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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 6 AS 734/07 ER |
| Datum: |
21.01.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
n.F. |
| Urteil: |
Beschluss
...
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der
Antragstellerin für den Zeitraum 26. September bis 31. Dezember 2007 monatlich 54,- EUR
Sozialgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren
zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
aus beiden Rechtszügen.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Leben Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung für den 2. Rechtszug gewährt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt ab Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
Form von Sozialgeld. Die am 9. Juni 1995 geborene und stark verhaltensauffällige (vgl.
Bericht der Familienhelferin D. vom 8. Februar 2005) Antragstellerin zog im August 2004
nach einem Aufenthalt in einer Pflegefamilie zu ihrer Mutter und deren Lebensgefährten E.
(R) in deren gemeinsame Wohnung. R. ist als Schachtmeister beschäftigt und seit Februar
2006 mit der Mutter der Antragstellerin verheiratet. Bis 31. Dezember 2004 gewährte die
Stadt Celle Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Am 22. Dezember 2004 beantragte
die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Sozialgeld gemäß § 28 Sozialgesetzbuch II
(SGB II). Ihre Mutter teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2005 mit, dass weder sie noch
der leibliche (alkoholabhängige) Vater in der Lage seien, für den Unterhalt der
Antragstellerin aufzukommen. R. lebe nicht mit der Antragstellerin auf familiärer
Grundlage. Für die Antragstellerin werde selbständig und getrennt gewirtschaftet. Da das
Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche, habe man bereits eine
Geldspende der Stadt Celle (für einen Tisch und einen Stuhl) in Anspruch nehmen müssen.
R. gab mit Schreiben vom 27. Januar 2005 an, er leiste Unterhalt für seine eigenen
Kinder. Für den Unterhalt der Antragstellerin seien deren Eltern zuständig. Er zahle
keinen Unterhalt für ein neunjähriges Kind, das ihm durch Behörden in die Wohnung
gebracht worden sei. Er habe zudem hohe finanzielle Verpflichtungen. Die Antragsgegnerin
erkannte den Anspruch im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg
(S 25 AS 27/05) an und gewährte in der Folgezeit Sozialgeld unter Anrechnung des
Kindergeldes.
Den Antrag auf Fortzahlung ab Juli 2007 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2.
Juli 2007 mit der Begründung ab, seit dem 1. August 2006 sei auch das Einkommen eines
Stiefvaters bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen (bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007).
Dagegen hat die Antragstellerin am 1. August 2007 Klage vor dem SG Lüneburg (S 19 AS
1397/07=S 23 AS 1117/07) erhoben und dort am 26. September 2007 den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Die Vermutung des hier anzuwendenden § 9 Abs 5 SGB II
sei im vorliegenden Fall aufgrund der Erklärungen des R. widerlegt. Eine
Unterhaltsleistung sei angesichts der Einkommensverhältnisse des R. auch nicht zu
erwarten. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.743,25 EUR (vgl. Bescheid vom 20.
Januar 2005) ergebe sich unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 1 Abs 2 Alg II-V
kein anrechenbares Einkommen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 abgelehnt. Im vorliegenden Fall
komme nur § 9 Abs 2 SGB II zur Anwendung. Zwar bestünden verfassungsrechtliche Bedenken,
insbesondere angesichts des Umstands, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes keine
Möglichkeit bestehe, die in § 9 Abs 2 SGB II inzidenter geregelte
Unterstützungserwartung zu widerlegen. Diese Bedenken berechtigten das Gericht jedoch
nicht, sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die gesetzliche
Vorschrift hinwegzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin noch im selben Monat Beschwerde eingelegt,
der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragsgegnerin ist im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zu erbringen.
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (dh ein
nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) und ein
Anordnungsgrund (dh eine Eilbedürftigkeit) des Verfahrens gegeben sind.
1. Vorliegend besteht eine Eilbedürftigkeit für die begehrte vorläufige Regelung. Denn
der Antragstellerin steht monatlich nur das Kindergeld (154,- EUR) zur Verfügung, somit
verfügt sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Sicherung ihres
Existenzmiminums (in Höhe des Sozialgeldes von 208,- EUR).
2. Dagegen kann der Senat in diesem Eilverfahren nicht abschließend klären, ob die
Antragstellerin in Höhe der Differenz zwischen Sozialgeld und Kindergeld (54,- EUR) einen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat. Dies
hängt davon ab, ob das Einkommen des R. zu berücksichtigen ist. Nach den glaubhaft
gemachten Angaben der Antragstellerin muss der Senat für dieses Verfahren davon ausgehen,
dass dies nicht der Fall ist.
a. Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung ist bei
unverheirateten Kindern, die wie die Antragstellerin mit einem Elternteil in
einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können,
auch das Einkommen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu
berücksichtigen. Ausgehend von dieser Anrechnungsvorschrift besteht kein Anspruch der
Antragstellerin, weil das Einkommen des R. ausreicht, um dessen Bedarf sowie den Bedarf
der Antragstellerin und deren Mutter zu decken: Dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.377,85 EUR
(Regelleistungen und Sozialgeld 832,- EUR; Kosten der Unterkunft 545,85, vgl. Berechnung
Landkreis Celle vom 13. Juli 2007) steht Einkommen in Höhe von 1.592, 58 EUR (1.818,58
(Nettogehalt des R. im Mai 2005)./. 380,- EUR (Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr. 6
iVm § 30 und § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II) sowie 154,- EUR Kindergeld) gegenüber, sodass
sich ein Einkommensüberhang von 214,73 EUR ergibt. Für die Berücksichtigung der geltend
gemachten Schulden gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auch etwaige Unterhaltsschulden
des R. gegenüber seinen beiden volljährigen Kindern können im vorliegenden Fall nicht
vom Einkommen abgezogen werden, weil sie nicht tituliert sind (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr. 7
SGB II).
