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| Gericht: |
Sozialgericht Oldenburg |
| Aktenzeichen: |
S 44 AS 1419/07 |
| Datum: |
14.03.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2
SGB II |
| Urteil: |
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. ...
2. ...
3. ...
Kläger,
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier und Beier, Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen, -
F/2007/018 -
g e g e n
Landkreis Wesermarsch vertreten durch den Landrat, ...
Beklagter,
hat das Sozialgericht Oldenburg 44. Kammer auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2008 durch die Richterin Dr. XXX sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn XXX
und Herrn XXX
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 verurteilt, der Klägerin zu 1) weitere Leistungen
nach dem SGB II für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 89,93 EUR und der Klägerin
zu 3) für Säuglingserstausstattung in Höhe von 126,57 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern gewährten Beihilfe für
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II.
Die Kläger stehen im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern eine
Beihilfe in Höhe von 69,00 EUR für die Schwangerschaftsbekleidung der Klägerin zu 1)
sowie für die Säuglingserstausstattung für die am 17. April 2007 geborene Klägerin zu
3) in Höhe von 342,00 EUR, insgesamt 411,00 EUR. Hiergegen erhoben die Kläger mit
Schreiben vom 23. Februar 2007 Widerspruch. Sie machen geltend, die von dem Beklagten
angesetzten Beträge seien zu niedrig bemessen. Der Betrag für die Erstlinksausstattung
sei mindestens auf den in Bremen gewährten Betrag in Höhe von 456,00 EUR anzuheben,
zumal bislang unzureichend dargelegt worden sei, welche Positionen bzw. Gegenstände von
der bereits gewährten Leistung umfasst seien. Auch der Betrag in Höhe von 69,00 EUR für
die Schwangerschaftsbekleidung sei zu niedrig angesetzt. Nach der Bestimmung der Bremer
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2006 sei eine
Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 142,00 EUR zu gewähren. Das
Sozialgericht (SG) Wiesbaden habe mithin von einer Bedarfsunterdeckung bei einem
Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 EUR gesprochen (vgl. SG Wiesbaden, Beschluss vom 19.
Oktober 2006 S 12 AS 427/06 ER).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 zurück: Dass
in anderen Bundesländern höhere finanzielle Beihilfebeträge gewährt werden, sei für
ihn unbeachtlich. Mit der gewährten Beihilfe in Höhe von 411,00 EUR lasse sich der
Grundbedarf an Erstausstattung und Schwangerschaftsbekleidung beschaffen. In der Beihilfe
seien Beträge für 1 Umstandskleid (24,99 EUR), 1 Umstandshose (26,99 EUR), 1
Umstandsbluse (19,99 EUR), 2 Still-BH´s (39,98 EUR), Kinderwagen (50,00 EUR), Bettdecke
(19,99 EUR), Fußsack (29,99 EUR), Kinderbett (30,00 EUR), Matratze (24,99 EUR),
Wickeltisch (20,00 EUR), Babyfonanlage (10,00 EUR), Laufstall (20,00 EUR) sowie Hochstuhl
(20,00 EUR) enthalten.
Mit ihrer an 13. August 2007 beim SG Oldenburg erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr
Begehren auf Gewährung einer höheren Beihilfe weiter. Ihnen seien mindestens die in
Bremen zuerkannten Pauschalen in Höhe von 100,00 EUR für die Schwangerschaftsbekleidung
sowie 456,00 EUR für die Säuglingserstausstattung, insgesamt also 556,00 EUR zu
bewilligen. Laut Rundschreiben der Senatsverwaltung sei für die
Schwangerschaftsbekleidung angemessenen sogar ein Betrag in Höhe von 142,00 EUR und für
die Säuglingserstausstattung ein Betrag in Höhe von 525,74 EUR. Die von dem Beklagten
aufgezählten Bekleidungsstücke seien völlig unzureichend, zumal diese Bedarfe den
gewährten Betrag von 69,00 EUR sogar um 42,95 EUR übersteigen.
Die Kläger beantragen,
Den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem
SGB II für Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Bedarfe Laufstall und
Kinderwagen nicht zwingend der Erstlingsausstattung zuzurechnen sein. Die gewährten
Leistungen seien als ausreichend anzusehen, zumal die Kläger auf Kaufhäuser, Online -
Geschäfte, Secondhand Läden und Flohmärkte verwiesen werden könnten; dies
führe nicht zu einer Benachteiligung oder Diskriminierung von Leistungsempfängern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakte sowie den die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14. März 2008 war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Juli 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der
Klägerin zu 1) stehen höhere Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und der
Klägerin zu 3) weitere Leistungen für Säuglingserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1
Ziff. 2 SGB II zu.
Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu ergänzen. Aktivlegitimiert für den hier auch
geltend gemachten Erstausstattungsbedarf bei Geburt sind zwar bis zur Geburt die
Kindseltern, da dem ungeborenen Kind noch kein eigener Hilfeanspruch zusteht (für den
Bereich der Sozialhilfe, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000, NJW 2001,
1514). Nach der Geburt steht dem Kind indes ein eigener Anspruch auf Leistungen zum
Lebensunterhalt zu, den es im eigenen Namen geltend macht. Die Kindeseltern machen keine
eigenen Ansprüche, sondern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes dessen
Ansprüche geltend (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 2. August 2005,
FEVS 2006, 62).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert
erbracht. Mit dieser zum 1. August 2006 neugefassten Vorschrift wollte der Gesetzgeber
klarstellen, dass ein Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung und eine komplette
Babyausstattung als einmalige Leistung besteht. In der Praxis führten der unklaren
Wortlaut der bisherigen Regelung ( Erstausstattung für Bekleidung einschließlich
bei Schwangerschaft und Geburt) und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dazu,
dass die zuständigen Leistungsträger und die Gerichte lediglich die Babybekleidung als
einmalige Leistung bewilligten bzw. zusprachen, weitere notwendige Erstausstattungen für
den Einsatz außerhalb der Wohnung, insbesondere einen Kinderwagen, dagegen zum Teil
verweigerten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006 L 6 AS
170/06 ER). Mit der Neufassung der Vorschrift zur Gewährung von Hilfen zur Beschaffung
eines Kinderwagens sollte eine eindeutige Regelung im Sinne einer kompletten Übernahme
der Erstausstattungen bei Geburt erfolgen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit gehen die Beteiligten übereinstimmend vom vorliegen des
Leistungsfalles der Schwangerschaft und Geburt im Sinne der vorgenannten Regelung aus;
streitbefangen ist der Umstand des Leistungsanspruches. Der Beklagte hat sich in Ausübung
seines Leistungsermessens dafür entschieden, die Leistung als Geldleistung in Form eines
Pauschalbetrages zu erbringen. Zu beachten sind die allgemeinen Grundsätze der
Bedarfsdeckung, d.h. der Bedarf muss ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können
und der Hilfeberechtigte darf sich von nicht hilfebedürftigen Personen nicht negativ
unterscheiden (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 13). Hinsichtlich der
Verwendung des allgemeinen bedarfsdeckend festgesetzten Pauschalbetrags ist es dann an dem
Hilfeempfänger, seinem Bedarf unter Berücksichtigung seiner individuellen Prioritäten
mit der im zur Verfügung gestellten Geldleistung optimal zu decken. Andererseits sind
einer zu weiten Auslegung Grenzen dadurch zu setzen, dass allein der spezifisch durch
Schwangerschaft und Geburt ausgelöste Bekleidungsbedarf (Kleidungsstücke, die gerade
aufgrund der körperlichen Veränderungen im Zuge einer Schwangerschaft getragen werden
müssen) berücksichtigt wird (vgl. Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II,
2. Auflage, § 23 Rdnr. 106).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren zu
der Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung durch die von dem Beklagten gewählte
Pauschale in Höhe von 69,00 EUR für Schwangerschaftsbekleidung gelang. Geeignete Angaben
der Beteiligten über die erforderlichen Aufwendungen bzw. nachvollziehbare
Erfahrungswerte werden dabei entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II berücksichtigt. Die
Angaben der Klägerin zu 1) zu ihrem Bedarf waren insoweit nachvollziehbar. Der Beklagte
hat schriftsätzlich vorgetragen, der Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf
zugrunde gelegt: 1 Umstandskleid (24,99 EUR), 1 Umstandshose (26,99 EUR), 1 Umstandsbluse
(19,99 EUR), 2 Still-BH´s (39,98 EUR). Art und Menge dieser von dem Beklagten der
Bemessung der Pauschale zugrunde gelegten Kleidungsstücke sind jedoch unzureichend. Die
erkennende Kammer geht davon aus, dass die Bekleidung von Schwangeren typischerweise einer
Ergänzung bedarf, welche ihrem vergrößerten Körperumfang entspricht. Weitergehend muss
diese Ergänzung der Bekleidung den Notwendigkeiten der wärmeren und älteren
Jahreszeiten sowie der Hygiene (Wechselmöglichkeit ohne Zwang zu zuständigem
Wäschewaschen) genügen. Die Bemessung der Pauschale unter Zugrundelegung lediglich einer
Bluse seitens des Beklagten ist dann unter den beiden vorgenannten Aspekten ungenügend:
Zwei Blusen werden nach der Lebenserfahrung zum Wechseln in den wärmeren Jahreszeiten
mindestens benötigt und zusätzlich zu den zwei Blusen werden mindestens zwei
Umstandshosen zum Wechseln benötigt. Die Zusammenstellung der typischen Bekleidung zur
Bemessung der Pauschale durch die Kammer besteht aus den unten gelisteten teilen (Liste
des Beklagten zzgl. Ergänzung durch das Gericht), deren Einkaufswert nach den von dem
Beklagten vorgegebenen Preisen sich auf 111,95 EUR zzgl. 46,98 EUR = 158,93 EUR summiert:
1 Umstandskleid in Höhe von 24,99 EUR, 2 Umstandshosen in Höhe von jeweils 26,99 EUR, 2
Umstandsblusen in Höhe von jeweils 19,99 EUR sowie 2 Still-BH´s in Höhe von 39,98 EUR.
