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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 14/7b AS 32/06 R
Datum: 27.02.08
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 11, 20, 21 SGB II
Urteil:
Urteil

...

1. ...
2. ...

Kläger und Revisionskläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Zeeb, Prinzregentenstraße 1, 86150 Augsburg,

gegen

ARGE Augsburg Stadt,
Wertachstraße 28, 86153 Augsburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 17. März 2006 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.

Gr ü n d e :

Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005.

Der im November 1950 geborene Kläger zu 1 bezog bis zum 1. September 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von wöchentlich 397,53 Euro. Anschließend bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 29. Dezember
2004 beantragte er für sich und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die am 31. Mai 1954 geborene Klägerin zu 2 arbeitete als Reinigungskraft in einem Klinikum mit einem "durchschnittlichen monatlichen Nettolohn
von 560 Euro". Die Kläger haben eine im November 1983 geborene Tochter. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach beim Kläger zu 1 eine Hyperlipidämie bei Adipositas, eine Hyperurikämie und eine Hypertonie bei Adipositas vorliegen. Es wurde ein entsprechender Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung Gewichtsreduktion) bestätigt. In einem weiteren Attest eines Hautarztes wurde eine Neurodermitis und die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung hierfür bescheinigt.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Januar 2005 den Klägern für Januar 2005
671,54 Euro und für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2005 monatlich 672,53 Euro. Die
Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Die Beklagte erließ daraufhin am 21. Februar
2005 einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 31. März 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1.195,24 Euro bewilligte. Dabei
anerkannte die Beklagte einen Mehrbedarf in Höhe von 35,79 Euro monatlich wegen
kostenaufwändiger Ernährung bei Hyperlipidämie. Die Kosten der Unterkunft wurden
nunmehr in vollem Umfang übernommen, weil die Tochter der Kläger zum 1. Januar 2005
aus der Wohnung ausgezogen war. Allerdings wurden 14,53 Euro von den Kosten der
Unterkunft für Warmwassererzeugung abgezogen. Weiterhin wurde dem Kläger zu 1 ab 1.
Januar 2005 ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 320 Euro gewährt und die beiden
Kfz-Haftpflichtversicherungen mit insgesamt monatlich 30,52 Euro vom Einkommen
abgesetzt. Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 28.
Februar 2005 zurück. Auf den Folgeantrag der Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid
vom 29. März 2005 den Klägern für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2005 die
Leistungen weiter, ab 1. September 2005 mit einem nach Ablauf des ersten Jahres
abgesenkten Zuschlag nach § 24 SGB II. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat
die gegen diese Bescheide getrennt erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden. Durch Urteil vom 18. Oktober 2005 hat das SG sodann die Klagen
abgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, die das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 17. März 2006 zurückgewiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, den Klägern stünden keine höheren Leistungen nach
dem SGB II zu. Nach § 20 Abs 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung 345 Euro.
Diese pauschalierte Regelleistung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die
Anpassung der Berechnung des "Regelsatzes" gemäß § 20 Abs 4 SGB II sei nicht zu
beanstanden. Es entspreche auch dem klaren gesetzlichen Willen, dass die Regelleistung
lediglich 90 vH betrage, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18.
Lebensjahr vollendet hätten. Dem Kläger zu 1 stünden auch keine höheren als die bewilligten
krankheitsbedingten Mehrbedarfszuschläge zu. Sofern mehrere Erkrankungen die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
erfüllten, sei lediglich der Mehrbedarf zu gewähren, der der höchsten Krankenkostzulage
entspreche. Eine mehrfache Gewährung sei nicht zulässig. Die beiden für kostenaufwändige
Ernährung genannten Kostformen seien hier zum einen eine lipidsenkende Reduktionskost
(bei Vorliegen von Hyperlipidämie bei Adipositas) sowie Vollkost (bei Neurodermitis). Nach
den "Vollzugshinweisen" zu § 21 Abs 5 SGB II sei ein Mehrbedarf für die Reduktionskost bei
Adipositas nicht zu gewähren. Demnach erfülle lediglich die Erkrankung Neurodermitis die
Voraussetzungen für die Gewährung von kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von lediglich
25,56 Euro monatlich. Ein geschlechtsspezifischer Mehrbedarf für Frauen (die Klägerin zu 2)
in Höhe von 50 Euro pauschal monatlich sei im System des § 21 SGB II nicht vorgesehen.
Auch sei die Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 2 gemäß § 9 SGB II nicht zu
beanstanden. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei nach § 9 Abs 2 Satz
1 SGB II auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Kläger stellten eine
Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II dar. Dem Vortrag des Klägers zu 1, eine
Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 2 bei seinem Bedarf dürfe wegen Güter-
trennung nicht erfolgen, sei nicht zu folgen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten
für einen Berufsverband, Internetkosten und Kontoführungsgebühren seien bereits in der
Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro monatlich enthalten bzw würden vom "Regelsatz"
umfasst. Der Erschwerniszuschlag stelle kein privilegiertes Einkommen dar und sei damit als
Einkommen der Klägerin zu 2 gemäß § 11 SGB II zu werten.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Revision. Sie rügen sinngemäß eine Ver-
letzung der §§ 7, 9, 11, 19, 20, 21 und 24 SGB II sowie von Art 1, 3, 14, 20 Grundgesetz
(GG). Zur Begründung tragen sie vor, die Höhe der Regelleistungen in § 20 Abs 2 SGB II
widerspreche dem in Art 1 GG niedergelegten Grundsatz der Menschenwürde.
Verfassungsrechtliche Probleme bestünden insbesondere wegen der in § 20 SGB II
vorgenommenen Pauschalierung. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bzw der
Pauschalierung seien im rechtswissenschaftlichen Schrifttum erhebliche Bedenken geäußert
worden. Ebenso bestünden Bedenken gegen das Gesetzgebungsverfahren und gegen das
Verfahren der Ermittlung der Höhe der Regelleistung, ebenso wie hinsichtlich des
Statistikmodells als Datengrundlage. Auch seien die vom Verordnungsgeber vorgenommenen
prozentualen Abschläge bei den einzelnen Gruppen der Verbrauchsstichprobe nicht
nachvollziehbar, insbesondere sei es rechtswidrig, dass die ohnehin so geringe Pauschale nochmals um weitere 10 % gekürzt werde, wenn in der
Bedarfsgemeinschaft zwei volljährige erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 20 Abs 3 SGB
II vorhanden seien. Insgesamt sei das grundgesetzlich geforderte soziokulturelle
Existenzminimum durch die Regelleistung nicht gedeckt. Insbesondere sei das sog
Lohnabstandsgebot nicht gewährleistet. Entsprechend den Berechnungen des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbands stünden ihnen zumindest 415 Euro als Regelleistung zu.
