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| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 20 B 144/07 AS NZB |
| Datum: |
09.06.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 11 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
XXXXXX
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
ARGE YYYYYY
Beklagte und Beschwerdegegnerin
hat der 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 09.06.2008
durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XX1, den Richter am
Landessozialgericht XX2 und den Richter am Landessozialgericht XX3 ohne mündliche
Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2007 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB 11) im Zeitraum
April bis September 2005.
Der XXXX geborene Kläger bezog seit dem XX.08.2004 Arbeitslosengeld I nach dem
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 13,49 . Auf
seinen Antrag vom XX.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den streitbefangenen
Bewilligungszeitraum Leistungen nach dem SGB II, und zwar für April 2005 in Höhe von
91,20 , für Mai 2005 und Juni 2005 in Höhe von 92,20 , für Juli 2005 in
Höhe von 104,69 sowie für die Monate August 2005 und September 2005 in Höhe von
466,90 .
Mit Widerspruch vom XX.05.2005 machte der Kläger geltend, das als Einkommen angerechnete
Arbeitslosengeld I sei gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um weitere Beträge zu mindern. Im
Einzelnen seien diese Kosten im Zusammenhang mit Meldeaufforderungen (§ 309 SGB III), der
Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (§ 45 SGB III), Eigenbemühungen (z.
B. Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Erwerb von Druckerzeugnissen mit Stellenanzeigen,
Telekommunikationskosten etc.) entstanden und wie weitere Aufwendungen zu
berücksichtigen, soweit diese jeweils nicht anderweitig ersetzt worden seien.
Vorbehaltlich nachgewiesener höherer Kosten möge ein Pauschalbetrag in Höhe von
monatlich 50 , hilfsweise ein angemessener pauschaler anderer Betrag abgesetzt
werden.
Darüber hinaus sei das Einkommen um einen Betrag von monatlich 23,60 zu mindern,
die er für eine private Rentenversicherung aufwenden müsse. Des Weiteren bemängelte der
Kläger die Berechnung der Kosten der Unterkunft. Auch die Kosten für eine private
Hausratversicherung seien als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Mit Bescheid vom XX.07.2005 bewilligte die Beklagte für April 2005 159,01 , für
Mai und Juni 2005 160,01 , für Juli 2005 172,50 und für August und
September 2005 528,40 . Die Beklagte erkannte einen monatlichen Teilbetrag von 6,31
für die KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers sowie monatliche Kosten für
(Nacht-) Strom in Höhe von 50,50 sowie monatliche Kosten für den Bezug von Wasser
in Höhe von 11 an.
Mit Schreiben vom XX.08.2005 bezifferte der Kläger die nach seiner Auffassung nach § 11
Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzenden Aufwendungen für den Monat April 2005 mit 48,04 ,
für Mai 2005 mit 34,32 , für Juni 2005 mit 78,29 und für Juli 2005 mit
323,30 . Die konkret geltend gemachten Aufwendungen bestanden aus Reisekosten,
Kosten für Bewerbungsunterlagen, Telekommunikationskosten und sonstigen
Kosten". Mit Schreiben vom XX.09.2005 korrigierte er die Beträge wegen
Kostenerstattung "von anderer Seite" für den Monat Mai 2005 auf 32,34 ,
für den Monat Juni 2005 auf 56,73 und für den Monat Juli 2005 auf 323,13 .
Mit Widerspruchsbescheid vom XX.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück.
Mit seiner hiergegen am 27.03.2006 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger
geltend gemacht, Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen Eigenbemühungen, seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden, entstanden seien, stellten notwendige, mit der
Erzielung des Arbeitslosengeldes (Einkommens) verbunden Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2
Nr. 5 SGB II dar, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Aufwendungen nach dem
Leistungskatalog des SGB III von der Bundesagentur für Arbeit dem Grunde nach übernommen
bzw. erstattet werden könnten. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sei die
Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen nicht so eng einzugrenzen, dass stets
nur ein solcher Aufwand berücksichtigt werden könne, der, wenn er nicht getätigt
würde, notwendig zum Wegfall des Einkommens führe. Die Fahrtkosten im Zusammenhang mit
der Teilnahme an einem Bewerbungstraining, das von der Agentur für Arbeit mit Ausnahme
der Fahrtkosten gefördert worden sei, seien daher anzurechnen. Auch die Kosten aus Anlass
von vier Vorstellungsgesprächen im April und Juni 2005 seien aus ähnlichen Erwägungen
vom Einkommen abzusetzen. Dies gelte auch für die im Zusammenhang mit der Erstellung und
Versendung von Bewerbungsunterlagen in den Monaten April 2005 bis Juli 2005 entstandenen
Kosten. Der von der Agentur für Arbeit gemäß § 45 SGB III zu leistende Betrag von 260
jährlich sei bereits am XX.12.2004 voll ausgeschöpft gewesen. Die erneute
Übernahme derartiger Kosten könne erst nach Ablauf der Jahresfrist am XX.08.2005
erfolgen. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Sichtung von Stellenangeboten, Einholung
und Recherche von Informationen über potentielle Arbeitgeber und Bewerbungsstrategien
entstandenen Internetkosten seien ebenfalls abzusetzen, da auch diese Tätigkeiten
notwendige Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit darstellten.
