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| Gericht: |
Landessozialgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
L 5 B 196/05 ER AS |
| Datum: |
26.09.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 21 Abs. 3 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
...
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 8. Juli 2005 durch die Antragsteller gegen den am 4. Juli 2005 zugestellten
Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2005 eingelegte Beschwerde, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174
Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist
jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die
Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie
einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung
begründet, voraus.
Soweit sich der Antragsteller zu 1) weiterhin gegen die Anrechnung von in der
Vergangenheit erzieltem Einkommen wenden sollte, fehlte ihm bereits das
Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin schriftlich zugesichert hat, dies
zukünftig zu unterlassen, und angerechnete Beträge ausgezahlt hat. Im Übrigen haben die
Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Nach § 19 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für
Arbeitsuchende - SGB II, der gemäß § 28 Abs. 2 SGB II auch für das der Tochter des
Antragstellers geleistete Sozialgeld entsprechend gilt, mindert das zu berücksichtigende
Einkommen die Geldleistungen der Antragsgegnerin.
Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der mit dem Antragsteller zu 1) in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und von ihm gemäß § 38 Satz 1 SGB II vertretenen,
nicht erwerbsfähigen Tochter der Antragstellerin zu 2) - beruht auf der zwingenden
Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist das Kindergeld für minderjährige
Kinder als deren Einkommen zu berücksichtigen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Dies ist bei dem Kind M. zweifellos der
Fall.
Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. dazu SG Oldenburg, Beschlüsse vom
4.3.2005 S 47 AS 58/05 ER - und vom 16.2.2005 S 47 AS 39/05 ER) - Regelung,
das Kindergeld nicht dem anspruchsberechtigten Elternteil, sondern dem Kind selbst als
Einkommen zuzurechnen, soll sicherzustellen, dass der Zweck des Kindergeldes, die
Abhängigkeit des Kindes vom Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu beseitigen, nicht
verfehlt wird (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 11 RdNr. 122 unter
Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Somit kommt es darauf, in welchem Umfang das
Kindergeld tatsächlich an den Antragsteller (bzw. an das Kind) weitergeleitet wird, nicht
an. § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet schon deswegen keine Anwendung, weil §
11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine für den Bereich des Sozialgesetzbuches vorrangige
Spezialvorschrift darstellt.
Ebenso wenig dürfte es bei summarischer Prüfung zu beanstanden sein, dass die
Antragsgegnerin Unterhaltsleistungen der Kindesmutter im Umfang des halben Bedarfssatzes
als Einkommen angerechnet hat.
Dem Umstand, dass die Eltern eines Kindes getrennt leben, aber beide Elternteile für das
Kind sorgen, muss leistungsrechtlich Rechnung getragen werden. Wenn diesen Kindern der
volle Bedarf ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die sie von dem Elternteil,
mit dem sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in Form von Sachleistungen erhalten,
zugestanden würde, käme es zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber den
in vollständigen Familien lebenden Kindern.
Ob in diesen Fällen der Bedarf des Kindes entsprechend aufzuteilen wäre (so VG Hamburg,
Beschluss vom 9.11.1988, 8 VG 2696/88 = info also 1989, 100) oder aber
Unterhaltsleistungen teilweise anzurechnen sind, braucht nicht abschließend entschieden
werden. Jedenfalls dürfte nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin die von der
Kindesmutter faktisch erbrachten Unterhaltsleistungen als Einnahme in Geldeswert - als
geldwerte Sachleistung - im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Hierzu
gehören Dienst- und Naturalleistungen, insbesondere freie Verpflegung (Hengelhaupt
a.a.O., § 11 RdNr. 35). Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass die
Antragsgegnerin wegen der Schwierigkeiten, die konkreten Unterhaltsleistungen zu
ermitteln, diese Sachleistungen nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitslosengeld II
Verordnung nach der Sachbezugsverordnung bewertet, sondern zugunsten der
Antragsteller - pauschalierend den halben Regelsatz zugrunde gelegt hat.