Das Verfahren der Anpassung der Regelleistung gemäß § 20 Abs 4 SGB II sei
verfassungswidrig. Insbesondere sei die Anpassung der Regelleistung anhand der
Veränderung des aktuellen Rentenwerts höchst fragwürdig. Die Übertragung des für die
Altersrenten geltenden Anpassungsmodus auf die Regelsätze und Regelleistungen sei in
solcher Weise sachwidrig, dass diese Bezugsgröße die Bemessung von Leistungen zur
Existenzsicherung nicht tragen könne. Damit sei das Verfahren nicht nachvollziehbar und
dies begründe die Verfassungswidrigkeit jeder auf Grundlage des § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II
vorgenommenen Fortschreibung der Regelleistungshöhe. Die Verbraucherpreise würden
wesentlich schneller und deutlicher steigen, als dies in der Anpassung der Regelleistung
entsprechend der Entwicklung der Renten zum Ausdruck komme.
Die Verordnungsermächtigungen in §§ 13 und 27 SGB II verstießen gegen Art 80 Abs 1
Satz 2 GG, weil Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz nicht
hinreichend bestimmt seien.
Die von der Beklagten gewählte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II
sei verfassungswidrig.
Die Abschaffung der Alhi zum 1. Januar 2005 verstoße gegen das Eigentumsrecht des
Klägers zu 1 aus Art 14 Abs 1 GG. Die Entwertung der Anwartschaften im SGB III ohne
jegliche Übergangsfristen sei unverhältnismäßig. Der Zuschlag gemäß § 24 SGB II könne
diesen Verlust nicht ersetzen, weil er im Falle des Klägers zu 1 ab September 2006
wegfalle. Der Kläger zu 1 begehrt daher zumindest Fortzahlung der bisher gewährten Alhi.
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) sei insgesamt
nicht erforderlich gewesen. Es fehle an der Eignung der von dem SGB II durchgesetzten
Maßnahmen zur Erreichung der vom Gesetzgeber selbst behaupteten Ziele.
Schließlich sei der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht korrekt berechnet worden_ Das SGB II
enthalte im zweiten Jahr keine Beschränkung des Zuschlags mehr. § 24 SGB II enthalte in
seinem Absatz 2 eine Berechnungsregel, für die in § 24 Abs 3 SGB II eine Sonderregelung
lediglich für das erste Jahr vorgesehen sei, sodass die Deckelung gemäß § 24 Abs 3 SGB II
nicht für das zweite Jahr gelte (Hinweis auf Söhngen, juris-PK SGB II, 1. Aufl, § 24 RdNr
45 ff).

Die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 166 Abs 1 Nr 2a nach dem Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI), die zum streitigen Zeitraum nach einem Festbetrag von 400 Euro
monatlich als beitragspflichtige Einnahme berechnet wurden, seien zu niedrig. Vielmehr sei
es verfassungsrechtlich geboten, dass die Rentenversicherungsbeiträge nach den insgesamt
tatsächlich gezahlten Leistungen nach dem SGB II abgeführt würden.
Die Berücksichtigung des Partnereinkommens in Bedarfsgemeinschaften führe in der Praxis
zum Leistungsentzug überwiegend für Frauen (mittelbare Diskriminierung). Die Frauen
würden in Abhängigkeit zum Mann gestellt. § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sei daher mit Art 3 Abs 2 und Art 3 Abs 3 GG unvereinbar. Es werde eine Unterhaltspflicht der Klägerin zu 2
begründet, die steuerrechtlich wie eine fremde Person gewertet werde.
Die Klägerin zu 2 dürfe insgesamt nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden. Sie habe
selbst keinen Antrag gestellt. Im vorliegenden Fall liege ein Ehevertrag vor, der Unterhalts-
pflichten ausschließe. Insofern bestünden bei dem Institut der Bedarfsgemeinschaft
Bedenken gegen Art 6 Abs 1 GG. Auch liege bei den Klägern lediglich eine
"Zweckgemeinschaft" und keine richtige Ehe vor.
Das LSG habe in seinem Urteil nicht über die Strom- und Warmwasserkosten entschieden.
Hierbei handele es sich um einen Verfahrensfehler, weil entsprechende Ausführungen bereits
in dem Berufungsrechtszug gemacht worden seien. Die Kosten für Strom und Warmwasser
(Energieausgaben) seien in der Regelleistung mit 21,75 Euro nicht mehr bedarfsdeckend (zu
niedrig) festgelegt. Die Regelsatzverordnung berücksichtige zudem den tatsächlichen
Stromverbrauch der Vergleichsgruppen bei der Festsetzung der Regelsätze nur zu 85 %.
Auch seien die Preissteigerungen beim Strom nicht berücksichtigt worden. Der Kläger zu 1
sei IT-Fachmann und habe einen erhöhten Strombedarf auf 'Grund seiner zahlreichen
modernen Computer. Weiterhin sei der Abzug von 16,6 % für Warmwasser von den
Heizkosten System- und rechtswidrig. Zahlreiche Sozialgerichte hätten bereits entschieden,
dass die in den Heizkosten enthaltenen Kosten für Warmwasserzubereitung nicht mit einem
pauschalen Wert von 15 % berücksichtigt werden dürften. Vielmehr sei lediglich der in der
Regelleistung für die Warmwasserbereitung enthaltene Betrag von 6,22 Euro zu
berücksichtigen. Da ihnen - den beiden Klägern -jeweils nur ein Wert in Höhe von 90 vH der
Regelleistung zustünde, seien insofern auch von diesen 6,22 Euro lediglich 90 % als durch
die Regelleistung gedeckte Stromkosten zu berücksichtigen. Abzuziehen seien daher lediglich
6,22 Euro x 2 x 90 %, also 11,19 Euro.
Das LSG habe auch nicht über den beantragten geschlechtsspezifischen Mehrbedarf der
Klägerin zu 2 entschieden. Bei der Regelleistung würden Frauen generell benachteiligt, weil
sie einen geschlechtsspezifischen Mehrbedarf hätten, der biologisch und kulturell bedingt sei
(insbesondere Menstruationskosten, BH-Kosten, Friseurkosten). Da Männern solche Kosten
nicht entstehen, stünde diesen in der Regel mehr Geld zur Verfügung als Frauen, worin ein
Verstoß gegen Art 3 Abs 2 und Abs 3 1. Alternative sowie Art 1 GG zu sehen sei.

