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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S8 K 2065/07
Datum: 18.02.08
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Urteil

...

Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine Zahnbehandlung und für eine Brille.

Die Klägerin bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 04. Juni 2007 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung in Höhe von 633,00 € (exklusive des Anteils der Krankenkasse in Höhe von 556,28 €), sowie die Kosten für eine Brille in Höhe von ca. 700,00 €.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 ab. Leistungen, die nicht von der Regelleistung abgedeckt seien, könnten allenfalls im Rahmen des § 23 SGB II gewährt werden. Die Aufzählung in § 23 Abs. 3 SGB II sei abschließend; weitere Leistungen seien grundsätzlich nicht vorgesehen. Insofern bestehe kein Ermessensspielraum.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2007, der Beklagten am 06. Juli 2007 zugegangen, Widerspruch ein. Nach Auskunft der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven dürfte eine Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung und einer Brille gemäß §§ 48, 52 SGB XII von der Beklagten zu leisten sein. Mit Schreiben vom 04. Juli 2007, eingegangen am 05. Juli 2007, beantragte die Klägerin hilfsweise die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.333,00 € für die Zahnbehandlung und eine Brille.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09. Juli 2007 zurück. Eine Anerkennung der Kosten als übernahmefähiger Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II könne nicht erfolgen. Die Kosten stellten auch keine abweichend zu erbringende Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II dar. Die Kosten seien damit nach den Bestimmungen des SGB II nicht übernahmefähig. Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 erklärte sich die Beklagte gleichwohl dem Grunde nach zur darlehnsweisen Leistungsgewährung für eine Brille bereit.

Die Klägerin hat am 06. August 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Sie trägt vor, sie brauche die Gelder für die Zahnbehandlung und die Brille dringend, da beide Behandlungen lebensnotwendig seien und sie weitere ärztliche und zahnärztliche Behandlungen in Zukunft durchführen lassen müsse. Das Darlehn für die Brille könne zwar ein Jahr gestundet werden, da sie zunächst die Zahnarztkosten abzahle. Dann stünden ihr jedoch für zwei Jahre fast keine Gelder mehr zur Verfügung, von denen sie weitere, erforderliche Behandlungen bezahlen könne. Zudem habe sie verstauchte Füße, deren Behandlung sie selber zahlen müsse. Einen ausdrücklichen Antrag hat sie nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Leistungsakte sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Klägerin sei mit Bescheid vom 20. September 2007 ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II für eine komplette Brille gemäß der Rechnung der Firma Fielmann vom 13. Juli 2007 in Höhe von 319,50 € bewilligt und der Betrag direkt an die Firma überwiesen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (...) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Über die Klage kann gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

