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| Gericht: |
Oberverwaltungsgericht
Bremen |
| Aktenzeichen: |
S1 B 252/07 |
| Datum: |
05.11.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
Oberverwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat für
Sozialgerichtssachen - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 05.11.2007
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen 2. Kammer für
Sozialgerichtssachen S2 V 1078/07 - vom 04.06. 2006 im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, den Antragstellern darlehnsweise Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II zu gewähren; die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
sind für die Zeit vom 30. April 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von siebzig Prozent
der gesetzlichen Regelleistung und für die Zeit vom 01. September 2007 bis zum Erlass
eines Widerspruchsbescheids, längstens für die Dauer von sechs Monaten, in voller Höhe
unter Anrechnung des erzielten Einkommens zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin zu
erstatten; auch insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt; ihnen
wird Rechtsanwalt
zur Vertretung beigeordnet.
G r ü n d e :
A.
Die Antragsteller, ein Ehepaar mit zwei Kindern, sind irische Staatsangehörige. Nach
ihren eigenen
Angaben zogen sie im September 2006 zur Arbeitssuche (Antragsteller zu 1. und 2.) bzw. zum
Schulbesuch (Antragstellerinnen zu 3. und 4.) nach Deutschland. Seit November 2006 sind
sie im Besitz von Freizügigkeitsbescheinigungen. Sie lebten zunächst bei Verwandten und
erwarben im Dezember 2006 ein Reihenhaus (Grundstücksgröße 103,5 qm; Kaufpreis 68.000
Euro). Im Februar 2007 beantragten sie Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung gaben
sie an, außer dem Kindergeld hätten sie keine Einkünfte, und ihr Vermögen sei durch
den Kauf des Hauses und die Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht. Die
Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2007 ab; über den Widerspruch
der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vom 30.04.2007 lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 04.06.2007
ab; dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
Am 13.08.2007 schlossen die Antragsteller zu 1. und zu 2. Eingliederungsvereinbarungen mit
der Antragsgegnerin ab. Zum 01.09.2007 nahm der Antragsteller zu 2. eine selbständige
Tätigkeit als Englischlehrer bei einer Sprachschule auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte
er im September ein Einkommen von insgesamt 812,00 Euro.
B.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
1.
Die Antragsteller haben für die Zeit ab 01.09.2007 einen Anspruch auf (ergänzende)
Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Der Antragsteller zu 2. ist unstreitig erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sein Aufenthaltsrecht ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der
Arbeitssuche, sondern (auch) daraus, dass er einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Nach
§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/ EU sind Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) freizügigkeitsberechtigt, wenn
sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Diese
Berechtigung folgt aus der Niederlassungsfreiheit in Art. 43 EG. Der Ausschlusstatbestand
des § 7
Abs. 1 Satz 2 SGB II greift daher nicht ein (vgl. Beschl. des Senats vom 20.04.2007
S1 B 123/07).
Der Antragsteller zu 2. übt seit dem 01.09.2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Für die Auffassung der Antragsgegnerin, die Erwerbstätigkeit sei nur im September und
seitdem nicht mehr ausgeübt worden, so dass ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU nicht mehr bestehe, fehlt jeder Anknüpfungspunkt.
Auch das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1. ergibt sich nicht allein aus dem Zweck
der Arbeitssuche. Es folgt vielmehr (auch) daraus, dass sie Familienangehörige des
erwerbstätigen Antragstellers zu 2. ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 2 FreizügG/EU).
Die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerinnen zu 3. und 4. sind
leistungsberechtigt, weil sie mit dem Antragsteller zu 2. in einer Bedarfsgemeinschaft
leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 lit. a und Abs. 4 SGB II).
Den Antragstellern sind Leistungen der Grundsicherung zu gewähren, soweit das - zu
berücksichtigende - Einkommen des Antragstellers zu 2. und das gleichfalls zu
berücksichtigende - Kindergeld nicht
ausreichen, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Das Eigentum an dem
selbstgenutzten Hausgrundstück ist wegen seiner angemessenen Größe nicht als Vermögen
zu berücksichtigen.
2.
Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen haben, steht ihnen auch ein
Anordnungsgrund zur Seite. Sie sind zur Sicherung ihres Lebensunterhalts aktuell auf Hilfe
angewiesen. Es reicht jedoch
aus, wenn die Hilfe dem Charakter der einstweiligen Anordnung als vorläufiger
Regelung entsprechend bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Darlehn gewährt
wird.
II.
Für die Zeit vom 30.04. bis zum 31.08.2007 schließt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zwar einen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aus, weil sich das Aufenthaltsrecht der
Antragsteller allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche der Antragsteller zu 1. und 2. ergab. Es ist aber fraglich und im Rahmen
dieses Eilverfahrens nicht abschließend zu klären, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen dieser Ausschlusstatbestand auch auf Unionsbürger anzuwenden ist (1.).
Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb aufgrund einer Folgenabwägung
zu entscheiden (2.).
1.
Mit dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber Art. 24
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familien- angehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und sich aufzuhalten, umsetzen wollen (vgl. die Begründung in BT-Drs. 16/688, S.
13). Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG schränkt den Anspruch auf Gleichbehandlung der
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten mit den Staatsangehörigen des
Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG ein. Nach ihm ist der
Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder
Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren
Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggf. während
des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu
gewähren.
Die Regelungen der RL 2004/38/EG sind mit der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art.
18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vereinbar. Das
Recht der Unionsbürger,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gilt danach
nämlich nur vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Sie müssen aber ebenso wie das zu
ihrer Umsetzung ergangene nationale Recht des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II - auch an dem
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG gemessen werden. Danach ist unbeschadet besonderer
Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Die Vereinbarkeit der genannten Regelungen mit Art. 12 EG wird in Rechtsprechung und
Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird Art. 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter
Berufung auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbots als
unanwendbar angesehen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2007 L 19 B 116/07
AS ER InfAuslR 2007, 317; SG Köln, Beschl. v. 13.02.2007 S 6 AS 30/07 ER -
; Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn 19 zu § 7; Valgolio, in: Hauck/Noftz ,
SGB II, Rn 30 zu § 7 ; Schreiber,
ZESAR 2006, 423ff); zum Teil wird die Vorschrift angewandt, weil den Entscheidungen des
europäischen Richtliniengesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers jedenfalls bei der
im Eilverfahren
gebotenen Interessenabwägung die größere Bedeutung zukomme als der durch Unschärfen
gekennzeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 15.06.2007
L 20 B 59/07 AS ER - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.08.2007 L 9 AS
447/07 ER - ). Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bisher nicht hinreichend
geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, generell von den Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen werden dürfen. Fraglich ist
insbesondere, ob ein zeitlich unbeschränkter Leistungsausschluss auch für solche
Unionsbürger, die sich ernsthaft um Arbeit bemühen, noch verhältnismäßig ist. In
einem Hauptsache- verfahren bedarf es dazu voraussichtlich der Vorabentscheidung durch den
Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG.
a.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fallen auch Sozialleistungen
in den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages, wenn sich der Unionsbürger, der sie
beansprucht, in
einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unionsbürger
sich auf sein Freizügigkeitsrecht nach Art. 18 EG und dem dazu erlassenen sekundären
Gemeinschaftsrecht berufen kann. Es reicht aus, dass der Unionsbürger sich rechtmäßig
in dem anderen Mitgliedstaat aufhält(vgl. grundlegend Urt. v. 12.05.1998 in der Rs
C-85/96 Martínez Sala Slg. 1998, I- 2691, Rn 61 ff.). Maßgebend dafür
ist, dass schon die Unionsbürgerschaft als solche den grundlegenden Status der
Angehörigen der Mitgliedstaaten bestimmt; Unionsbürger, die sich in der gleichen
Situation befinden, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der
insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche
Behandlung (vgl. u..a. Urt. v. 20.09.20001 in der Rs C-184/99 Grzeczyk - , Slg.
2001, I-6193, Rn 31; Urt. v. 02.10.2003 in der Rs C-148/02 - Garcia Avello - , Slg. 2003,
I-11613, Rn 22).