Weiterhin habe die Klägerin zu 2 einen religionsspezifischen Mehrbedarf, weil sie die
brasilianische Messe und Predigt in München besuchen müsse. An ihrem Wohnort gebe es
keine Messe in brasilianischer Sprache.
Schließlich sei für die Klägerin zu 2 auf Grund ihrer Berufstätigkeit ein pauschaler Freibetrag
von mindestens 250 Euro erforderlich und angemessen. Der von der Beklagten bewilligte
Freibetrag für die Berufsausübung in Höhe von 107,03 Euro sei in dieser Höhe nicht einmal
bzgl der beruflichen Mehraufwendungen der Klägerin zu 2 kostendeckend. Auch seien die
Werbungskosten der Klägerin zu 2 nicht in voller Höhe anerkannt worden, obwohl dieselben
steuerlich anerkannt würden. Es seien lediglich 104,98 Euro berücksichtigt worden. Bei der
Klägerin zu 2 seien die folgenden Werbungskosten nicht berücksichtigt worden:
Telefonkosten in Höhe von weiteren 15,80 Euro, Kosten für berufliche Fort- und
Weiterbildung in Höhe von 20,78 Euro (hier spezifisch Internetkosten); ferner habe sie (die
Klägerin zu 2) berufsbedingt eine Kfz-Versicherung in Form einer Vollkaskoversicherung in
Höhe von 67,55 Euro. Die Kfz-Versicherungen seien von der Beklagten nur in Höhe der
gesetzlichen Haftpflichtversicherung (30,52 Euro) berücksichtigt worden, während die Kosten
für die Vollkaskoversicherung sich auf jährlich 810,68 Euro (67,55 Euro monatlich) beliefen.
Eine Vollkaskoversicherung sei jedoch zwingend notwendig, weil ein durch Vandalismus oder
Naturgewalt wie zB Überschwemmung zerstörter Pkw die Ausübung jeder Tätigkeit
unmöglich mache. Die Klägerin zu 2 listet des Weiteren Werbungskosten auf, die sich
insgesamt auf 161,01 Euro addieren.
Weiterhin sei vom Einkommen der Klägerin zu 2 der Erschwerniszuschlag in Höhe von 8,49
Euro als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
Schließlich sei bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht nur der
Arbeitgeberzuschuss zur vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 3,33 Euro, sondern
auch die angemessene Eigenleistung in Höhe von insgesamt 39,88 Euro zu berücksichtigen.
Ferner macht der Kläger zu 1 einen Mehrbedarf zur Vermeidung seiner "Ausgrenzung aus
dem soziokulturellen Niveau" geltend. Er führt auf, dass er als zertifizierter
Microsoftnetzwerkingenieur und Organisationsprogrammierer nicht mehr in der Lage sei,
seinen Wissensstand und seine Kommunikation in der netcomunity, mit Microsoftexperten,
Gleichgesinnten sowie IT-Plattformen aufrechtzuerhalten, weil der Bedarf hierfür im
Regelsatz nur mit 20,18 Euro angesetzt sei.
Weiterhin macht der Kläger zu 1 geltend, dass die Kosten der Privathaftpflicht einmal jährlich
in Höhe von 51,04 Euro als einmalige Leistung zu übernehmen seien. Die Pauschalierung der
Versicherungsbeiträge auf 30 Euro im Monat nach der Alg II-Verordnung (Alg II-V) sei nicht
hinnehmbar. Auch nach verschiedenen Urteilen der Sozialgerichte seien die Beiträge für eine
Privathaftpflichtversicherung jeweils einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Schließlich macht der Kläger zu 1 geltend, dass ihm Mehrbedarfszuschläge aus gesundheit-
lichen Gründen zu gewähren seien. Es sei ihm lediglich ein Mehrbedarf für Neurodermitis in
zu geringer Höhe gewährt worden, obwohl tatsächlich weitaus höhere nachgewiesene Kosten
anfielen. Die drei weiteren Mehrbedarfe (wegen Hypertonie, Hyperlipidämie sowie
Hyperurikämie) seien deshalb nicht anerkannt worden, weil Adipositas bescheinigt worden
sei. Das LSG habe lediglich oberflächlich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um
ernährungsbedingte Erkrankungen handele und sei deshalb dem Antrag auf Erstellung eines
Gutachtens nicht nachgekommen. Bei ihm - dem Kläger zu 1 - sei Vollkost wegen
Neurodermitis angeordnet worden und bei den anderen drei Erkrankungen Reduktionskost.
Wegen der Neurodermitis sei eine sofortige Absenkung des Gewichts nicht möglich. Es sei
ihm für seine Behandlung der Adipositas eine Übergangsfrist einzuräumen und der
Mehrbedarfszuschlag zu gewähren. Außerdem sei vom medizinischen Standpunkt her nicht
verständlich, dass lediglich ein Mehrbedarf anerkannt werde, wenn verschiedene Krankheiten
mit verschiedenen Maßnahmen und Kosten behandelt werden müssten. Die verschiedenen
konkurrierenden medizinischen Mehrbedarfsaufwände würden beim Kläger zu 1 insgesamt
300,11 Euro monatlich betragen. Das LSG habe im Übrigen das vorliegende Gutachten des
Arztes denkfehlerhaft gewürdigt. Es gehe davon aus, dass das Übergewicht (die Adipositas)
ausschließlich auf Grund seines Nahrungsverhaltens entstanden sei. Er ernähre sich jedoch
gesundheitsbewusst, sodass ein ernährungsbedingtes Fehlverhalten auszuschließen sei.
