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Gericht: Amtsgericht Köthen
Aktenzeichen: 10 II 605107
Datum: 15.08.08
Bezugnehmendes Gesetz: § 1 Abs. 1 BerHG
Urteil:
Beratungshilfe: 1. ablehnender Beschluß

Ausfertigung –
Amtsgericht Köthen 24.10.2007
10 II 605107
Beschluss
In der Beratungshilfesache
.XY..
- Antragstellerin -
vertreten durch
RAin ABC
- Antragstellervertreterin -
Gegenstand der Beratung: XY./. … - Widerspruch gegen Bescheid vom xx.04.07 und Abänderungsbescheid vom xx.05.07 wegen Regelsatzkürzung wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom xx.05.2007 zurückgewiesen.

Gründe:
Für die Prüfung und Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Sozialhilfebescheid ist Beratungshilfe nicht zu gewähren, weil der Antragsteller sich unmittelbar mit seinem Anliegen an die den Bescheid erlassene Behörde wenden kann. Für die Einlegung eines Widerspruchs ist regelmäßig keine anwaltliche Hilfe erforderlich. Ein Widerspruch braucht gemäß § 84 SGG i.V.m. § 62 SGB X nicht zwingend begründet sein. Es genügt die schriftliche Einlegung bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb der Widerspruchsfrist.
ZYX Rechtspflegerin
Ausgefertigt
Amtsgericht Köthen, 25.10.2007


Beratungshilfe: 2. aufhebender und stattgebender Beschuß

- Ausfertigung -
Amtsgericht Köthen 15.08.2008
10 II 605107
Beschluss
In der Beratungshilfesache
XY,

Verfahrensbevollmächtigte: RAin ABC

wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom xx.10.2007 der Beschluss vom 24.10.2007 aufgehoben.
Der Antragstellerin ist Beratungshilfe zu gewähren.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für die Begründung eines Widerspruches über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem 3.Kapitel des SGB 12 (Kürzungsbescheid). Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe sind gegeben.
Nach § 1 Abs. 1 BerHG steht dem Rechtssuchenden Beratungshilfe zu, wenn ihm andere Möglichkeiten einer Hilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht zur Verfügung stehen.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat nachvollziehbar dargetan, dass die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung bereits bei der Begründung des Widerspruches gegen die Entscheidung ... des Landkreises ... bestand. Wegen der Komplexität der rechtlichen Materie ist es einem „durchschnittlichen „ Leistungsempfänger nicht ohne weitere möglich auch nach anwaltlicher Beratung eigenständig seine Ansprüche weiter zu verfolgen, wovon im vorliegenden Falle auszugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs. 2 BerHG.
DEF
Direktorin des Amtsgerichts
Ausgefertigt
Amtsgericht Köthen, 15.08.2008 J

 


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