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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 14/7b AS 50/06 R
Datum: 06.12.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 16 SGB II, § 59 SGB II,
Urteil:
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3. Die vom Kläger angegriffene Entscheidung der Beklagten, Fahrkosten in Höhe von 3,52 Euro nicht zu erstatten, ist ermessensfehlerhaft. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger. als er die Beklagte am 1. und 11. Juli 2005 aufsuchte, einer Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III nachkam oder ob er ein Beratungsangebot der Beklagten iS des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 29, 30 SGB III wahrnahm. Das
LSG hat hierzu keine Feststellungen getraoffen. Sowohl nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III als auch nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 45 Satz 2 Nr 2, 46 Abs 2 SGB III besteht aber ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme der Reisekosten zum Beratungstermin. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten genügen den Anforderungen hieran nicht.

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a) Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert Auf Antrag können nach § 309 Abs 4 SGB III die notwendigen Reisekosten übernommen werden, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches Übernommen werden können. Die Übernahme der notwendigen Reisekosten steht damit im
Ermessen der Leistungsträger (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19). Zur Bestimmung von Art und Höhe werden §§ 45 f SGB III entsprechend angewandt (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: August 2007, § 309 RdNr 70: Düe in Niesel. SGB III, 4 Aufl 2007, § 309 RdNr 22; Winklex in Gagel, SGB III, Stand September 2007, § 309 RdNr 23).

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b) Dieselbe Folge ergibt sich, wenn es sich bei der Beratung, zu der der Kläger einbestellt wurde, um eine Maßnahme nach § 16 SGB II gehandelt hat. Nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des
Kommunalen Optionsgesetzes können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua alle im Dritten Kapitel und im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches geregelten Leistungen erbracht werden- Zu den im Ersten Abschnitt des
Vierten Kapitels des SGB III genannten Leistungen gehören die Leistungen nach §§ 45. 46 SGB III. Nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Auch nach dieser Vorschrift steht die Übernahme der entstandenen Reisekosten im 'Ermessen des
Leistungsträgers (vgl Stratmann in Niesel, aaO, § 45 RdNr 3).

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c) Die Entscheidung der Beklagten genügt den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. Die Beklagte kann ihre Ermessensentscheidung insbesondere nicht auf ihre eigenen internen
Geschäftsanweisungen stützen, die in Anlehnung an eine inzwischen weggefallene Anordnung des Verwaltungsrates der BA eine Erstattung von Beträgen unter 10 DM ausschließen. Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 50, 33, 37 = SozR 2200 § 1237a Nr 11). Derartige Vorschriften haben aber lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (vgl BSGE 45, 212, 215 = SozR 2200 § 182 Nr 29; BSGE 46, 61, 66 = SozR 5750 Art 2 § 53 Nr 1). Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Richtlinien sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen (BSGE 50, 33, 38 = SozR 2200 § 1237a Nr 11; BSGE 84, 108, 113 = SozR 3-3900 § 22 Nr 1). Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen
ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Daran fehlt es hier.

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d) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass für die Ausübung des Ermessens hier die Direktiven des § 39 SGB I herangezogen werden können, Danach haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über
Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I. Danach sind Sozialleistungen die in diesem Buch
vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen Die Erstattung von Reisekosten ist eine im Sozialgesetzbuch, nämlich im SGB III und über die Verweisungsnormen der §§ 16 Abs 1 Satz 1 und 59 SGB II auch im SGB II vorgesehene Geldleistung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Sozialleistung (vgl zum Begriff BSGE 56, 1, 2 f = SozR 1200 § 44 Nr 9). Das gilt auch. soweit man für die Qualifikation als Sozialleistung iS des § 11 SGB I nicht allein darauf abstellt. dass eine Leistung im Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sondern darüber hinaus stets eine Zweckbestimmung zur Verwirklichung der sozialen Rechte fordert (vgl BSGE 55, 40, 44 = SozR 2100 § 27 Nr 2)- Die
Übernahme von Kosten für Fahrten zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen bei dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II dient der Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderang nach § 3 Abs 2 SGB I. Die Übernahme der Fahrkosten zu Meldeterminen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III dient den in § 309 Abs 2 SGB III festgelegten Zwecken und damit ebenfalls dem Recht auf
Beratung und Förderung sowie der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit, § 3 Abs 2 Nr 4 SGB I.