II.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten der von ihr angeschafften Brille. Sehhilfen, die bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, sind dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen. Die hierfür anfallenden Kosten sind deshalb von dem Hilfebedürftigen grundsätzlich im Rahmen des Regelsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2007, Az. S1 B 77/07 m.w.N.). Ein Anspruch auf Übernahme der von der Beklagten darlehensweise gewährten Kosten für die angeschaffte Brille als Zuschuss scheitert somit bereits mangels Rechtsgrundlage im Gesetz. Die von der Klägerin angeführten §§ 48, 52 SGB XII sind vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil sich die Leistungserbringung im Fall der Klägerin nach den Vorschriften des SGB II und nicht des SGB XII richtet. Der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegte Regelsatz (345,00 € bzw. seit dem 01.07.2007 347,00 €) ist vom Gesetzgeber bezogen worden auf die bis dahin geltenden Regelsätze nach dem BSHG (ca. 297,00 €) und berücksichtigt die fortgefallenen einmaligen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R). Es ist nicht erkennbar, weshalb es der Klägerin unter diesen Umständen nicht zumutbar sein sollte, entsprechende Ansparleistungen bzw. Rückzahlungen auf das Darlehen zu erbringen. Die Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen Brille ist der Klägerin zudem bereits seit Mitte 2007 bekannt. Hierauf hätte sie sich einstellen können. Hinzu kommt, dass die nicht unerheblichen Kosten für die Brille (319,50 €) und damit die Rückzahlungsdauer für das Darlehen zu einem wesentlichen Teil auf die von der Klägerin gewählten höherwertigen Materialien (höherbrechend, Superentspiegelung) zurückzuführen sind. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass ihr bei Rückzahlung des Darlehens und der Zahnarztkosten zwei Jahre lang keine Reserven mehr zur Verfügung stünden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung als Zuschuss. Die gesetzliche Krankenversicherung, in der die Klägerin aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert ist, gewährt ihr vorliegend für den begehrten Zahnersatz im Rahmen der Regelungen des § 55 Abs. 1 u. 2 SGB V einen Betrag in Höhe von 556,28 €. Laut Auskunft der AOK Hamburg handelt es sich bei diesem Festzuschuss bereits um den Höchstbetrag. Hiermit kann die Regelversorgung vollständig abgedeckt werden. Es bleiben keine Kosten ungedeckt, die im Falle der Inanspruchnahme einer nach den Grundsätzen des §§ 12, 28 SGB V ausreichenden, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Versorgung mit Zahnersatz entstünden. Die Klägerin hat sich jedoch gegen eine Regel- und für eine höherwertige Versorgung mit Vollverblendung (= weiß) entschieden. Der Bereich der Brücke, um den es hier geht, betrifft nach Aussage der Krankenkasse die letzten drei bis vier Zähne im rechten hinteren Unterkiefer, der sich nicht mehr im Verblendbereich befindet. Der über den Festzuschuss hinausgehende Mehrbedarf für den von der Klägerin zu tragenden Eigenanteil beruht nicht auf medizinischen Gründen, sondern auf deren Entscheidung für eine höherwertige Versorgung. Einen ergänzenden Anspruch für diese Fälle sieht das SGB II nicht vor. Der Eigenanteil ist daher schon nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, da diese grundsätzlich keine Aufwendungen zur Gesundheitspflege erfasst. Insoweit wird das soziokulturelle Existenzminimum durch die kostenfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt. Lediglich die Kosten für medizinisch notwendigen Leistungen, die in Folge der Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (mehr) übernommen werden (beispielsweise bestimmte Heil- und Hilfsmittel, vgl. § 33 SGB V, oder nicht verschreibungspflichtige Medikamente, vgl. § 34 SGB V), sind von der Regelleistung erfasst. Um Kosten für eine solche medizinisch notwendige, von der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwohl nicht gedeckten Versorgung handelt es sich aber vorliegend nicht, denn die notwendigen Kosten werden im Falle der Versorgung mit Zahnersatz vollständig übernommen. Der Staat ist auch bei Berücksichtigung der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von Verfassung wegen nicht gehalten ist, einem pflichtversicherten Mitglied einen höherwertigen Zahnersatz zu verschaffen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 06.12.2007, Az. S8 V 3362/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2007, Az. L 28 B 1552/07 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit -über die Härtefallregelungen des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V hinaus -für hilfebedürftige Versicherte etwas anderes gelten sollte.

Auch eine darlehnsweise Gewährung der Zahnbehandlungskosten nach § 23 Abs. 1 SGB II kommt nicht in Betracht. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit gemäß § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Nach obigen Ausführungen handelt es sich bei dem von der Klägerin zu tragenden Eigenanteil schon nicht um von der Regelleistung erfasste Kosten. Der Bedarf ist auch nicht als „unabweisbar“ im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II anzusehen, da die von der Klägerin gewünschte höherwertige Versorgung nicht auf medizinischen Gründen beruht. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum der Klägerin ein Ansparen des Eigenanteils in Höhe von 404,86 € unmöglich gewesen sein sollte. Der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse datiert bereits vom 02. April 2007. Der Bedarf war für die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar, so dass sie frühzeitig Ansparungen hätte vornehmen können. Angesichts dessen, dass die Beklagte die Kosten für die von der Klägerin angeschaffte Brille darlehensweise übernommen hat, ist nicht erkennbar, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar sein sollte, in der hier in Rede stehenden Größenordnung Ansparleistungen bzw. Rückzahlungen zu erbringen.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der höherwertige Zahnersatz für die Eingliederung in Arbeit notwendig ist. In diesem Fall wäre ein Darlehn als Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II zu erbringen. Solche Eingliederungsleistungen dürfen jedoch nur erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat sich in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 184a der Leistungsakte) lediglich ganz allgemein darauf berufen, dass sie die Zahnbehandlung dringend benötige, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Der von § 16 Abs. 2 SGB II in Bezug genommene Arbeitsmarkt erstreckt sich nicht nur auf den angestrebten Beruf, sondern auf jede Arbeit, die dem Arbeitsuchenden zumutbar ist (vgl. §§ 3, 10 SGB II). Dass die Versorgung mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung als ausreichend angesehenen Zahnersatz, mit dem ein Großteil der Bevölkerung ausgestattet ist, schlechthin sämtlichen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt entgegensteht, kann nicht angenommen werden. Da es sich vorliegend zudem um Zahnersatz handelt, der sich nicht mehr im Verblendbereich befindet, sondern lediglich die letzten drei bis vier Zähne im rechten hinteren Unterkiefer betrifft, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Nichtinanspruchnahme dieser höherwertigen Versorgung durch ihr Aussehen von irgendeinem beruflichen Umfeld ausgeschlossen werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 


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