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| Gericht: |
Verwaltungsgericht Bremen |
| Aktenzeichen: |
S3 V 3461/07 |
| Datum: |
17.12.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 5 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für
Sozialgerichtssachen
- durch Richter S. am 17.12.2007 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides der
Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 verpflichtet, den Antragstellern
ab dem 1. November 2007 bis zur Entscheidung über den Widerspruch darlehensweise
Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, ohne bei der Berechnung der Ansprüche der
Antragsteller zu 3) und zu 4) das Einkommen des Antragstellers zu 1) zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller.
...
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen, ohne dass das Einkommen des
Antragstellers zu 1) bedarfsmindernd bei seinen Stiefkindern, den Antragstellern zu 3) und
zu 4) berücksichtigt werden soll.
Der 1965 geborene Antragsteller zu 1) und die 1972 geborene Antragstellerin zu 2) sind
seit 1998 verheiratet. Aus erster Ehe hat der Antragsteller zu 1) einen 1989 geborenen
Sohn, dem er Unterhalt in Höhe von 173,80 gewährt. Die Antragsteller zu 3) und zu
4) sind die in den Jahren 1990 und 1994 geborenen Kinder der Antragstellerin zu 2) aus
erster Ehe, die mit den Antragstellern zu 1) und 2) in einem Haushalt wohnen. Der
Antragsteller zu 1) ist erwerbstätig
und erzielt ein monatliches Einkommen von 1.626,63 nach Abzug von Steuern und
Abgaben (Verdienstabrechnung für Oktober). Die Antragstellerin zu 2) erzielt ein
monatliches Einkommen von 289,88 nach Abzug von Steuern und Abgaben (Abrechnung
für Oktober).
Die Antragsteller beziehen ergänzende Leistungen der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 (Bl. 6 der Gerichtsakte) wurden ihnen für Zeit vom 1.
November bis zum 31.Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 209,09 bewilligt. Bei der
Berechnung der Leistungen hat die Antragsgegnerin das vom Antragsteller zu 1) erzielte
Einkommen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Mit Schreiben vom 2.
November 2007 erhoben die Antragsteller hiergegen Widerspruch, über den noch nicht
entschieden ist. Die Antragsgegnerin hätte das Einkommen des Antragstellers zu 1) nicht
auf die Antragsteller zu 3) und zu 4) anrechnen dürfen. Der Antragsteller zu 1) sei nicht
der leibliche Vater der Antragsteller zu 3) und zu 4). Die Anrechnung stelle sich als
Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 GG dar.
Am 30. November 2007 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August
2006 geltenden Fassung sei verfassungswidrig.
Die Antragsgegnerin hat erklärt, aus ihrer Sicht bestünden keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 2007. Die beanstandete
Einkommensanrechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 3 K
3321/06 Bezug genommen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt
einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss
der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht,
für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund
setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen
des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die
Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG.
Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen
Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in
Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer
beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder,
a.a.O.).
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass den Antragstellern aufgrund ihrer finanziellen
Situation ein Abwarten bis zu Entscheidung über den Widerspruch nicht zumutbar ist.
Es liegt nach der Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsanspruch vor. Aus der Sicht
der Kammer bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz
2 SGB II. Zur Begründung kann auf den Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts
Bremen vom 24. April 2007 verwiesen werden, dem die Kammer sich anschließt. Dort heißt
es:
Der vorliegende Fall wirft ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9
Abs. 2 Satz 2 SGB II in der durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) geänderten Fassung
auf. Diese
Regelung bewirkt wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat-, dass die
vor dem 31.08.2006 anerkannten Ansprüche der Antragsteller auf insgesamt 633,38 Euro an
Leistungen nach dem SGB II nun daran scheitern, dass den Antragstellern zu 3. bis 5. das
Einkommen des Antragstellers zu 2. entgegengehalten wird.
Entgegen der Ansicht der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin (B.v. 20.12.2006, S 37 AS
11401/06 juris-) kann § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht verfassungskonform dahingehend
ausgelegt werden, dass das Einkommen und Vermögen der darin genannten Personen nur dann
angerechnet wird, wenn von ihnen Unterstützungsleistungen im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II
erwartet werden können. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt eine abschließende
Spezialregelung dar. Vor der Novellierung durch das Gesetz vom 20.07.2006 erfasste sie
bereits Eltern, ohne dass bei der Anrechnung deren Einkommens und Vermögens die
Freibeträge nach § 9 Abs. 5 SGB II berücksichtigt wurden (so auch SG Berlin, 103.
Kammer, B.v. 08.01.2007, S 103 AS 10869/06 und LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 23.01.2007,
L 13 AS 27/06 ER) beide juris).
