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| Gericht: |
Sozialgericht Freiburg |
| Aktenzeichen: |
S 10 AS 1572/07 |
| Datum: |
09.10.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs.1, Abs.2, Abs.5 SGB
II, 7 Abs.3 Nr.3, 4 SGB II |
| Urteil: |
Sozialgericht
Freiburg
Az.: S 1O AS 1572/07
Gerichtsbescheid
in dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Stephen Helmes Hauptstr. 75, 79761 Waldshut-Tiengen
gegen
Grundsicherung fìir Arbeitsuchende vertreten durch die Geschäftsführung Brombacher Str.
2, 79539 Lörrach
- Beklagte -
Die 1O. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat ohne mündliche Verhandlung am 09.10.2008
in Freiburg durch die Vizepräsidentin des Sozialgerichts Dr. Willoughby
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters haben.
Die Kläger zu 2 bis 4 sind die am 07.08.1990, am 01.04.1992 sowie am 23.09.1994 geborenen
leiblichen Kinder der Klägerin zu 1 und des von ihr geschiedenen ersten Ehemannes. Die
Klägerin zu 1) ist seit 2002 mit deren Stiefvater, Herm xx verheiratet, der aus erster
Ehe leiblicher Vater von vier Kindern ist. Mutter, Stiefvater, die oben genannten Kinder
sowie ein Sohn und eine Tochter des Stiefvaters leben gemeinsam in einem Haushalt, einem
Reihenhaus mit 140 qm und Kaltmiete von 800 (inkl. Garage). Ihren Lebensunterhalt
bestreiten sie aus dem flir die Kinder geleisteten Kindergeld sowie den Einkünften des
Stiefvaters, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2600 plus
Sonderzahlungen verfligt. Keines der leiblichen Kinder des anderen Ehepartners ist von den
Eheleuten adoptiert worden. Der Stiefvater zahlt für die zwei nicht bei ihm lebenden
Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich zusammen 350 .
Bis zu der zum 01 .08.2006 wirksam gewordenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung flir Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGB1 I S. 1 706) bewilligte die Beklagte
den Klägern antragsgemäß Leistungen nach dem SGB 11, zuletzt in Höhe von 614,23
flir den Leistungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 (Bescheid vom 27.06.2006). Den
Antrag aufWeiterbewil-ligung von Leistungen vom 16.11.2006 fìir die Zeit ab dem
01.01.2007 lehnte die Beklagte hin-gegen ab. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres
Stiefvaters bestünden keine Ansprüche mehr. Der Gesamtbedarf von 2397,78 werde
vom zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 2717,99 gedeckt (Bescheid vom
21.12.2006). Die Klägerin zu 1 erhob am 09.01.2007 Wi-derspruch. Sie machte geltend, die
Gesetzesänderung zum 01 .08.2006 sei verfassungswidrig. Das SGB xII enthalte keine
vergleichbare Regelung. Das Sozialgericht Berlin (S 103 AS 1 0869/06 ER) habe einen
ähnlichen Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Entschei-dung vorgelegt. Ihre
Kinder hätten keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater. Dessen Einkommen dürfe
nicht angerechnet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück
(Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007).
Die Kläger haben am 16.03.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und am
03.05.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, ihnen
vorIäufig Leistungen ohne Anrechnung der Einkünfte ihres Stiefvaters zu bewilligen. Der
Stiefvater erbringe monatlich Unterhalt in Höhe von 350 und habe
Darlehensverbindlichkejten in Höhe von monatlich 3 9 1 aus aufgelaufenen Schulden
zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie von 1 24 aus der Finanzierung des
Familienautos. Er sei nicht in der Lage, aus seinem Einkommen alle Unterhaltsberechtigten
zu befriedigen und darüber hinaus die volle Miete zu bezahlen. Die finanzielle Situation
der Familie sei äußerst prekär. Mit Beschluss vom 29.06.2007 hat das SG die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch der
Antragsteller zu 2 bis 4 bis zum 30.06.2007 neu zu berechnen und als vorläufige Leistung
auszuzahlen. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Die Beklagte hat von sich aus über
den 30.06.2007 hinaus weiterhin vorläufige Leistungen an die Kläger zu 2 bis 4 erbracht.
Im Hauptsacheverfahren vertreten die Kläger ihre bisherige Rechtsauffassung weiter. Die
Anrech¬nung des Einkommens des Stiefvaters gemäß § 9 Abs. 2 SGB 11 sei
verfassungswidrig.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid vom 2 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.
Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 über den 3 1. Dezember 2006 hinaus zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend und verweist auf ihre
Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird aufdie
Prozessakten des Hauptsache- und Eilverfahrens und die von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsakten verwiesen.
I1.
Die K1age ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 11, denn ihr Bedarf wird durch das Einkommen aus
Kindergeld und Arbeitsentgelt des Stiefvaters gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen § 9 Abs. 2 SGB 11 bestehen nicht.
Voraussetzung flir die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 11 ist unter anderem die
Hilfebedürftigkeit der K1äger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 11). Hilfebedürftig ist,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbe¬sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB 11). Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB 11). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren
Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen
beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz
2 SGB 11). Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören unter anderem die erwerbsfiihigen Hilfebedürftigen (§ 7
Abs. 3 Nr. 1 SGB 11), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauemd
getrennt lebende
Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB 11) sowie die dem Haushalt angehörenden
unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 11).
Damit bilden die Kläger gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 eine
Bedarfsgemeinschaft. In Folge dessen ist das Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1
bzw. Stiefvaters der Kläger zu 2 bis 4 bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach
Maßgabe von § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB 11 zu berücksichtigen. Für einen Rückgriff
lediglich auf die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB 11 ist kein Raum (so aber LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1 8.04.2007, Az.: L 9 AS 139/07 ER, Juris, Rdnr. 14;
SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: S 37 AS 1 1401/06 ER, Juris, Rdnr. 12), da diese
Vorschrift nur den Fall einer Haushaltsgemeinschaft regelt, die keine Bedarfsgemeinschaft
darstellt. Für den vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 1 und 2 SGB 11 lex specialis und
deswegen allein anwendbar (ebenso SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS
472/07 ER, Juris, Rdnr. 33). Zwar ist richtig, dass jede Bedarfsgemeinschaft zugleich
Haushaltsgemeinschaft ist, jedoch würden die Anrechnungsvorschriften des § 9 Abs. 1 und
2 SGB 11 leerlaufen, wenn man § 9 Abs. 5 SGB 11 auch in den Fällen anwendete, in welchen
eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Richtig ist, dass die Entstehungsgeschichte für die
Anwen-dung lediglich des § 9 Abs. 5 SGB 11 spricht (darauf stellt LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2007, Az.: L 9 AS 139/07 ER, Juris, Rdnr. 15 f.,
ab). Die Formulierung in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 20)
beruht aber offenbar auf einer Verkennung der Regelungsstruktur des § 9 SGB 11 und der
unterschiedlichen, die gleichzeitige Anwendung ausschließenden Funktionen von § 9 Abs. 2
SGB 11 einerseits und § 9 Abs. 5 SGB 11 andererseits.
Anders als bei § 9 Abs. 5 SGB 11 handelt es sich bei § 9 Abs. 1 und 2 SGB 11 nicht um
eine wi¬derlegliche Vermutung. Damit kommt der Frage, ob mit der (rechnerischen)
Einkommensberücksichtigung eine (tatsächliche) Unterhaltszahlung korrespondiert, keine
Bedeutung zu (a.A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21 .01 .2008, Az.: L 6
AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 14 ff.). Es kommt flir die Frage, ob der Zufluss von Einkommen
vorliegt, auch nicht darauf an, ob der Zufluss jedes einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft erreicht (so aber offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.01.2008, Az.: L 6 AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 1 7), sondem allein darauf, dass das
Einkommen einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft
insgesamt zufließt. Dies ist hier aber hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Ehemannes
der Klägerin zu 1 unstreitig für alle im Haus lebenden Personen der Fall.
Das zu berücksichtigende Einkommen (Erwerbseinkommen des Stiefvaters nach Abzug der
Freibeträge nebst Kindergeld) übersteigt den Bedarf. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft
setzt sich zusammen aus den Regelleistungen sowie den Kosten fiir Unterkunft und Heizung,
von de-nen die sog. Warmwasser- und Energiepauschale abzuziehen ist (zur Zulässigkeit
dieser Abzüge siehe nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az.: L 7 AS
3135/06, FEVS 59 [2008], S. 14 [15 f.]). Dies ist nicht streitig. Soweit die K1äger
vortragen, der Ehemann der An-klägerin zu 1 begleiche jeden Monat Schulden, kann dies
weder zu einer Erhöhung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft noch zu einer Reduzierung des
zu berücksichtigenden Vermögens fiih-ren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.01.2008, Az.: L 6 AS 734/07 ER, Juris, Rdnr. 13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
22.05.2007, Az.: L 5 B 240/07 AS ER, Juris, Rdnr. 14). Die Tilgung von Schulden ist eine
freiwillige Disposition über die eigenen Mittel und bei der Beurteilung der
Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
24.08.2007, Az.: L 13 AS 46/07 ER, Juris, Rdnr. 6, m.w.N.). Anderen-falls würde die dem
Tilgungsbetrag entsprechende Leistung des Leistungsträgers mittelbar zur Schuldentilgung
gewährt. Auf Hilfe zur Schuldentilgung besteht aber im Rahmen des SGB 11 grundsätzlich
kein Anspruch, was sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 22 Abs. 5 SGB 11 ergibt.