Auch die vom Kläger in den Monaten April 2005 bis Juni 2005 geleisteten satzungsmäßigen
Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 2,50 monatlich seien abzusetzen. Dies gelte
auch für Kontoführungsgebühren von monatlich 1,10 , da das Arbeitslosengeld
kostenfrei nur unbar auf ein inländisches Konto bei einem Kreditinstitut gezahlt werde
(§ 337 SGB III). Schließlich habe der Kläger für eine Sehhilfe 197,20 aufwenden
müssen. Die Sehhilfe diene der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Da Arbeitsunfähigkeit
dem Grunde nach zum Wegfall des Arbeitslosengeldes führe, seien auch Aufwendungen zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit vom Einkommen abzusetzen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II seien die vom Kläger am XX.05.2005 und XX.07.2005 zu
leistenden Zahlungen nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom
Einkommen abzusetzen, da die Praxisgebühr ein Beitrag im Sinne dieser Vorschrift zu einer
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom XX.05.2005, geändert durch Bescheid vom
XX.07.2005, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.03.2006 abzuändern und ihn für
den Monat April 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 210,50 , für den Monat
Mai 2005 204,68 , für den Monat Juni 2005 220,22 , für den Monat Juli 2005
507,13 und für die Monate August und September 2005 jeweils 528 bewilligen
und ihm auf dieser Grundlage insgesamt 490,90 nachzuzahlen.
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 490,90
seit Anhängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter
Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Monate April bis Juli 2005 monatlich
zusätzlich 2,50 zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, die Gewerkschaftsbeiträge seien vom monatlichen Einkommen abzusetzen, da sie
als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe anzusehen seien.
Insoweit genüge ein Nutzen" aus dem Wirken der Gewerkschaft. Ein unmittelbarer
Zusammenhang mit einer konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit sei nicht erforderlich.
Weitere einkommensmindernde Absetzungen sein hingegen nicht vorzunehmen. Ein Nutzen"
für die Einkommenserzielung sei nicht ersichtlich. Die Kosten für die Eigenbemühungen
des Klägers würden von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 45 ff. SGB III
übernommen. Soweit er sein diesbezügliches Budget bereits überschritten habe, könne er
diese Kosten nicht im Rahmen des SGB II geltend machen. Es sei im Übrigen nicht
ersichtlich, dass dem Kläger wegen unzureichender Eigenbemühungen eine Sperrzeit
angedroht worden sei. Auch die Kontoführungsgebühren seien keine Aufwendungen im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Die Unterhaltung eines kostenpflichtigen Kontos sei nicht
mit der Erzielung des Arbeitslosengeldes I verbunden. Zwar werde nach § 337 Abs. 1 S. 1
SGB III das Arbeitslosengeld I kostenfrei nur auf ein Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen. Dabei müsse es sich nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht um ein
gebührenpflichtiges Girokonto handeln. Es sei gerichtsbekannt, dass Sparkonten
gebührenfrei geführt werden könnten und Überweisungen auf diese Sparkonten möglich
seien. Die Anschaffung einer Brille diene bei wertender Betrachtung dem allgemeinen
Lebensunterhalt in Form der Gesundheit und sei, sofern die Krankenkasse nicht
leistungspflichtig sei, aus der Regelleistung zu bestreiten. Dabei verkenne das Gericht
nicht, dass die Sehfähigkeit unzweifelhaft der Arbeitssuche und damit dem Bezug von
Arbeitslosengeld dienlich sei. Ferner mindere auch die Praxisgebühr das Einkommen nicht.