Vielmehr sei die Adipositas bei ihm teilweise dadurch verursacht, dass er auf Grund seiner
Neurodermitis auf Vollkost gesetzt sei, die einen Wegfall der Adipositas beim derzeitigen
Stand der Dinge nicht zulasse. Darüber hinaus weise er weitere Erkrankungen auf, die nicht
in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge genannt
seien. Hierbei handele es sich um dysphagische Schluckbeschwerden, gastroösophagialen
Reflux, meniskusakute Lumbalgie bei degenerativer LWS, ISG-Blockierung und
Beinlängendifferenz. Der Kläger zu 1 legt hierzu weitere gastroenterologische und
orthopädische Gutachten vor. Hierfür werde ein pauschaler Mehrbedart von 10 Euro
beantragt. Weiterhin seien die vom Deutschen Verein festgelegten Beträge nicht ent-
sprechend der Veränderung der Regelsätze angepasst worden. Deshalb sei ihm zumindest
ein 7 %iger Zuschlag zu den vom Deutschen Verein festgesetzten Beträgen für Mehrbedarfe
zu gewähren.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2006 und das Urteil
des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2005 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 21. Februar 2005 und 29. März 2005 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2005 und 28. Juli 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30.
September 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Verfassungsrechtl iche Bedenken gegen die Höhe der Regel leistung und die vom SGB II vorgenommene gesetzliche Ausgestaltung der Leistungen bestünden nicht. Sie sei insofern
an Recht und Gesetz gebunden. Das SGB II stehe den Anträgen der Kläger entgegen.

II.

Die Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz nicht abschließend entschieden werden, ob und in welcher Höhe dem Kläger zu 1 ein
Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs 5 SGB II zusteht (vgl
hierzu im Einzelnen unter 4.). Auch ist auf Grund der Feststellungen des LSG nicht
nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin zu 2 Einkommen erzielt hat und wie das zu
berücksichtigende Einkommen der Klägerin zu 2 gemäß §§ 11, 30 SGB II iVm den Regelungen
der Alg II-V im Einzelnen berechnet und ermittelt wurde (vgl hierzu unter 7.). Den Klägern
stehen allerdings in jedem Falle höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
gemäß §§ 19 ff SGB II in Höhe von 3,33 Euro monatlich zu. Die Beklagte hat in
rechtswidriger Weise von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §
22 Abs 1 SGB II einen Abschlag für Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 14,53
Euro vorgenommen. Zutreffenderweise durfte die Beklagte nur die Kosten der
Warmwasserbereitung von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft abziehen, die bereits
in der Regelleistung enthalten sind. Bei den Klägern waren dies 11,20 Euro, sodass insofern
eine Differenz von 3,33 Euro zu Gunsten der Kläger verbleibt (vgl hierzu im Einzelnen unter
3.).
Die Revision ist im Übrigen in der Sache weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten
Verfahrensmängel liegen nicht vor (1.). Auch hat die Beklagte den Bedarf der Kläger
weitgehend zutreffend bestimmt. Es bestehen -jedenfalls für den streitigen Zeitraum - keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung und den
Anpassungsmechanismus gemäß § 20 Abs 4 SGB II (2.). Auch hat die Beklagte den Zuschlag
gemäß § 24 SGB II richtig berechnet (vgl 5.). Schließlich besteht auch kein
verfassungsrechtlicher Anspruch der Kläger auf höhere Beiträge zur Rentenversicherung als die
in § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI vorgesehenen (vgl 6.).
1. Die Beklagte ist (weiterhin) beteiligtenfähig. Der Kläger zu 1 verweist auf die Verfassungs-
widrigkeit des § 44b SGB II. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile - 9 -
durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, NZS 2008, 198)
§ 44b SGB II als mit Art 28 GG und Art 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II
gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember
2010 (aaO RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das LSG davon ausgegangen ist,
dass der Kläger zu 1 und seine Ehefrau jewei ls als Kläger auftreten. Der Senat folgt
insofern dem 7b. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der in seinem Urtei l vom 7.
November 2006 (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) im Einzelnen ausgeführt hat, dass
der Anspruch nach dem SGB II trotz des Instituts der Bedarfsgemeinschaft ein
Individualanspruch jedes einzelnen Leistungsempfängers ist. Die Klägerin zu 2 hat im Übrigen
eigene Mehrbedarfe und besondere Gesichtspunkte aus ihrer Person heraus geltend gemacht,
die nur dann Sinn machen, wenn sie sich selbst als Klägerin begreift. Insofern ist das
Vorbringen des Klägers zu 1, die Klägerin zu 2 sei in rechtswidriger Weise zur Klägerin
"gemacht worden", in sich widersprüchlich.
2. Die Kläger sind nach dem Gesamtzusammenhang der Feststel lungen des LSG
erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 7 Abs 1 SGB II iVm § 8 und §§ 9 ff SGB II. Über den
Umfang der Hilfebedürftigkeit kann aber noch nicht abschließend entschieden werden.
Im Rahmen der §§ 9 ff SGB II ist zur Bestimmung der Hil febedürftigkeit der Kläger deren
Bedarf zu bestimmen. Dieser ist ihrem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
gegenüber zu stellen. Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht dann, wenn der Bedarf
nicht durch eigene Mittel gedeckt ist. Die Beklagte hat zunächst zu Recht gemäß § 20 Abs 3
SGB II den Bedarf der Kläger mit zwei mal 311 Euro (90 vH der Regelleistung gemäß § 20
Abs 2 SGB II) angesetzt.
a) Es bestehen keine verfassungsrechtl ichen Bedenken gegen die Höhe der
Regel leistung von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II. Der erkennende Senat folgt insofern
dem 11 b. Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 §
20 Nr 3) entschieden hat (vgl hierzu auch Urtei l des erkennenden Senats vom 6. Dezember
2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Das BVerfG hat mittlerwei le in einem Beschluss vom
7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der
Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Vom Beschwerdeführer jenes Verfahrens
wurden zumindest teilweise ähnliche Gesichtspunkte vorgebracht, wie von den Klägern im
vorliegenden Fall. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die für Frauen und Männer in
gleicher Höhe festgesetzte Regelleistung von 345 Euro eine mittelbare Diskriminierung von
Frauen beinhaltet (zur geschlechtsspezifischen Wirkung von Maßnahmen des SGB II vgl
Spindler in: Soziale Sicherungssysteme revisted 2007, 85). Es ist nicht ersichtlich, dass
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen oder in der Literatur ernsthaft diskutiert wurden, die eine
systematische Besserstellung von Frauen bei der Höhe der Regelleistung verfassungsrechtlich
gebieten würden. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm von Verfassungs
wegen zustehenden Gestaltungsermessens gehandelt, als er für Männer und Frauen in gleicher Höhe eine Regelleistung von