Einer Anrechnung steht auch nicht das vom Antragsteller angeführte Zuflussprinzip
entgegen, da die Antragsgegnerin nicht einen bislang offenbar ungeklärten
rechtlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen berücksichtigt hat, sondern den
tatsächlich erfolgten Unterhalt in Form von Sachlleistungen.
Soweit der Antragsteller schließlich die Zuerkennung eines Alleinerziehenden-Mehrbedarfs
geltend macht, hat die Antragsgegnerin ihm diesen zu Recht versagt, da er nicht allein
erziehend im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II ist. Danach ist ein entsprechender Mehrbedarf
bei Personen anzuerkennen, wenn sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Der Wortlaut der dem § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildeten Vorschrift
( allein für deren Pflege ... ) ließe eine Auslegung der Art zu, dass der Anspruch auf
den Mehrbedarf bereits dann entfällt, wenn eine weitere Person ebenfalls für die Pflege
und Erziehung des Kindes sorgt, ohne dass es auf den Umfang der Hilfeleistung ankommt.
Der insoweit gleich lautende § 23 Abs. 2 BSHG ist in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch weiter ausgelegt worden. Es besteht kein
Grund, diese Auslegungsgrundsätze nicht für den Bereich des ALG II zu übernehmen (vgl.
Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 21 SGB II RdNr. 22).
Allerdings kommt auch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Status
´Alleinerziehender einem Elternteil dann nicht zu, wenn ein anderer Erwachsener
gleichberechtigt und unentgeltlich an der Bedarfsdeckung des Kindes in erheblichem Umfang
mitwirkt bzw. wenn der hilfesuchende Elternteil von dem anderen Elternteil nachhaltig
unterstützt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1998, 24 A 6169/96; OVG
Lüneburg, Beschlüsse vom 22.7.1988, 4 B 227/88 = FEVS 38, S. 209, vom 8.7.1997, 4 L
3222/97 = FEVS 48, 24 und vom 9.10.2003, 12 ME 425/03 = FEVS 55, 452). So ist ein Anspruch
auf einen Mehrbedarfszuschlag in Fällen versagt worden, in denen beide sorgeberechtigte
Elternteile die Betreuung des Kindes abwechselnd tageweise übernommen hatten (OVG
Lüneburg, Beschluss vom 8.7.1997 a.a.O.).
Ohne Einfluss auf den Anspruch auf Gewährung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs ist die
Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes nur dann, wenn sie so
geringfügig ist, dass sie unwesentlich, d.h. unbeachtlich für die Gewährung des
Mehrbedarfszuschlags ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1998, 24 A 6169/96).
Vorliegend wird der Antragsteller mehr als gelegentlich durch die Mutter des Kindes
unterstützt. Da die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich sind (OVG
Lüneburg, Beschlüsse vom 8.7.1997 a.a.O. und vom 9.10.2003 a.a.O.; Kalhorn in
Hauck/Noftz a.a.O., § 21 RdNr. 14), kommt zwar dem Umstand, dass dem Antragsteller und
der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zusteht, welches gemäß der Einigung über das
Umgangsrecht vom 10. Dezember 2002 (faktisch) im wochenweisen Wechsel ausgeübt werden
soll, nur eine gewisse Indizwirkung dafür zu, dass der Antragsteller nicht
alleinerziehend ist (vgl. auch Kalhorn a.a.O., RdNr. 15).
Legt man jedoch die von ihm eingereichte Übersicht ( Aufstellung tatsächlich geleisteter
Obhutszeiten ) zugrunde, ergibt sich, dass er nicht lediglich geringfügig, sondern sogar
in erheblichem Maß, nämlich - bezogen auf die Monate Januar bis Mai 2005
durchschnittlich im Umfang von einem Drittel der Zeit (35 %) durch die Kindesmutter
unterstützt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). |
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