Amt analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt hatte. Mit dem Hinweis auf diese Grenze war die Forderung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II nach Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro abgewiesen worden. Die Kasseler Richter sprachen dem Mann jedoch das Geld zu (Az.: B 14/7b AS 50/06 R).

Die Arbeitsgemeinschaft Augsburg-Stadt, die in ihrem Bereich für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig ist, hatte argumentiert, dass die Erstattung von Fahrtkosten durch eine Behörde zwar möglich, aber keine Pflicht sei. Zudem sei im Hartz-IV-Regelsatz von jetzt 347 Euro bereits ein Betrag für Fahrtkosten enthalten. Der Kläger meinte hingegen, dass ihm nach dem Hartz-IV-Regelsatz nur 11,52 Euro am Tag zustünden, davon 3,84 für Lebensmittel. «Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an Meldetagen nichts essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden», sagte sein Anwalt. Die hohe Grenze sei unzumutbar.

Die Richter folgten dieser Argumentation. Eine «Bagatellgrenze» von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG II- Empfängers nicht angemessen. Insofern müsse die Behörde dem Mann das Fahrgeld erstatten.

 


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