Abzüglich der bereits gewährten Pauschale in Höhe von 69,00 EUR kann die Klägerin zu
1) von dem Beklagten daher weitere Leistungen nach dem SGB II für
Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 89,93 EUR beanspruchen.
Auch hinsichtlich der von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren gewährten
Säuglingserstausstattung in Höhe von 342,00 EUR geht die erkennende Kammer von einer
Bedarfsunterdeckung aus. Geeignete Angaben der Beteiligten über die erforderlichen
Aufwendungen bzw. nachvollziehbare Erfahrungswerte werden dabei entsprechend § 23 Abs. 3
Satz 6 SGB II berücksichtigt. Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu dem Bedarf der
Klägerin zu 3) waren insoweit nachvollziehbar. Der Beklagte hat vorgetragen, der
Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf zu Grunde gelegt: Kinderwagen (50,00 EUR),
Bettdecke (19,99 EUR), Fußsack (29,99 EUR), Kinderbett (30,00 EUR), Matratze (24,99 EUR),
Wickeltisch (20,00 EUR), Babyfonanlage (10,00 EUR), Laufstall (20,00 EUR), Hochstuhl
(20,00 EUR). Diese von dem Beklagten zugrunde gelegten Gegenstände sind jedoch ebenfalls
unzureichend. Umfasst von dem Erstausstattungsbedarf des Neugeborenen ist nämlich zudem
der Bekleidungs- und Wäschebedarf einschließlich Hygieneartikel, deren Einkaufswert die
erkennende Kammer unter Bezugnahme auf die von den Klägern eingereichte Auflistung
Sonderbedarf Säuglingsausstattung (Bl. 17 Gerichtsakte) mit einem Betrag in Höhe
von 243,60 EUR beziffert. Danach werden im Einzelnen von der Säuglingsausstattung
umfasst: 20 Mullwindeln in Höhe von 23,00 EUR, 2 Gummihöschen in Höhe von 5,10 EUR, 6
Jäckchen in Höhe von 30,70 EUR, 6 Hemdchen in Höhe von 15,30 EUR, 6 Häschen in Höhe
von 9,20 EUR, 6 Strampler in Höhe von 30,70 EUR, 6 Lätzchen in Höhe von 6,90 EUR, 3
Fläschchen mit Sauger in Höhe von 12,40 EUR, 1 Flaschenbürste in Höhe von 2,30 EUR,
Haarbürste/Kamm/Nagelschere/Badethermo-meter/Waschlappen in Höhe von 13,40 EUR,
Pflegemittel in Höhe von 4,60 EUR, Plastikwanne in Höhe von 12,90 EUR, Windeleimer in
Höhe von 6,00 EUR, 1 Kissen in Höhe von 18,40 EUR, 1 Wolldecke in Höhe von 11,50 EUR, 1
Gummiunterlage in Höhe von 9,20 EUR, 1 Wickelauflage in Höhe von 11,50 EUR sowie 2
Ausfahrgarnituren mit Mützchen in Höhe von 20,50 EUR. Diese Bedarfe in Höhe von
insgesamt 243,60 EUR addiert mit den von dem Beklagten bezifferten Gegenständen für das
Neugeborene (Kinderwagen in Höhe von 50,00 EUR, Bettdecke in Höhe von 19,99 EUR,
Fußsack in Höhe von 29,99 EUR, Kinderbett in Höhe von 30,00 EUR, Matratze in Höhe von
24,99 EUR, Wickeltisch in Höhe von 20,00 EUR, Babyfonanlage in Höhe von 10,00 EUR,
Laufstall in Höhe von 20,00 EUR und Hochstuhl in Höhe von 20,00 EUR = 224,97 EUR ergibt
einen zu befriedigenden Anspruch der Klägerin zu 3) auf Säuglingserstausstattung in
Höhe von insgesamt 468,57 EUR. Abzüglich der bereits gewährten Beihilfe in Höhe von
342,00 EUR steht der Klägerin zu 3) damit ein weiterer Anspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1
Ziff. 2 SGB II in Höhe von 126,57 EUR zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtsbehelfbelehrung: |
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