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| Gericht: |
Landessozialgericht NRW |
| Aktenzeichen: |
L 7 B 284/07 AS ER |
| Datum: |
19.12.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 60 SGB I, Art. 13 GG |
| Urteil: |
...
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom
20.09.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin
trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 24.10.2007
nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als solcher Antrag zu qualifizieren.
Denn mit Verwaltungsakt (Bescheid) vom 11.05.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem
Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 04.04.2007
bis zum 31.10.2007. Mit Verwaltungsakt vom 24.07.2007 versagte die Antragsgegnerin diese
Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2007 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Der Widerspruch des Antragstellers hiergegen hatte keine aufschiebende Wirkung gemäß §
86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese
Regelung erfasst auch Versagungsentscheidungen gemäß § 66 SGB I. Denn auch die
Versagung einer Leistung ist eine "Entscheidung" über "Leistungen"
der Grundsicherung und wird infolgedessen von der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst.
2. Bei der Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist darauf abzustellen, ob
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder ob seine
Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene
Härte zur Folge hätte. Dabei ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen wie hier das
Gesetz selbst das Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet, von einem
Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen sofortiger Vollziehbarkeit andererseits und
aufschiebender Wirkung andererseits auszugehen, so dass das Vollziehungsinteresse hier in
der Regel den Vorrang hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Aufl.2005, § 86b Rn. 12 und 12a).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vom
24.07.2007.
a) Solche Zweifel bestehen zunächst in formeller Hinsicht. Denn die Antragsgegnerin hat
sich bei der von ihr ausgesprochenen Leistungsversagung auf die Regelung des § 66 SGB I
gestützt. Diese Vorschrift regelt die Folgen für den Fall, das ein Antragsteller seinen
verwaltungsverfahrenrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nicht (bzw. nicht ausreichend)
nachkommt.
Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung jedoch nur
dann versagt werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge zuvor hingewiesen
worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nachgekommen ist.
Eine solche Frist hat die Antragsgegnerin dem Antragssteller nicht gesetzt. Allerdings hat
sie ihn mit Schreiben vom 12.06.2007 darauf hingewiesen, dass ihr Außendienst sich mit
ihm - nochmals - wegen der Durchführung eines Hausbesuchs in Verbindung setzen und hierzu
einen entsprechenden Termin vereinbaren wird. Aus dieser Mitteilung dürfte für den
Antragsteller hinreichend deutlich zu erkennen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin die
Leistungen versagen wird, wenn der Antragsteller am noch benennenden Termin die
Durchführung eines Hausbesuchs nicht dulden sollte.
b) Es kann jedoch dahinstehen, ob der von § 66 Abs. 3 SGB I beabsichtigten Warnfunktion
damit Genüge getan worden ist. Denn es fehlt jedenfalls an den materiellen
Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Leistungsversagung gemäß
§ 66 SGB I.
Nach dieser Regelung kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen
bis zu Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen
der Leistungen nicht nachgewiesen sind, und sofern derjenige, der eine Sozialleistung
beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht
nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird (§ 66
Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I setzt damit voraus, dass der
Antragsteller einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit zur Mitwirkung an der
Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist.
Es gibt jedoch keine Rechtsnorm, die dem Antragssteller auferlegt, die Besichtigung seiner
Wohnung zu dulden.
aa) Mangels besonderer Regelung im SGB II kommt insoweit allenfalls § 60 Abs. 1 SGB I in
Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift hat
derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für
die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), Änderungen in den
Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit
der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB I) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Das
Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB
I nicht erfasst (im Ergebnis ebenso VGH Hessen vom 18.11.1995, 9 TG 974/85, NJW 1986, S.
1129; Armborst in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also
2005, S. 251, 253).
bb) Dem Arbeitsuchenden obliegt es auch nicht aufgrund eines ungeschriebenen
Mitwirkungstatbestandes, Mitarbeitern des SGB-II-Trägers Zutritt zu seiner Wohnung zu
gewähren.
Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob ungeschriebene Mitwirkungsobliegenheiten im
Anwendungsbereich des SGB überhaupt wirksam bestehen können. Denn schließlich dürfen
Rechte und Pflichten in Sozialleistungsbereichen des SGB gemäß § 31 SGB I nur
begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es
vorschreibt oder zulässt; Abweichungen von dieser Anordnung sind nicht zulässig (§ 37
Satz 2 SGB I). Die Regelung des § 31 SGB I dürfte auch Mitwirkungsobliegenheiten
erfassen. Zwar sind diese rechtstechnisch keine Pflichten, weil ihre Erfüllung nicht
erzwungen werden kann. Bei ihrer Nichterfüllung treten aber Rechtsnachteile ein, so dass
es gerechtfertigt ist, die Obliegenheiten im Rahmen des § 31 SGB I den dort ausdrücklich
genannten "Pflichten" gleichzustellen.
Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass es um eine Mitwirkung geht, die
eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit betrifft, nämlich die Freiheit, den Zutritt
zur eigenen Wohnung verweigern zu dürfen (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Zwar würde
eine Obliegenheit mit dem Inhalt, den Zutritt in die eigene Wohnung zu gewähren, keinen
unmittelbaren (klassischen) Grundrechtseingriff darstellen, weil die Erfüllung von
Obliegenheiten - im Gegensatz zu Rechtspflichten - nicht mit Zwang durchgesetzt werden
kann. Eine entsprechende (ungeschriebene) Obliegenheit würde aber einen mittelbaren
Grundrechtseingriff darstellen. Dieser ist einem unmittelbaren Grundrechtseingriff
gleichzustellen, weil die Intensität des mittelbaren Eingriffs hier sehr hoch ist. Denn
verweigert ein Hilfebedürftiger die Mitwirkung, ist der Leistungsträger nach § 66 SGB I
zur Versagung der Leistung berechtigt. Dies hat im Anwendungsbereich des SGB II, sofern
und soweit es um die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht (§§ 19 ff. SGB
II), unter Umständen existentielle Folgen, weil dann Grundbedarfe der Existenz
möglicherweise nicht gedeckt wären.
Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die
Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie
erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt
zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung
vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG)
insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I),
nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.
c) Die Antragsgegnerin hat zudem nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller seiner
bislang unterbliebenen Mitwirkungsobliegenheit miterweile nachgekommen ist. Der
Außendienst der Antragsgegnerin besichtigte am 05.10.2007 die Wohnung des Antragstellers.
Der Antragsteller hat die Mitwirkung damit nachgeholt gem. § 67 SGB I.
3. Der Senat weist am Rande darauf hin, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Weigerung
des Antragstellers, die Durchführung eines Hausbesuchs zu dulden, die Leistungen zwar
nicht aus den formellen Gründen gemäß 66 Abs. 1 SGB I versagen durfte. Ihr ist es
jedoch nicht verwehrt, in der Sache zu entscheiden und den Antrag ggf. wegen fehlender
materieller Voraussetzungen (insbesondere fehlende Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB
II) abzulehnen. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.10.2007 für den
Leistungszeitraum ab dem 01.11.2007 auch getan.
4. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die für den Zeitraum vom 01.08.2007
bis zum 31.10.2007 versagten Leistungen nunmehr unverzüglich an den Antragsteller
auszahlt. Hierbei kann es dahinstehen, ob sich die Rechtsgrundlage hierfür aus § 86b
Abs. 1 Satz 2 SGG (Aufhebung der Vollziehung) oder aus § 86b Abs. 2 SGG (einstweilige
Anordnung) ergibt, weil die Voraussetzungen in beiden Fällen erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). |
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