Entsprechend darf der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung im Rahmen der Ge-währung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich nicht zum Vorteil des
Hilfesuchenden berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01 .02.2007,
Az.: L 13 AS 61 18/06 ER-B, Juris, Rdnr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06, Juris, Rdnr. 27).
Ein anderes Ergebnis ist auch durch die von den Klägern vertretene Ansicht, die Regelung
des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 sei verfassungswidrig, soweit damit auch die Anrechnung von
Einkommen des Stiefvaters bei der Hilfebedürftigkeitsberechnung der Stiefkinder
vorgeschrieben wird, nicht veranlasst. Zunächst ist die Kammer gemäß Art. 20 Abs. 3 GG
an Recht und Gesetz gebunden, so dass die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11
grundsätzlich nicht außer Anwendung gelassen werden kann. Gemäß Art. 1 00 Abs. 1
Grundgesetz (GG) hat allein das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage die Befugnis, über
die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu befinden. Eine solche Vorlage ist nicht
vorzunehmen, denn die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2
Satz 2 SGB 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 11 (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lüneburg, Beschluss
vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 27 ff., m.w.N.; SG Lübeck, Beschluss
vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.; SG Aachen, Beschluss vom
05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 14 ff.; a.A. SG Duisburg, Beschluss vom
07.03.2007, Az.: S 17 AS 60/07 ER, Juris, Rdnr. 19; SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007,
Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 31 ff.; LSG Baden-Württemberg, L 3 AS 1740/07
ER-B).
Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allein daraus erwachsen, dass das Existenzminimum
der Kinder nicht gewährleistet wäre, wenn einerseits eine Hilfeleistung durch die
Allgemeinheit ausgeschlossen wäre, andererseits aber ein zivilrechtlicher
Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Stiefvater nicht besteht und die leiblichen
Eltern nicht leistungsfáhig sind (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24
AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 28; materielles Exis-tenzminimum der Kinder in Gefahr: LSG
Baden-Württemberg, L 3 AS 1740/07 ER-B). Mit Blick auf die Sicherung des Existenzminimums
unterscheidet sich die Situation, in der ein zivil-rechtlicher Anspruch von vornherein
nicht besteht, aber nicht von der Situation, in der ein solcher Anspruch zwar besteht,
aber (noch) nicht oder (noch) nicht hinreichend erfüllt wird. Bei der Anrechnung von
Einkommen des leiblichen Vaters oder der leiblichem Mutter geht der
Ge-setzgeber davon aus, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen,
ohne im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist.
Auch bei Bestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche vertraut der Gesetzgeber
grundsätzlich ungeprüft darauf, dass die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllen,
durchaus in Kenntnis der Tatsache, dass etwa K1einkinder ihren Unterhaltsanspruch kaum
gerichtlich geltend machen könnten, wenn er nicht erfüllt würde.
Der Gesetzgeber ist berechtigt, in diesem Sinne typisierende Regelungen zu treffen und
dabei eine Bedarfsdeckung durch die Eltern seien es leibliche Eltern oder
Stiefeltern unwiderleg¬lich zu vermuten. Eine staatliche Fürsorgeleistung an
tatsächliche Hilfebedürftigkeit zu knüpfen und diese dort zu verneinen, wo ein
Eintreten Dritter aufgrund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise
erwartet werden kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden¬ken (so ausdrücklich
SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 1 7). Eine solche
weite Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber insbesondere bei der hier in Rede
stehenden Verwirklichung des leistungsrechtlichen Gehalts der Grundrechte zu (vgl.
allgemein bzgl. der Gestaltung des Sozialrechts BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris, Rdnr. 53; femer LSG
Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6).