345 Euro festgesetzt hat.
b) Es ist auch nicht rechtswidrig, dass § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II eine Abstufung der
Regel leistung auf 90 vH (hier 311 Euro) vornimmt, wenn zwei Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber geht in nicht zu
beanstandender Weise davon aus, dass die sog Gestehungskosten, die in jedem Haushalt
anfallen, zumindest partiell eingespart werden können, wenn in einem Haushalt mehrere
Personen zusammen leben (vgl auch Krauß in Hauck/Voelzke, SGB II, K § 20 RdNr 11).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese in § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II getroffene Regelung
bestehen nicht, zumal der Gesetzgeber mit § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich Frauen
gegenüber der Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das noch die Figur des
Haushaltsvorstands kannte, besser stellen wollte (vgl BT-Drucks 15/1516, S 56 zu § 20 Abs
3). Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass die verheirateten Kläger gemäß § 7 Abs
3 Nr 3a SGB II als zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörend behandelt werden. Bei
zusammenlebenden Ehepartnern durfte der Gesetzgeber die in § 7 Abs 3 Nr 3 iVm § 9 Abs 1
Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II aufgestellte Vermutung, dass sich die Partner einer
Bedarfsgemeinschaft wechselseitig finanziell unterstützen, verfassungsrechtlich
unproblematisch treffen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf die vereinbarte Gütertrennung
bzw ihr Zusammenleben als reine "Zweckgemeinschaft" verfängt nicht, weil das Institut der
Bedarfsgemeinschaft im SGB II grundsätzlich nicht auf den zivilrechtrechtlichen Güterstand
abstellt und auch den familienrechtlichen Unterhaltsregeln nicht folgen muss. Ebenso wenig
ist erkennbar, inwiefern in der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedes Partners
einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II eine mittelbare Diskriminierung
von Frauen liegen könnte (hierzu Bieback in: Soziale Sicherungssysteme revisted 2007, 19).
c) Es bestehen auch keine verfassungsrechtl ichen Bedenken dagegen, dass der
Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 die in §§ 190 ff SGB III aF noch vorgesehene Anschluss-
Alhi abgeschafft und ersatzlos in das System des SGB II mit der Zahlung von Alg II überführt
hat. Dies hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl die Nachweise bei Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 1 RdNr 10a ff; sowie Urteil des 7a. Senats des
BSG vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 48/06 R; vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 und
den vorgenannten Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07).
d) Auch die verfassungsrechtl ichen Angri ffe der Kläger gegen den
Anpassungsmechanismus der Regelleistung in § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II sind - zumindest im
hier streitigen Zeitraum - nicht begründet. Die Kläger sind insofern von dem
Anpassungsmechanismus des § 20 Abs 4 SGB II betroffen, als hier auch Leistungen für die
Zeit nach dem 1. Juli 2005 im Streit stehen. Nach § 20 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 4 Satz 3 SGB
II wird die Höhe der Regelleistung jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, jetzt: Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes angepasst. Zum 1. Juli 2005 wurde dabei die Regelleistung in Höhe von 345 Euro nicht an-
gepasst, weil in diesem Jahr auch keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes erfolgte (vgl
die Bekanntmachung vom 1. September 2005, BGBl I 2718). Der Anpassungsmechanismus
des § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II mit seiner Anknüpfung an die Entwicklung der gesetzlichen
Rentenversicherung wird in der sozialrechtlichen Literatur als offensichtlich sachwidrig
angesehen (insbes Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 20 RdNr 75, Stand 12/2005;
Behrend in juris-PK SGB II, 2. Aufl, § 20 RdNr 54; Bieback, NZS 2005, 337, 339; vgl mwN
Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO, § 20 RdNr 56 f; Vor in Estelmann, SGB II, § 20 RdNr
67, Stand 2/2007). Zwar sah bereits § 22 Abs 6 Satz 2 BSHG (wie nunmehr auch § 4
RegelsatzVO zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eine Veränderung des
Regelsatzes entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der früheren
Sozialhilfe vor. Die eigentlichen Probleme der Anpassung der Regelleistung entstanden aber
erst durch die mit dem Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz im Jahre 2004
vorgenommene Veränderung der für die Rentenanpassungsformel in § 68 SGB VI
maßgebenden Faktoren. Hier wurde der sog Nachhaltigkeitsfaktor in das SGB VI eingeführt
(vgl im Einzelnen Ruland, SGb 2004, 327, 330; Spellbrink, aaO, § 20 RdNr 40 f), der
ausdrücklich die Funktion haben sollte, den Rentenanstieg zu bremsen. Der
Nachhaltigkeitsfaktor des § 68 Abs 4 SGB VI berücksichtigt in einer komplexen Formel die
Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern. Verschlechtert sich das
Verhältnis (der Rentner-Beitragszahler-Quotient), so fällt die Rentenanpassung niedriger
aus. Weiterhin wird seit 2001 mit steigender Tendenz der sog Altersvorsorgeanteil renten-
mindernd berücksichtigt (vgl § 68 Abs 3 SGB VI), mit dem der Anstieg der steuerlich
geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung auf die Anpassung der Renten
rückgekoppelt wird. Hauptsächlich auf Grund dieser Mechanismen im Rahmen des § 68 SGB
VI unterblieb jeweils zum 1. Juli 2005 und 2006 (den ersten beiden möglichen
Anpassungsstichpunkten nach § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II) eine Erhöhung des aktuellen
Rentenwertes (dieser blieb jeweils unverändert bei 26,13 Euro). Im Rahmen eines
sozialhilferechtlich orientierten Grundsicherungssystems wird die Anpassung der
Regelleistung mithin an einen Mechanismus (den Anpassungsmechanismus des aktuellen
Rentenwerts) gekoppelt, der in einem anderen Sozialversicherungssystem entwickelt wurde,
um dort auftretende Probleme (Demografie, zu langer Rentenbezug, zu wenig
Beitragszahler) zu lösen, die mit der fürsorgerechtlichen Grundsicherung und deren
Sicherungsniveau als Ausfluss des Menschenwürdeprinzips des Art 1 GG wenig
Berührungspunkte aufweisen.
