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Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: L 20 B 144/07 AS NZB
Datum: 09.06.08
Bezugnehmendes Gesetz: § 11 SGB II
Urteil:
Beschluss

In dem Verfahren

XXXXXX

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

ARGE YYYYYY

Beklagte und Beschwerdegegnerin

hat der 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 09.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XX1, den Richter am Landessozialgericht XX2 und den Richter am Landessozialgericht XX3 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2007 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB 11) im Zeitraum April bis September 2005.

Der XXXX geborene Kläger bezog seit dem XX.08.2004 Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 13,49 €. Auf seinen Antrag vom XX.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum Leistungen nach dem SGB II, und zwar für April 2005 in Höhe von 91,20 €, für Mai 2005 und Juni 2005 in Höhe von 92,20 €, für Juli 2005 in Höhe von 104,69 € sowie für die Monate August 2005 und September 2005 in Höhe von 466,90 €.

Mit Widerspruch vom XX.05.2005 machte der Kläger geltend, das als Einkommen angerechnete Arbeitslosengeld I sei gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um weitere Beträge zu mindern. Im Einzelnen seien diese Kosten im Zusammenhang mit Meldeaufforderungen (§ 309 SGB III), der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (§ 45 SGB III), Eigenbemühungen (z. B. Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Erwerb von Druckerzeugnissen mit Stellenanzeigen, Telekommunikationskosten etc.) entstanden und wie weitere Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese jeweils nicht anderweitig ersetzt worden seien. Vorbehaltlich nachgewiesener höherer Kosten möge ein Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 50 €, hilfsweise ein angemessener pauschaler anderer Betrag abgesetzt werden.

Darüber hinaus sei das Einkommen um einen Betrag von monatlich 23,60 € zu mindern, die er für eine private Rentenversicherung aufwenden müsse. Des Weiteren bemängelte der Kläger die Berechnung der Kosten der Unterkunft. Auch die Kosten für eine private Hausratversicherung seien als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Mit Bescheid vom XX.07.2005 bewilligte die Beklagte für April 2005 159,01 €, für Mai und Juni 2005 160,01 €, für Juli 2005 172,50 € und für August und September 2005 528,40 €. Die Beklagte erkannte einen monatlichen Teilbetrag von 6,31 € für die KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers sowie monatliche Kosten für (Nacht-) Strom in Höhe von 50,50 € sowie monatliche Kosten für den Bezug von Wasser in Höhe von 11 € an.

Mit Schreiben vom XX.08.2005 bezifferte der Kläger die nach seiner Auffassung nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzenden Aufwendungen für den Monat April 2005 mit 48,04 €, für Mai 2005 mit 34,32 €, für Juni 2005 mit 78,29 € und für Juli 2005 mit 323,30 €. Die konkret geltend gemachten Aufwendungen bestanden aus Reisekosten, Kosten für Bewerbungsunterlagen, Telekommunikationskosten und „sonstigen Kosten". Mit Schreiben vom XX.09.2005 korrigierte er die Beträge wegen Kostenerstattung "von anderer Seite" für den Monat Mai 2005 auf 32,34 €, für den Monat Juni 2005 auf 56,73 € und für den Monat Juli 2005 auf 323,13 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom XX.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit seiner hiergegen am 27.03.2006 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen Eigenbemühungen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, entstanden seien, stellten notwendige, mit der Erzielung des Arbeitslosengeldes (Einkommens) verbunden Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Aufwendungen nach dem Leistungskatalog des SGB III von der Bundesagentur für Arbeit dem Grunde nach übernommen bzw. erstattet werden könnten. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sei die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen nicht so eng einzugrenzen, dass stets nur ein solcher Aufwand berücksichtigt werden könne, der, wenn er nicht getätigt würde, notwendig zum Wegfall des Einkommens führe. Die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Bewerbungstraining, das von der Agentur für Arbeit mit Ausnahme der Fahrtkosten gefördert worden sei, seien daher anzurechnen. Auch die Kosten aus Anlass von vier Vorstellungsgesprächen im April und Juni 2005 seien aus ähnlichen Erwägungen vom Einkommen abzusetzen. Dies gelte auch für die im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen in den Monaten April 2005 bis Juli 2005 entstandenen Kosten. Der von der Agentur für Arbeit gemäß § 45 SGB III zu leistende Betrag von 260 € jährlich sei bereits am XX.12.2004 voll ausgeschöpft gewesen. Die erneute Übernahme derartiger Kosten könne erst nach Ablauf der Jahresfrist am XX.08.2005 erfolgen. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Sichtung von Stellenangeboten, Einholung und Recherche von Informationen über potentielle Arbeitgeber und Bewerbungsstrategien entstandenen Internetkosten seien ebenfalls abzusetzen, da auch diese Tätigkeiten notwendige Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit darstellten.

Auch die vom Kläger in den Monaten April 2005 bis Juni 2005 geleisteten satzungsmäßigen Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 2,50 € monatlich seien abzusetzen. Dies gelte auch für Kontoführungsgebühren von monatlich 1,10 €, da das Arbeitslosengeld kostenfrei nur unbar auf ein inländisches Konto bei einem Kreditinstitut gezahlt werde (§ 337 SGB III). Schließlich habe der Kläger für eine Sehhilfe 197,20 € aufwenden müssen. Die Sehhilfe diene der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Da Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach zum Wegfall des Arbeitslosengeldes führe, seien auch Aufwendungen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit vom Einkommen abzusetzen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II seien die vom Kläger am XX.05.2005 und XX.07.2005 zu leistenden Zahlungen nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom Einkommen abzusetzen, da die Praxisgebühr ein Beitrag im Sinne dieser Vorschrift zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt,


