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Gericht: Sozialgericht Freiburg
Aktenzeichen: S 10 AS 1572/07
Datum: 09.10.08
Bezugnehmendes Gesetz: § 9 Abs.1, Abs.2, Abs.5 SGB II, 7 Abs.3 Nr.3, 4 SGB II
Urteil:
Sozialgericht Freiburg

Az.: S 1O AS 1572/07

Gerichtsbescheid
in dem Rechtsstreit



- Klägerin -

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Stephen Helmes Hauptstr. 75, 79761 Waldshut-Tiengen



gegen

Grundsicherung fìir Arbeitsuchende vertreten durch die Geschäftsführung Brombacher Str. 2, 79539 Lörrach

- Beklagte -



Die 1O. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat ohne mündliche Verhandlung am 09.10.2008 in Freiburg durch die Vizepräsidentin des Sozialgerichts Dr. Willoughby

für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters haben.


Die Kläger zu 2 bis 4 sind die am 07.08.1990, am 01.04.1992 sowie am 23.09.1994 geborenen leiblichen Kinder der Klägerin zu 1 und des von ihr geschiedenen ersten Ehemannes. Die Klägerin zu 1) ist seit 2002 mit deren Stiefvater, Herm xx verheiratet, der aus erster Ehe leiblicher Vater von vier Kindern ist. Mutter, Stiefvater, die oben genannten Kinder sowie ein Sohn und eine Tochter des Stiefvaters leben gemeinsam in einem Haushalt, einem Reihenhaus mit 140 qm und Kaltmiete von 800 € (inkl. Garage). Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie aus dem flir die Kinder geleisteten Kindergeld sowie den Einkünften des Stiefvaters, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2600 € plus Sonderzahlungen verfligt. Keines der leiblichen Kinder des anderen Ehepartners ist von den Eheleuten adoptiert worden. Der Stiefvater zahlt für die zwei nicht bei ihm lebenden Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich zusammen 350 €.

Bis zu der zum 01 .08.2006 wirksam gewordenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung flir Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGB1 I S. 1 706) bewilligte die Beklagte den Klägern antragsgemäß Leistungen nach dem SGB 11, zuletzt in Höhe von 614,23 € flir den Leistungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 (Bescheid vom 27.06.2006). Den Antrag aufWeiterbewil-ligung von Leistungen vom 16.11.2006 fìir die Zeit ab dem 01.01.2007 lehnte die Beklagte hin-gegen ab. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Stiefvaters bestünden keine Ansprüche mehr. Der Gesamtbedarf von 2397,78 € werde vom zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 2717,99 € gedeckt (Bescheid vom 21.12.2006). Die Klägerin zu 1 erhob am 09.01.2007 Wi-derspruch. Sie machte geltend, die Gesetzesänderung zum 01 .08.2006 sei verfassungswidrig. Das SGB xII enthalte keine vergleichbare Regelung. Das Sozialgericht Berlin (S 103 AS 1 0869/06 ER) habe einen ähnlichen Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Entschei-dung vorgelegt. Ihre Kinder hätten keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater. Dessen Einkommen dürfe nicht angerechnet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007).

Die Kläger haben am 16.03.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und am 03.05.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, ihnen vorIäufig Leistungen ohne Anrechnung der Einkünfte ihres Stiefvaters zu bewilligen. Der Stiefvater erbringe monatlich Unterhalt in Höhe von 350 € und habe Darlehensverbindlichkejten in Höhe von monatlich 3 9 1 € aus aufgelaufenen Schulden zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie von 1 24 € aus der Finanzierung des Familienautos. Er sei nicht in der Lage, aus seinem Einkommen alle Unterhaltsberechtigten zu befriedigen und darüber hinaus die volle Miete zu bezahlen. Die finanzielle Situation der Familie sei äußerst prekär. Mit Beschluss vom 29.06.2007 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch der Antragsteller zu 2 bis 4 bis zum 30.06.2007 neu zu berechnen und als vorläufige Leistung auszuzahlen. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Die Beklagte hat von sich aus über den 30.06.2007 hinaus weiterhin vorläufige Leistungen an die Kläger zu 2 bis 4 erbracht. Im Hauptsacheverfahren vertreten die Kläger ihre bisherige Rechtsauffassung weiter. Die Anrech¬nung des Einkommens des Stiefvaters gemäß § 9 Abs. 2 SGB 11 sei verfassungswidrig.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid vom 2 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 über den 3 1. Dezember 2006 hinaus zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend und verweist auf ihre Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird aufdie Prozessakten des Hauptsache- und Eilverfahrens und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.


