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| Gericht: |
Sozialgericht Lüneburg |
| Aktenzeichen: |
S 25 AS 1615/08 ER |
| Datum: |
17.11.08 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7, 9, 22, 23 SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
des Herrn A.,
Antragsteller,
gegen
den Landkreis Soltau-Fallingbostel - Der Landrat -,
Vogteistr. 19 in 29683 Bad Fallingbostel,
Antragsgegner,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 17. November 2008
durch den Richter B. - Vorsitzender -
b e s c h l o s s e n :
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes
verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine einmalige Leistung in Höhe eines Betrages
von 2.826,15 nebst Mahnkosten als Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung
bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Die bereits seit der Rechnungslegung
der Firma C-GmbH am 22. September 2008 gewährten Heizkosten in Höhe von 110,00
(je 55,00 für die Monate Oktober 2008 und November 2008) sind dabei in Abzug zu
bringen.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, den sich ergebenden Betrag direkt auf das
Konto der Firma C-GmbH bei der D-Bank (Kontonummer: XXXXXXX, Bankleitzahl XXXXXXXXXXX)
auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für die Lieferung von Heizöl im
Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der im Juni 1958 geborene ledige und alleinstehende Antragsteller bezieht seit August 2006
von der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Samtgemeinde Rethem (Aller) Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Der Antragsteller ist aufgrund einer im August 1994 angetretenen Erbschaft alleiniger
Eigentümer eines nach seinen Angaben im Erstantrag vom 31. Juli 2006 1.930,00
Quadratmeter großen Grundstückes in E. (Gemarkung E., Flur X, Flurstück X/X), das mit
einem Einfamilienhaus bebaut ist, welches über eine Wohnfläche von 129 Quadratmetern
verfügt, die er allein bewohnt. Den Verkehrswert des Grundstückes gab der Antragsteller
mit einem Betrag von etwa 60.000,00 an. Der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte Verden teilte auf entsprechende Anfrage der Samtgemeinde Rethem (Aller)
mit, dass sich mittels Vergleichswerten aus dem aktuellen Grundstücksmarktbericht für
das Objekt ein grober Wert von etwa 90.000,00 ergebe (Schreiben vom 16.
November 2006).
Zuletzt bewilligte die Samtgemeinde Rethem (Aller) dem Antragsteller mit
Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2008 / Änderungsbescheid vom 02. Oktober 2008
Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe von
470,00 (Monate August, September und November 2008 bis Januar 2009) bzw. in Höhe
von 493,00 (Monat Oktober 2008) als Zuschuss. Dabei berücksichtigte sie neben der
Regelleistung in Höhe von 351,00 u. a. Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00
.
Am 02. Oktober 2008 wandte sich der Antragsteller an die Samtgemeinde Rethem (Aller) und
überreichte ein Schreiben der Firma C-GmbH, in dem u. a. auf eine Rechnung vom 22.
September 2008 über 2.826,15 (Rechnungsnummer: XXXXXX) hingewiesen wird. Die
Samtgemeinde Rethem (Aller) legte dies als Antrag auf Übernahme weiterer Heizkosten
entsprechend dieser Rechnung, die zum 29. September 2008 fällig wurde, aus und lehnte
eine entsprechende Gewährung mit Bescheid vom 02. Oktober 2008 ab. Zur Begründung
führte sie aus, die Richtwerte für einen 1-Personen-Haushalt betrügen 50 qm. Das
bewohnte Eigenheim verfüge jedoch über eine Wohnfläche von 129 qm und sei daher
unangemessen groß. Daher seien nicht die tatsächlichen Heizkosten übernahmefähig.
Vielmehr sei eine abstrakte Berechnung - reduziert auf den angemessenen Umfang -
durchzuführen. Im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners habe sich herausgestellt,
dass seit Januar 2008 Heizkosten in Höhe von 1,10 / Quadratmeter angemessen seien.
Da bereits monatlich 55,00 gewährt würden, sei die Übernahme weiterer Heizkosten
nicht möglich.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 Widerspruch, über
den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.