b. Im vorliegenden Fall ist aber glaubhaft gemacht, dass die gesetzgeberische
Unterstützungserwartung nicht erfüllt wird. Ob dies tatsächlich so ist, wird im
Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass R.
sie tatsächlich nicht unterstützt. Ihre Angaben lassen sich auch mit objektiven
Gesichtspunkten in Einklang bringen: Anders als im Regelfall ist R. nicht mit einer
Partnerin und deren Kind zusammengezogen, sondern hat zunächst mit der Mutter der
Antragstellerin allein zusammengewohnt, bevor die neunjährige und stark
verhaltensauffällige Antragstellerin einzog. R. hat von Beginn an sowohl gegenüber der
Antragsgegnerin (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2005, 17. Juli 2005 und 2. September 2007)
als auch gegenüber der Jugendhilfe (vgl. Bl. 146 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin)
deutlich darauf hingewiesen, dass er sich nicht für den Lebensunterhalt der
Antragstellerin zuständig fühlt und auch tatsächlich nicht für deren Unterhalt sorgt.
Auch wenn für ein Bestehen eines familiären Bandes spricht, dass R. inzwischen seit 3
Jahren mit der Antragstellerin zusammenwohnt und deren Mutter im Februar 2006 geheiratet
hat, lässt sich angesichts der eingereichten Unterlagen zur derzeitigen finanziellen Lage
des R. eine finanzielle Unterstützung der Antragstellerin seitens des zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
geladenen - R. nicht ohne weiteres unterstellen. Auch die Antragsgegnerin geht offenbar
davon aus, dass die Ernährung der Antragstellerin nicht sichergestellt ist. Denn sie hat
ihr Bescheinigungen zur Vorlage bei der Celler Tafel ausgehändigt.
Auf die in Literatur und Rechtsprechung erörterte Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
9 Abs 2 Satz 2 SGB II n. F. (vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2007 S
103 AS 10869/06 ER, info also 2007, 121 mit Anmerkung von Spindler; Wenner, SozSich 2006,
146) kommt es.in diesem Verfahren nicht an. Denn die Einkommensanrechnung kommt nach der
glaubhaft gemachten Tatsachenlage vor dem Hintergrund der rechtlichen Regelung nicht in
Betracht. Dies ergibt sich aus der Systematik des SGB II: Für alle
Berücksichtigungstatbestände des § 9 Abs 2 SGB II gilt die allgemeine Regel, dass nur
Einkünfte zu berücksichtigen sind, die tatsächlich zufließen (Mecke in:
Eicher/Spellbrink SGB II § 9 Rn 21; Brühl/Schoch in: LPK-SGB II 2. Aufl, § 9 Rn 16;
Hänlein in: Gagel SGB II § 9 Rn 30; Fahlbusch in: Beck-online § 11 SGB II Rn 2 ff; vgl
auch § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V). Das Selbsthilfegebot des § 9 Abs 1 SGB II führt im
Tatbestandsmerkmal "aus dem zu berücksichtigenden Einkommen" die Anforderung
mit, dass jeder der im Weiteren als berücksichtigungsfähig bezeichneten Einkommenteile
zunächst Einkommen iSd § 11 SGB II sein muss. Entsprechend können Leistungen nach dem
SGB II nicht generell unter Hinweis auf bestehende Ansprüche oder unter Verweis auf die
Fiktion einer Selbsthilfemöglichkeit abgelehnt werden. Ist mithin der Nachweis erbracht,
dass das Stiefkind wegen der Weigerung des Stiefelternteils tatsächlich existenzsichernde
Leistungen nicht erhält, fehlen diesem Kind bereite gegenwärtige Mittel zur Deckung
seiner Bedarfe mit der Folge, dass es hilfebedürftig iSd § 9 Abs 1 SGB II ist (Fahlbusch
in: Beck-online § 9 SGB II Rn 6b).
Hinsichtlich des Leistungszeitraums gilt folgendes: Es ist ständige Rechtsprechung in der
Sozialgerichtsbarkeit, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Leistungen für
vor dem Zeitpunkt dieser Antragstellung hier 26. September 2007 liegende
Zeiträume gewährt werden, da davon auszugehen ist, dass erst mit dieser Antragstellung
dokumentiert wird, dass existenzsichernde Leistungen erforderlich sind und der
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Zudem werden Leistungen
nach dem SGB II grundsätzlich für sechs Monate bewilligt (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II),
der Bewilligungsabschnitt ist von dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Antragsgegnerin
(hier: ab Juli 2007) zu berechnen. Die Antragstellerin ist daher gehalten, einen erneuten
Leistungsantrag zu stellen, in dem sich anschließenden Bewilligungsabschnitt sind dann
ggf eintretende Veränderungen ihrer Einkommenssituation (etwa Einkommen der Mutter der
Antragstellerin, die sich seit 2004 aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht, vgl. Schreiben
vom 25. Januar 2005) zu berücksichtigen.
Der Antragstellerin wird PKH gewährt, weil der Antrag nach den vorstehenden Ausführungen
Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73 a iVm § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser
Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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