Allein aus dem Widerspruch zum Zivilrecht ergeben sich wohl entgegen der Argumentation der
Antragsteller noch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit der Norm mit dem
Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche
anders zu regeln als Ansprüche auf Sozialleistungen, die das Existenzminimum sichern
sollen.
Das erstere System muss sich zwar auch am Existenzminimum orientieren, es können jedoch
auch andere, sozialrechtsfremde Gesichtspunkte eingestellt werden (vgl. Sächs. LSG, U.v.
07.09.2006, L 3 AS 11/06 juris Rn. 77 ff.-).
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II führt jedoch dazu, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auf
Einkommen des Antragstellers zu 2., ihres Stiefvaters, verwiesen werden, gegen den sie
keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche haben. Daraus ergeben sich ernstliche Bedenken
hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit dem Sozialstaatsgebot des
Art 20 Abs. 1 GG, wenn ein Stiefvater oder partner zu keinen
Unterstützungsleistungen bereit ist, weil die Regelung dann dazu führen kann, dass
Hilfebedürftige ohne einen realisierbaren Anspruch zurückbleiben (SG Berlin, 103 Kammer,
a.a.O.).
Ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich zudem im Hinblick auf Art. 6 GG,
nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.
Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit einem
nichtehelichen Kind (Jarass, Pieroth, GG Art. 6 Rn. 4 m.w.N.). Mit diesem Schutzauftrag
dürfte
es schwerlich vereinbar sein, wenn bei der Bewilligung von Sozialleistungen zwischen
getrennt lebenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren in einer Weise
differenziert wird, die Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könnte (BVerfG, U.v.
17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, juris Rn 81). Entsprechendes gilt
selbstverständlich für eine Regelung, die Eltern zu einer Trennung von ihren Kindern
veranlassen könnte. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erzeugt jedoch für die Familie der
Antragsteller erhebliche Spaltungsenergie in diesem Sinne.
Der Antragsteller zu 2. wird durch diese Regelung wegen seiner Ehe mit der Antragstellerin
zu 1. und Haushaltgemeinschaft mit ihr und ihren Kindern für den Lebensunterhalt dieser
Kinder in Verantwortung genommen, obwohl er ihnen zivilrechtlich nicht zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Dabei wird ihm im Unterschied zu deren getrennt
lebenden leiblichen Vätern kein Selbstbehalt zugestanden. Die Forderung nach einem
solchen Maß an Solidarität von Stiefeltern stellt ein Novum dar. Sie wurde weder in §
16 des Bundessozialhilfegesetzes oder vom bisher anwendbaren § 9 Abs. 5 SGB II erhoben
noch gilt sie nach § 36 SGB XII. Diese Normen stellen lediglich eine widerlegbare
Vermutung zur Bedarfsdeckung auf, wenn dies nach Einkommen und Vermögen eines
Stiefelternteiles erwartet werden kann, woraus die Praxis deutlich höhere
Einkommensfreigrenzen ableitet (Münder, SGB II, § 9 Rn. 60 f.).
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in
der Praxis das Zusammenleben zwischen einem allein erziehenden Elternteil und einem neuen
Partner erheblich erschweren wird, was nicht zuletzt auch zu Lasten der betroffenen Kinder
gehen dürfte. Abgesehen davon, dass es allein erziehenden Empfängern von Leistungen nach
dem SGB II sehr erschwert würde, eine neue Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt oder
eine Ehe zu gründen, kann in bestehenden Beziehungen wie zwischen den Antragstellern für
den allein erziehenden Elternteil ein Konflikt zwischen seiner Bindung an die Kinder und
derjenigen zu seinem Partner entstehen. Im Fall der verheirateten Antragstellerin zu 1.
sind beide Beziehungen verrechtlicht und eindeutig von Art 6 GG geschützt. Rechtlich
stellen
diese Bindungen zur Antragstellerin zu 1. das Glied zwischen dem Antragsteller zu 2. und
den Antragstellern zu 3. bis 5. dar. Diese Verbindung wird überlastet, wenn zwischen dem
Antragsteller zu 2. und den Antragstellern zu 3. bis 5. Transferleistungen unterstellt
werden, die keiner Rechtspflicht oder festgestellten sozialen Übung entsprechen und auch
nicht aus moralischen Gründen erwartet werden können (zur familiensprengenden
Einstandshaftung auch SG Berlin, B.v. 20.12.2006 a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).
Das Eilverfahren ist nicht geeignet, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
abschließend zu klären. Stattdessen ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile der in
Frage kommenden Entscheidungsalternativen vorzunehmen. Diese Abwägung fällt zu Gunsten
der Antragsteller aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach
Zustellung beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195
Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wird
Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird sie dem
Oberverwaltungsgericht vorgelegt. |
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