§§ 20 Abs. 1. 23 Abs. 3, 28 Abs. 1 SGB
II, § 73 SGB XII
Urteil:
Leitsätze
1. Eine abweichende Festlegung des Regelbedarfs bzw der Regelleistungen nach dem SGB II
(hier wegen der Anschaffung eines Schultaschenrechners) ist unzulässig.
2. Auch wenn Aufwendungen für Schulmaterial grundsätzlich von den Regelleistungen nach
§ 20 Abs. 1 SGB II bzw § 28 Abs. 1 SGB II umfasst sind, können Leistungen für die
Beschaffung eines Schultaschenrechners nicht auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB
II gewährt werden, wenn der Hilfebedürftige ausdrücklich kein zurück zu zahlendes
Darlehen begehrt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II sieht tilgungsfreie Darlehen
nicht vor. Lediglich in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen kann auf die
monatliche Tilgung durch Aufrechnung verzichtet werden.
3. Die Aufzählung der Sonderbedarfe in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II ist abschließend und
kann nicht im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung auf Lernmittel bzw Schulmaterial
erweitert werden.
4. Das Verfahren der Bemessung der Regelleistungen nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB 2
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schultaschenrechner ergibt sich auch nicht
aus § 73 SGB XII.
6. Aus dem UNKRÜbk kann ebenfalls kein direkter Anspruch hergeleitet werden.