I1.

Die K1age ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 11, denn ihr Bedarf wird durch das Einkommen aus Kindergeld und Arbeitsentgelt des Stiefvaters gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 2 SGB 11 bestehen nicht.

Voraussetzung flir die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 11 ist unter anderem die Hilfebedürftigkeit der K1äger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 11). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbe¬sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB 11). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB 11). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11). Zur

Bedarfsgemeinschaft gehören unter anderem die erwerbsfiihigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB 11), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauemd getrennt lebende
Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB 11) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 11).

Damit bilden die Kläger gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 eine Bedarfsgemeinschaft. In Folge dessen ist das Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1 bzw. Stiefvaters der Kläger zu 2 bis 4 bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe von § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB 11 zu berücksichtigen. Für einen Rückgriff lediglich auf die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB 11 ist kein Raum (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1 8.04.2007, Az.: L 9 AS 139/07 ER, Juris, Rdnr. 14; SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: S 37 AS 1 1401/06 ER, Juris, Rdnr. 12), da diese Vorschrift nur den Fall einer Haushaltsgemeinschaft regelt, die keine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Für den vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 1 und 2 SGB 11 lex specialis und deswegen allein anwendbar (ebenso SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 33). Zwar ist richtig, dass jede Bedarfsgemeinschaft zugleich Haushaltsgemeinschaft ist, jedoch würden die Anrechnungsvorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 SGB 11 leerlaufen, wenn man § 9 Abs. 5 SGB 11 auch in den Fällen anwendete, in welchen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Richtig ist, dass die Entstehungsgeschichte für die Anwen-dung lediglich des § 9 Abs. 5 SGB 11 spricht (darauf stellt LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2007, Az.: L 9 AS 139/07 ER, Juris, Rdnr. 15 f., ab). Die Formulierung in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 20) beruht aber offenbar auf einer Verkennung der Regelungsstruktur des § 9 SGB 11 und der unterschiedlichen, die gleichzeitige Anwendung ausschließenden Funktionen von § 9 Abs. 2 SGB 11 einerseits und § 9 Abs. 5 SGB 11 andererseits.


Anders als bei § 9 Abs. 5 SGB 11 handelt es sich bei § 9 Abs. 1 und 2 SGB 11 nicht um eine wi¬derlegliche Vermutung. Damit kommt der Frage, ob mit der (rechnerischen) Einkommensberücksichtigung eine (tatsächliche) Unterhaltszahlung korrespondiert, keine Bedeutung zu (a.A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21 .01 .2008, Az.: L 6 AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 14 ff.). Es kommt flir die Frage, ob der Zufluss von Einkommen vorliegt, auch nicht darauf an, ob der Zufluss jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erreicht (so aber offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2008, Az.: L 6 AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 1 7), sondem allein darauf, dass das Einkommen einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zufließt. Dies ist hier aber hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Ehemannes der Klägerin zu 1 unstreitig für alle im Haus lebenden Personen der Fall.


