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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 13 AS 50/07 ER
Datum: 27.07.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 21 Abs. 3 SGB II
Urteil:
Beschluss

...

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2007, berichtigt durch Beschluss vom 2. Februar 2007 aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin zu 1. wegen der Betreuung der Antragstellerin zu 2. ein Mehrbedarfszuschlag als Alleinerziehende zu gewähren ist und für sie Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.

Die Antragstellerin zu 1. wurde im Juni 1986 geboren und ist ledig. Sie lebt seit 1989 zusammen in einem Haushalt mit ihrer Mutter, die im Januar 1950 geboren wurde und als selbstständige Psychologin berufstätig ist. Die Ehe der Eltern der Antragstellerin zu 1. wurde geschieden; ihr Vater zahlte ihr bis einschließlich Juli 2006 Barunterhalt. Die Antragstellerin zu 1. hat nach der Schule bis zum Ende Juli 2006 die Berufsfachschule Kinderpflege in Vollzeitunterricht bei den G. bis zur Klasse 2 besucht. Im August 2006 wurde die Tochter der Antragstellerin zu 1. – die Antragstellerin zu 2. – geboren. Soweit ersichtlich, ist deren Vater nicht in der Lage, ihr Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Antragstellerin zu 1. erhält für die Antragstellerin zu 2. Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Auf ihren Antrag bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. mit Bescheiden vom 12. September/9. November 2005 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -. Da die Antragstellerin zu 1. im Antrag angegeben hatte, sie habe "freies Wohnrecht" bei ihrer Mutter, wurden in diesen Bescheiden auf der Bedarfsseite keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Dagegen hat die Antragstellerin zu 1. Widerspruch mit der Begründung eingelegt, sie habe mit ihrer Mutter mündlich einen Untermietvertrag abgeschlossen. Später legte sie einen schriftlichen Untermietvertrag unter dem 1. März 2005 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 wurde der Widerspruch von der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Ob dieser bestandskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Mit Antrag vom 2. Mai 2006 begehrte die Antragstellerin zu 1. die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 13. April 2006. Soweit ersichtlich, hatte sie in der Zeit zuvor im Jahre 2006 von Unterhaltsleistungen ihres Vaters und eigener Erwerbstätigkeit gelebt. Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 13. April bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Kosten für Unterkunft und Heizung legte sie dabei auf der Bedarfsseite nicht zugrunde. Dagegen hat die Antragstellerin zu 1. am 21. August 2006 Widerspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden ist. Bereits zuvor hat die Antragstellerin zu 1. beim Sozialgericht (SG) Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel angebracht, dass bei den Leistungen der Antragsgegnerin auch Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden müssten. Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat das SG Oldenburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Aktenzeichen: S 49 AS 902/06 ER). Die dagegen von der Antragstellerin zu 1. eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. März 2007 zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass es sich bei den angeblichen Untermietverträgen der Antragstellerin zu 1. mit ihrer Mutter um Scheingeschäfte i. S. des § 117 BGB handele, da ein Rechtsbindungswille nicht erkennbar geworden sei (Aktenzeichen: L 7 AS 643/06 ER).

Unter dem 29. September 2006 hat die Antragstellerin zu 1. die weitere Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II beantragt. Mit einem Bescheid vom 24. Oktober 2006 gewährte daraufhin die Antragsgegnerin ihr Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom August 2006 bis einschließlich Oktober 2006, ohne dabei Kosten der Unterkunft oder einen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung zu bewilligen. Mit einem weiteren Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2006 gewährten die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom November 2006 bis zum April 2007 und erkannte dort ebenfalls keine Kosten der Unterkunft und einen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung an. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin zu 1. am 15. November 2006 Widersprüche ein, über die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden ist.

Am 19. Dezember 2006 haben sich die Antragstellerinnen erneut an das SG OIdenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie haben geltend gemacht, dass bei ihnen auf der Bedarfsseite anteilige Kosten der Unterkunft und zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. ein Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung Berücksichtigung finden müssten. Mit Beschluss vom 16. Januar 2007, berichtigt mit Beschluss vom 2. Februar 2007, hat das SG Oldenburg die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. auf der Bedarfsseite einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu gewähren und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat es auf den Beschluss des SG Oldenburg vom 5. September 2006 verwiesen; hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. als Alleinerziehende im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Denn als nicht allein stehend könnten lediglich Personen angesehen werden, bei denen auch andere Personen (z. B. Eltern oder Großeltern) für mindestens gleiche Teile des Tages mit der Erziehung und Pflege des Kindes betraut seien. Das sei aber nicht im vorliegenden Fall gegeben, da die Mutter der Antragstellerin zu 1. erwerbstätig sei und davon ausgegangen werden könne, dass die Mutter des Kindes naturgemäß den weitaus größeren Anteil an Pflege und Erziehung als die Großmutter leiste.