Dementsprechend hat der EuGH in der Rechtssache C-138/02 Collins eine
Sozialleistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats erleichtern soll und
ähnlich wie die Grundsicherung
nach dem SGB II Arbeitslosengeld und Sozialhilfe ersetzt, dem
Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen (Urt. v. 23.03.2004, Slg. 2004, I-2703, Rn 63) . In
der Rechtssache C-456/02 - Trojani hat er
entschieden, dass sich ein Unionsbürger, wenn und solange er sich rechtmäßig in einem
anderen Mitgliedstaat aufhält, auf das Diskriminierungsverbot berufen und eine für die
Angehörigen dieses Mitgliedstaats vorgesehene Sozialhilfeleistung beanspruchen kann,
obwohl er nicht freizügigkeitsberechtigt ist (Urt. v. 07.09.2004, Slg. 2004, 7573, Rn 42
ff.). Schließlich hat es der Gerichtshof in der Rechtssache C-209/03 Bidar
als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesehen, dass Unionsbürgern, die sich
rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, eine dort vorgesehene
Studienbeihilfe versagt wird, obwohl die Richtlinie 1993/96/EG, aus der sich das
Freizügigkeitsrecht der Studenten ergab, einen solchen Anspruch ähnlich wie die
hier einschlägige Regelung in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ausdrücklich
ausschloss (Urt. v. 15.03.2005 , Slg. 2005, I-2119, Rn 42, 45f.).
b)
Art. 12 Abs. 1 EG enthält aber kein absolutes Differenzierungsverbot. Wie der EuGH schon
in der Rechtssache 147/79 Hochstrass zu der Vorläufernorm des Art. 12 EG (Art. 7
EWGV) ausgeführt hat,
stellt das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit lediglich eine
besondere Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Danach dürfen
vergleichbare Lagen nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit eine Differenzierung
nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urt.v.16.10.1980, Slg. 1980, 3005, Rn 7). Zwar
hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung in der Folgezeit
zumeist für Fälle der mittelbaren Diskriminierung fortentwickelt; daraus kann aber nicht
mit einem Teil der Literatur geschlossen werden, eine solche Rechtfertigung solle auf
diese Fälle beschränkt bleiben und im Falle der unmittelbaren Anknüpfung der
Ungleichbehandlung an die Staatsangehörigkeit ausscheiden (vgl. zum Streitstand die
Nachweise bei von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf , Das Recht der EU, Rn 20ff. zu Art. 12 EGV ).
So hat der Gerichtshof in der bereits zitierten Rechtssache Martínez Sala eine
verbotswidrige Diskriminierung unmittelbar aus Gründen der Staatsangehörigkeit lediglich
mit der Begründung angenommen, es sei ihm nichts vorgetragen worden, was eine solche
Ungleichbehandlung rechtfertigen könne (a. a. O., Rn 64). Eine Unterscheidung kann
deshalb grundsätzlich auch dann gerechtfertigt werden, wenn sie unmittelbar an die
Staatsangehörigkeit anknüpft.
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn die Differenzierung legitime Zwecke
verfolgt und verhältnismäßig ist. Für die Systeme der sozialen Sicherung gilt nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich aufgerufen
sind, eine gewisse Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen.
Gleichwohl verfolgen sie aber ein legitimes Interesse, wenn sie darauf achten, dass die
Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu
einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau dieser
Sozialleistungen haben könnte, die der Staat gewähren kann (Rs. C-209/03 Bidar -
, Slg. 2005, I-2119, Rn 56; vgl. In diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des
Gerichtshofs , nach der eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des
Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen
kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs
rechtfertigen kann). Die Verhinderung einer Zuwanderung in die Systeme sozialer Sicherung
ist daher ein legitimes Interesse der Mitgliedstaaten, das grundsätzlich geeignet ist,
eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern zu rechtfertigen. Dementsprechend hat es der
Gerichtshof schon in der Sache Collins als legitim angesehen, dass der
Aufnahmemitgliedstaat eine Beihilfe an Arbeitssuchende aus anderen Mitgliedstaaten erst
gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit
dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde (a. a. O., Rn 69). In der
Rechtssache Bidar hat es der Gerichtshof als legitim angesehen, dass die zu Studienzwecken
eingereisten Unionsbürger nachgewiesen haben müssen, dass sie sich bis zu einem gewissen
Grad in die Gesellschaft des Mitgliedstaats integriert haben (a. a. O., Rn 57), z. B.