Das zu berücksichtigende Einkommen (Erwerbseinkommen des Stiefvaters nach Abzug der Freibeträge nebst Kindergeld) übersteigt den Bedarf. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus den Regelleistungen sowie den Kosten fiir Unterkunft und Heizung, von de-nen die sog. Warmwasser- und Energiepauschale abzuziehen ist (zur Zulässigkeit dieser Abzüge siehe nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az.: L 7 AS 3135/06, FEVS 59 [2008], S. 14 [15 f.]). Dies ist nicht streitig. Soweit die K1äger vortragen, der Ehemann der An-klägerin zu 1 begleiche jeden Monat Schulden, kann dies weder zu einer Erhöhung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft noch zu einer Reduzierung des zu berücksichtigenden Vermögens fiih-ren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2008, Az.: L 6 AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007, Az.: L 5 B 240/07 AS ER, Juris, Rdnr. 14). Die Tilgung von Schulden ist eine freiwillige Disposition über die eigenen Mittel und bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2007, Az.: L 13 AS 46/07 ER, Juris, Rdnr. 6, m.w.N.). Anderen-falls würde die dem Tilgungsbetrag entsprechende Leistung des Leistungsträgers mittelbar zur Schuldentilgung gewährt. Auf Hilfe zur Schuldentilgung besteht aber im Rahmen des SGB 11 grundsätzlich kein Anspruch, was sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 22 Abs. 5 SGB 11 ergibt. Entsprechend darf der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung im Rahmen der Ge-währung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich nicht zum Vorteil des Hilfesuchenden berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01 .02.2007, Az.: L 13 AS 61 18/06 ER-B, Juris, Rdnr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06, Juris, Rdnr. 27).

Ein anderes Ergebnis ist auch durch die von den Klägern vertretene Ansicht, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 sei verfassungswidrig, soweit damit auch die Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters bei der Hilfebedürftigkeitsberechnung der Stiefkinder vorgeschrieben wird, nicht veranlasst. Zunächst ist die Kammer gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, so dass die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 grundsätzlich nicht außer Anwendung gelassen werden kann. Gemäß Art. 1 00 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat allein das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage die Befugnis, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu befinden. Eine solche Vorlage ist nicht vorzunehmen, denn die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 11 (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 27 ff., m.w.N.; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.; SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 14 ff.; a.A. SG Duisburg, Beschluss vom 07.03.2007, Az.: S 17 AS 60/07 ER, Juris, Rdnr. 19; SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 31 ff.; LSG Baden-Württemberg, L 3 AS 1740/07 ER-B).

Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allein daraus erwachsen, dass das Existenzminimum der Kinder nicht gewährleistet wäre, wenn einerseits eine Hilfeleistung durch die Allgemeinheit ausgeschlossen wäre, andererseits aber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Stiefvater nicht besteht und die leiblichen Eltern nicht leistungsfáhig sind (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 28; materielles Exis-tenzminimum der Kinder in Gefahr: LSG Baden-Württemberg, L 3 AS 1740/07 ER-B). Mit Blick auf die Sicherung des Existenzminimums unterscheidet sich die Situation, in der ein zivil-rechtlicher Anspruch von vornherein nicht besteht, aber nicht von der Situation, in der ein solcher Anspruch zwar besteht, aber (noch) nicht oder (noch) nicht hinreichend erfüllt wird. Bei der Anrechnung von Einkommen des leiblichen Vaters — oder der leiblichem Mutter — geht der Ge-setzgeber davon aus, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist. Auch bei Bestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche vertraut der Gesetzgeber grundsätzlich ungeprüft darauf, dass die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllen, durchaus in Kenntnis der Tatsache, dass etwa K1einkinder ihren Unterhaltsanspruch kaum gerichtlich geltend machen könnten, wenn er nicht erfüllt würde.