Gegen den am 17. Januar und 8. Februar 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegnerin am 12. Februar 2007 und die Antragstellerinnen 14. Februar 2007 jeweils Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Die Antragsgegnerin macht geltend: Zu Unrecht stelle das SG auf eine etwa hälftige Aufteilung von Pflege und Betreuung des Kindes ab. Vielmehr komme es bei dem typischen Mehraufwand der Alleinerziehenden darauf an, ob sie etwa allein ausreichende Zeit zum Preisvergleich bei Einkäufen finde und ob ihr höheres Informations- und Kontaktbedürfnis ausreichend durch zur Verfügung stehende weitere Personen befriedigt werde. Das sei aber hier durch das Zusammenleben von drei Generationen in einem Haushalt der Fall.

Die Antragstellerinnen sind der Beschwerde entgegengetreten und machen geltend, dass sich die Antragstellerin zu 1. als Mutter allein um die Betreuung und Versorgung der Antragstellerin zu 2. kümmere. Zur Begründung der eigenen Beschwerde wird nichts vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (vgl. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Denn die Antragstellerinnen haben entgegen der Ansicht des SG nicht glaubhaft dargetan, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf Zuerkennung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende zusteht. Demgegenüber hat die Beschwerde der Antragstellerinnen keinen Erfolg, da sie nicht einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten dargetan haben. Dazu im Einzelnen:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 mwN).

Hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende fehlt es an der glaubhaften Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Der Wortlaut dieser Vorschrift, die § 23 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nachgebildet ist und in § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ihre Parallele findet, ließe eine Auslegung derart zu, dass der Anspruch auf diesen Mehrbedarfszuschlag bereits dann entfällt, wenn eine weitere Person ebenfalls für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, ohne das es auf den Umfang oder die Intensität dieser Hilfeleistung ankommt. Denn nach dem Wortlaut der Norm ist allein erziehend nur eine Person, die ohne Hilfe Dritter für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer Kinder zu sorgen hat. Dabei bereitet die Anwendung dieser Vorschrift keine Probleme, wenn der Alleinerziehende mit dem Kind allein in einem Haushalt lebt. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 2 BSHG ist der gelegentliche Besuch eines Freundes oder einer Freundin sowie die Inanspruchnahme eines zeitweiligen Babysitters zur stundenweise Beaufsichtigung des Kindes nicht als die Anerkennung dieses Zuschlages hindernd angesehen worden; auch der Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder i. S. des § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ändere nichts am Status als Alleinerziehender, denn der Beitrag dieser dritten Personen zur Pflege und Erziehung des Kindes sei nur von unwesentlicher Bedeutung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1998 – 24 A 6169/96 -, zit. nach juris). Denn als "Alleinerziehender" werde im Allgemeinen ein Elternteil verstanden, der das Sorgerecht für ein Kind allein ausübe, weil der andere Elternteil das Sorgerecht – etwa im Falle des Todes oder aus anderen Gründen – nicht ausüben könne, dürfe oder wolle. Vor diesem Hintergrund war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls das Merkmal der Alleinerziehung dann verneint werden müsse, wenn Großeltern den betreffenden Elternteil so nachhaltig und wirksam bei der Pflege und Erziehung des Enkelkindes unterstützten, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflege (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 12 ME 425/03 – in: FEVS 55, 252); auch wurde dieses Merkmal dann verneint, wenn getrennt lebende Eltern sich halbwöchentlich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechselten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 4 L 3222/97 – in: FEVS 48, 24). Ebenso ist der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in einem Fall versagt worden, in dem zwei Mütter mit je zwei Kindern in einem Haushalt zusammenlebten und wirtschafteten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1983 – 6 B 24/83 – in: FEVS 34, 104).

Die Frage, wann die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung von Kindern wesentlich oder unwesentlich ist, bestimmt sich auch nach dem Zweck des Mehrbedarfszuschlags, der vom Gesetz selbst nicht näher beschrieben wird, wohl aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden hat. Da nach dem Willen des SGB II- Gesetzgebers die Vorschrift in § 21 SGB II an die entsprechenden Vorschriften im BSHG inhaltlich anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucksache 15/1516, Seite 57), kann insoweit auf die Motive zum 4. Änderungsgesetz des BSHG vom 21. Juni 1985 (vgl. BT-Drucksache 10/3079) zurückgegriffen werden. Danach war es tragende Erwägung, den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende einzuführen, dass bei Personen, die auf sich allein gestellt sind und für die Pflege und Erziehung ihres Kindes auf Hilfe nicht zurückgreifen können, ein höherer Bedarf für den im Regelsatz erfassten notwendigen Lebensunterhalt entsteht. Denn aufgrund des Umstandes, dass dieser Personenkreis zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht ist als Personen, die eine entsprechende Unterstützung erfahren, führt dies erfahrungsgemäß dazu, dass für die Ernährung ein höherer Bedarf anfällt, da sie aufgrund der höheren zeitlichen Beanspruchung durch die Beaufsichtigung des Kindes nicht die Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und stattdessen die nächstgelegene, nicht unbedingt preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit nutzen müssen. Ferner ging der Gesetzgeber davon aus, dass höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen entstehen, weil es eine mitbetreuende Person nicht gibt und deshalb häufiger externer Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigt wird.

 


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