Die Kam-mer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese typisierende Regelung in der
Lebenswirk-lichkeit keine Rechtfertigung finden könnte, sondern geht davon aus, dass in
aller Regel sowohl leibliche Eltern als auch Stiefeltern ihrer Verantwortung für die mit
ihnen zusammen lebenden Kinder nachkommen (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 23.01 .2007, Az.: L 1 3 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6, unter Hinweis auf das
Rechtssprichwort ,,Wer die Mutter bessert, bessert auch das Kind.; a.A. hingegen SG
Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 44, SG Lübeck,
Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 12; SG Aachen, Beschluss vom
05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 1 7). Insbesondere ist auch die
Einschätzung des Gesetzgebers, dass demjenigen, der die Ehe mit einem Eltemteil eingeht,
ohne weiteres zumutbar sei, nicht nur die Verantwortung flir den neuen Ehegatten zu
übernehmen, sondem auch flir dessen Kinder (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), verfassungs-rechtlich nicht zu
beanstanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Extremfällen diese Verantwortung
nicht erfüllt wird, sondern elterliches Versagen zu konstatieren ist. Im vorliegenden
Fall jedoch lässt sich aus den Einlassungen der Kläger und des Stiefvaters entnehmen,
dass sein Einkommen - wie typisierend vom Gesetzgeber angenommen - der gesamten Familie
ohne Ansehen des rechtlichen Status eines Kindes als leiblich oder Stiefkind zugute kommt,
der Be-darf des Familienverbundes also tatsächlich durch das Einkommen gedeckt wird
(insoweit ein anderer Sachverhalt als im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 1
9.04.2007, L 3 AS 1740/07 ER-B).
Die Kammer hält § 9 Abs. 2 SGB 11 auch deswegen nicht für verfassungswidrig, weil
etwaige verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie von den Klägern geäußert worden sind,
nicht notwendig im Sozialrecht zu lösen sind. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums
des Gesetzgebers (siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23 .O 1 .2007, Az.: L
1 3 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 As 28/07
ER, Juris, Rdnr. 1., a.A. SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER,
Juris, Rdnr. 32, es hält den auch von ihm anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers für überschritten.)
könnte statt dessen ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen Stiefeltern geschaffen
werden (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr.
29), was zudem den Vorteil hätte, dass alle Stiefkinder profitierten und finanzielle
Erwägungen bei der Entscheidung flir oder gegen eine Adoption - wie sie hier offenbar
auch eine Rolle gespielt ha-ben - außen vor blieben, was anzustreben wäre. Die
Entscheidung, ob etwaige Friktionen durch sozialrechtliche oder durch zivilrechtliche
Regelungen zu entschärfen wären, obliegt aber dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten.
Vor diesem Hintergrund ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 auch im Hinblick auf die dem
Stiefeltemteil mittelbar auferlegte faktische Unterhaltspflicht und seine durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht zu beanstanden. Sollte man in der
Regelung einen Grundrechtseingriff sehen (hiergegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), wäre dieser jedenfalls
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Art. 2 Abs. 1 GG im Ergebnis einem einfachen
Gesetzesvorbehalt unterliegt und die Regelung nach dem Dargelegten verhältnismäßig ist
(siehe auch SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 1 1
f). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus weder in Hinblick auf den
Schutz von Ehe und Familie oder den Gleichheitsgrundsatz Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art.
3 Abs. 1 GG schützen vor der faktischen Auferlegung von finanziellen Verpflichtungen
durch Ehe und zwar nicht nur bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dem neuen
Ehegatten, sondern auch bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dessen Kindern (in
diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01 .2007, Az.: L 13 AS 27/06
ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris,
Rdnr. 13). Im übrigen erscheint die Annahme, durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 würde der
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in Gestalt der durch ihn gewährleisteten
Ehe¬schließungsfreiheit berührt (in diese Richtung auch SG Duisburg, Beschluss vom
07.03.2007, Az.: S 1 7 AS 60/07 ER, Juris, Rdnr. 1 9), femliegend (siehe auch SG Aachen,
Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 17). Im Gegenteil wäre es
gerade mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 GG eher fraglich, ob eine Privilegierung des
Stiefvaters gegenüber dem leiblichen Vater zulässig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 93 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim
Landes-sozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44,
70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ein-zulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozi-algericht Freiburg, Habsburgerstr. 1 27, 79 1 04 Freiburg, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte
eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag
ent-halten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben. |
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