1.die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom XX.05.2005, geändert durch Bescheid vom XX.07.2005, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.03.2006 abzuändern und ihn für den Monat April 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 210,50 €, für den Monat Mai 2005 204,68 €, für den Monat Juni 2005 220,22 €, für den Monat Juli 2005 507,13 € und für die Monate August und September 2005 jeweils 528 € bewilligen und ihm auf dieser Grundlage insgesamt 490,90 € nachzuzahlen.
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 490,90 € seit Anhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Monate April bis Juli 2005 monatlich zusätzlich 2,50 € zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Gewerkschaftsbeiträge seien vom monatlichen Einkommen abzusetzen, da sie als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe anzusehen seien. Insoweit genüge ein „Nutzen" aus dem Wirken der Gewerkschaft. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit sei nicht erforderlich. Weitere einkommensmindernde Absetzungen sein hingegen nicht vorzunehmen. Ein „Nutzen" für die Einkommenserzielung sei nicht ersichtlich. Die Kosten für die Eigenbemühungen des Klägers würden von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 45 ff. SGB III übernommen. Soweit er sein diesbezügliches Budget bereits überschritten habe, könne er diese Kosten nicht im Rahmen des SGB II geltend machen. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen unzureichender Eigenbemühungen eine Sperrzeit angedroht worden sei. Auch die Kontoführungsgebühren seien keine Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Die Unterhaltung eines kostenpflichtigen Kontos sei nicht mit der Erzielung des Arbeitslosengeldes I verbunden. Zwar werde nach § 337 Abs. 1 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld I kostenfrei nur auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Dabei müsse es sich nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht um ein gebührenpflichtiges Girokonto handeln. Es sei gerichtsbekannt, dass Sparkonten gebührenfrei geführt werden könnten und Überweisungen auf diese Sparkonten möglich seien. Die Anschaffung einer Brille diene bei wertender Betrachtung dem allgemeinen Lebensunterhalt in Form der Gesundheit und sei, sofern die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei, aus der Regelleistung zu bestreiten. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass die Sehfähigkeit unzweifelhaft der Arbeitssuche und damit dem Bezug von Arbeitslosengeld dienlich sei. Ferner mindere auch die Praxisgebühr das Einkommen nicht. Es handele sich nicht um einen Beitrag zu einer Versicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Bei der Praxisgebühr handele es sich wie bei der Zuzahlung für Medikamente um anlassbezogene Zahlungen, die aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Soweit der Kläger schließlich - im Verwaltungs- und Widerspruchverfahren - geltend gemacht habe, die Beiträge zur privaten Alterssicherung seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, sei festzustellen, dass die entsprechenden Beträge nicht für eine im Sinne von § 82 Einkommensteuergesetz geförderte Versicherung geleistet würden.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 20.07.2007 wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil. Er ist der Auffassung, wegen der geltend gemachten Zinsen sei die Berufung auch ohne Zulassung statthaft. Im Übrigen komme den durch den Rechtsstreit veranlassten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Ermangelung klärender Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zu. Es sei ein größerer Teil der Allgemeinheit betroffen, da der Bezug von Arbeitslosengeld I bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II keine singuläre Gegebenheit darstelle und andererseits Bewerbungskosten, Internetkosten zur Stellenrecherche, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und Bewerbungstrainings und Kontoführungsgebühren regelmäßig anfallen dürften. Eigenbemühungen seien gleichsam Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I nach den Vorschriften des SGB III. Sie seien auch dann noch notwendig für die Erzielung des Arbeitslosengeldes, wenn der Höchstbetrag des § 45 ff. SGB III überschritten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 € (seit 01.04.2008 750 €; vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) vom 26.03.2008 BGBl. 1 S. 444) nicht übersteigt. Der maßgebliche Beschwerdewert berechnet sich nach § 202 SGG i.V.m. §§ 3 bis 9 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Zlungsansprüchen ist auf die Hauptforderung abzustellen, also den geltend gemachten Zahlbetrag, ohne dass Zinsen Berücksichtigung finden könnten (§ 4 ZPO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 15; Thüringer Ladessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2003 – L 6 KR 497/00).

Die Berufung war daher vorliegend nicht ohne Zulassung statthaft, da der Kläger erstinstanzlich lediglich einen Betrag von 490,90 € beansprucht hat und ihm im Übrige vom Sozialgericht davon ein Betrag von 10 € zugesprochen worden ist.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), dass Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Zur Überzeugung des Senats liegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor.

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel wegen unrichtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und fehlerhafter Beurteilung des Klagebegehrens durch Nichtberücksichtigung der Zinsen liegt nicht vor. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Statthaftigkeit der Berufung (siehe oben) zu verweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf diese Entscheidung.

Die vorliegende Rechtssache hat darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personzahl betroffen ist (vgl. MeyerLadewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 28 i.V.m. § 160 Rn. 6b m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Kläger aufgeworfenen Streitfragen höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind. Sie beantworten sich zur Überzeugung des Senats allerdings zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rn. 7 m.w.N.). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 145 Rn. 8 m.w.N.). Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts auch insoweit an, als nicht ersichtlich ist, dass die im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen Ausgaben für den Erwerb, die Sicherung oder die Erhaltung der Einnahmen (vgl. Brüht in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 36) sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass Internetkosten sowie Kontoführungsgebühren bereits von den Regelleistungen erfasst und die entsprechenden Bedarfe aus diesen zu bestreiten sind (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.03.2006, L 7 AS 86/05). Bezüglich der Kontoführungsgebühren ist im Übrigen auf die gesetzgeberische Wertung, die in den Vorschriften des § 42 SGB II und des § 337 SGB III zum Ausdruck kommt, zu verweisen, wonach die Kosten eines entsprechenden Kontos, so sie überhaupt anfallen, den Leistungsbezieher treffen.

Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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