Der Gesetzgeber ist berechtigt, in diesem Sinne typisierende Regelungen zu treffen und dabei eine Bedarfsdeckung durch die Eltern — seien es leibliche Eltern oder Stiefeltern — unwiderleg¬lich zu vermuten. Eine staatliche Fürsorgeleistung an tatsächliche Hilfebedürftigkeit zu knüpfen und diese dort zu verneinen, wo ein Eintreten Dritter aufgrund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden¬ken (so ausdrücklich SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 1 7). Eine solche weite Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber insbesondere bei der hier in Rede stehenden Verwirklichung des leistungsrechtlichen Gehalts der Grundrechte zu (vgl. allgemein bzgl. der Gestaltung des Sozialrechts BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris, Rdnr. 53; femer LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6). Die Kam-mer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese typisierende Regelung in der Lebenswirk-lichkeit keine Rechtfertigung finden könnte, sondern geht davon aus, dass in aller Regel sowohl leibliche Eltern als auch Stiefeltern ihrer Verantwortung für die mit ihnen zusammen lebenden Kinder nachkommen (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 1 3 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6, unter Hinweis auf das Rechtssprichwort ,,Wer die Mutter bessert, bessert auch das Kind.; a.A. hingegen SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 44, SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 12; SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 1 7). Insbesondere ist auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass demjenigen, der die Ehe mit einem Eltemteil eingeht, ohne weiteres zumutbar sei, nicht nur die Verantwortung flir den neuen Ehegatten zu übernehmen, sondem auch flir dessen Kinder (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Extremfällen diese Verantwortung nicht erfüllt wird, sondern elterliches Versagen zu konstatieren ist. Im vorliegenden Fall jedoch lässt sich aus den Einlassungen der Kläger und des Stiefvaters entnehmen, dass sein Einkommen - wie typisierend vom Gesetzgeber angenommen - der gesamten Familie ohne Ansehen des rechtlichen Status eines Kindes als leiblich oder Stiefkind zugute kommt, der Be-darf des Familienverbundes also tatsächlich durch das Einkommen gedeckt wird (insoweit ein anderer Sachverhalt als im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 1 9.04.2007, L 3 AS 1740/07 ER-B).


Die Kammer hält § 9 Abs. 2 SGB 11 auch deswegen nicht für verfassungswidrig, weil etwaige verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie von den Klägern geäußert worden sind, nicht notwendig im Sozialrecht zu lösen sind. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23 .O 1 .2007, Az.: L 1 3 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 As 28/07 ER, Juris, Rdnr. 1., a.A. SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 32, es hält den auch von ihm anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für überschritten.)


könnte statt dessen ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen Stiefeltern geschaffen werden (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 29), was zudem den Vorteil hätte, dass alle Stiefkinder profitierten und finanzielle Erwägungen bei der Entscheidung flir oder gegen eine Adoption - wie sie hier offenbar auch eine Rolle gespielt ha-ben - außen vor blieben, was anzustreben wäre. Die Entscheidung, ob etwaige Friktionen durch sozialrechtliche oder durch zivilrechtliche Regelungen zu entschärfen wären, obliegt aber dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten.


Vor diesem Hintergrund ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 auch im Hinblick auf die dem Stiefeltemteil mittelbar auferlegte faktische Unterhaltspflicht und seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht zu beanstanden. Sollte man in der Regelung einen Grundrechtseingriff sehen (hiergegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), wäre dieser jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Art. 2 Abs. 1 GG im Ergebnis einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt und die Regelung nach dem Dargelegten verhältnismäßig ist (siehe auch SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 1 1 f). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus weder in Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie oder den Gleichheitsgrundsatz Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG schützen vor der faktischen Auferlegung von finanziellen Verpflichtungen durch Ehe und zwar nicht nur bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dem neuen Ehegatten, sondern auch bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dessen Kindern (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 13). Im übrigen erscheint die Annahme, durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 würde der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in Gestalt der durch ihn gewährleisteten Ehe¬schließungsfreiheit berührt (in diese Richtung auch SG Duisburg, Beschluss vom 07.03.2007, Az.: S 1 7 AS 60/07 ER, Juris, Rdnr. 1 9), femliegend (siehe auch SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 17). Im Gegenteil wäre es gerade mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 GG eher fraglich, ob eine Privilegierung des Stiefvaters gegenüber dem leiblichen Vater zulässig wäre.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 93 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landes-sozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein-zulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozi-algericht Freiburg, Habsburgerstr. 1 27, 79 1 04 Freiburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag ent-halten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 


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