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aa) Nach § 39 SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung zunächst nach Sinn und Zweck der Normen zu fragen. die zur Ermessensausübung ermächtigen. Diese Vorschriften zielen hier vor allem darauf hin, den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Leistungen nach § 16 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit und damit dem vorrangigen Ziel des SGB II. § 59 SGB II begründet durch den Verweis auf §§ 309, 310 SGB III eine besondere Pflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur persönlichen Meldung heim zuständigen Leistungsträger, Dieser Pflicht misst der Gesetzgeber eine so große Bedeutung bei, dass er an ihre Nichterfüllung erhebliche
Sanktionsfolgen knüpft. Nach § 31 Abs 2 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen
Trägers, sich bei ihm zu meiden, nicht nachkommt. § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II sieht bei wiederholter Pflichtverletzung eine zusätzliche Minderung der Regelleistung vor. Während der Absenkung der Leistung
besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches, § 31 Abs 6 Satz 4 SGB II. Haben die Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungsleistungen des § 16 SGB II bereits nach der allgemeinen Zielsetzung des SGB II einen hohen Stellenwert, sprechen erst recht die gravierenden Sanktionsfolgen im Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309
SGB III für eine Kostenübernahme, um die Wahrnehmung von Melde- und Beratungsterminen sicherzustellen.

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bb) Der Leistungsträger hat weiter bei der Ausübung seines Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Blüggel in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19), Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der unverhältnismäßigen Verwaltungskosten und der Verwaltungsvereinfachung können angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich kein Absehen von der Kostenerstattung rechtfertigen Ob etwas anderes bei ganz geringfügigen Kosten gelten kann, mit denen keine im Verhältnis zur Regelleistung ins Gewicht fallende Belastung verbunden ist, kann offen bleiben, weil davon jedenfalls bei dem streitigen Betrag, erst recht aber bei einem Betrag in Höhe von 6 Euro nicht die Rede sein kann. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass gemessen an einem sich aus der Regelleistung ergebenden Tagessatz von 11,50 Euro (345 : 30 Tage, § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II) eine Begrenzung auf Ausgaben in Höhe von mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Tagessatzes ermessensfehlerhaft ist. Das gilt auch, soweit man die im Regelsatz für die Teilnahme am Verkehr enthaltenen Mittel in den Blick nimmt, Nach den Angaben des BMAS entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 07 - Verkehr - der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 einem Wert von 48,41 Euro, von dem als regelsatzrelevant ein Betrag von 17,91 Euro anerkannt wurde (Ausschuss-Drucks 16(11)286 vom 15. Juni 2006 S 13) Dynamisiert um 7,1 % (vgl BR-Drucks 206/04 S 13) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 19,18 Euro. Zwar ist die
Regelleistung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Summe einzelner Leistungsposten, sondern als pauschalierte Geldleistung zu verstehen. Dennoch können die der Bildung der Regelleistung
zugrundegelegten anteiligen Bedarfe einen Anhaltspunkt für die Wertigkeit einzeiner Bereiche geben. Damit der genannten Summe der gesamte Bedarf für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen abgegolten ist, erweist sich die Festlegung einer "Bagatellgrenze", unterhalb derer eine Kostenerstattung nicht stattfindet, bei 6 Euro und damit fast als einem Drittel des monatlichen Bedarfs, auch im Hinblick auf diesen Teilbedarf als ermessensfehlerhaft.

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Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass möglicherweise Alhi-Ernpfänger, die vor dem 1 Januar 2005 von einer entsprechenden Klausel in den Anweisungen der BA betroffen waren,
durchschnittlich weniger Geld zur Verfügung hatten als Leistungsempfänger nach dem SGB II. Abgesehen davon, dass über die von der BA festgesetzte "Bagatellgrenze" höchstrichterlich nicht entschieden worden und auch hier nicht zu entscheiden ist, fehlt es bereist an der Vergleichbarkeit der betroffenen Personengruppen. Zum einen waren von den entsprechenden Regelungen turn SGB III nicht nur Alhi-Empfänger betroffen, zum anderen handelte es sich bei der Alhi um eine gänzlich anders strukturierte Leistung als das Alg II. Insbesondere hatte die Alhi keine bedarfsdeckende Funktion. Dementsprechend konnten daneben ergänzend andere Leistungen etwa nach dem SGB XII bezogen werden.

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Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Interesse besserer Erreichbarkeit Außenstellen eingerichtet habe, mag dies die Qualität ihrer Leistungen verbessern und dazu beitragen, Fahrkosten zu minimieren. Ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Argument lässt sich hieraus nicht gewinnen.

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4. Hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reisekosten in Anwendung von § 46 SGB III berechnet hat, der die Höhe der möglichen Leistungen präzisiert. Als
Reisekosten können gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB III die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen würden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind, § 46 Abs 2 Satz 2 SGB III. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel war nach § 46 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 1 des
Bundesreisekostengesetz in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung, mithin 22 Cent je Kilometer, berücksichtigungsfähig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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