Bereits am 08. Oktober 2008 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Lüneburg
gewandt und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten und zugleich Klage erhoben
- S 25 AS 1625/08 -, über die die Kammer bislang noch nicht entschieden hat. Zur
Begründung seines auf Übernahme der offenen Heizölrechnung gerichteten Begehrens trägt
der Antragsteller im Wesentlichen vor, die erneute Brennstoffbeschaffung im September 2008
habe sich seit 2006 um mehr als 42 Prozent verteuert, es würden nunmehr Heizkosten in
Höhe von monatlich 123,00 anfallen, obwohl der Heizölverbrauch von 2.300 Litern
jährlich durch Beschaffung eines Holzofens auf weniger als 1.900 Liter gesenkt worden
sei. Er verfüge derzeit insgesamt nur über finanzielle Mittel in Höhe von etwa 1.600,00
. Damit könne er seinen Lebensunterhalt nicht decken und seine Heizölrechnung
nicht begleichen, es würden Mahnbescheid und Pfändung drohen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Antragsgegner vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm
einen Betrag in Höhe von 2.826,15 zur Begleichung der Rechnung der Firma C-GmbH
vom 22. September 2008 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid der
Samtgemeinde Rethem (Aller) vom 02. Oktober 2008. Zur Vertiefung trägt er vor, das
Grundstück des Antragstellers sei unangemessen groß und unterliege damit auch nicht mehr
dem Verwertungsschutz, angemessen wäre eine Grundfläche von 90 Quadratmetern. Auch
bestünden Zweifel an der Eilbedürftigkeit, weil der Antrag auf Übernahme der Kosten der
Heizölrechnung vom 22. September 2008, die bis zum 29. September 2008 zu begleichen
gewesen wäre, erst am 02. Oktober 2008 gestellt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten sowie die den Antragsteller betreffenden
Verwaltungsvorgänge der Samtgemeinde Rethem (Aller) bzw. des Antragsgegners zum
Aktenzeichen XXXX/XXXX verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) zulässig und teilweise begründet; im Übrigen war er abzulehnen.
Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift
setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass
der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung
hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen
(§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese
Voraussetzungen sind im tenorierten Umfang erfüllt. Der Antragsteller hat das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches (dazu unter 1.) und eines Anordnungsgrundes (dazu unter 2.)
glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von
2.826,15 glaubhaft machen können; ein solcher Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i. V.
m. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1
SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese
Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, er ist insbesondere auch hilfebedürftig.
a) Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nämlich hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin
einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers
steht dabei nämlich (derzeit) nicht entgegen, dass er Inhaber eines grundsätzlich
verwertbaren Vermögensgegenstandes - nämlich der Immobilie in Häuslingen - ist. Gemäß
§ 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 S. 1
Nr. 4 SGB II zwar ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
entsprechende Eigentumswohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es
in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB
II allein auf die (angemessene) Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer
entsprechenden Eigentumswohnung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, -
B 14/7b AS 34/06 R unter Verweis auf BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3). Bei dem
Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der
der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundessozialgericht hat für
Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl I 1994, S. 2137) bei einer Belegung der
Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 Quadratmeter festgesetzt (BSGE 97,
203). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann diese für Eigentumswohnungen
gezogene Grenze zwar nicht ohne weiteres auch für Hauseigentum übernommen werden, weil
ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure einzurechnen seien, die bei
Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1
Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2346; Bundessozialgericht, Urteil
vom 15. April 2008, - B 14/7b AS 34/06 R, Rdnr. 26 und 27, zitiert nach juris). Jedoch
hielt das Bundessozialgericht ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 Quadratmetern für
einen Zwei-Personen-Haushalt (gerade) noch für angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1
Nr. 4 SGB II. Da das streitgegenständliche Einfamilienhaus indes eine Größe von
mindestens 120 Quadratmetern aufweist und damit etwa 30 Quadratmeter über dem Wert liegt,
den das Bundessozialgericht noch für angemessen erachtet, ist die angedeutete
Angemessenheitsgrenze des Bundessozialgerichts in großem Umfang überschritten. Daraus
folgt, dass es sich bei dem Einfamilienhaus des Antragstellers nicht mehr um einen
geschützten Vermögensgegenstand handelt, der damit grundsätzlich zu verwerten wäre.
