25 11371/08
BerH
Amtsgericht Ahlen Beschluss
. Rechtsanwaltin ~..'.
In der Beratungshilfesache
A.B., C-str. 000, 0000 BBB
- Antragsstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
,
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom xx.08.2008 der Beschluss der
Rechtspflegerin vom xx.08.2008 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.Gründe:
Die Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die mögliche Kürzung des ihr
bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf, von der
von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanwältin gegenüber der
Arbeitsgemeinschaft SGB II i
vertreten worden.
Durch den angefochtenen Beschluss ist Beratungshilfe mit der Begründung versagt worden,
der Antragstellerin sei es zumutbar gewesen, gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen eine
Kürzung der Leistung einzulegen, ihren rechtlichen Interessen sei dadurch genügt, dass
die gesamte Berechnung im Widerspruchsverfahren überprüft werde.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, die Erfolg hat.
Aus vielfachen Presseberichten ist bekannt, dass die Sozialgerichte von Hartz-IVKlagen
überschwemmt werden und dass jede zweite bis dritte Klage auch Erfolg hat. Die
Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Behörde objektiv
beraten und dass auch objektiv über einen Widerspruch entschieden werden würde; sie
konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich
richtig sein würde. Stehen Kürzungen des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem
Empfänger dieser Leistungen jedenfalls dann nicht verwehren dürfen, anwaltlichen Rat und
anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, wenn eine im Raum stehende Kürzung nicht
offensichtlich gerechtfertigt ist.
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