Aus einer Sachwidrigkeit des § 20 Abs 4 SGB II kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine
Verfassungswidrigkeit der Norm geschlossen werden (so etwa Rothkegel in Gagel, aaO, § 20
RdNr 75). Eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II würde vielmehr voraus-
setzen, dass aus dem GG selbst (etwa aus Art 1 iVm Art 20 GG) ein grundrechtlich
gestützter Rechtsanspruch auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem
bestimmten Mechanismus (Ausgleich der Inflationsrate oÄ) abgeleitet werden könnte. Zwar
folgt aus dem grundsätzlich anerkannten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sicherung des
Existenzminimums aus Art 1 iVm Art 20 GG (hierzu BVerfGE 45, 187, 228; 82, 60, 85 =
SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 9; BVerfGE 87, 153, 170; 91, 93, 111 SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 34 f; BVerfGE 98, 169, 204) wohl
auch, dass die das Existenzminimum sichernden Leistungen (in irgendeiner Form)
dynamisiert werden müssen, insbesondere wenn die Lebenshaltungskosten deutlich steigen.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung kann
aber aus Art 1 iVm Art 20 GG nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beachten, dass der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber
selbst vorgegeben ist. Insofern wird man ihm auch hierbei den bereits bei der Festsetzung
der Höhe der Regelleistungen zustehenden Gestaltungsspielraum einräumen müssen
(grundlegend BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Urteil des Senats vom 27. Februar 2008 - B
14/7b AS 64/06 R -). Schließlich besteht beispielsweise auch hinsichtlich der Entwicklung
der Löhne und Gehälter kein subjektiv-öffentliches Recht, das eine Anpassung der Löhne an
die Inflationsrate (Verhinderung von Reallohnabbau) oder andere Indikationen erzwingen
könnte. Eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II käme allenfalls erst dann in
Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet die Anpassung der
Regelleistung gemäß § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II so niedrig ausfiele, dass diese in ihrem
Niveau insgesamt nicht mehr existenzsichernd wäre (vgl neuerdings R. Martens, Regelsatz
und Preisentwicklung, Vorschlag für eine sachgerechte Anpassung des Regelsatzes an die
Preisentwicklung durch einen regelsatzspezifischen Preisindex, 2007; ders, SozSich 2008,
68). Eine solche Entwicklung war jedenfalls im Jahre 2005 nicht gegeben. Da die Kläger hier
lediglich die unterbliebene Anpassung zum 1. Juli 2005 rügen, braucht nicht entschieden zu
werden, inwieweit die weitere Entwicklung - etwa auch in Relation zur Entwicklung der
Verbraucherpreise - der "Dynamisierung" der Regelleistung gemäß § 20 Abs 4 Satz 1 SGB II
in den Folgejahren eine andere verfassungsrechtliche Bewertung erforderlich machen
könnte.
3. Der Bedarf der Kläger ist mithin zunächst geprägt durch den Anspruch auf zwei
Regel leistungen in Höhe von 90 vH (311 Euro) gemäß § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Hinzu
kommen die Kosten der Unterkunft, die gemäß § 22 Abs 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
In Bezug auf den betroffenen Leistungszeitraum ist hierbei zwischen den Beteiligten vorrangig
streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagte von den Betriebskosten einen Abzug für die
Bereitung von Warmwasser vornehmen durfte. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 27.
Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11 b AS 15/07 R) im Einzelnen begründet hat,
sind die Kosten der Warmwasserbereitung zwar in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB
II enthalten. Hieraus folgt aber zugleich, dass nur der in der Regelleistung enthaltene Anteil
für die Kosten der Warmwasserbereitung auch von den Nebenkosten/Energiekosten
abgezogen werden kann. Der in der Regelleistung im streitigen Zeitraum enthaltene Anteil für
Warmwasserbereitung entspricht, wie der Senat in den genannten Urteilen im Einzelnen
begründet hat, einem Betrag von 6,22 Euro. Bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft
mit einer Regelleistung in Höhe von 90 vH gemäß § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II beträgt der in der
Regelleistung von je 311 Euro enthaltene Warmwasseranteil pro Leistungsempfänger 5,60
Euro. Folglich war die Beklagte nur berechtigt, den Klägern insgesamt 11,20 Euro von den
geltend gemachten Kosten der Unterkunft für die - 13 -
Warmwasserbereitung abzuziehen. Ein Anspruch auf Bewilligung weiterer Energiekosten, wie
ihn die Kläger darüber hinaus anstreben, besteht nicht.
4. a) Der Bedarf der Kläger kann weiterhin durch sog Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II
geprägt sein. Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob und
in welchem Umfang dem Kläger zu 1 der geltend gemachte Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung zusteht. Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus
medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Das LSG hat insofern die Entscheidung der Beklagten bestätigt, dem
Kläger zu 1 lediglich für die Erkrankung Neurodermitis kostenaufwändige Ernährung in Höhe
von 25,56 Euro gemäß § 21 Abs 5 SGB II zuzubilligen. Das LSG übernimmt dabei die Hinweise
der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Anwendung des § 21 SGB II. Hiernach werden die
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre
1997 zu Grunde gelegt, die jeweils für bestimmte Erkrankungen Krankenkostzulagen in Höhe
eines bestimmten Euro-Betrags vorsehen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Februar
2008 (B 14/7b AS 64/06 R) im Einzelnen dargelegt, dass den "Empfehlungen" des
Deutschen Vereins hinsichtlich der Krankenkostzulagen keine normative Wirkung zukommt.
Insbesondere handelt es sich bei den "Empfehlungen" des Deutschen Vereins auch nicht um
antizipierte Sachverständigengutachten (vgl im Einzelnen BSG, Urteil vom 27. Februar 2008
- B 14/7b AS 64/06 R - RdNr 26 f). Es handelt sich mithin allenfalls um in der
Verwaltungspraxis etablierte generelle Orientierungshilfen, die im Normalfall eine
gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der
Krankenkost erlauben. Durch diese Empfehlungen wird jedoch die grundsätzliche
Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten
des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben. Macht etwa ein Kläger das Vorliegen mehrerer
Erkrankungen geltend, oder sind sonstige Gesichtspunkte vorgetragen, die ein mechanisches
Abstellen auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht möglich machen, so ist der
Sachverhalt in vollem Umfang aufzuklären.
So liegen die Verhältnisse auch hier. Das LSG bzw die Beklagte hätte den genaueren krank-
heitsbedingten Mehrbedarf des Klägers zu 1 im Einzelnen aufklären müssen. Dies lag hier
nahe, weil der Kläger zu 1 zum einen für seine Krankheiten Hyperurikämie, Hyperlipidämie
und Hypertonie der Reduktionskost bedarf, zum anderen im Rahmen der Neurodermitis auf
Vollkost angewiesen ist. Soweit in den Hinweisen der BA zu § 21 (Ziffer 21.24) ausgeführt
ist, dass bei Adipositas (Fettleibigkeit) ein Mehrbedarf für Reduktionskost nicht zu gewähren
ist, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auch hier im
Einzelfall festzustellen, ob der Fettleibigkeit Krankheitswert zukommt und diese Krankheit
einer besonderen Diät bedarf.