Weil ferner der Verkehrswert des Grundstücks zwischen 60.000,00 (so die Angaben
des Antragstellers) und 90.000,00 (so die Einschätzung des Gutachterausschusses)
beträgt und auf der Immobilie keine Verbindlichkeiten lasten, die zu saldieren wären,
ist auch der Vermögensfreibetrag des Antragstellers in Höhe von insgesamt 8.250,00
(Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 7.500,00
[50 Lebensjahre x 150,00 pro Lebensjahr] und Freibetrag § 12 Abs. 1 S. 1
Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 für notwendige Anschaffungen]) weit
überschritten.
Daher ist die Immobilie des Antragstellers als verwertbarer Vermögensgegenstand zu
berücksichtigen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertbarkeit
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Indes
steht die grundsätzliche Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes der aktuellen
Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wiederum nicht entgegen. Nach § 9 Abs. 4 SGB II
ist nämlich auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Eine sofortige Verwertung ist
typischerweise bei Grundstücken und auch bei Eigentumswohnungen ausgeschlossen, da der
Verkauf oder die Beleihung in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt und deren Wert nicht
kurzfristig zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (vgl. Sächsisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2005, - L 3 B 163/05 AS - ER;
Eicher/Spellbrink § 9 SGB II, Rdn. 46; Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rdn. 52 m. w. N.). Dies
muss nach Auffassung der Kammer insbesondere auch dann gelten, wenn - wie hier - der
Grundsicherungsempfänger bislang von dem Grundsicherungsträger noch nicht einmal
aufgefordert worden ist, seine Immobilie zu verwerten. Selbst wenn ein Käufer für die
Immobilie in kurzer Zeit gefunden würde, stellt der notwendige Abschluss eines
notariellen Kaufvertrages und die grundbuchrechtliche Abwicklung des Kaufvertrages ein
tatsächliches Hindernis für eine sofortige Verwertung im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II
dar (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2005, - L 3 B 163/05
AS-ER; Hauck-Noftz, § 9 SGB II, Rdn. 81). Angesichts der üblichen Abwicklungszeiten für
den Verkauf oder die Beleihung eines Grundstücks besteht dieses Hindernis - zumindest -
für den Zeitraum, den der Antragsteller für den Verbrauch der bereits gelieferten Menge
Heizöl benötigt.
b) Wenn der Antragsteller danach also die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
ist der entsprechende Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs den
einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Anspruch
des Antragstellers setzt sich aus der - hier nicht streitgegenständlichen - Regelleistung
(§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft
und Heizung zusammen.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden
Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
übernehmen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in
gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen
an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II
fallen dabei jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die
beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen (Schmidt in Oestreicher, SGB
II, § 22 Rdn. 34, Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 Rdn. 15 und 35; Adolph in
Linhart/Adolph, SGB II, § 22 Rdn. 17; Söhngen in juris PraxisKommentar, SGB II, § 22
Rdn. 27; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdn. 37 sowie Berlit in LPK-SGB II, §
22 Rdn. 65). Bei der Beschaffung von Heizmaterial (z. B. Heizöl oder Holz) handelt es
sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der Bedarf"
besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur
Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter
bzw. um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50). Aus
diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II
insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in
denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist (BVerwG, a. a.
