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| Gericht: |
Sozialgericht Hildesheim |
| Aktenzeichen: |
S 45 AS 212/08 ER |
| Datum: |
25.04.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 16 Abs. 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
...
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der von Beruf Maler und seit längerem arbeitslos ist, erhält von der
Antragsgegnerin laufende Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt im Wege der einstweiligen
Anordnung deren Verpflichtung, ihm die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines
Führerscheins zu bewilligen.
Bereits im März 2007 hatte der Antragsteller einen entsprechenden Antrag erfolglos
gestellt. Die Ablehnung wurde tragend damit begründet, der Antragsteller habe keine
konkrete Stelle in Aussicht, für die er unbedingt einen Führerschein benötigen würde.
Am 20.08.2007 beantragte er erneut bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für
den beabsichtigten Erwerb des Führerscheins. Zur Begründung führte er aus, dass die
meisten Arbeitgeber einen Führerschein forderten. Wenn er einen Führerschein hätte,
würden seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, steigen. Er müsse in der Lage sein,
selbstständig die Materialien zur jeweiligen Arbeitsstelle zu transportieren, hierfür
sei ein Führerschein zwingend notwendig.
Mit Bescheid vom 21.08.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab,
ein neuer Sachverhalt liege gegenüber dem ersten Ablehnungsbescheid nicht vor. Der
dagegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom
06.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtene
Entscheidung.
Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage (S 45 AS 167/08) erhoben und zugleich
um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Leistung als
Eingliederungshilfe für Arbeitslose zu erbringen sei, weil er dann größere Chancen
habe, einen Arbeitsplatz zu finden.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zum
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse BE auf Darlehnsbasis zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und verteidigt sie. Sie verweist darauf,
dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen erbracht werden können, die für die
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich
seien. Dabei sei Voraussetzung, dass dadurch eine konkrete Arbeitsaufnahme ermöglicht
werde. Da der Antragsteller jedoch keinen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage
habe, könne der Führerschein nicht gefördert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem
Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung
für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h.
die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG
i. V. m. § 920 Abs. 2 - ZPO -).
Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft
gemacht. Es mag zwar sein, dass sich seine Vermittlungschancen durch den Erwerb des
Führerscheins erhöhen würden. Da er aber weiterhin im Leistungsbezug nach dem SGB II
steht, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die streitbefangene
Leistungsbewilligung in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Aber auch ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nämlich keinen
Anspruch auf darlehnsweise Bewilligung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins besteht nicht
nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. SGB III. Gemäß § 16 SGB II können bestimmte Leistungen
des SGB III ergänzend beim Bezug nach dem SGB II erbracht werden. So können unter
anderem ergänzende Leistungen in Form von Fahrgeld erbracht werden. Insofern können aber
lediglich die durch bestimmte Reisetätigkeiten entstehenden Kosten übernommen werden,
nicht jedoch die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins. Weiterhin können bestimmte
Zuschüsse gewährt werden, damit der Leistungsberechtigte eine bestimmte Arbeitsstelle
aufnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten
Arbeitsstelle. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den
Leistungsbezug zu beenden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rz. 10). Eine
konkrete Arbeitsstelle ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch dargelegt worden. Die
Vergabepraxis des Antragsgegners, entsprechende Darlehen erst dann zu gewähren, wenn der
Leistungsbezieher eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat, ist sachgerecht und aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Arbeitshilfen SWL - Stand August
2006 - der Bundesanstalt für Arbeit, die die Antragsgegnerin regelmäßig und so auch
hier anwendet.
Auch nach § 23 Abs. 1 SGB II kommt eine darlehnsweise Erbringung nicht in Betracht.
Insoweit soll ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn er auf andere Weise nicht gedeckt werden
kann, durch die Erbringung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Es ist hier
nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden, dass ein
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Insofern wird lediglich
vorgetragen, dass sich seine Vermittlungschancen verbessern würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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