Der Kläger zu 1 weist zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des LSG zum krankheits-
bedingten Mehrbedarf gern § 21 Abs 5 SGB II kaum nachvollziehbar sind. Es ist bereits auf
Grund der lediglich durch Ankreuzen von vorformulierten Textbausteinen ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen unklar, inwieweit die vom Kläger zu 1 geltend gemachte
Notwendigkeit einer "Reduktionskost" für die genannten Krankheiten Hypertonie,
Hyperurikämie und Hyperlipidämie tatsächlich kausal auf die Adipositas zurückzuführen ist.
Des Weiteren enthalten die Hinweise der BA in Ziffer 21.30 den Grundsatz, dass, wenn
mehrere Erkrankungen vorliegen, die den gleichen Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung verursachen, grundsätzlich nur ein Mehrbedarf in Höhe der höchsten
Krankenkostzulage anzuerkennen sei. Dieser Grundsatz findet in § 21 Abs 5 SGB II keinen
Niederschlag (vgl auch BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - RdNr 28).
Abgesehen davon, dass dem Kläger zu 1 hier gerade nicht der höchstmögliche Zuschlag
gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, wieso, wenn sich unterschiedliche Erkrankungen in
unterschiedlichen Mehrbedarfen auswirken, nicht eine Kumulation von Kosten in Ansatz
gebracht werden könnte (ebenso Lang/Knickrehem in Eicher/Spellbrink, aaO, § 21 RdNr 56).
Angesichts der vom Kläger zu 1 geltend gemachten und teilweise durch medizinische
Gutachten belegten Umstände ist es daher erforderlich, durch ein ärztliches bzw
ernährungswissenschaftliches Gutachten zu klären, welcher ernährungsbedingte Mehrbedarf
beim Kläger zu 1 tatsächlich anfällt. Ein mechanischer bzw automatischer Rückgriff auf die
Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1997 scheidet in einem solchen Fall
dann aus.
Schließlich wird das LSG auch noch zu berücksichtigen haben, dass die vom Deutschen
Verein 1997 ermittelten Kosten ebenso wie die Regelleistung zu dynamisieren sind. Hier
bietet sich an, den Wert von 7,1 % zu Grunde zu legen, mit dem die Werte aus der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 auf die Regelleistung 2005 hochgerechnet
worden sind (vgl hierzu Urteil des Senats vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R -
RdNr 30). Ein Ergebnis dieser Ermittlungen könnte allerdings auch sein, dass dem Kläger zu
1 überhaupt kein Mehrbedarf für Krankenkost gemäß § 21 Abs 5 SGB II zusteht. Dies wäre
etwa dann der Fall, wenn der Obergewichtigkeit nach ärztlicher Auffassung kein
Krankheitswert zukommt. Im vorliegenden Rechtsstreit stünde dem freilich das Verbot der
reformatio in peius entgegen, sodass die bereits bewilligten 25,56 Euro (Neurodermitis) dem
Kläger zu 1 belassen werden müssen.
b) Soweit die Kläger weitere Mehrbedarfe geltend machen, fehlt es hierfür an einer
gesetzlichen Grundlage. Nach dem Leistungssystem des SGB II können über die in § 21 SGB
II genannten hinaus keine weiteren Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Das System des
SGB II ist insofern abschließend, was der Gesetzgeber des Fortentwicklungsgesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl I 1706) durch die Ergänzungen in § 23 Abs 1 Satz 4 und § 3 Abs 3 Satz
2 SGB II nochmals ausdrücklich betont hat. Einen frauenspezifischen Mehrbedarf gibt es
nach dem SGB II mithin ebenso wenig wie einen religionsspezifischen Mehrbedarf oder
einen Mehrbedarf zur Vermeidung der "Ausgrenzung aus dem soziokulturellen Niveau". Auch
sind keine verfassungsrechtlichen Gründe ersichtlich, aus denen die Klägerin zu 2 einen
frauenspezifischen Mehrbedarf in Höhe von 50 Euro monatlich oder einen
religionsspezifischen Mehrbedarf zur Teilnahme an der brasilianischen Messe in München
ableiten könnte. Eben solches gilt für den vom Kläger zu 1 geltend gemachten Mehrbedarf zur Vermeidung der Ausgrenzung aus dem "sozio-
kulturellen Niveau".
5. Der dem Kläger zu 1 gewährte befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II (idF des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I
2954) ist richtig berechnet worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (B
14/11b AS 5107 R, RdNr 30) entschieden, dass die vom Kläger zu 1 angeführte
Rechtsmeinung zu § 24 Abs 3 SGB II nicht zutreffend ist. Vielmehr entsprach es Sinn und
Zweck der Regelung des § 24 SGB II, den Zuschlag nach Ablauf eines Jahres um die Hälfte
des bisher gewährten Betrags zu reduzieren. Dies ist jetzt (ab 1. August 2006) in § 24 Abs 4
SGB II eindeutig geregelt. Der Zuschlag war daher gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II nach
Ablauf des ersten Jahres um 50 vH zu vermindern. § 24 Abs 3 SGB II in der bis zum 31. Juli
2006 geltenden Fassung war nicht so zu verstehen, dass der Zuschlag lediglich im ersten
Jahr auf Höchstbeträge begrenzt war.
6. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass nach § 166 Abs 1 Nr 2a SGB
VI (idF ebenfalls des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003, aaO) als beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die Alg II beziehen,
der Betrag von 400 Euro (jetzt ab 1. Januar 2007: 205 Euro) zu Grunde gelegt wurde.
Soweit die Kläger begehren, dass die tatsächlich an sie gewährten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II Grundlage der Beitragsbemessung in der
gesetzlichen Rentenversicherung sein müssten, verkennen sie, dass in diese Leistungen nach
§ 19 SGB II etwa auch die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II einfließen. Es ist kein
übergeordneter rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, nach dem die Beklagte gehalten
gewesen sein könnte, auch auf diese Beträge (Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 SGB
II) Rentenversicherungsbeträge abzuführen. Dem Gesetzgeber wäre es vielmehr im Rahmen
seines Gestaltungsermessens auch freigestanden, die Leistungsempfänger des SGB II
überhaupt nicht durch Beitragszahlung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung
zu integrieren.