O.). Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig
regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme
(BVerwG, a. a. O.). Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, so besteht
kein aktueller Bedarf (vgl. Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 Rdn. 34). Der Bedarf
für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein
Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in
der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Erfolgt, wie im vorliegenden Fall, die Beheizung
durch Heizöl, fallen Kosten unregelmäßig in größeren Abständen an, weil nicht Monat
für Monat Heizöl beschafft werden kann. In jedem Fall ist die Angemessenheit der
Aufwendungen unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes zu prüfen, in der Regel eines
Jahres. Bei Ölheizungen ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein großer Tank vorhanden
ist, eine jährliche Abrechnung schwierig, weil nicht jedes Jahr nachgetankt werden muss
und der Verbrauch nicht genau ermittelt werden kann. Auch ist den Betroffenen nicht
zuzumuten, regelmäßig immer zur gleichen Zeit nachzutanken und dabei auch den Tank
vollständig aufzufüllen. Ein derartiges Ansinnen wäre zudem ökonomisch nicht sinnvoll,
weil die Heizölpreise stark schwanken. Ein Nachtanken zu anderen Zeiten oder (bei hohen
Preisen) nur in geringeren Mengen kann deshalb auch im Interesse des
Sozialleistungsträgers sein. Zu beachten ist dabei, dass die Angemessenheit der
Aufwendungen nicht allein anhand der Kosten überprüft werden darf, sondern die Kosten
und damit die Angemessenheit durch den Verbrauch bestimmt werden. Bei gleichbleibendem
Verbrauch und einem Heizölpreis von 50,00 / Liter kann ein Betrag von 1.000,00
angemessen sein, bei einem Preis von 75,00 / Liter wäre dies auch noch bei
1.500,00 der Fall.
Da sich die Beschaffung von Heizöl als Aufwendung für einen zukünftig anfallenden
(Heizungs-)bedarf darstellen, ist es auch erforderlich, dass den Bedürftigen die insoweit
anfallenden Kosten erstattet werden und sie nicht auf monatliche Abschläge oder
Pauschalen verwiesen werden. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des
Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von §
22 Abs 1 S. 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil
die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden ist.
Das o. g. Beispiel zeigt zudem, dass es auch im Interesse des Sozialleistungsträgers
liegt, Leistungen für die Beschaffung von Heizöl zu erbringen, wenn diese tatsächlich
anfallen, zumal wenn dies zu günstigen Preisen erfolgt. Ein wirtschaftlicher und
sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln könnte es nahe legen, die Leistungsempfänger in
Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen und die Kosten dann vollständig
zu erstatten. Sollte die Bedürftigkeit in der Folgezeit entfallen, läge eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse vor, die eine entsprechende Formulierung des
Bewilligungsbescheides vorausgesetzt zu einer (teilweisen) Aufhebung der Bewilligung und
einer Rückforderung noch nicht verbrauchter Leistungen berechtigen dürften.
Danach hat der Antragsteller grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung von
(einmaligen) Kosten, die ihm durch die Belieferung mit Heizmaterial entstehen; hier indes
wegen der Regelungen des § 9 Abs. 4 SGB II i. V. m. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II als
Darlehen.
c) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die gesamten entstandenen Kosten für die
Lieferung des Heizöls (als Darlehen) zu gewähren. Weil der Antragsteller bislang
offenbar nicht zur Kostensenkung bzw. zur Verwertung der Immobilie aufgefordert worden
ist, verbleibt es bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Weil
schließlich für die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten eine Vermutung der
Angemessenheit streitet (vgl. hierzu nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS 343/05 ER sowie auch Beschluss vom 30. März 2006 -
L 9 AS 67/06 ER) und für ein unangemessenes Heizungsverhalten des Antragstellers von dem
Antragsgegner weder Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, kommt
eine Reduzierung auf ein wie auch immer zu bewertendes angemessenes Maß nicht in
Betracht. Daher kann auch offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend
ist, auch bei Eigentümern seien die Kosten der Unterkunft ausschließlich am Maßstab der
Angemessenheit von Mietwohnungen auszurichten. Zwar hat das Bundessozialgericht in einem
obiter dictum die Ansicht vertreten, der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des
Grundgesetzes (GG) würde bei den Kosten der Unterkunft eine Gleichstellung von Mietern
und Eigentümern gebieten (Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 2/05 R, FEVS 58, 241,
247). Ob dieser Ansicht - die im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall nicht von
Bedeutung war - zutreffend ist, muss hier deswegen nicht entschieden werden, weil der
Antragsteller lediglich die Übernahme von Heizkosten streitet (vgl. für die
unterschiedliche Bewertung von Eigentümern und Mietern: Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Juni 2006, - L 7 AS 443/05 ER einerseits;
andererseits für den ausschließlichen Maßstab der Angemessenheit allein nach dem
Mietmarkt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8
AS 409/05 ER sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. August 2007,
- L 20 B 906/07 AS ER).
d) Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass dem Antragsteller bereits monatlich
55,00 für die Heizkosten gewährt worden sind und er schon deshalb keinen weiteren
Anspruch haben könne, verkennt er die - bereits abstrakt für die Lieferung von
Heizmaterialien umschriebene - aktuelle Bedarfssituation des Antragstellers, der letztlich
Leistungen für die kommende Heizperiode begehrt. Insoweit wird der Antragsgegner
zukünftig zu bedenken haben, ob die pauschalierte monatliche Gewährung von Heizkosten
der Bedarfssituation des Antragstellers, der - wie das vorliegende Verfahren zeigt -
grundsätzlich einmalige Leistungen zur Befüllung seines Heizöltanks benötigt,
überhaupt gerecht wird. Denn die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle
der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial
läuft dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider. Denn dann wird zu einem Zeitpunkt
geleistet, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Dies könnte insbesondere dazu führen,
dass Hilfeempfänger im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 SGB II) entweder keinen
einmaligen Bedarf hätten, so dass zu viel" geleistet würde, oder dass sie zur
Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, etwas anzusparen,
so dass im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz zusätzlich" Leistungen
erbracht werden müssten (Paul, ZfS 2005, 145, 154). Monatliche Heizkostenpauschalen für
einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr
groß ist, dass die Pauschalen, die beispielsweise im April geleistet werden, im September
nicht mehr vorhanden sind, so dass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial nicht
bezahlt werden könnte (vgl. hierzu auch instruktiv Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.
Mai 2007, - B 7b AS 40/06 R).
e) Allerdings wäre zu berücksichtigen, ob das bezogene Heizöl auch zur Zubereitung von
Warmwasser genutzt wird, so dass insoweit ein Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. hierzu
insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, - B 14/11b AS 15/07,
zitiert nach juris). Da aber der Antragsgegner im vorliegenden Fall diese Umstände nicht
ermittelt hat, obwohl er dazu von Amts wegen verpflichtet ist, muss es im Verfahren zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen zu Lasten des Antragsgegners gehen,
wenn diese Umstände nicht ausermittelt wurden. Eine weitere Überprüfung des geltend
gemachten Heizkostenbedarfs muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Kammer im Übrigen auch keinen
Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt, hier insbesondere die bereits
angefallenen Kosten für die Beheizung der Unterkunft zu sichern. Der Antragsteller hat
insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihm ein Ausgleich des offenen Rechnungsbetrages
aufgrund seiner finanziellen Situation, die durch die offenbar erforderliche monatliche
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (die sich an dem soziokulturellen
Existenzminimum orientieren) dokumentiert ist, nicht möglich sei. Insbesondere ist es
dabei dem Antragsteller nicht zuzumuten, das reguläre Widerspruchs- und Klageverfahren
abzuwarten, weil auf der Hand liegt, dass hierdurch unnötig (weitere) Mahnkosten
verursacht würden und der Antragsteller möglicherweise der Einleitung zivilgerichtlicher
Schritte seines Heizöllieferanten gegenüberstünde.
3. Mit Blick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II hat die Kammer die begehrten
Leistungen in Ausübung des ihr zustehenden Gestaltungsermessens - 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in
Verbindung mit § 938 ZPO - auch lediglich darlehensweise zugesprochen und den
Antragsgegner darüber hinaus zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung zur
Auszahlung des offenen Rechnungsbetrages an den Heizöllieferanten verpflichtet. Die seit
der Rechnungslegung am 22. September 2008 für Heizkosten gewährten Beträge in Höhe von
insgesamt 110,00 (je 55,00 in den Monaten Oktober und November 2008) waren
in Abzug zu bringen; diese hat der Antragsteller selbst an den Heizöllieferanten zu
zahlen.
4. Soweit der Antragsteller den gesamten Rechnungsbetrag (als einmaligen Zuschuss)
begehrte, war der Antrag nach alledem im Übrigen abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und
Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Antragsteller nur
teilweise obsiegte.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung
zulässig wäre. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim
Sozialgericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Sozialgericht legt
diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der
Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen (ab
17. November 2008 neue Hausanschrift: Am Wall 198, 28195 Bremen), schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. |
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