Es handele sich nicht um einen Beitrag zu einer Versicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB
III. Bei der Praxisgebühr handele es sich wie bei der Zuzahlung für Medikamente um
anlassbezogene Zahlungen, die aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Soweit der
Kläger schließlich - im Verwaltungs- und Widerspruchverfahren - geltend gemacht habe,
die Beiträge zur privaten Alterssicherung seien einkommensmindernd zu berücksichtigen,
sei festzustellen, dass die entsprechenden Beträge nicht für eine im Sinne von § 82
Einkommensteuergesetz geförderte Versicherung geleistet würden.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 20.07.2007 wendet sich der Kläger gegen die
Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil. Er ist der Auffassung, wegen der
geltend gemachten Zinsen sei die Berufung auch ohne Zulassung statthaft. Im Übrigen komme
den durch den Rechtsstreit veranlassten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Nr.
5 SGB II in Ermangelung klärender Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zu. Es sei ein
größerer Teil der Allgemeinheit betroffen, da der Bezug von Arbeitslosengeld I bei
gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II keine singuläre Gegebenheit darstelle und
andererseits Bewerbungskosten, Internetkosten zur Stellenrecherche, Fahrtkosten zu
Vorstellungsgesprächen und Bewerbungstrainings und Kontoführungsgebühren regelmäßig
anfallen dürften. Eigenbemühungen seien gleichsam Voraussetzung für den Bezug von
Arbeitslosengeld I nach den Vorschriften des SGB III. Sie seien auch dann noch notwendig
für die Erzielung des Arbeitslosengeldes, wenn der Höchstbetrag des § 45 ff. SGB III
überschritten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31.03.2008 geltenden
Fassung bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 (seit 01.04.2008 750 ;
vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) vom 26.03.2008 BGBl. 1
S. 444) nicht übersteigt. Der maßgebliche Beschwerdewert berechnet sich nach § 202 SGG
i.V.m. §§ 3 bis 9 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Zlungsansprüchen ist auf die
Hauptforderung abzustellen, also den geltend gemachten Zahlbetrag, ohne dass Zinsen
Berücksichtigung finden könnten (§ 4 ZPO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Auflage 2005, § 144 Rn. 15; Thüringer Ladessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2003
L 6 KR 497/00).
Die Berufung war daher vorliegend nicht ohne Zulassung statthaft, da der Kläger
erstinstanzlich lediglich einen Betrag von 490,90 beansprucht hat und ihm im
Übrige vom Sozialgericht davon ein Betrag von 10 zugesprochen worden ist.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat (Nr. 1), dass Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(Nr. 3).
Zur Überzeugung des Senats liegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht
vor.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel wegen unrichtiger Anwendung der
Verfahrensvorschriften des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und fehlerhafter Beurteilung des
Klagebegehrens durch Nichtberücksichtigung der Zinsen liegt nicht vor. Insoweit ist auf
die Ausführungen zur Statthaftigkeit der Berufung (siehe oben) zu verweisen.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf diese
Entscheidung.
Die vorliegende Rechtssache hat darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse
der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts
berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit
Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer
derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personzahl betroffen ist (vgl.
MeyerLadewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 28 i.V.m.
§ 160 Rn. 6b m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
nicht zu erkennen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Kläger aufgeworfenen Streitfragen
höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind. Sie beantworten sich zur Überzeugung des
Senats allerdings zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst (vgl. zu diesen Gesichtspunkten
Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rn. 7 m.w.N.). Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen
Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 145 Rn. 8 m.w.N.). Der Senat
schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts auch insoweit an, als
nicht ersichtlich ist, dass die im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen Ausgaben für
den Erwerb, die Sicherung oder die Erhaltung der Einnahmen (vgl. Brüht in LPK-SGB II, 2.
Auflage 2008, § 11 Rn. 36) sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass Internetkosten
sowie Kontoführungsgebühren bereits von den Regelleistungen erfasst und die
entsprechenden Bedarfe aus diesen zu bestreiten sind (vgl. auch Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 17.03.2006, L 7 AS 86/05). Bezüglich der
Kontoführungsgebühren ist im Übrigen auf die gesetzgeberische Wertung, die in den
Vorschriften des § 42 SGB II und des § 337 SGB III zum Ausdruck kommt, zu verweisen,
wonach die Kosten eines entsprechenden Kontos, so sie überhaupt anfallen, den
Leistungsbezieher treffen.
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der
Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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