7. a) Dem Bedarf der Kläger ist ihr zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gemäß
§§ 9, 11, 12 SGB II gegenüber zu stellen. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist dabei auch das
Einkommen und Vermögen des jeweiligen Partners innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu
berücksichtigen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen § 9 Abs 2 Satz 1
SGB II teilt der Senat nicht. Das Vorhandensein von zu berücksichtigendem Vermögen der
Kläger gemäß § 12 SGB II ist nicht festgestellt.
Auf Grund der Feststellungen des LSG ist im Rahmen der Einkommensberücksichtigung
allerdings nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Klägerin zu 2 Einkommen erzielt
hat und wie das zu berücksichtigende Einkommen iS des § 11 SGB II bestimmt worden ist.
Soweit das LSG hierzu ausführt, die Klägerin zu 2 habe einen "durchschnittlichen
monatlichen 'Nettolohn' von 560,00 Euro" erzielt, stellt dieser, wie auch immer ermittelte
"Nettolohn", eine Rechengröße dar, die im Rahmen des § 11 SGB II nicht maßgebend ist.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme
der dort im Einzelnen genannten staatlichen Leistungen oder Renten. Das nach dem SGB II
maßgebliche monatliche Einkommen der Klägerin zu 2 steht insoweit nicht fest. Ebenso wenig
ist auf Grund der Feststellungen des LSG nachvollziehbar, ob der Freibetrag gemäß § 30 SGB II
(in der hier noch maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt, aaO) richtig berechnet worden ist.
b) Die Klägerin zu 2 macht darüber hinaus Werbungskosten geltend. Nach § 11 Abs 2 Nr 5
SGB II (ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,
aaO) sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben. Nach § 3 Nr 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg
II-V vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) aF wurde eine Werbungskostenpauschale
berechnet. Hiernach wurden als Pauschbeträge von dem Einkommen Erwerbsfähiger für die
Beträge nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II a) bei Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit, aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen
Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, bb)
zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit und b) die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen
abgesetzt. Allerdings gilt dies nach § 3 Nr 3 letzter Absatz Alg II-V in der hier maßgeblichen
Fassung nur, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
nachweist. Diesen rechtlichen Zusammenhang hat das LSG verkannt, indem es ausführte,
dass die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten bereits in der Pauschale
enthalten seien. Dies verkennt, dass nach der Alg II-V in der hier maßgeblichen Fassung
gerade über die Pauschale hinausgehende höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen
werden konnten (vgl hierzu auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 11
RdNr 68). Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung mithin noch zu berücksichtigen
haben, inwieweit die Klägerin zu 2 die behaupteten notwendigen höheren Ausgaben
nachgewiesen hat bzw inwieweit diese notwendig sind.
c) Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Vortrag der Klägerin zu 2,
die von ihrem Arbeitgeber gewährte Erschwerniszulage stelle privilegiertes Einkommen iS
des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II dar, nicht überprüft werden. Nach § 11 Abs 3 Nr 1
Buchst a SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die
Leistungen nach diesem Buch dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl auch BSG
SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 16 f; Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 -
B 14/7b AS 16/06 R - Existenzgründungszuschuss und B 14/7b AS 62/06 R -
Verletztenrente). Dabei kann es sich auch um Leistungen des Arbeitgebers handeln, denn die
Einnahmen müssen - anders als in § 83 Abs 1 SGB XII - nicht auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften beruhen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, SGB II, K § 11 RdNr 212, Stand
XII/06). Allerdings dürfte es sich bei einer Leistung, deren Zweck darin besteht, als Lohn
oder Lohnersatz den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers zu garantieren, im
Regelfall um keine privilegierte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II handeln. Das LSG wird daher im Einzelnen noch festzustellen haben,
welchen Zweck die vom Arbeitgeber gewährte Erschwerniszulage verfolgt.
d) Die Klägerin zu 2 kann allerdings mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen, die von ihr er-
brachte Eigenleistung im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen sei vom Einkommen
abzusetzen. Ob der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von der
Beklagten zu Recht als privilegiertes Einkommen anerkannt worden ist, kann dahinstehen.
Jedenfalls kann die von den Klägern behauptete weitere Eigenleistung in Höhe von 39,88
Euro nicht gemäß § 11 Abs 2 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Die Eigenleistungen
zu vermögenswirksamen Leistungen sind in den dort aufgezählten
Privilegierungstatbeständen nicht genannt. Ebenso wenig enthält die Alg II-V in der hier
maßgebenden Fassung eine zusätzliche Privilegierung dieser Eigenleistungen. Dies erscheint
auch konsequent, weil es grundsätzlich nicht Sinn und Zweck des SGB II ist, zum
Vermögensaufbau beizutragen. Ein solcher Aufbau von Geldvermögen wird nur dann
privilegiert, wenn das Vermögen ausdrücklich zur Altersvorsorge dient (vgl § 11 Abs 2 Nr 3
Buchst a und b sowie § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II).
e) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Alg II-V in § 3 Nr 1 einen
Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen, die
nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II normiert. Der Senat
folgt insofern dem 7b. Senat des BSG, der in seinem Urteil vom 7. November 2006 (BSGE
97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 26) im Einzelnen begründet hat, dass gegen
die Höhe des Pauschbetrages in § 3 Nr 1 Alg II-V keine Bedenken bestehen. Ebenso wenig
teilt der Senat die Bedenken der Revision gegen die Rechtmäßigkeit der
Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II. In § 13 SGB II sind Inhalt, Zweck und Ausmaß
der Verordnungsermäßigung iS des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt (vgl hierzu
im Einzelnen Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 13 RdNr 7).
f) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte die
Kosten einer Privathaftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung nicht als ein-
kommensmindernd iS des § 11 Abs 2 SGB II berücksichtigt hat. Zum einen ist nach dem Vor-
bringen der Kläger davon auszugehen, dass die Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des
Klägers zu 1 abgeschlossen worden ist. Da dieser kein Einkommen erzielt, ist ohnehin nicht
ersichtlich, inwiefern dessen Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Ermittlung des zu
berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 berücksichtigt werden könnte. Soweit die
Klägerin zu 2 geltend macht, sie benötige für ihren Pkw eine Vollkaskoversicherung, um das
Erreichen der Arbeitsstätte zu sichern, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Insofern hat die Beklagte zutreffend die Pauschale gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V bzw die Kosten
für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne Vollkasko) gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 Satz 1 SGB II
als vom Einkommen abzusetzend anerkannt. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung
des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 


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