dadurch, dass sie sich dort eine gewissen Zeit aufgehalten haben (Rn 59). Im Urteil in der
Sache Trojani befinden sich zwar keine vergleichbaren Ausführungen; zu ihnen bestand
möglicherweise schon deshalb kein Anlass, weil der Kläger des Ausgangsverfahrens sich
bereits zwei Jahre berechtigt in dem Mitgliedstaat aufhielt, bevor er dort Sozialhilfe
beantragte, und der Mitgliedstaat von der Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu beenden,
keinen Gebrauch gemacht hatte. In einem solchen Fall kommt der Solidarität des
Aufnahmestaats mit dem Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat größeres Gewicht zu
als in den Fällen, in denen ein Unionsbürger erst zuwandert. Es erscheint daher
fraglich, ob zwischen
Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) RL 2004/38 und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
einerseits und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Diskriminierungsverbot in der
Sache Trojani insoweit tatsächlich ein unüberbrückbarer Widerspruch besteht, wie er in
der Rechtsprechung und Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. außer den bereits
genannten Gerichten und Autoren insbes. Hailbronner, JZ 2005, 1138 <1142f.>).
Diese Rechtsprechung begründet durchgreifende Zweifel, ob die ausnahmslose
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II verhältnismäßig ist. Das Ziel, die
Zuwanderung in die Systeme sozialer
Sicherung im Interesse von deren Aufrechterhaltung zu begegnen, lässt sich auch durch
weniger einschneidende Regelungen erreichen, die nach der Verbindung des arbeitssuchenden
Unionsbürgers zum Aufnahmemitgliedstaat differenzieren. In der Sache Collins hat der
Gerichtshof auf dieses Kriterium abgestellt und es dadurch als erfüllt angesehen, dass
der Unionsbürger während eines angemessenen
Zeitraums dort wohnhaft ist und tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat (Rn 70).
Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier: Die Antragsteller haben nach ihrer
Niederlassung in Deutschland im September 2006 zum Zweck der Arbeitssuche ihren
Lebensunterhalt zunächst aus eigener
Kraft bestritten. Sie haben durch den Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses
dokumentiert, dass sie sich in verfestigter Weise in Deutschland niederlassen wollen. Die
Antragstellerinnen zu 3. und 4.
gehen in Deutschland zur Schule. Diese Umstände könnten dafür sprechen, dass die
Antragsteller jedenfalls im April 2007, als sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gestellt haben,
die Kriterien einer hinreichenden tatsächlichen Verbindung im Sinne der
Collins-Rechtsprechung des EuGH erfüllten und deshalb nicht vom Bezug von Leistungen der
Grundsicherung ausgeschlossen
werden dürfen. Sowohl die Frage der Verhältnismäßigkeit eines zeitlich unbeschränkten
Ausschlusses von Leistungen der Grundsicherung als auch die Kriterien der hinreichenden
Verbindung können nur im Hauptsache- verfahren ggf. nach einer Vorabentscheidung
durch den EuGH entschieden werden.
2.
Über den Erlass einer vorläufigen Regelung ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu
entscheiden.
Dabei kommt einerseits dem Respekt vor der Entscheidung des Gesetzgebers, der sich auf das
sekundäre Gemeinschaftsrecht beruft, große Bedeutung zu. Er steht ähnlich wie in
den Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen ist (vgl. dazu BVerfGE 86,
382 <389>) - einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Andererseits dienen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Sicherstellung
eines menschenwürdigen Lebens, und diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche
Pflicht des Staates,
die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot
folgt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927 <928>). Der Senat hält es deshalb auch
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch des in
Streit stehenden Zeitrums - für notwendig, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern
für den streitigen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung darlehnsweise gewährt, dabei
aber die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das zur Sicherung des
Existenzminimums Unerlässliche beschränkt. Insoweit ist daher ein Abschlag(zur
grundsätzlichen Zulässigkeit eines Abschlags bei Erlass einer einstweiligen Anordnung
vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927<928>) in Höhe von 30% vorzunehmen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Prozesskostenhilfe war nach § 73a
Abs. 1 SGG i.V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO zu bewilligen. |
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